Aktiengesellschaft: Vertretungsberechtigter bei Rechtsstreit zwischen Aktiengesellschaft und GmbH bei Alleingesellschafterstellung und Geschäftsführung durch ein früheres Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft Leitsatz In einem Rechtsstreit zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein früheres Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ist, um Ansprüche der Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem mit der Aktiengesellschaft geschlossenen Beratungsvertrag wird die Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
(2007), § 112 Rdnr. 13). Randnummer 22 III. Die (abstrakte) Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung des § 112 AktG erfordert, ist gleichermaßen in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben, in dem eine Aktiengesellschaft von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein früheres Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ist, aus einem mit dieser geschlossenen Beratungsvertrag auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch genommen wird, die während der früheren Vorstandstätigkeit angefallen sein soll. Randnummer 23
- Ausgehend von dem Zweck des § 112 AktG, eine unvoreingenommene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Aktiengesellschaft sicherzustellen, hat es der Bundesgerichtshof als erforderlich erachtet, die Bestimmung auch in einem Fall anzuwenden, in dem die Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds der beklagten Aktiengesellschaft Rentenansprüche geltend gemacht hat, die auf der Vorstandstätigkeit ihres verstorbenen Ehemanns beruhten (vgl. NJW-RR 2007, 98 Rdnr. 6, zit. nach juris). Dies zeigt, dass der persönliche Anwendungsbereich des § 112 AktG über seinen Wortlaut hinaus nicht ausnahmslos auf die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber (gegenwärtigen oder ehemaligen) Vorstandsmitgliedern beschränkt ist, sondern entsprechend dem Zweck der Bestimmung - im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - ihre Anwendung auch in Fällen der Vertretung der Gesellschaft gegenüber anderen Personen als ehemaligen Vorstandsmitgliedern geboten sein kann. Randnummer 24
- Auf dieser Linie liegt es, dass nach der herrschenden und vom Senat für zutreffend erachteten Auffassung § 112 AktG seinem auf unbefangene Wahrung der Gesellschaftsbelange gerichteten Schutzzweck entsprechend auch dann anzuwenden ist, wenn es um die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber einer anderen Gesellschaft geht, die mit einem (gegenwärtigen oder ehemaligen) Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft wirtschaftlich identisch ist (so Hüffer, a. a. O., § 112 Rdnr. 2a; MünchKomm.AktG/Habersack, a. a. O., § 112 Rdnr. 9; Drygala in: Schmidt/Lutter, AktG
(2008), § 112 Rdnr. 11; LG Koblenz ZNotP 2002, 322 f., das wirtschaftliche Identität für den Fall bejaht, dass das Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft Alleinaktionär der anderen Gesellschaft ist; weitergehend: Spindler, a. a. O., § 112 Rdnr. 8, nach dessen Auffassung es darauf ankommen soll, ob die andere Gesellschaft dem Vorstandsmitglied zugerechnet werden kann, was bei einer maßgeblichen, unternehmerischen Einfluss verleihenden Beteiligung der Fall sein soll; offen lassend: Saarländisches OLG, Urt. v. 30.11.2000 - 8 U 71/00 -15, NZG 2001, 414 f. Rdnr. 42 f., zit. nach juris; grundsätzlich ablehnend: OLG München, Urt. v. 9.2.2009 - 21 U 4853/08 Rdnr. 12 und Urt. v. 10.5.2012 - 14 U 2175/11 Rdnr. 45, jeweils zit. nach juris, wobei in beiden Fällen kein Fall der wirtschaftlichen Identität vorlag). Ein solcher Fall der wirtschaftlichen Identität ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich - wie hier - bei der anderen Gesellschaft um eine Ein-Personen-Gesellschaft des Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft handelt (so: Drygala, a. a. O.; MünchKomm.AktG/ Habersack, a. a. O., § 112 Rdnr. 9; offen lassend für diesen Fall: OLG München, Urt. v. 10.5.2012 - 14 U 2175/11 Rdnr. 46, zit. nach juris). Denn dann besteht die - abstrakte - Gefahr einer Interessenkollision, die die Anwendung des § 112 AktG erfordert, glei-chermaßen wie wenn es um die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied selbst ginge. Jedenfalls in einem solchen Fall einer Ein-Personen-Gesellschaft des (amtierenden oder ehemaligen) Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft stehen einer entsprechenden Anwendung des § 112 AktG auch nicht Gründe der Rechtssicherheit entgegen. Vielmehr liegt im Fall der Vertretung einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft die Anwendung des § 112 AktG bei einer an seinem Zweck orientierten Auslegung gerade aufgrund der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auf der Hand. Darüber hinaus gewährleistet das Erfordernis der Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit durch ihren Aufsichtsrat eine einheitliche Vertretung der Beklagten bei der Begründung und der Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin aus dem Beratungsvertrag (vgl. BGH NJW-RR 1990, 739 f. Rdnr. 7; WM 2005, 330 ff. Rdnr. 8; jeweils zit. nach juris). Randnummer 25
- Der Auffassung der Klägerin, Gegenstand der vorliegenden Klage seien Vergütungsansprüche aus einem bereits lange vor und unabhängig von der Vorstandstätigkeit ihres Geschäftsführers für die Beklagte geschlossenen Beratungsvertrag, kann nicht beigetreten werden. Maßgebend ist, dass die Klägerin die Beklagte aus einem Beratungsvertrag auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch nimmt, die während der früheren Vorstandstätigkeit des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters der Klägerin für die Beklagte angefallen sein soll. Schon deshalb ist ein Zusammenhang mit der früheren Organtätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin für die Beklagte zu bejahen. Im Übrigen lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass sie ausweislich der Rechnung vom 7.1.2009 sowie ihres eigenen Sachvortrags den von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruch in erster Linie auf den bereits im Juni 2008, also im Vorfeld der Bestellung ihres Geschäftsführers zum Vorstandsmitglied der Beklagten, mündlich geschlossenen und sodann am 4.11.2008 schriftlich bestätigten Beratervertrag stützt. § 112 AktG findet aber auch dann Anwendung, wenn es um Geschäfte im Vorfeld der Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft geht (vgl. Hüffer, a. a. O., § 112 Rdnr. 2). Auch ist unerheblich, ob es sich um die Neuvornahme oder die Änderung eines Rechtsgeschäfts handelt (vgl. MünchKomm.AktG/Habersack, a. a. O., § 112 Rdnr. 17). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - der Vergütungsanspruch im Falle der Unwirksamkeit des Beratervertrages vom 4.11.2008 auch auf einen bereits zuvor zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag gestützt werden könnte. Randnummer 26 IV. Danach ist die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Klage ist gegen die Beklagte, vertreten durch deren Vorstandsvorsitzenden, erhoben und an den Vorstandsvorsitzenden, nicht jedoch an den allein vertretungsberechtigten Aufsichtsrat der Beklagten zugestellt worden. Auf Seiten der Beklagten ist der Rechtsstreit sodann durch deren Vorstand und nicht durch den allein vertretungsberechtigten Aufsichtsrat geführt worden. Es geht daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich um „den rein formellen Aspekt, dass im Rubrum der Klageschrift als Vertretungsorgan der Vorstand und nicht der Aufsichtsrat der Beklagten benannt“ worden ist. Die Klägerin hat den gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht irrtümlich falsch bezeichnet, sondern verfehlt den Vorstand als gesetzlichen Vertreter der Beklagten angesehen und ihn deshalb in der Klageschrift als Vertreter benannt (vgl. BGH NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 10, zit. nach juris). Ebenso wenig liegt - anders als die Klägerin meint - ein bloßer Zustellungsmangel vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt daher eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht mangels Vorliegens eines Zurückverweisungsgrundes nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der hier allenfalls in Frage kommen könnte, selbst dann nicht in Betracht, wenn man in dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Schriftsatz vom 29.6.2012 einen Zurückverweisungsantrag erblicken wollte (vgl. Goette, Anmerkung zu BGH DStR 1997, 1174 f., DStR 1997, 1175). Der Vertretungsmangel ist auch ohne entsprechende Rüge in allen Instanzen - selbst noch im Revisionsverfahren (absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO) - von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NJW-RR 2007, 98 Rdnr. 7; NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris). Randnummer 27 V. Der Vertretungsmangel ist auch nicht geheilt worden. Hierfür ist erforderlich, dass der Aufsichtsrat die Prozessführung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (vgl. BGH NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 10, zit. nach juris). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 28
- Der Aufsichtsrat der Beklagten ist nicht als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eingetreten. Das Handeln der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist vielmehr - wie sich aus deren Schriftsätzen ergibt - dem Vorstand und nicht dem Aufsichtsrat zuzurechnen. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht der Aufsichtsrat, sondern der Vorstand der Beklagten deren Prozessbevollmächtigte mit der Prozessvertretung der Beklagten beauftragt hat (vgl. BGH NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 11, zit. nach juris). Randnummer 29
- Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Aufsichtsrat der Beklagten die Prozessführung des Vorstands genehmigt hat. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde weder erst- noch zweitinstanzlich erteilt. Vielmehr hat die Beklagte auf den Hinweis des Senats vom 29.5.2012 ausdrücklich erklärt, dass ihr Aufsichtsrat nicht bereit sei, die bisherige Prozessführung des Vorstands zu genehmigen (vgl. Schriftsatz vom 25.6.2012, S. 2 = GA 1352). Zwar ist - auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfassung des Aufsichtsrats (§ 108 AktG) - die Erteilung einer solchen Genehmigung im Prozess auch schlüssig möglich, was beispielsweise dann anzunehmen sein kann, wenn sich der Aufsichtsrat aktiv mit dem Verfahren befasst und steuernd in dieses eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1999, 3263 f. Rdnr. 9; NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 12; jeweils zit. nach juris). Dafür fehlt hier jedoch jedweder Anhaltspunkt. Allein der Umstand, dass das Landgericht die Aufsichtsratsmitglieder M. B. und R. K., die von der Beklagten als Zeugen benannt worden waren, ausweislich der erstinstanzlichen Sitzungsprotokolle vom 9.9.2010 (GA 689 ff.) und vom 2.11.2010 (GA 777 ff.) „als Partei“ bzw. „als Aufsichtsrat“ zu der Frage, ob der Aufsichtsrat der Beklagten dem Beratervertrag vom 4.11.2008 zugestimmt hat, sowie zu dem Inhalt dieses Vertrages, insbesondere dazu, wann ein „Erfolgsfall“ zugunsten der Klägerin angenommen werden sollte, angehört hat (vgl. Verfügung des Landgerichts vom 19.7.2010, GA 615), reicht insoweit nicht aus. Denn aus der bloßen Anhörung zweier Aufsichtsratsmitglieder zum Inhalt des Beratungsvertrags sowie zu der Frage, ob der Aufsichtsrat dem Beratungsvertrag zugestimmt hat, ergibt sich ebenso wenig wie aus dem Inhalt der Aussagen, dass der Aufsichtsrat die Prozessführung durch den Vorstand genehmigen wollte. Erst Recht kann diesen Umständen nicht entnommen werden, dass ihnen ein Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten als Gesamtorgan (§ 108 Abs. 1 AktG) zugrunde gelegen hat (vgl. BGH NJW-RR 1991, 926 Rdnr. 8; NJW-RR 2007, 98 Rdnr. 8; jeweils zit. nach juris). Randnummer 30 VI. Die gegen die Beklagte erhobene Klage ist daher unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 1990, 739 f. Rdnr. 8; WM 2005, 330 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2009, 690 f. Rdnr. 5 ff.; jeweils zit. nach juris). Die Verweigerung der Genehmigung der bisherigen Prozessführung und des Eintritts in den Rechtsstreit durch den Aufsichtsrat der Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH NJW-RR 1990, 739 f. Rdnr. 8; NJW-RR 1991, 926 Rdnr. 7). Soweit die Klägerin den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben hat (vgl. u. a. Berufungsbegründung vom 28.2.2011, S. 8 = GA 1120, S. 11 ff. = GA 1123 ff. und Schriftsatz vom 17.9.2012, S. 7 ff. = GA 1385 ff.), bezieht sich dies ausschließlich auf den materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch. Die insoweit vorgetragenen Umstände sind hingegen nicht geeignet, die prozessuale Verweigerung der Genehmigung der bisherigen Prozessführung und des Eintritts in den Rechtsstreit durch den Aufsichtsrat der Beklagten als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Der Klageabweisung als unzulässig steht das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht entgegen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 739 f. Rdnr. 8; NJW-RR 1991, 926 Rdnr. 9; NJW-RR 2007, 98 Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris; Zöller/Heßler, ZPO,
- Aufl., § 557 Rdnr. 3). Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht die Gelegenheit gehabt, die Frage zu entscheiden, ob § 112 AktG auch dann zur Anwendung kommt, wenn es um die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung einer Aktiengesellschaft gegenüber einer anderen Gesellschaft geht, bei der es sich um eine Ein-Personen-Gesellschaft eines amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft handelt. Diese Frage wird jedoch - soweit ersichtlich - jedenfalls in der neueren Literatur einhellig bejaht. Der Senat weicht insoweit auch nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab (vgl. vorstehend unter III. 2.).