Verlagerung der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück Leitsatz 1. Für das Nachbargrundstück und seine Eigentümer hat die Anwendung des einen Abstandsflächennachweis auf privaten Nachbargrundstücke
Art. 4Ziffer 4 b), Amtsblatt 2008, 278, 288 vgl.
das Gesetz Nr. 1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.2007,
Art. 4
Ziffer 4 b), Amtsblatt 2008, 278, 288 Randnummer 10 „ausreicht, eine Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks im Rahmen des § 8 Abs. 6 LBO dann anzunehmen, wenn bereits abstrakt – also ohne konkrete Prüfung der möglicherweise bestehenden Ausnahmevorschriften – gesetzlich überhaupt Ausnahmevorschriften von öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vorhanden sind, wenn also die abstrakte bzw. theoretische Möglichkeit für die Erteilung einer Ausnahmevorschrift besteht oder ob eine Bebaubarkeit nur dann anzunehmen ist, wenn konkret nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen von Ausnahmevorschriften vorliegen“ . Randnummer 11 Diese Frage lässt sich unschwer im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung beantworten. Der Durchführung des angestrebten Rechtsmittelverfahrens bedarf es dazu nicht. Randnummer 12 Nach dem § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 erforderliche und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 im Regelfall auf dem Baugrundstück freizuhaltende Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder – seit der Neufassung im Jahre 2008 – wenn sie aus „tatsächlichen Gründen“ nicht überbaut werden können. Die nach der gesetzlichen Konstruktion im Bereich der Verfahrens- und Genehmigungsfreistellung (§§ 61, 63 LBO 2004), insbesondere aber auch im heute wegen der Ausklammerung des Bauordnungsrechts aus dem Prüfungsprogramm (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) keine Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörden erfordernden Anwendungsfälle der Vorschrift setzen – außer bei der im vorliegenden Fall nicht in Rede stehenden, in der
- Alternative des in Bezug genommenen § 2 Abs. 11 LBO 2004 genannten Übernahme einer Abstandsflächenbaulast (§ 83 Abs. 1 LBO 2004) – auch keine Beteiligung der Eigentümerinnen und Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks voraus. Das gilt sowohl für die Alternative einer sonstigen „öffentlich-rechtlichen Sicherung“ (§ 2 Abs. 11 LBO 2004) als auch für die in der
- Alternative des § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 genannten Fälle, dass die für den „fremden“ Abstandsflächennachweis benötigten Flächen „aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können“. Randnummer 13 Die (teilweise) Überlagerung ihres Grundstücks beinhaltet im Ergebnis eine abstandsflächenrechtliche Erweiterung des Grundstücks der Bauherrinnen und Bauherrn zu Lasten des Nachbarn. Für das Nachbargrundstück und seine Eigentümer hat die Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 einen an die Bestandszeit des Bauwerks anknüpfenden und daher in aller Regel dauerhaften Eingriff in ihr Grundeigentum zur Folge, der im eigentumsrechtlichen Verständnis nicht einmal durch einen Verweis auf Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann, vielmehr ausschließlich den Interessen privater Dritter, das heißt der Bauherrinnen und Bauherren beziehungsweise der Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks dient. Deren aus dem Grundeigentum ableitbare Rechtsposition wird daher kraft Gesetzes zu Lasten der Nachbarn ohne deren Zustimmung erweitert. Die Verschiebung der Abstandsfläche zu dem damit nicht einverstandenen Nachbarn beinhaltet im Ergebnis abstandsflächenrechtlich eine neue fiktive Grenzziehung auf dem Nachbargrundstück. Das hat gerade auch mit Blick auf dessen mögliche spätere Bebauung zur Folge, dass das Baugrundstück „wirtschaftlich gesehen verbreitert“ und das Nachbargrundstück entsprechend „schmäler“ wird. 6 so etwa Hormann, Hessische Bauordnung (HBO),
- Auflage 2011, dort zur Übernahmevorschrift in § 7 HBO 2011, § 7 Rn 1 so etwa Hormann, Hessische Bauordnung (HBO),
- Auflage 2011, dort zur Übernahmevorschrift in § 7 HBO 2011, § 7 Rn 1 Die auf dem Nachbargrundstück „nachgewiesenen“ Abstandsflächen unterliegen nämlich uneingeschränkt dem Überdeckungsverbot für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 3 LBO 2004) und müssen daher – das stellt auch der § 8 Abs. 6 Satz 2 LBO 2008 ausdrücklich klar – „zusätzlich“ zu den für eine mögliche Bebauung auf diesem Nachbargrundstück vorgeschriebenen Abstandsflächen von einer abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten Bebauung (§ 8 Abs. 2 LBO 2004/2008) ungeachtet von späteren Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dauerhaft freigehalten werden. Eine solche nicht konsentierte abstandsflächenrechtliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gegen den Willen seiner Eigentümerinnen und Eigentümer kann vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) mit Blick auf diese weitreichenden Konsequenzen – wenn überhaupt 7 vgl. insoweit etwa Jeromin, LBauO RP,
- Auflage 2008, § 9 Rn 10, zu § 9 LBauO RP, wonach wegen der geschilderten eigentumsrechtlichen Folgen eine Verlagerung der Abstandsflächen grundsätzlich nur bei Einwilligung des betroffenen Grundstücksnachbarn und im Wege der öffentlich-rechtlichen Sicherung mittels Baulast Abstandsflächen auf ein privates Nachbargrundstück in Betracht kommt vgl. insoweit etwa Jeromin, LBauO RP,
- Auflage 2008, § 9 Rn 10, zu § 9 LBauO RP, wonach wegen der geschilderten eigentumsrechtlichen Folgen eine Verlagerung der Abstandsflächen grundsätzlich nur bei Einwilligung des betroffenen Grundstücksnachbarn und im Wege der öffentlich-rechtlichen Sicherung mittels Baulast Abstandsflächen auf ein privates Nachbargrundstück in Betracht kommt – allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden, wenn sicher feststeht, dass dem Nachbarn letztlich auch mit Blick auf die Zukunft „nichts genommen“ wird. 8 so zu Recht OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 so zu Recht OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 Die Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 hat daher ganz andere und den Nachbarn wegen des Freihaltegebots deutlich mehr belastende rechtliche Konsequenzen als beispielsweise die in aller Regel die Zustimmung des Nachbarn voraussetzende Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004/2008, die das Abstandsflächenerfordernis als solches aufhebt. 9 vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 = AS 39, 243 vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 = AS 39, 243 Dies zwingt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten restriktiven Auslegung der Vorschrift beziehungsweise der darin normierten tatbestandlichen Anforderung einer gesichert dauerhaft auszuschließenden „Überbaubarkeit“ der Abstandsfläche. Randnummer 14 Mit Blick auf das bereits erwähnte Überdeckungsgebot (§§ 7 Abs. 3 LBO 2004, 8 Abs. 6 Satz 2 LBO 2008) darf die Betrachtung ferner nicht auf die für die Verlagerung der „Abstandsflächen“ in Frage kommenden Teilflächen des Nachbargrundstücks beschränkt werden. Vielmehr ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, ob die „nicht überbaubaren Grundstücksteile“ nicht für einen mit Blick auf Art. 14 GG vorrangigen Abstandsflächennachweis des Eigentümers des Nachbargrundstücks für ein eigenes Bauvorhaben auf anderen (angrenzenden) Teilen seines Grundstücks benötigt werden können. Diese vom Gesetzgeber bei Einführung der Regelung im Jahre 2008 nach der amtlichen Begründung 10 vgl. den Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 4.5.2007, Landtagsdrucksache 13/1349, Seite 55 oben vgl. den Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 4.5.2007, Landtagsdrucksache 13/1349, Seite 55 oben ersichtlich nicht in Erwägung gezogenen Aspekte bedürfen jedoch aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Eine fehlende Überbaubarkeit steht bereits für den vom Kläger vor seinen auf einer Länge von etwa 30 m unmittelbar auf der Grenze zur Parzelle Nr. 82/4 als Abstandsfläche „beanspruchten“ Teil des Nachbargrundstücks nach den genannten Maßstäben nicht ernsthaft im Raum. Randnummer 15 Soweit der Kläger in der Antragsschrift „öffentlich-rechtliche“ Hindernisse für eine Bebauung der Nachbarparzelle Nr. 82/4, deren Eigentümer nicht zur Übernahme der Abstandsfläche auf sein Grundstück bereit ist, aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften herleiten möchte, ist die Frage aufgeworfen, ob diesen Bestimmungen eine (anderweitige) „öffentlich-rechtliche Sicherung“ im Sinne der §§ 8 Abs. 6 Satz 1
- Alt. LBO 2008, 2 Abs. 11 LBO 2004 entnommen werden kann. Diese Frage ist von dem zuvor genannten Ansatz her – mit dem Verwaltungsgericht – für den vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen. Vor dem erwähnten verfassungsrechtlichen Hintergrund geht es bei der „Sicherung“ einer Freihaltung von abstandsflächenpflichtiger Bebauung beziehungsweise in den Abstandsflächen unzulässiger Bebauung auf den Übertragungsflächen des Nachbargrundstücks nicht – wie der Kläger offenbar meint – darum, inhaltlich in der Art eines fiktiven Genehmigungsverfahrens beziehungsweise als „Momentaufnahme“ eine auf die gegenwärtigen Verhältnisse bezogene Überprüfung der materiellen Anforderungen beziehungsweise der konkreten Voraussetzungen einzelfallbezogen einschlägiger Ausnahme-, Befreiungs- oder Abweichungstatbestände zu prüfen. Das gilt sowohl für die bauplanungsrechtlichen Einwände des Klägers hinsichtlich des § 35 BauGB als auch für die aus seiner Sicht bestehenden sonstigen öffentlich-rechtlichen „Hindernisse“. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die bodenrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung im Sinne der §§ 29 ff. BauGB beispielsweise im Falle der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) durch die Gemeinde für bisher dem Außenbereich zuzuordnende Flächen jederzeit und zwar grundsätzlich ändern kann. Darüber hinaus lässt die Formulierung des § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 erkennen, dass die Frage einer (generellen) „Unbebaubarkeit“ vorhabenunabhängig zu beurteilen ist, wobei beispielsweise die Frage einer bodenrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens immer in Bezug auf eine bestimmte bauliche Anlage zu beurteilen ist und im Ergebnis – gerade mit Blick auf die beabsichtigte Nutzung – ganz unterschiedlich zu beantworten sein kann, etwa am Maßstab des § 35 BauGB. Auch diese Vorschrift schließt eine abstandsflächenpflichtige Bebauung schon nach ihrem Wortlaut unschwer erkennbar nicht generell aus. Schließlich verdeutlicht die Forderung des Landesgesetzgebers nach einer öffentlich-rechtlichen „Sicherung“, dass auch die Möglichkeiten einer künftigen Veränderung der Grundstückssituation, etwa durch Zusammenlegung beziehungsweise Vereinigung mit anderen „Nachbargrundstücken“ nicht aus dem Blick geraten darf. Die sich daraus ergebende Forderung nach der Feststellung einer ganz generellen – mit den Worten des Klägers: „abstrakten“ beziehungsweise „theoretischen“ – „Unbebaubarkeit“ der zum Abstandsflächennachweis für ein Bauvorhaben auf dem angrenzenden Baugrundstück benötigten Flächen ist mit Blick auf die grundrechtliche Stellung des Eigentümers dieser Flächen (Art. 14 Abs. 1 GG) auch vor dem Hintergrund des Ausgestaltungsvorbehalts für Bundes- und Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich zwingend. Randnummer 17 Nichts anderes gilt im Grundsatz für sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen an Bauvorhaben und auch für Schutzgebietsausweisungen, sei es auf wasserrechtlicher oder zum Beispiel auf naturschutzrechtlicher Grundlage. Aus denselben Gründen sind auch
bei im Hinblick auf die Eigentümerposition strenge Anforderungen an die positive Feststellung einer solchen „Sicherung“ durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu stellen. Bei Außenbereichsgrundstücken in dem Zusammenhang zusätzlich nicht selten einschlägige Vorschriften des naturschutzrechtlichen Objekt- und Flächenschutzes, insbesondere bestehende Schutzgebietsausweisungen nach den §§ 16 ff. SNG und darin enthaltene Bauverbote sind für sich genommen nicht geeignet, eine dauerhafte öffentlich-rechtliche Sicherung fehlender Bebaubarkeit zu gewährleisten. Abgesehen davon, dass auch insoweit Rechtsänderungen, insbesondere auch eine Aufhebung der einschlägigen Rechtsverordnung, nicht auszuschließen sind, enthalten diese in aller Regel schon mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Ausnahmemöglichkeiten. Daneben eröffnet der § 50 SNG ganz allgemein Möglichkeiten zur Erteilung von Befreiungen von den Verboten. Derartige Verbote stehen einer Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks deswegen nicht entgegen, wenn Ausnahmen von ihnen zulässig sind. Das gilt entsprechend für andere öffentlich-rechtliche Bauverbote, beispielsweise – wie
– in festgesetzten Wasserschutzgebieten, soweit – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt und vom Kläger nicht bestritten – Ausnahmen und Befreiungen allgemein grundsätzlich in Betracht kommen. Insofern gebietet bereits die theoretische Möglichkeit von Ausnahmen und/oder Befreiungen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 11 LBO 2004 und damit eine „öffentlich-rechtliche Sicherung“ im Verständnis des § 8 Abs. 6 Satz 1
- Alt. LBO 2008 zu verneinen. 11 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 Eine Einzelfallprüfung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ist – weil vorhabenbezogen – weder möglich noch erforderlich. 12 vgl. etwa Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Loseblatt, Art. 6 Rn 553, wonach im Einzelfall (nur) dann etwas anderes gelten soll, wenn „die – theoretisch mögliche – Ausnahme im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeschlossen ist“. vgl. etwa Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Loseblatt, Art. 6 Rn 553, wonach im Einzelfall (nur) dann etwas anderes gelten soll, wenn „die – theoretisch mögliche – Ausnahme im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeschlossen ist“. Konkreter Anhaltspunkte für die Erteilung einer Befreiung oder einer Ausnahme bedarf es nicht. Ob in ganz besonderen Ausnahmefällen etwas anderes gelten kann, wenn „nach menschlichem Ermessen“ auch nur theoretisch eine mögliche Ausnahme im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und auf Dauer ausgeschlossen ist, 13 vgl. dazu etwa OVG Bautzen, Urteil vom 18.1.2001 – 1 B 778/99 –, BRS 64 Nr. 132 vgl. dazu etwa OVG Bautzen, Urteil vom 18.1.2001 – 1 B 778/99 –, BRS 64 Nr. 132 muss aus Anlass des vorliegenden Falles nicht vertieft werden. Randnummer 18 Für den vom Kläger darüber hinaus erhobenen Einwand fehlender Bebaubarkeit wegen unzureichender Erschließung „als Hinterliegergrundstück“ gilt nichts anderes. Auch diese Situation könnte sich jederzeit ändern. Die Parzelle und die ihr vorgelagerte Parzelle Nr. 82/3 (Anwesen K Straße 3) gehören demselben Eigentümer und reichen nach Aktenlage bis an die K. Straße und damit an eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO
- Vertieft werden muss auch das nicht. Dauerhafte und in absehbarer Zeit nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse, wie sie etwa der VGH München 14 vgl. VGH München, Beschluss vom 22.2.2011 – 2 ZB 10.874 –, bei juris vgl. VGH München, Beschluss vom 22.2.2011 – 2 ZB 10.874 –, bei juris in einer der vom Kläger angeführten Entscheidungen für eine Zufahrt „mit Blick auf die spezielle Lage als Hinterliegergrundstück bzw. im Innern eines Quartiers und der umliegenden Bebauung“ hergeleitet hat, sind vorliegend nicht zu erkennen. Randnummer 19 Auch der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 6 Satz 1
- Alt. LBO 2008, wonach eine abstandsflächenrechtliche Verlagerung auf das Nachbargrundstück dann zulässig ist, wenn dessen dafür benötigte Teilfläche „aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden“ kann, erstreckt sich vor dem Hintergrund letztlich nur auf Flächen, die generell aufgrund ihrer geografischen Gegebenheiten oder wegen eines auch künftig, wie beispielsweise bei den in der Begründung zum Gesetzentwurf angesprochenen „Splittergrundstücken, die im Zuge von Straßenbaumaßnahmen zwischen Baugrundstücken und dem Straßengrundstück entstanden sind“, absehbar auch nicht veränderbaren Zuschnitts weder für irgendeine sinnvolle Bebauung noch für einen anderweitigen Abstandsflächennachweis durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks in Betracht kommen. Nur in diesen Fällen ist die aus der ausnahmsweisen gesetzlichen Einschränkung des Erfordernisses eines Nachweises von Abstandsflächen auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) folgende dauerhafte Belastung des Eigentums am Nachbargrundstück hinzunehmen. Das ist
offensichtlich nicht der Fall. Randnummer 20 Die von dem Kläger aufgeworfene „Grundsatzfrage“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist daher, soweit sie in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren überhaupt allgemein einer Klärung zugeführt werden könnte, für das saarländische Bauordnungsrecht eindeutig im Sinne der zutreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beantworten. Randnummer 21 Die in der Antragsbegründung vom Kläger genannten obergerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine grundsätzlich andere Auslegung des saarländischen § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008. Sie betreffen ohnehin das jeweilige Bauordnungsrecht anderer Bundesländer und sind – wie sich ihrem Inhalt unschwer entnehmen lässt – zu teilweise deutlich abweichend formulierten Bestimmungen ergangen. So beschäftigt sich beispielsweise der Beschluss des OVG Münster vom März 1994 15 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 und BauR 1994, 754 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 und BauR 1994, 754 mit der Frage des Vorliegens einer nach § 7 Abs. 1 BauONW 1984 in dem Zusammenhang notwendigen „öffentlich-rechtlichen“ Sicherung der Nichtbebaubarkeit des Nachbargrundstücks im dort zu entscheidenden Fall. Dabei hat das Gericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob – was zuvor ein anderer Senat des OVG Münster ausdrücklich angenommen hatte 16 vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.1.1994 – 7 A 2002/92 –, BRS 56 Nr. 196 und BauR 1994, 746 vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.1.1994 – 7 A 2002/92 –, BRS 56 Nr. 196 und BauR 1994, 746 die damals in § 7 BauONW
(1984)geregelte „Übernahme“ von Abstandsflächen auf ein Nachbargrundstück nicht zwingend die Zustimmung der Eigentümer voraussetzt. In dem genannten Beschluss wird ebenfalls auf die mit Blick auf Art. 14 GG gebotene Feststellung hingewiesen, dass die in Rede stehende Verlagerung der aus dem Grundeigentum folgenden Berechtigungen nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn feststeht, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Dauer in dem eigenen Baurecht nicht beeinträchtigt werden. Diesem zutreffenden verfassungsrechtlichen Ansatz ist – wie oben ausgeführt – auch bei der Auslegung des aktuellen saarländischen Bauordnungsrechts Rechnung zu tragen. Randnummer 22 Nichts anderes gilt für die ebenfalls vom Kläger angesprochene Rechtsprechung des VGH München, soweit diese überhaupt als – bedingt – einschlägig angesehen werden kann. Die bereits erwähnte, zeitlich jüngste Entscheidung vom Februar 2011 17 vgl. VGH München, Beschluss vom 22.2.2011 – 2 ZB 10.874 –, bei juris vgl. VGH München, Beschluss vom 22.2.2011 – 2 ZB 10.874 –, bei juris betrifft im Ansatz eine unter Bejahung der Abweichungsvoraussetzungen erteilte und vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung und verweist auf die ständige Rechtsprechung des VGH München, wonach ein „Grundstück“ dann nicht „überbaut“ werden kann, wenn aufgrund „besonderer rechtlicher Umstände anzunehmen ist, dass auf ihm nicht nur gegenwärtig, sondern auf nicht absehbare Zeit abstandsflächenpflichtige Anlagen nicht errichtet werden dürfen“. Ob der VGH München diese strengen Anforderungen in dem dortigen Fall zu Recht bejaht hat, indem er ein dauerhaftes rechtliches Überbauungshindernis für als Zuwegung benutzte Teilfläche aus der „tatsächlichen“ Bebauung eines Nachbargrundstücks „mit Blick auf die spezielle Lage als Hinterliegergrundstück bzw. im Innern eines Quartiers und der umliegenden Bebauung“ hergeleitet hat, spielt für die vorliegende Entscheidung keine Rolle. Schon die Grundstücksverhältnisse sind nicht ansatzweise vergleichbar. Die Nachbarparzelle Nr. 82/4 des Klägers ist – abgesehen von dem Haus an der K. Straße – ganz überwiegend baufrei und auch unter dem Aspekt einer „inneren“ Erschließung nicht entsprechend „vorbelastet“. Randnummer 23 Auch in dem als weiteres Beispiel für eine aus Sicht des Klägers gebotene „konkrete Einzelfallprüfung“ hinsichtlich der Bebaubarkeit angesprochenen Beschluss des VGH München vom Juli 1999 18 vgl. VGH München, Beschluss vom 12.7.1999 – 14 B 95.2069 –, bei juris vgl. VGH München, Beschluss vom 12.7.1999 – 14 B 95.2069 –, bei juris wurde der genannte strenge Maßstab angelegt und im Übrigen entgegen der Darstellung des Klägers im Hinblick auf denkbare künftige Veränderungen der Sach- und Rechtslage die Geeignetheit einer Festsetzung als Überschwemmungsgebiet mit entsprechenden (aktuellen) Bauverboten als „Sicherung“ fehlender Überbaubarkeit verneint. Das entspricht der
vertretenen einschränkenden Auslegung zu dem § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 hinsichtlich der Beachtlichkeit denkbarer Veränderungen der rechtlichen Situation des Nachbargrundstücks und der Verneinung einer „Sicherung“ durch Bauverbote bei potentiellen Ausnahmemöglichkeiten. Randnummer 24 Das vom Kläger ferner zitierte Urteil des VGH München vom Dezember 2008 19 vgl. VGH München, Urteil vom 15.12.2008 – 22 B 07.143 – BRS 73 Nr. 129 vgl. VGH München, Urteil vom 15.12.2008 – 22 B 07.143 – BRS 73 Nr. 129 betraf die Nachbaranfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die dem Betreiber einer Hart- und Weichweizenmühle unter anderem unter Abweichung von einem durch gesonderte gemeindliche „Abstandsflächensatzung“ (Art. 6 Abs. 7 BayBO 2008) zusätzlich reduzierten Abstandsflächenerfordernis erteilt worden war. In der Begründung heißt es unter anderem, das Gebot zur Einhaltung der Abstandsflächen und damit das Erfordernis einer Abweichung entfalle (auch) nicht, weil sich die Abstandsflächen wegen rechtlicher Nichtbebaubarkeit auf das Nachbargrundstück erstrecken könnten. Ein Grundstück könne aus rechtlichen Gründen nicht überbaut werden, wenn aufgrund besonderer rechtlicher Umstände anzunehmen sei, dass auf ihm nicht nur gegenwärtig, sondern auf nicht absehbare Zeit und damit „auf Dauer“ abstandspflichtige Anlagen nicht errichtet werden dürfen. Diese Anforderung ergebe sich aus dem Zweck der Vorschrift und aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Dem Eigentümer eines nicht überbaubaren Grundstücks sei eine abstandsflächenrechtliche Inanspruchnahme seines Grundstücks durch Nachbarn wegen des Verbots der Überdeckung von Abstandsflächen nur zuzumuten, wenn anzunehmen sei, dass sein Grundstück auch in Zukunft unbebaubar bleibe. Öffentlich-rechtliche Bauverbote – dort ebenfalls konkret im Gefolge der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets –, von denen Ausnahmen zulässig seien, stünden einer Bebauung des Nachbargrundstücks „grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegen“. Diese Auslegung bayerischen Landesrechts trägt daher dem erwähnten Erfordernis der Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Stellung der Eigentümer des Nachbargrundstücks Rechnung und entspricht ebenfalls der Auslegung des Senats zu § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008. Randnummer 25 Diese Grundsätze liegen schließlich auch dem Beschluss des VGH München vom September 2004 20 vgl. VGH München, Beschluss vom 29.9.2004 – 1 CS 04.340 –, BRS 67 Nr. 133 vgl. VGH München, Beschluss vom 29.9.2004 – 1 CS 04.340 –, BRS 67 Nr. 133 zugrunde. Auch
in heißt es, aus den Gewährleistungen der Eigentumsgarantie ergebe sich die Anforderung, dass die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks auf Dauer ausgeschlossen sein müsse. Nur wenn anzunehmen sei, dass das Grundstück auch in Zukunft unbebaubar bleibe, sei dem Nachbarn die abstandsflächenrechtliche Inanspruchnahme zuzumuten, da die Grundstücksflächen, auf die sich die Abstandsflächen des Nachbargebäudes erstreckten, so lange nicht für die Abstandsflächen eines anderen Gebäudes zur Verfügung stünden, wie das Nachbargebäude stehe. Eine Erstreckung von Abstandsflächen müsse der Eigentümer eines gegenwärtig nicht bebaubaren Grundstücks deshalb nur dann hinnehmen, wenn dieses – soweit absehbar – auch in Zukunft nicht bebaut werden könne oder dürfe. Auch
wurde also entgegen der Ansicht des Klägers keine allein auf aktuelle Gegebenheiten bezogene Prüfung baurechtlicher oder allgemein öffentlich-rechtlicher Anforderungen für eine Bebauung vorgenommen. Randnummer 26 Dass nach den vom VGH München in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegten Anforderungen nicht von einer gesicherten dauerhaften Unüberbaubarkeit der fraglichen Flächen der Nachbarparzelle des Klägers (Nr. 82/4) ausgegangen werden kann, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Für die vom Kläger am Ende der Antragsschrift reklamierte gerichtliche Vorgabe einer „Mindestgröße für die Bebaubarkeit eines Grundstücks“ besteht, sofern man das überhaupt mit Blick auf nach die § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO 2004 als vernünftigerweise nachvollziehbar ansehen wollte, weder allgemein Veranlassung noch im konkreten Fall ein ernsthaftes Bedürfnis. 21 vgl. etwa VGH München, Urteil vom 15.5.2006 – 1 B 04.1893 –, BRS 70 Nr. 134, wo sogar ein sich auf der Länge von 10 m von „knapp 2 m auf 0,20 bis 0,30 m“ verengendes Grundstück neben einer öffentlichen Verkehrsfläche wegen des mutmaßlichen – nicht positiv geklärten – Einverständnisses des Eigentümers eines anderen angrenzenden Grundstücks zur Übernahme der Abstandsflächen als mit einer abstandsflächenpflichtigen Plakattafel „überbaubar“ angesehen wurde, obwohl die für diese Anlage notwendige Abstandsfläche ihrerseits nicht auf dem „Zipfelgrundstück“ nachgewiesen werden konnte vgl. etwa VGH München, Urteil vom 15.5.2006 – 1 B 04.1893 –, BRS 70 Nr. 134, wo sogar ein sich auf der Länge von 10 m von „knapp 2 m auf 0,20 bis 0,30 m“ verengendes Grundstück neben einer öffentlichen Verkehrsfläche wegen des mutmaßlichen – nicht positiv geklärten – Einverständnisses des Eigentümers eines anderen angrenzenden Grundstücks zur Übernahme der Abstandsflächen als mit einer abstandsflächenpflichtigen Plakattafel „überbaubar“ angesehen wurde, obwohl die für diese Anlage notwendige Abstandsfläche ihrerseits nicht auf dem „Zipfelgrundstück“ nachgewiesen werden konnte Es geht dabei nicht – diesem Missverständnis mag der Kläger unterliegen – (nur) um die Frage, welche Größe ein „Wohnhausgrundstück“ haben muss, sofern sich das überhaupt allgemein beantworten lässt. Mit Blick auf die lang gezogene, durchgehend 14 m breite Parzelle Nr. 82/4 stünde im Übrigen auch insoweit eine fehlende „Bebaubarkeit“ nicht ernsthaft zur Debatte. Das hat das Verwaltungsgericht bereits richtig ausgeführt. Randnummer 27 Soweit der Kläger abschließend für den Fall eines Nachweiserfordernisses hinsichtlich der Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück die „grundsätzliche“ Anschlussfrage aufwirft, Randnummer 28 „unter welchen Voraussetzungen ein Sonderfall vorliegt, der die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenregelung gegen den Willen des Nachbarn rechtfertigt“, Randnummer 29 ist damit ebenfalls kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Senats 22 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 = AS 39, 243 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 = AS 39, 243 der zu den früheren Befreiungsvorschriften in §§ 75 LBO 1996, 64 LBO 1988, 95 LBO 1974/80 entwickelte Grundsatz, dass wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts – dazu zählen die sich aus § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse – gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit gilt. Dass vorliegend irgendwelche, geschweige denn ganz besondere, insoweit im Rahmen des § 68 Abs. 1 LBO 2004 für den Kläger „verwertbare“ Fallumstände vorlägen, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Eine besondere Schutzwürdigkeit seinerseits ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass ihm im Falle der Befolgung der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung hinsichtlich der illegal ausgeführten Grenzbebauung infolge des Substanzverlusts ein wirtschaftlicher Schaden droht. Soweit er in dem Zusammenhang ebenfalls auf eine derzeitige „Unüberbaubarkeit des Nachbargrundstücks“ verweist, kann auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 Bezug genommen werden. Insbesondere gibt es angesichts der eindeutigen Regelungen zum Abstandsflächenrecht auch keine Verpflichtung des Nachbarn zur Hinnahme illegaler Grenzbebauung „auf Zeit“. Schon die in der Fragestellung zum Ausdruck kommende Einzelfallbezogenheit dieser Beurteilung macht im Übrigen deutlich, dass
eine allgemeine oder „grundsätzliche“ Beantwortung nicht möglich erscheint. Randnummer 30 Aus dem Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Darlegungen des Klägers auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen würden, 23 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist wenn man das Vorbringen mit Blick auf den darin abschließend enthaltenen Hinweis, des Aufgeworfenseins „klärungsbedürftiger Rechtsfragen“ – angesichts der ausdrücklichen Inbezugnahme des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allerdings fern liegend – ergänzend entsprechend interpretieren wollte. Randnummer 31 Da das Vorbringen des Klägers daher insgesamt keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 33 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 34 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die beiden Bescheide vom 31.5.2010 – jeweils 36-2010/0119 – 2 ) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 4.10.2010 – 36-2010/0244 – 3 ) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 20.1.2011 – 3-36-2010/0119 – 4 ) vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis Neunkirchen vom 30.11.2011 – Ws 25/11 – 5 ) vgl. das Gesetz Nr. 1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.2007,
Art. 4
Ziffer 4 b), Amtsblatt 2008, 278, 288 6 ) so etwa Hormann, Hessische Bauordnung (HBO),
- Auflage 2011, dort zur Übernahmevorschrift in § 7 HBO 2011, § 7 Rn 1 7) vgl. insoweit etwa Jeromin, LBauO RP,
- Auflage 2008, § 9 Rn 10, zu § 9 LBauO RP, wonach wegen der geschilderten eigentumsrechtlichen Folgen eine Verlagerung der Abstandsflächen grundsätzlich nur bei Einwilligung des betroffenen Grundstücksnachbarn und im Wege der öffentlich-rechtlichen Sicherung mittels Baulast Abstandsflächen auf ein privates Nachbargrundstück in Betracht kommt 8 ) so zu Recht OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 9) vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 = AS 39, 243 10 ) vgl. den Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 4.5.2007, Landtagsdrucksache 13/1349, Seite 55 oben 11 ) vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 12 ) vgl. etwa Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Loseblatt, Art. 6 Rn 553, wonach im Einzelfall (nur) dann etwas anderes gelten soll, wenn „die – theoretisch mögliche – Ausnahme im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeschlossen ist“. 13 ) vgl. dazu etwa OVG Bautzen, Urteil vom 18.1.2001 – 1 B 778/99 –, BRS 64 Nr. 132 14 ) vgl. VGH München, Beschluss vom 22.2.2011 – 2 ZB 10.874 –, bei juris 15 ) vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 – 11 B 2666/93 –, BRS 56 Nr. 111 und BauR 1994, 754 16 ) vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.1.1994 – 7 A 2002/92 –, BRS 56 Nr. 196 und BauR 1994, 746 17 ) vgl. VGH München, Beschluss vom 22.2.2011 – 2 ZB 10.874 –, bei juris 18 ) vgl. VGH München, Beschluss vom 12.7.1999 – 14 B 95.2069 –, bei juris 19 ) vgl. VGH München, Urteil vom 15.12.2008 – 22 B 07.143 – BRS 73 Nr. 129 20 ) vgl. VGH München, Beschluss vom 29.9.2004 – 1 CS 04.340 –, BRS 67 Nr. 133 21) vgl. etwa VGH München, Urteil vom 15.5.2006 – 1 B 04.1893 –, BRS 70 Nr. 134, wo sogar ein sich auf der Länge von 10 m von „knapp 2 m auf 0,20 bis 0,30 m“ verengendes Grundstück neben einer öffentlichen Verkehrsfläche wegen des mutmaßlichen – nicht positiv geklärten – Einverständnisses des Eigentümers eines anderen angrenzenden Grundstücks zur Übernahme der Abstandsflächen als mit einer abstandsflächenpflichtigen Plakattafel „überbaubar“ angesehen wurde, obwohl die für diese Anlage notwendige Abstandsfläche ihrerseits nicht auf dem „Zipfelgrundstück“ nachgewiesen werden konnte 22) vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 = AS 39, 243 23) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist