Verkehrssicherungspflichten im Speisesaal einer Reha-Klinik: Vermeidung einzelner feuchter Stellen auf dem Boden während der Essensausgabe Leitsatz 1. In dem Speisesaal einer Reha-Klinik ist das Auftreten einzelner feuchter Stellen während der Essensausgabe für den Verkehrssicherungspflichtigen mit zumutbarem Aufwand nicht stets zu vermeiden. (Rn.39) 2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist jedoch gehalten, den Speisesaal so rechtzeitig zu reinigen, dass von der Reinigung zurückgebliebene Feuchtigkeit bis zum Beginn der Essensausgabe sicher abtrocknen kann. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 27. April 2011, 12 O 127/09 Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. April 2011 – 12 O 127/09 – abgeändert: Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der 1942 geborene Kläger den Beklagten in seiner Eigenschaft als Träger der unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen eines Ereignisses, welches sich nach dem Sachvortrag des Klägers am 26.6.2008 im Speisesaal der Klinik geeignet habe, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger befand sich im Zeitraum vom 16.6.2008 bis zum 17.7.2008 zur Rehabilitation in der, nachdem er sich zuvor bei einem häuslichen Unfall am 2.6.2008 den Oberschenkel des linken Beines gebrochen hatte. Bei der operativen Versorgung dieses Bruches war dem Kläger eine metallene Schiene eingesetzt worden. Randnummer 3 Der Kläger hat behauptet, er sei am 26.6.2008 gegen 11:35 Uhr auf seine Gehhilfen gestützt in den Speisesaal der Klinik gegangen. Hierbei sei er auf einer feuchten Stelle ausgerutscht und habe deshalb sein Körpergewicht auf das verletzte linke Bein verlagern müssen, um einen Sturz zu vermeiden. Durch diese Überlastung sei die eingesetzte metallene Schiene um zirka 8° verbogen worden. Auch habe das dazu geführt, dass das künstliche Kniegelenk des Klägers instabil geworden sei und er sowohl im Bereich des überbelasteten Knies als auch im Oberschenkel Schmerzen verspürt habe. Von Juni bis Dezember 2008 habe der Kläger kaum selbständig leben können; jede Bewegung des linken Beines habe Schmerzen verursacht. Er sei weiterhin auf seine Gehhilfen angewiesen gewesen, die er normalerweise sechs Wochen nach der Operation nicht mehr benötigt hätte. Im Dezember 2008 habe die Biegung der Schiene 16° betragen. Deshalb sei am 4.12.2008 eine Folgeoperation notwendig geworden, bei der der komplette Oberschenkelknochen durchgesägt und ein Nagel eingesetzt worden sei. Die daran anschließende stationäre Behandlung habe bis zum 11.12.2008 angedauert. Seit dieser Operation habe der Kläger Krankengymnastik in Anspruch nehmen müssen und auch heute noch Schwierigkeiten, sein linkes Bein voll zu belasten. Aufgrund der weiter bestehenden Beschwerden sei mit dem Eintritt von Spätfolgen zu rechnen. Insbesondere sei es nicht ausgeschlossen, dass er sich einer weiteren Operation unterziehen müsse. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 6 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Forderung seiner Rechtsanwälte aus der Rechnung vom 15.4.2009 in Höhe von 546,69 EUR freizustellen; Randnummer 7 3. feststellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall vom 26.6.2008 zurückzuführen sind, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Randnummer 8 Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Randnummer 9 Der Beklagte hat behauptet, dass es am Vormittag des 26.6.2008 in der Kaffeeküche neben dem Speisesaal zu einem Wasserrohrbruch gekommen sei. Das hierbei ausgetretene Wasser sei jedoch sofort entfernt worden; der Boden sei trocken gewischt worden. Zum Unfallzeitpunkt habe sich keine Restfeuchte auf dem Boden befunden. Darüber hinaus seien zum Unfallzeitpunkt neben dem Speisesaaleingang gut sichtbare gelbe Schilder mit dem Hinweis „Rutschgefahr“ aufgestellt gewesen. Hierdurch seien sämtliche Personen beim Betreten des Raumes grundsätzlich darüber informiert gewesen, dass wegen eventuell bestehender Rutschgefahr besonders vorsichtig gegangen werden müsse. Randnummer 10 Das Landgericht hat dem Kläger unter Klageabweisung im Übrigen ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zugesprochen. Es hat hierzu ausgeführt: Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der Kläger wegen vorhandener Nässe im Speisesaal mit einer seiner beiden Krücken weggerutscht sei. Es sei davon auszugehen, dass die Feuchtigkeit durch die Undichtigkeit an einem Wasserschlauch am Waschbecken in der Küche aufgetreten sei. Es könne letztendlich dahingestellt bleiben, ob Warnschilder vorhanden gewesen seien. Denn für den Fall des Auftretens einer konkreten Gefahrenstelle reiche das Aufstellen solcher Warnschilder nicht aus. Vor dem Hintergrund der berechtigten Verkehrserwartungen von Patienten einer Rehaklinik sei der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, die konkrete Gefährdung durch einen Nässebereich umgehend wirkungsvoll zu beseitigen. Dies sei nicht geschehen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 11 Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Berufung wendet sich im Schwerpunkt gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe bei Durchführung der Beweisaufnahme gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, da der Vorsitzende der 12. Zivilkammer die für das Beweisergebnis maßgebliche Zeugenbefragung nicht selbst durchgeführt habe. Fehlerhaft sei insbesondere die Tatsachenfeststellung, wonach die im Speisesaal vorhandene Feuchtigkeit auf eine Undichtigkeit an einem Wasserschlauch am Waschbecken in der Küche zurückzuführen sei. So habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung unmissverständlich klargestellt habe, dass dieses Problem des undichten Schlauchs in der Küche weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht irgend etwas mit dem hier streitgegenständlichen Ereignis zu tun haben könne. Randnummer 12 Könne die Ursache der Feuchtigkeit nicht geklärt werden, so sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auf gerade erst verschütteter Salatssauce oder auf einem von einem anderen Patienten verschütteten Getränk ausgerutscht sei. In diesem Falle fehle es bereits am Nachweis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten. Randnummer 13 Der Kläger sei darüber hinaus durch das Aufstellen der Hinweisschilder vor einer möglichen Rutschgefahr ausreichend gewarnt worden, weshalb er sich auf die Gefahr von Bodenglätte hätte einstellen und die entsprechende Sorgfalt an den Tag legen müssen. Randnummer 14 In seiner informatorischen Anhörung habe der Kläger bestätigt, dass der Fußboden an besagter Stelle gespiegelt habe. Dies lasse den Schluss zu, dass der Kläger die erkennbare Gefahrenstelle nur deshalb übersehen habe, weil er seinen Blick nicht auf den Boden gerichtet habe. Randnummer 15 Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des am 27.4.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 127/09 – die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe im Einklang mit der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass Feuchtigkeit vorhanden gewesen sei und der Kläger infolge dieser Feuchtigkeit ausgerutscht sei. Es sei falsch, dass der Kläger auf einer gerade erst verschütteten Salatsauce oder einem von einem anderen Patienten verschütteten Getränk ausgerutscht sei. Dies habe die Zeugin ausgeschlossen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe weiter fest, dass von dem Beklagten keine Warnschilder aufgestellt worden seien. Dies folge aus der Aussage der Zeugin Auch sei es dem Beklagten unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in einer Reha-Klinik ohne weiteres zumutbar gewesen, eventuell vorhandene Restfeuchte mit trockenen Tüchern aufzuwischen. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 14.7.2011 (Bl. 208 ff. d. A.), der Berufungserwiderung vom 11.8.2011 (Bl. 228 ff. d. A.), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 10.7.2012 (Bl. 238 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 9.8.2012 (Bl. 249 ff. d. A.) verwiesen. Der Senat hat den Sachverhalt durch Anhörung der Parteien weiter aufgeklärt. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 7.8.2012 (Bl. 243 ff. d. A.) Bezug genommen. II. A. Randnummer 22 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg: Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts entfalten im Berufungsrechtszug keine Bindungswirkung, da sie nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen worden sind (§ 529 Abs. 2 ZPO). Auf der Grundlage der eigenständigen Tatsachenfeststellungen des Senats hat der Kläger den ihn obliegenden Beweis dafür, dass die im Speisesaal zum Unfallzeitpunkt vorhandene Feuchtigkeit adäquate Folge einer Pflichtverletzung des Beklagten war, nicht geführt. Mangels Nachweises einer objektiven Pflichtverletzung bleibt die Klage sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vertraglichen als auch einer deliktischen Haftung ohne Erfolg. Randnummer 23 1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt als Anspruchsgrundlage für den im Berufungsrechtszug allein streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowohl ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 240 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 1 BGB i.V.m. dem dem Klinikaufenthalt zugrunde liegenden Behandlungsvertrag als auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) in Betracht.Hierbei wird dem Beklagten vorgeworfen, seine Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der von ihm unterhaltenen Räume nicht hinreichend gewahrt zu haben. Die Wahrung eines verkehrssicheren Zustandes ist nicht nur Ausfluss einer vertraglich begründeten Nebenpflicht; vielmehr deckt sich die dem Beklagten aus der vertraglichen Sonderbeziehung resultierende Schutzpflicht mit der deliktsrechtlich sanktionierten allgemeinen Rechtspflicht, so dass der streitgegenständliche Anspruch in echter Anspruchskonkurrenz aus der vertraglichen und der deliktsrechtlichen Anspruchsnorm hergeleitet werden kann (vgl. BGHZ 116, 297, 300; 123, 394, 398; Urt. v. 1.2.1996 – I ZR 90/94, NJW-RR 1996, 1121; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rdnr. 49). Da sich die deliktsrechtlichen und vertraglichen Schutzpflichten im vorliegenden Rechtsstreit inhaltlich decken, ist – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – in der weiteren rechtlichen Prüfung eine Differenzierung hinsichtlich des Haftungsregimes entbehrlich. Randnummer 24 2. Auch soweit das Landgericht den Inhalt der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherung beschrieben hat, lässt die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen: Randnummer 25
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