Grobes Verschulden bei Depression des die Erklärungspflichten erfüllenden Ehegatten Leitsatz Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Bescheide zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden (Rn.17) . Die Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters ist gerechtfertigt, soweit der Steuerpflichtige diesem die Erledigung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber der Finanzbehörde überträgt (Rn.17) . Ein solches Verschulden liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige seiner Ehefrau, die von ihm unerkannt an einer Depression leidet, die behördlichen Erledigungen überträgt und die Vertreterin als Folge ihrer Erkrankung die Einspruchsfrist versäumt (Rn.24) . Orientierungssatz Zu LS: Ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt nicht vor, wenn die die familiären Verwaltungsangelegenheiten bisher stets ordnungsgemäß erledigende Ehefrau zunächst vom Ehegatten unbemerkt psychisch an einer Depression erkrankt und zwei Therapeuten die häufige Unfähigkeit zur Bearbeitung wichtiger Post während dieser Zeit bestätigen (Rn.16) (Rn.22) . Tenor Der Bescheid vom
- April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- August 2011 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für seinen Sohn B für den Zeitraum September 2008 bis März 2010 zu bewilligen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist, sofern er als Urteil wirkt, hinsicht-lich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Frage, ob dem Kläger trotz eines bestandskräftigen Bescheides betreffend die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung Kindergeld zusteht. Randnummer 2 Der Kläger ist der Vater dreier Söhne (S, J und B). Mit Schreiben vom
- Februar 2010 (KiG, Bl. 131) wandte sich die Beklagte an den Kläger. Sie führte an, der Kläger habe möglicherweise keinen Anspruch auf Kindergeld für B mehr, weil dieser nach Aktenlage seine Schulausbildung beendet bzw. abgebrochen habe. Nachdem dieses Schreiben seitens des Klägers nicht beantwortet worden war, hob die Beklagte mit Bescheid vom
- März 2010 (KiG, Bl. 137) die Festsetzung des Kindergeldes für B ab September 2008 auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 3 Nachdem seitens des Klägers Ende 2010 Ausbildungsnachweise betreffend seine Kinder eingereicht worden waren (KiG, Bl. 142 ff.), setzte die Beklagte mit Bescheid vom
- April 2011 Kindergeld für B (erst) für den Zeitraum April bis September 2010 fest (KiG, Bl. 177). Dabei ging die Beklagte davon aus, dass einer darüber hinaus gehenden Berücksichtigung von B (auch für den Zeitraum September 2008 bis März 2010) die Bestandskraft des Bescheides vom
- März 2010 (KiG, Bl. 137) entgegen stehe (KiG, Bl. 174). Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
- April 2011 Einspruch ein (KiG, Bl. 181). Er gab an (KiG, Bl. 220 ff.), seine Frau, die sich um sämtliche familiären Verwaltungsangelegenheiten gekümmert habe, sei „in jüngster Vergangenheit“ (KiG, Bl. 221) an einer Depression erkrankt gewesen. Er selbst habe sich auch in Angelegenheiten der Familienkasse auf seine Frau verlassen. Da er von deren Erkrankung nichts bemerkt habe, habe auch kein Anlass für ihn bestanden einzugreifen. Erst durch eine Vollstreckungsankündigung der Beklagten im Juli 2010 sei das Problem offenkundig geworden. Alsdann seien sämtliche Nachweise betreffend B´s Ausbildung unverzüglich eingereicht worden. Randnummer 5 Mit Einspruchsentscheidung vom
- August 2011 (KiG, Bl. 236 ff.) wies die Beklagte den Einspruch des Klägers vom
- April 2011 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom
- März 2010 als unbegründet zurück. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
- September 2011 Klage erhoben (Bl. 1). Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 18), den Bescheid vom
- April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- August 2011 dahingehend zu ändern, dass ihm Kindergeld für seinen Sohn B für den Zeitraum September 2008 bis März 2010 bewilligt wird. Randnummer 8 Der Kläger macht geltend, ihm sei nicht der Vorwurf groben Verschuldens zu machen gewesen. Ihm habe die Erkrankung seiner Ehefrau nicht auffallen müssen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt (Bl. 25), die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Den Kläger treffe der Vorwurf groben Verschuldens. Die Krankheit seiner Ehefrau könne ihn nicht entlasten (Bl. 43). Randnummer 11 Der Berichterstatter hat die die Ehefrau des Klägers behandelnden Therapeuten um ihre Einschätzung dazu gebeten (Bl. 37), ob Frau A aufgrund ihrer diagnostizierten psychischen Erkrankung in der Lage war, gegen einen ihr vorliegenden Bescheid der Beklagten Einspruch einzulegen. Auf die Rückäußerungen von Frau Dipl. Psychologin K vom
- Mai 2012 (Bl. 39) und Herrn Dr. D vom
- Mai 2012 (Bl. 40) wird Bezug genommen. Randnummer 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Bewilligung des Kindergeldes (auch) für den streitigen Zeitraum stand die Bestandskraft des Bescheides vom
- März 2010 nicht entgegen. Randnummer 14
- Der Umfang der Bindungswirkung eines Bescheides ergibt sich aus seinem Regelungsgehalt. Als Verwaltungsakt trifft er eine Regelung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bescheiderteilung. Er erschöpft sich damit in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum. Über die in der Zukunft liegenden und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche kann ein Aufhebungsbescheid noch keine Regelung treffen. Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung kommt ihm demnach nicht zu (st. Rspr.; vgl. BFH vom
- Juli 2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88; BFH vom
- Juli 2001 VI R 164/98, BStBl II 2002, 89). Randnummer 15 Folglich wäre nach Ergehen des (bestandskräftigen) Aufhebungsbescheides vom
- März 2010 ein neuerlicher Antrag auf Gewährung von Kindergeld (erst wieder) für die Zeiträume ab April 2010 zulässig gewesen. Randnummer 16
- Die Bestandskraft dieses Bescheides konnte jedoch im Streitfall nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO durchbrochen werden. Randnummer 17 Nach dieser Vorschrift sind Bescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer (hier: einer „positiven“ Kindergeldfestsetzung) führen und den Kindergeldberechtigten kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Nach dem Wortlaut des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige nur für eigenes Verschulden einzustehen. Ob und auf welcher Rechtsgrundlage sich der Steuerpflichtige ein Verschulden anderer Personen als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, ist umstritten (BFH vom
- November 2005 III R 44/04, BStBl II 2006, 412). Übereinstimmung besteht insoweit, als der Steuerpflichtige sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Arbeitnehmer (Sachbearbeiter, Buchhalter) zurechnen lassen muss (BFH vom
- März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9, und vom
- September 1987 III R 124/82, BFH/NV 1988, 266). Ansonsten erachtet der BFH die Zurechnung des Verschuldens aber nur als gerechtfertigt, soweit der Steuerpflichtige anderen Personen die Erledigung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber der Finanzbehörde, insbesondere die Anfertigung und Abgabe der Steuererklärung (§§ 150, 152 AO) überträgt. Randnummer 18 Grobes Verschulden kann allgemein vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärungspflichten verletzt (s. z.B. BFH vom
- März 1990 VI R 19/85, BFH/NV 1990, 619; vom
- Oktober 1993 III R 58/92, BStBl II 1994, 346; vom
- Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743). Lässt ein Steuerpflichtiger einen Bescheid bestandskräftig werden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Notwendigkeit weiterer Angaben hätte aufdrängen müssen (BFH vom
- Januar 2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379; vgl. z.B. auch BFH vom
- März 1988 X B 118/87, BFH/NV 1989, 567; vom
- Mai 1990 VI R 76/86, BFH/NV 1991, 281). Randnummer 19 Krankheit entschuldigt eine Fristversäumnis nur, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt oder so schwerwiegend ist, dass weder die Wahrung der Frist noch die Bestellung eines Vertreters möglich sind (BFH vom
- Juli 2006 IV B 98/05, BFH/NV 2006, 2226). Eine psychische Erkrankung in der Form einer Depression rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nur in besonderen Ausnahmefällen (vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, § 110 AO Rdnr. 147; Rätke, in: Klein, AO-Kommentar,
- Auflage, § 110 Rdnr. 9; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Randnummer 20 Im Streitfall war die Ehefrau des Klägers nach dessen eigener Darstellung in uneingeschränkter Weise für die Erledigung von Behördenaufgaben zuständig. Insoweit oblag ihr auch die Erfüllung von Erklärungs- und Nachweispflichten im Rahmen des Kindergeldes. Deshalb hat der Senat keine Zweifel, die damit einhergehenden Verhaltensweisen der Ehefrau dem Kläger zuzurechnen. Insoweit stellt sich die Frage nach einem „Überwachungsverschulden“ nur sekundär. Randnummer 21 Dass die Ehefrau des Klägers psychisch erkrankt war, hat auch die Beklagte nicht in Frage gestellt. Der genaue Beginn der Erkrankung und auch deren Dauer waren anfänglich nicht spezifiziert. Die Ehefrau des Klägers spricht in ihrer schriftsätzlichen Äußerung von dem „für meine Fristversäumnisse entscheidenden Zeitraum“ (KiG, Bl. 221). Eine Nachfrage bei den behandelnden Therapeuten (Bl. 39 f.) hat ergeben, dass Frau A in den Jahren 2009 und 2010 erkrankt war. Beide Therapeuten gelangen zu der übereinstimmenden Einschätzung, dass die Depression von Frau A dazu habe führen können, dass diese wichtige Post nicht habe bearbeiten können. Eine solche Reaktionsweise sei häufig bei depressiven Patienten anzutreffen. Daraus schließt der Senat, dass die Erkrankung von Frau A diese daran hinderte, rechtzeitig gegen den Bescheid vom
- März 2010 Einspruch einzulegen. Nachdem die Beklagte diesen Umstand auch in ihrem Schriftsatz vom
- Juli 2012 diese Tatsache nicht in Zweifel zieht, hielt es der Senat nicht für erforderlich, die Frage des Gesundheitszustandes von Frau A noch weiter durch eine gutachterliche Stellungnahme zu verifizieren. Randnummer 22 Soweit die Beklagte in dem erwähnten Schriftsatz die Entscheidung darauf abzustellen sucht, dass die Übertragung von Aufgaben an dritte Personen (hier: seine Ehefrau) den Kläger nicht von seiner Verantwortung gegenüber der Behörde entbinden könne, schließt sich der Senat dem nur dem Grunde nach an. Eine Übertragung von Mitwirkungspflichten an dritte Personen ist gerade in steuerlichen Angelegenheiten der Regelfall. Beispielhaft sei der Fall der Zusammenveranlagung von Steuerpflichtigen (vgl. § 44 AO) genannt, wo von Gesetzes wegen zwar jeder die gesamte Leistung (etwa die Abgabe der Steuererklärung) schuldet, aber auch die Erfüllung durch einen Verpflichteten für die übrigen gilt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Randnummer 23 Wenn aber eine solche Übertragung zulässig ist und sie sich nicht von vornherein auf die Pflichtenübertragung auf Angehörige der steuerberatenden Berufe beschränkt, ergeben sich zumindest zwei Pflichten des Übertragenden: Er muss die „Hilfsperson“ sorgfältig auswählen, und er muss sie im Regelfall auch hinsichtlich der Pflichtenerfüllung überwachen. In beiden Bereichen trifft den Kläger im Streitfall aus der Sicht des Senats kein grobes Verschulden. Dass er bei seiner beruflichen Beanspruchung und im Rahmen einer bislang durchaus üblichen Aufteilung sonstiger Pflichten innerhalb seiner ehelichen Gemeinschaft die „Verwaltungsangelegenheiten“ (Behördenangelegenheiten) seiner Ehefrau überlassen hat, die diese auch bis zu ihrer Erkrankung ordnungsgemäß erfüllt hat, ist nicht als Pflichtverletzung zu werten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn insoweit aus der Erfahrung der Vergangenheit nichts Negatives ableitbar war. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Randnummer 24 Zudem ist kein „Überwachungsverschulden“ feststellbar. Insoweit reicht der bloße Hinweis darauf, dass eine derartige Pflichtverletzung doch zwangsläufig habe auffallen müssen, als solche nicht aus. Die Ehefrau des Klägers hat anschaulich beschrieben (KiG, Bl. 220 ff.), wie es ihr „gelungen“ war, die Folgen ihrer Erkrankung vor ihren Familienangehörigen zu verbergen. Solche „Erfolge“ sind nach dem Erkenntnisstand des Senats nichts Ungewöhnliches (vgl. auch KiG, Bl. 230). Ohne konkrete Hinweise, für die ebenfalls nichts dargetan ist, war mithin für den Kläger nicht zwangsläufig erkennbar, dass er angesichts der Erkrankung seiner Ehefrau diese in diesem Aufgabenbereich speziell hätte überwachen müssen. So hat die Ehefrau des Klägers insbesondere auch Behördenschreiben in Abwesenheit des Klägers dem privaten Hausbriefkasten entnommen (KiG, Bl. 221), so dass jedenfalls eine positive Kenntnis von den Unterlassungen seiner Ehefrau beim Kläger durchaus keine Selbstverständlichkeit darstellt. Weitere Anhaltspunkte für eine irgendwie geartetes Überwachungsverschulden sind nicht erkennbar. Randnummer 25
- Die Kosten des Verfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO). Randnummer 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 27 Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.