Beamtenrechtliches Auswahlverfahren; erfolgreiche Dienstpostenwahrnehmung; dienstliche Beurteilung Leitsatz 1. Dass einem Beamten nach einem an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlverfahren ein im
§ 23BBG Nr.
44 (Rdnr. 20); zustimmend Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 16, Randnummer 20 darauf zu verweisen, sich einem am Leistungsprinzip ausgerichteten Auswahlverfahren zu unterwerfen, und können nur nach dessen Ergebnis bei der Beförderung zum Zuge kommen. Ein „Vorab-Stellenkontingent“ bei der Vergabe vakanter Beförderungsplanstellen für langjährig bewährte Inhaber höher bewerteter Dienstposten gibt es nicht. Art. 33 Abs. 2 GG kommt vielmehr absoluter Vorrang zu Randnummer 21 in diesem Sinne BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35.07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117.07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114.07 -, sämtlich bei juris, wobei im zweitgenannten Falle die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits über 14 Jahre den höher bewerteten Dienstposten erfolgreich wahrgenommen hatte; die gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v., ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; wie hier außerdem Baßlsperger, ZBR 2012, 109
(110), und Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Mai 2012 -, § 18 BBesG Rdnr. 33 m.w.N.. Randnummer 22 b) Nicht gerechtfertigt ist zudem die Forderung des Antragstellers, er müsse so behandelt werden, als ob sein Dienstposten entgegen der Einstufung im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nicht nach A 12 - A 13, sondern nach A 13 g.D. bewertet wäre. Randnummer 23 Damit stellt der Antragsteller eine nichtnormative beziehungsweise verwaltungsinterne Ämterbewertung punktuell zur Überprüfung. Dabei lässt er die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 Randnummer 24 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, Randnummer 25 verschärfte Problematik der gebündelten Dienstpostenbewertung - mit der Ausschlusswirkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - außen vor, weil er sie für seine Argumentation „braucht“. Er will ja einen Bestand der Bewertung der den Beigeladenen übertragenen Dienstposten nach A 12 - A 13, um nach der geforderten Anhebung der Einstufung seines Dienstpostens auf A 13 g.D. einen Vorrang geltend zu machen. Randnummer 26 Verwaltungsinterne Dienstpostenbewertungen vorzunehmen, gebietet § 18 BBesG, der über § 1 Abs. 2 SBesG für saarländische Landesbeamte unverändert fortgilt. Diese Bestimmung gibt zugleich vor, dass Kriterium für die Bewertung die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) ist, was eine vergleichende Betrachtung erfordert. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu, denn mit der Zuordnung bestimmter Funktionen zu bestimmten Besoldungsgruppen werden Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung des einzelnen Amtes zum Ausdruck gebracht Randnummer 27 zu alldem BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a.a.O., Rdnrn. 27 und 28. Randnummer 28 Dabei hat der Dienstherr - allein - in Wahrnehmung öffentlicher Interessen einschließlich einer möglichen Abwägung von Prioritäten für eine möglichst effiziente Erfüllung der Aufgaben zu sorgen. Vor diesem Hintergrund verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Randnummer 29 grundlegend Urteil vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192 (201 ff., 217); ferner Urteile vom 31.5.1990 - 2 C 16.89 -, BayVBl. 1991, 56/57, und vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176
(177), Randnummer 30 einen Anspruch des Beamten auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens. Vielmehr hat sich die gerichtliche Kontrolle einer Dienstpostenbewertung auf die Prüfung zu beschränken, ob der Haushaltsgesetzgeber die Ausbringung einer Planstelle bestimmter Wertigkeit für einen bestimmten Dienstposten erkennbar für angezeigt erachtet hat, dem in anderen Fällen Rechnung getragen wurde und dies nur im Falle eines oder einzelner Beamter aus sachwidrigen Erwägungen heraus unterblieb Randnummer 31 so BVerwG, Urteile vom 31.5.1990 - 2 C 16.89 -, a.a.O., S. 57, und vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, a.a.O., S. 177; ferner Möller, a.a.O., § 18 BBesG Rdnr. 32, und Lemhöfer, a.a.O., § 22 BBG 2009 Rdnr. 12 m.w.N.. Randnummer 32 So liegt der Fall offensichtlich nicht. Vielmehr streitet zumindest der Gleichbehandlungsgrundsatz dafür, die Dienstposten von Sachgebietsleitern jedenfalls weitgehend nicht differenziert nach der Größe des einzelnen Finanzamts und/oder der Personalstärke des einzelnen Sachgebietes, sondern landesweit einheitlich zu bewerten. Außerdem übersieht der Antragsteller, dass die von ihm beklagte geringe Absetzung der Bewertung seines Dienstpostens von derjenigen mehrerer seiner Sachbearbeiter statt durch eine Hebung seines Dienstpostens durch die Absenkung der Bewertung der Dienstposten seiner engsten Mitarbeiter bewirkt werden kann. Randnummer 33 Die erwähnte nur eingeschränkte Prüfungsdichte bei der Kontrolle von Dienstpostenbewertungen hat sich der beschließende Senat bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Eigen gemacht Randnummer 34 u.a. Beschluss vom 9.1.1996 - 1 W 38/95 -, SKZ 1996, 269 Leits.
- Randnummer 35 Daran hält er fest, denn er vermag weder dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 Randnummer 36 - 2 C 19.10 -, a.a.O., Randnummer 37 noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Randnummer 38 Beschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164, Randnummer 39 wonach auch lediglich objektive Rechtsverstöße im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dann von Bedeutung sind, wenn sie die Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG indirekt beeinträchtigen, zu entnehmen, dass die erwähnte ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist. Mithin hat sich der Antragsteller jedenfalls im gegebenen Zusammenhang mit der Bewertung seines Dienstpostens nach A 12 - A 13 abzufinden. Randnummer 40
- Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren mit dem Ergebnis, die Beigeladenen, nicht aber - auch - den Antragsteller zu befördern, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Randnummer 41 Die Auswahlkriterien sind durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG vorgegeben. Um die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Besten zu ermitteln, hat der Antragsgegner zu Recht zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten herangezogen. Diese wurden einheitlich zum Stichtag 1.5.2010 erstellt. Bis zum vorgesehenen Beförderungstermin des 1.4.2012 waren also 23 Monate vergangen. Damit waren die genannten dienstlichen Beurteilungen auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 Randnummer 42 - 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr. 23, Randnummer 43 bezogen auf den Beförderungstermin noch hinreichend aktuell, zumal sich bezüglich der vier verfahrensbeteiligten Konkurrenten in diesem Zeitraum keine Änderung der dienstlichen Verwendung ergeben hat und keiner der Beurteiler auf die Anfrage des Antragsgegners vom 27.3.2012, ob an einer der erwähnten Beurteilungen nicht mehr festgehalten werde, geantwortet hat. Randnummer 44 Für den Leistungsvergleich abgestellt hat der Antragsgegner - ausschließlich - auf die durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung einzelner leistungsbezogener Gesichtspunkte gebildeten Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die bei allen vier Konkurrenten „hat sich ausgezeichnet bewährt“ lauten. Entgegen der Beschwerdebegründung war eine weitergehende Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht geboten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 Randnummer 45 - 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr. 16, Randnummer 46 „kann“ der Dienstherr dann, wenn mehrere Bewerber im Gesamturteil gleichauf liegen, „auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren Bedeutung begründen muss“. Als solche Gesichtspunkte werden in der Folge „dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite und Leistungsentwicklung“ genannt. Aus diesem „Können“ wird dann in Rdnr. 20 unvermittelt ein „Müssen“. Konkret heißt es dort, dass der Dienstherr „für die Differenzierung innerhalb der Gruppe der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte Kriterien hätte abstellen müssen“, was selbst dann gelte, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien - wie Tz. 9.2 Satz 2 der Richtlinien über die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Antragsgegners - ausdrücklich Zwischenbenotungen für unzulässig erklären und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamturteile ausgeschlossen haben Randnummer 47 dazu BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 (S. 3 f.). Randnummer 48 Insoweit darf allerdings nicht schematisch verfahren werden, was es verbietet, ausschlaggebend auf arithmetische Notenmittel abzustellen Randnummer 49 ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.1.2012 - 3 CE 11.1690 -, juris Rdnr. 32; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2012 - 6 S 22.12 -, juris Rdnr.
- Randnummer 50 Ohnehin liegt der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, beim arithmetischen Notenmittel klar hinter den Beigeladenen. Randnummer 51 Die zuletzt zitierten Aussagen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 kommen allerdings wegen Besonderheiten des Einzelfalles hier nicht zur Anwendung. Sie greifen nämlich nur und sind lediglich dann zur Durchsetzung des Leistungsprinzips angezeigt, wenn mehrere Bewerber um eine bestimmte Beförderungsstelle streiten. Dann lässt sich für diese Stelle bereits bei der Ausschreibung anhand der mit ihr verbundenen Aufgaben ein Anforderungsprofil entwickeln und daraus die Bedeutung bestimmter leistungsbezogener Kriterien ableiten, deren besondere Ausprägung bei einzelnen Bewerbern eine optimale Erfüllung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben erwarten lässt. So liegt der Fall indes nicht. Der Antragsgegner bezieht in die engere Beförderungsauswahl nämlich ausschließlich diejenigen ein, denen nach einem am Bestengrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren bereits ein Beförderungsdienstposten übertragen worden ist und die sich in der Erfüllung der mit eben diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben „ausgezeichnet bewährt“ haben. Die bei der Beförderungsauswahl zum Zuge kommenden Beamten behalten also nach der Beförderung ihre bisherigen Dienstposten, die ihnen - um es nochmals zu betonen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nach einem an den Anforderungen der konkreten Funktion ausgerichteten und am Gebot der Bestenauslese orientieren Auswahlentscheidung übertragen worden waren. Wegen der Verschiedenheiten der Beförderungsdienstposten gibt es bei einer solchen Beförderungsauswahl im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2011 zudem keine - wie hervorzuheben ist - einheitlichen besonders bedeutsamen einzelnen Gesichtspunkte, mittels derer der Bestengrundsatz - über einen Vergleich der Gesamturteile hinausgehend - zusätzlich durchgesetzt werden könnte. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Binnendifferenzierung ist daher in dieser Konstellation ungeeignet, eine leistungsbezogene Auswahl zwischen mehreren nach dem Gesamturteil gleich leistungsstark eingestuften Bewerbern zu fördern Randnummer 52 zur Beschränkung der Pflicht zur Binnendifferenzierung auf Fälle der Besetzung bestimmter Beförderungsdienstposten wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011 - 4 S 1075/11 -, PersV 2012, 354
(356); Baßlsperger, a.a.O., S. 111, und von Roetteken, ZBR 2012, 230
(231); a.A. BayVGH, Beschluss vom 9.1.2012, a.a.O., Rdnr.
- Randnummer 53 Das hat dann gleichermaßen für die vom Antragsgegner nach Feststellung des Leistungsgleichstands zahlreicher Beförderungskandidaten - gemessen an den aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu Recht durchgeführte ergänzende Heranziehung zurückliegender dienstlicher Beurteilungen zu gelten. Auch insoweit ist die Beschränkung der Betrachtung auf das Gesamturteil ausreichend und führt zur Lösung der Pattsituation zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen nicht weiter. Ergänzend wird auf die einschlägigen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (S. 5 unten/6) verwiesen. Randnummer 54 Ansonsten vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen, was der Antragsgegner in vergleichender Betrachtung zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes zusätzlich hätte heranziehen können. Der Meinung des Antragstellers, ein Leistungsvorsprung ergebe sich zu seinen Gunsten, weil er bereits seit dem 2.1.2004 seinen jetzigen, nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten erfolgreich wahrnehme, während dem Beigeladenen zu
- erst seit dem 2.4.2007, dem Beigeladenen zu
- erst seit dem 17.9.2007 und dem Beigeladenen zu
- erst seit dem 6.11.2006 ein nach A 12 - A 13 eingestufter Dienstposten übertragen ist, kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.8.2005 Randnummer 55 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 134, 99
(103); zustimmend Lemhöfer, a.a.O., § 21 BBG 2009 Rdnr. 7 a, Randnummer 56 überzeugend dargelegt hat, ist die Höherwertigkeit eines Dienstpostens - gewissermaßen dem Grunde nach - kein leistungsbezogenes Kriterium bei der Beförderungsauswahl; der Schluss, Inhaber höherwertiger Dienstposten seien per se leistungsstärker als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten, ist nämlich in der Tat nicht zwingend. Der unterschiedlichen Wertigkeit der Dienstposten und der Güte der auf unterschiedlich bewerteten Dienstposten erbrachten Leistungen ist vielmehr im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen Rechnung zu tragen Randnummer 57 so schon BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - 2 C 13.80 -,
§ 15BBG Nr.
15 (S. 7). Randnummer 58 Ist das aber richtig, kann die Dauer der Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens ebenso wenig eine leistungsbezogene Aussage tragen. Sie stellt vielmehr - wie die Dauer der Dienstausübung seit der letzten Beförderung, das Dienstalter und das Lebensalter - ein „Hilfskriterium“ dar, auf das nach Feststellung eines im Wesentlichen gleichen Leistungsstandes mehrerer Beförderungskandidaten zurückgegriffen werden darf, aber nicht muss. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.2.2009 Randnummer 59 - 2 A 7/06 -,
§ 23BBG Nr.
44 (Rdnr. 25), Randnummer 60 erkannt, dass die Heranziehung der Zeitspanne, während der sich ein Beamter auf einem im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Dienstposten bewährt hat, im Falle eines Leistungsgleichstandes „gerechtfertigt“ ist, womit die im selben Urteil Randnummer 61 Rdnr. 28 Randnummer 62 verwendete Formulierung, „beim Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ... (sei der) Gesichtspunkt der Dauer der Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten (zu berücksichtigen)“ schlechterdings unvereinbar ist, vor allem aber von der Sache her nicht überzeugt. Randnummer 63 Im Ergebnis findet dies fallbezogen eine Bestätigung durch zwei Umstände. Zum einen stellt die Wahrnehmung eines nach A 12 - A 13 gebündelt bewerteten Dienstpostens durch einen Amtsrat nicht die Wahrnehmung eines im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Dienstpostens dar Randnummer 64 so BVerwG, Urteile vom 25.1.2007 - 2 A 2.06 -,
.1 § 11 BLV Nr. 4 (Rdnrn. 11/12), und vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr.
- Randnummer 65 Damit entfällt aber bereits der Ausgangspunkt der Argumentation, mit der der Antragsteller einen leistungsbezogenen Vorrang vor den Beigeladenen einfordert. Zum anderen steht der längeren Wahrnehmung eines - vermeintlich - höher bewerteten Dienstpostens durch den Antragsteller die längere Bewährung des Beigeladenen zu
- - nämlich seit dem 18.5.2000 -, des Beigeladenen zu
- - nämlich seit dem 1.4.2001 - und des Beigeladenen zu
- - nämlich seit dem 17.7.2003 - jeweils als Steueramtsrat gegenüber, denn der Antragsteller ist erst am 28.7.2006 zum Steueramtsrat befördert worden. Zu den genannten Zeitpunkten ihrer Beförderungen rangierten die Beigeladenen also leistungsmäßig jeweils vor dem Antragsteller. Dass der Antragsgegner darauf letztlich ausschlaggebend abgestellt hat, hält der Senat das für ermessensgerecht. Randnummer 66 Nach allem ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen, mithin unter Zurückweisung der Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen keine Veranlassung besteht. Randnummer 68 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG. Randnummer 69 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.