← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 276/12 Beschluss vorläufige Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen eines Normenkontrollv

vorläufige Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens Leitsatz 1. Nach der Begriffsbestimmung in der 1. Alternative des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind auch Satzungsbe

§ 19und § 44 BNat

SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011 vgl. den „

§ 19und § 44 BNat

SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011 Bezogen auf den Vortrag des Antragstellers findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse ( lacerta agilis ) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“. 3 vgl. den „

§ 19und § 44 BNat

SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29 vgl. den „

§ 19und § 44 BNat

SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29 Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Dafür spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Die Argumentation des Antragstellers in der Begründung seines Normenkontrollantrags, dass der Bau der Kindertagesstätte zu einer „Zerschneidung des Reproduktionsgebiets“ der Zauneidechse und in deren Folge zur „Vernichtung des Bestands“ führen werde, rechtfertigt angesichts der Weitläufigkeit der Verbreitungsbereiche im Nordwesten und – vor allem – im Süden und Südosten des Bauplatzes sicher keine andere Beurteilung, zumal (zusätzlich) eine Schließung des Korridors nicht eintritt und auch die vorhandene bauliche und sonstige Nutzung des Gärtnereigrundstücks bereits eine Barriere darstellen dürfte. Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren in der Hauptsache vorzubehalten. Wesentlich näher an den Realitäten erscheint im Übrigen die ebenfalls im Planaufstellungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Naturschutzbundes Deutschland (NABU). 29 vgl. dazu das Schreiben des Landesverbands Saarland e.V. vom 2.5.2011 an das Planungsamt der Antragsgegnerin vgl. dazu das Schreiben des Landesverbands Saarland e.V. vom 2.5.2011 an das Planungsamt der Antragsgegnerin Darin heißt es nach der Feststellung, dass das Plangebiet durch den „vorhandenen Gartenbaubetrieb der Neuen Arbeit Saar bereits mit einer Vielzahl von kleinen und Kleinstgebäuden und Schuppen versehen“ sei, so dass das Gebiet durch die geplante Maßnahme keine Verschlechterung erfahre, wenn um das Gebäude der Kindertagesstätte herum „grüne Strukturen aus einheimischen Pflanzen … erhalten“ würden. Randnummer 25 Insgesamt gibt es daher gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen voraussichtlich nicht an. Randnummer 26 Würde der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben. Da demgegenüber aus den genannten Gründen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die vom Antragsteller „vertretenen“ umwelt- und naturschutzrechtlichen Belange festgestellt werden können, war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nicht zu entsprechen. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren 30 vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 275/12 – vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 275/12 – auszugehen. 31 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 – vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 – Randnummer 29 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. das Schreiben des Antragstellers vom 13.5.2011 an das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin 2 ) so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Auflage 2012, § 47 RNr. 149 3 ) vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 4 ) vgl. das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom 7.12.2006, BGBl. I 2006, 2816 zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 32 des Gesetzes vom
  2. Februar 2012, BGBl. I 2012, 212 5 ) vgl. insbesondere zu § 2 Abs. 5 UmwRG EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 – DVBl. 2011 757 = NVwZ 2011, 801 6 ) vgl. die Neubekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.8.2012, BGBl. I 2012, 1276 7 ) vgl. hierzu das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3 8) ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F. 9 ) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62 10 ) vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, SKZ 2012, 113 11) vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2 12) vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316 13) vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau) 14) vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls) 15) vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27 16 ) vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 – 17 ) vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte 18 ) vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst 19 ) vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin – 20 ) vgl. in dem Zusammenhang auch die Stellungnahme des Antragsgegners im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ vom 27.4.2012 (35/2012), in der wieder (andere) „zu erwartende“ Tiere benannt werden, allerdings bei den Kriechtieren nicht die Smaragdeidechse 21 ) vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie, wobei beide Arten der Smaragdeidechse bereits seit 1991 als (selbständig) unterschieden werden 22 ) Die Zauneidechse ( lacerta agilis ) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7). 23 ) vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG,
  3. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft 3) vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011 25 ) vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere), 26 ) vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere), 3) vgl. den „

§ 19und § 44 BNat

SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011 3) vgl. den „

§ 19und § 44 BNat

SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29 29 ) vgl. dazu das Schreiben des Landesverbands Saarland e.V. vom 2.5.2011 an das Planungsamt der Antragsgegnerin 30) vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 275/12 – 31) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.