SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011 vgl. den „
SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011 Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse ( lacerta agilis ) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“. 3 vgl. den „
SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29 vgl. den „
SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29 Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an. Randnummer 19 Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung. Randnummer 20 Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden. Randnummer 21 Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden. 22 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49 Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung. Randnummer 22 Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden. Randnummer 23 Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG 23 vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474 vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474 nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen. 24 ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz Randnummer 24 Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei. 25 vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten. Randnummer 25 Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben. Randnummer 26 Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren 26 vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 – vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 – auszugehen. 27 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 – vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 – Randnummer 29 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149 2) ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F. 3 ) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62 4) vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2 5) vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316 6) vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau) 7) vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls) 8) vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27 9 ) vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 – 10 ) verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41 11 ) vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte 12 ) vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst 13 ) vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin – 14 ) Die Zauneidechse ( lacerta agilis ) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7). 15 ) vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie 16 ) vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft 3) vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011 18 ) vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere), 19 ) vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere), 3) vgl. den „
SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011 3) vgl. den „
SchG“ der hoch Gesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29 22 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49 23 ) vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474 24 ) ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz 25 ) vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen 26) vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 – 27) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.