G (§§ 44 Abs. 5 EStG, 155, 167, 168, 174 AO) - Steuerschuldner i.S. des § 33 AO Leitsatz 1. Hat ein Dividendenschuldner bei Auszahlung der Dividende die KapSt ordnungsgemäß angemeldet (und zunächst abgeführt) und hebt das Finanzamt diese Festsetzung wegen anderer Rechtsansicht über die Dividende durch Bescheid auf (und erstattet die KapSt zurück), so kann es nicht zu späterer Zeit den Dividendenschuldner als Entrichtungssteuerschuldner durch
forderungsbescheid über KapSt in der ursprünglichen Höhe in Anspruch nehmen (Rn.55) . 2. Es besteht keine Pflicht des Entrichtungssteuerschuldners,
einer abweichenden Festsetzung durch das Finanzamt eine erneute - mit der ursprünglichen Anmeldung inhaltlich identische - Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben (Rn.59) (Rn.60) . Orientierungssatz 1. Aus dem Umstand, dass ein Entrichtungsschuldner nicht Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer i.S.v. § 37, 43 AO ist, kann nicht die Forderung abgeleitet werden, der
forderungsbescheid müsse nicht nur den Entrichtungspflichtigen, sondern auch den Steuerschuldner bezeichnen (Rn.49) .
4 AO gebotene Durchbrechung der Bestandskraft soll in der Weise zu einer konsequenten Verwirklichung der Rechtsrichtigkeit führen, dass aus dem zunächst irrig beurteilten Sachverhalt die materiell-rechtlich richtigen Folgerungen gezogen werden. Das formelle Recht soll in Einklang mit dem materiellen Recht gebracht werden, d.h. die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die als Konsequenz aus § 174 Abs. 4 AO gezogene Steuerfestsetzung müssen erfüllt sein (Rn.70) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 51/12). Verfahrensgang
gehend BFH,
folgend: R] übernommen. Auf den Vorzugsgeschäftsanteil entfiel eine Vorzugsdividende i.H.v. ... DM. Diese am ...Dezember 2000 beschlossene Gewinnausschüttung erfolgte für das Geschäftsjahr
dem das für die Besteuerung der R zuständige Finanzamt dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass die ausgewiesenen Gewinnausschüttungen nicht als Einlage und Gewinnausschüttung sondern als Darlehensrückzahlung zu werten seien, änderte der Beklagte am .... Juli 2002 den weiterhin unter dem Vorbehalt der
prüfung
AO stehenden Körperschaftsteuerbescheid für 1999 und machte die Körperschaftsteuerminderung rückgängig. Der Bescheid blieb unangefochten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom ... Juli 2002 (KapSt Bl. 8) hob der Beklagte die Kapitalertragsteueranmeldung für Dezember 2000
2 AO auf und teilte der Klägerin mit, die gezahlte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag könne nur auf Antrag zurückerstattet werden. Daraufhin stellte die Klägerin einen solchen Antrag am ... August 2002 (KapSt Bl. 7) und erhielt die Kapitalertragsteuer –
teilweiser Verrechnung - erstattet. Randnummer 5 Die Klägerin forderte die R in der Folgezeit auf, die Steuerbescheinigung über die Gewinnausschüttung zurückzugeben und informierte -
dem dies nicht geschah - sowohl den Beklagten als auch das für die R zuständige Finanzamt hierüber (vgl. KapSt Bl. 24 ff.). Randnummer 6 Mit Bescheid vom ... September 2004 hob der Beklagte neben weiteren hier nicht relevanten Änderungen den Vorbehalt der
prüfung im Körperschaftsteuerbescheid 1999 auf (KSt, Bl. 53). Hiergegen legte die Klägerin am ... September 2004 Einspruch ein (die Begründung erfolgte am ... Juni 2005 – KSt 1999 Bl. 55 ff.). Dieser richtete sich gegen die vom Beklagten vorgenommene Beurteilung der Vorzugsdividende als Darlehensrückzahlung. Das Einspruchsverfahren ruhte antragsgemäß im Hinblick auf das in einem gleichgelagerten Fall anhängige Revisionsverfahren (I R 97/05). Randnummer 7
dem der BFH mit Urteil vom 28. Juni 2006 (I R 97/05, BFH/NV 2006, 2083) bestätigte, dass es sich in derartigen Gestaltungsfällen bei den Vorzugsdividenden um Gewinnausschüttungen und nicht um Darlehensrückzahlungen handelt, gab der Beklagte dem Einspruch statt und erließ am ... Dezember 2009 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid (vgl. Probeberechnung, KSt Bl. 84). Randnummer 8 Mit auf § 174 Abs. 4 AO gestütztem Bescheid vom .... Dezember 2009 für 2000 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Kapitalertragsteuer auf X DM nebst Solidaritätszuschlag fest (KapSt Bl. 130 f.). Zur Begründung führte er aus, auf die Einsprüche der Klägerin vom ... September 2004 und ... April 2008 hin seien die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000
1 Nr. 2a AO am ... Dezember 2009 geändert worden. Aus der nun gegebenen abweichenden rechtlichen Beurteilung der Gewinnausschüttung sei
G Kapitalertragsteuer zu entrichten. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am ... Dezember 2009 Einspruch ein (Rbh Bl. 3 f.), den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ... Februar 2011 als unbegründet zurückwies (Bl. 19 ff.). Randnummer 10 Am 17. Februar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Sie beantragt, Randnummer 11 den Bescheid zur Kapitalertragsteuer für 2000 vom ... Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Februar 2011 aufzuheben, hilfsweise, die Nichtigkeit des Bescheides festzustellen. Randnummer 12 Der Bescheid sei gem. § 125 AO nichtig (Bl. 11, 63, 74). Ihm fehle ein notwendiger Inhalt, nämlich die Angabe des Steuerschuldners. Das Finanzamt habe die Wahl, ob es einen Haftungsbescheid oder einen
forderungsbescheid erlasse. Der
forderungsbescheid sei ein Steuerbescheid im Sinne von § 157 AO, auch wenn es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handele.
1 AO müssten schriftliche Steuerbescheide unter anderem angeben, wer die Steuer schulde. Steuerschuldner sei vorliegend die R. Diese sei allerdings im
forderungsbescheid nicht genannt. Es sei auf den Beschluss des FG München verwiesen (vom
AO sei eine Steuerfestsetzung nur vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Steueranmeldung nicht abgebe oder die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führe. Zutreffend sei, dass der Beklagte vorliegend die durch Steueranmeldung festgesetzte Steuer aufgehoben habe. Dies unterfalle § 167 AO. Der
forderungsbescheid vom ... Dezember 2009 sei hingegen nicht von § 167 AO gedeckt. Die zuvor erwähnte Aufhebung der Steuerfestsetzung führe zu deren Wegfall. Unverändert bleibe aber die Tatsache, dass eine Steueranmeldung abgegeben worden sei. Formal handele es sich bei dem
forderungsbescheid um die erstmalige Festsetzung von Kapitalertragsteuer und nicht um eine abweichende Steuerfestsetzung (Bl. 11, 63). Randnummer 15 Auch § 44 Abs. 5 S. 1 EStG sei nicht erfüllt. Voraussetzung für die Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen für die Kapitalertragsteuer sei
G, dass er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin habe entsprechend ihrer Rechtsauffassung die Kapitalertragsteuer mit Anmeldung vom 10. Januar 2001 ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt. Die Aufhebung der Kapitalertragsteueranmeldung durch den Beklagten mit Bescheid vom ... Juli 2002 sei von Amts wegen und ohne entsprechenden Antrag der Klägerin erfolgt. Diese habe lediglich die Erstattung auf Aufforderung des Beklagten hin mit Schreiben vom ... August 2002 beantragt. Randnummer 16 Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, mit dem Einspruch vom ... September 2004 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 die Kapitalertragsteuer noch mal anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt habe erhebliche Rechtsunsicherheit über die Behandlung des Rücklagenmanagements bestanden. Diese sei erst durch die Rechtsprechung des BFH im Jahre 2006 beseitigt worden. Ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden könnte, sei zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung äußerst ungewiss gewesen, zumal abzusehen gewesen sei, dass erst eine Entscheidung des BFH Klarheit über die zutreffende rechtliche Behandlung bringen würde. Darüber hinaus habe der Beklagte weitere dreieinhalb Jahre gebraucht, um zu entscheiden, ob er dem BFH folge. Erhebliche Ungewissheiten über die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts könnten
dem BFH-Urteil vom 13. September 2000 (BStBl II 2001, 67 dort unter 3 c aa) der Gründe) auch für ein fehlendes Verschulden sprechen (Bl. 12). Randnummer 17 Der Beklagte hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, den Abzug der nicht gezahlten Kapitalertragsteuer bei R zu verhindern beziehungsweise verfahrensmäßig offen zu halten. Diesem Zweck habe offenbar auch die Aufforderung gedient, die Steuerbescheinigung zurückzufordern beziehungsweise bei Nichterfüllung dieser Aufforderung die beteiligten Finanzämter zu informieren. Dem Beklagten hätte es auch freigestanden, viel früher entsprechend seiner in dem Rechtsstreit vertretenen (allerdings nicht zutreffenden) Rechtsauffassung einen
forderungsbescheid oder alternativ einen Haftungsbescheid zu erlassen. Auch hätte der Beklagte das für R zuständige Finanzamt darüber informieren können, dass infolge seiner Rechtsauffassung die Kapitalertragsteuerfestsetzung aufgehoben worden sei und infolgedessen keine einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung kommen könne (Bl. 12). Sofern der Beklagte nun ausführe, ihm habe
Aufhebung der Kapitalertragsteuerfestsetzung kein anderes verfahrensrechtliches Mittel als der
forderungsbescheid zur Verfügung gestanden, so sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte selbst in diese verfahrenstechnische „Sackgasse“ begeben habe. Im Juli 2002, als er die Kapitalertragsteuerfestsetzung (mittels Anmeldung) gem. § 168 Satz 1 AO aufgehoben habe, habe noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Behandlung von Vorzugsdividenden vorgelegen. Klarheit habe nicht vor der Entscheidung des BFH im Jahr 2006 bestanden. Der Beklagte hätte die Kapitalertragsteuerfestsetzung nicht aufheben sollen; dann nämlich wäre die Klägerin gehalten gewesen, einen Änderungsantrag gem. § 164 Abs. 2 AO zu stellen und der Beklagte hätte alle Zeit gehabt (insoweit gelte § 171 Abs. 3 AO – Ablaufhemmung), den Ausgang des BFH-Verfahrens abzuwarten. Alternativ hätte der Beklagte den Aufhebungsbescheid seinerseits aufheben können oder diesen unter dem Vorbehalt der
prüfung gem. § 164 Abs. 1 AO erlassen können (Bl. 75). Randnummer 18 Die Klägerin habe niemals die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung geteilt. Gegen den Körperschaftsteueränderungsbescheid vom ... Juli 2002 habe sie nur deshalb keinen Einspruch erhoben, weil der Bescheid unter dem Vorbehalt der
prüfung gem. § 164 Abs. 1 AO gestanden habe und sie nicht neben dem ihr damals bekannt gewordenen Musterverfahren ... ein weiteres prozessuales Verfahren habe anstrengen wollen. Randnummer 19 Es bestehe auch keine Verpflichtung, eine einmal ordnungsgemäß erfolgte Steueranmeldung zu wiederholen, wenn die Verwaltung die Steuerfestsetzung aufgehoben habe. § 153 AO greife nur, wenn der Steuerpflichtige erkenne, dass die abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig sei. Die Kapitalertragsteueranmeldung vom 10. Januar 2001 sei aber richtig und vollständig gewesen. Im Übrigen wäre zu bedenken, ob der Einspruch vom ... September 2004 nicht als Anzeige im Sinne von § 153 AO ausgelegt werden müsste (Bl. 13). Randnummer 20 Die Aufhebung der Steuerfestsetzung führe nicht dazu, dass die einmal erfolgte Anmeldung der Kapitalertragsteuer als nicht mehr existent zu werten sei, also das Schicksal der Steuerfestsetzung teile. Es sei keine Verpflichtung zu einer „erstmaligen "Kapitalertragsteueranmeldung neu entstanden. Randnummer 21 Die Klägerin habe sich mit dem Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid auch nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gesetzt. Sie habe sich zu keiner Zeit die Rechtsauffassung des Finanzamts zu Eigen gemacht, etwa weil sie die entsprechenden Bescheide nicht angefochten hätte. Die Finanzverwaltung habe es in der Hand gehabt, die ihrer Meinung
richtigen Folgen bei den Steuerveranlagungen der R zu ziehen. Hier werde versucht, der Klägerin die Folgen für eine zunächst unzutreffende rechtliche Beurteilung des Beklagten und offenbar fehlende Abstimmung mit dem für R zuständigen Finanzamt im Rahmen einer Art Garantiehaftung aufzuerlegen (Bl. 13). Randnummer 22 Wenn sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts widersprechende Belastungsfolgen ergäben, sei der Bürger nicht verpflichtet, der von der Verwaltung vertretenen Rechtsauffassung entgegenzutreten, insbesondere dann nicht, wenn sich später die vom Bürger vertretene Auffassung als zutreffend erweise (Bl. 64). Randnummer 23 Der Beklagte könne sich auch nicht auf Ausführungen der Klägerin in ihrem Gerichtsverfahren ... berufen; dort sei es um einen Erlass aus Billigkeitsgründen gegangen und die Klägerin habe aus ihrer damaligen Sicht auf Grund der Unkenntnis der zutreffenden rechtlichen Behandlung entsprechend argumentieren müssen (Bl. 64). Randnummer 24 § 44 Abs. 5 AO sei auch deshalb nicht anwendbar, da es sich um eine Konkretisierung der akzessorischen Haftungsschuld handele.
Aufhebung der Kapitalertragsteuerfestsetzung habe am ... Dezember 2009 wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung gem. § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m. 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO der angefochtene Bescheid nicht mehr ergehen dürfen. Im Übrigen habe die Klägerin den Exkulpationsnachweis gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz EStG erbracht (Bl. 76). Randnummer 25 Die Klägerin sei auch nicht gemäß § 45a Abs. 5 (bzw. 6 a.F.) EStG verpflichtet gewesen, eine berichtigte Kapitalertragsteuerbescheinigung zu erteilen. Eine Berichtigungspflicht beziehungsweise eine Mitteilungspflicht, dass keine Ausschüttung stattgefunden habe, sei aus dem Gesetz und dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu entnehmen (so auch Ramackers in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Rz. 24 zu § 45a EStG). Selbst wenn man die Ansicht verträte,
Klärung der Rechtslage mit Änderungsbescheid vom ... Dezember 2009 hätte eine Berichtigung der Kapitalertragsteuerbescheinigung erfolgen müssen, sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Bescheinigung nicht ursächlich für die zu Unrecht gewährte Steueranrechnung gewesen sei. Die Klägerin habe ihre steuerlichen Pflichten vorliegend erfüllt. Der Beklagte könne nun keine „Gefährdungshaftung“ zu Lasten der Klägerin konstruieren (Bl. 14). Im Übrigen habe der Beklagte selbst zeitgleich mit der Änderung des Körperschaftsteuerbescheides am ... Dezember 2009 den hier streitigen
forderungsbescheid erlassen, so dass der Vorwurf einer Pflichtverletzung wegen fehlender Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung bereits aus diesem Grund nicht erhoben werden könne (Bl. 14). Im Übrigen könnte ein Verstoß gegen § 45 a Abs. 5 EStG nur durch einen Haftungsbescheid geahndet werden (Bl. 64). Die Klägerin habe zu keiner Zeit eine Ersatzbescheinigung erstellt - und mangels Voraussetzungen auch nicht erstellen müssen - und könne somit auch nicht gegen eine Pflicht aus § 45 a Abs. 5 EStG verstoßen haben; die Exkulpation gem. § 44 Abs. 5 EStG werde hierdurch nicht tangiert (Bl. 76). Randnummer 26 Der
forderungsbescheid finde auch keine Rechtsgrundlage in § 174 Abs. 4 AO. Dieser erfordere, dass aus dem irrig beurteilten Sachverhalt für „denselben“ Steuerpflichtigen die zutreffenden steuerlichen Folgen gezogen werden könnten. Vorliegend sei Steuerschuldner aber die R und damit im Verhältnis zur Klägerin ein Dritter. Es hätte einer Hinzuziehung
5 AO bedurft, welche aber unterblieben sei (Bl. 14, 77). Daher seien die Ansprüche auf Kapitalertragsteuer mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt. Mangels vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin komme eine verlängerte Festsetzungsfrist nicht in Betracht (Bl. 14, 77). Auch § 174 Abs. 4 S. 3 AO könne daher hier nicht weiterhelfen (Bl. 77). Randnummer 27 Es sei auch das Verhältnis des § 167 AO zu den Änderungsvorschriften des § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO wegen der Unterschiede der Haftungsschuld und der Steuerschuld zu klären. Die uneingeschränkte Anwendung der Änderungsvorschriften des § 174 AO würde zu einer Art Garantiehaftung des Abführungsverpflichteten führen. Dies sei verfassungsrechtlich bedenklich (Bl. 14). Den Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO fehle eine eigenständige materiellrechtliche Gestaltungswirkung, sie könnten einen Steueranspruch nicht zum Entstehen bringen, sondern im Idealfall allenfalls Deckungsgleichheit zwischen der im Bescheid geregelten und der kraft Gesetzes entstandenen Steuerschuld herbeiführen (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Rz. 127 vor §§ 172 ff. AO – Bl. 77). Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage als unbegründet abzuweisen. Randnummer 30 Der Bescheid sei nicht
In einem
forderungsbescheid müsse (anders als in einem Haftungsbescheid) nur die Person benannt sein, in deren Vermögen zu vollstrecken sei (Entrichtungspflichtiger). Dies sei vorliegend erfolgt. Der eigentliche Steuerschuldner (R) müsse nicht genannt werden. Der Beschluss des FG München (7 V 508/10 vom
gekommen sei (Bl. 44, 57, 68). Zwar habe sie zunächst eine Kapitalertragsteueranmeldung im Januar 2001 abgegeben; sie habe aber später versäumt, diese wieder aufgelebten Pflichten zu erfüllen.
dem der Beklagte die Kapitalertragsteuerfestsetzung gem. § 168 AO aufgehoben habe, sei die Festsetzung nicht mehr existent gewesen. Die Klägerin sei sodann erneut verpflichtet gewesen, eine – steuerlich gesehen – nunmehr erstmalige Kapitalertragsteueranmeldung für Dezember 2000 einzureichen. Dies habe sie schuldhaft nicht getan. Es habe insoweit eine neue Verfahrenssituation bestanden. Nur so könne die materielle Steuergerechtigkeit gewahrt werden (Bl. 68). Es sei hypothetisch zu behaupten, die Klägerin sei in Gefahr gelaufen, eine abermalige Aufhebung einer neuen Kapitalertragsteueranmeldung zu erhalten. Überdies habe die Klägerin im Verfahren ... selbst behauptet, dass „ der vorliegende Sachverhalt – die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1999 sowie die Aufhebung der Festsetzung der Kapitalertragsteuer im Februar 2002 – als ein einheitlicher Lebensvorgang zu werten sei, welcher als Gesamtkomplex gewürdigt werden müsse“ und dass „es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn bei einer derartigen Sachlage die Liquiditätsvorteile, die bei dem Beklagten durch die ursprüngliche Sachbehandlung entstanden seien, bei der Zinserhebung nicht berücksichtigt würden“. Auch der BFH spreche in seiner Entscheidung vom
Aufhebung der Kapitalertragsteuerfestsetzung Herrin des Verfahrens gewesen, weil die Abgabe der Kapitalertragsteuerfestsetzung nunmehr ausschließlich von ihrer Willensentscheidung abhängig geworden war. (Bl. 58). Der Gesetzgeber habe dem Entrichtungspflichtigen eine besondere Mitwirkungspflicht (§ 45 a Abs. 5 EStG) auferlegt. Randnummer 34 Der Beklagte habe die – durch Anmeldung vorgenommene - Kapitalertragsteuerfestsetzung
seiner damaligen Rechtsauffassung zutreffend gem. §§ 164 Abs. 2, 168 AO aufgehoben und konsequent auch im Körperschaftsteuerbescheid 1999 umgesetzt. Hätte der Beklagte nur die Folgerungen bei der Körperschaftsteuer gezogen und die Kapitalertragsteuerfestsetzung bestehen lassen, hätte es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (Bl. 48, EE S. 7). Die Klägerin habe die steuerliche Einordnung auch hingenommen, denn sie habe den Körperschaftsteuerbescheid 1999 bestandskräftig werden lassen, obwohl sie es verfahrensrechtlich in der Hand gehabt habe, ihren Rechtsstandpunkt weiter zu verfolgen (Bl. 48, Einspruchsentscheidung S. 7). Zudem habe sie entgegen ihrer eigenen Auffassung den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt. Randnummer 35 Die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides (in Gestalt des Bescheides über die Aufhebung des Vorbehalts der
prüfung gem. § 164 AO) am ... September 2004 bzw. die Begründung dieses Einspruchs am ... Juni 2005 habe – entgegen der Auffassung des FG in seinem Beschluss vom ... - die neue Pflicht der Klägerin bedingt, eine neue Kapitalertragsteueranmeldung einzureichen; die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 EStG seien damit erfüllt (Bl. 47 - Einspruchsentscheidung S.9). Randnummer 36 Eine Aufhebung des Aufhebungsbescheides sei nicht möglich gewesen, da
der ersten Aufhebung die Kapitalertragsteuerfestsetzung nicht mehr existent gewesen sei. Der
forderungsbescheid vom ... Dezember 2009 stelle vielmehr den
4 AO geänderten Freistellungsbescheid vom ... Juli 2002 dar (Bl. 57). Randnummer 37 Der erneuten Verpflichtung zur Einreichung der Kapitalertragsteueranmeldung stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte den
forderungsbescheid zeitgleich mit dem Erlass des Körperschaftsteueränderungsbescheides im September 2009 erlassen habe. Die Klägerin habe genügend Zeit gehabt und aus ihrem Gesamtverhalten sei erkennbar gewesen, dass sie keine Steueranmeldung mehr einreichen würde (Bl. 59). Randnummer 38 Die Klägerin habe auch keinen Exkulpationsnachweis i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 1 EStG geführt. Ihr sei klar gewesen, dass ihre erstmalige Steueranmeldung
der Aufhebung (das sei keine Reduzierung auf 0 €) nicht mehr existent gewesen sei (Bl. 47, EE S. 13). Sofern die Klägerin die Abgabe einer zweiten Steueranmeldung unterlassen habe, um ihren „Verfahrensvorteil“ zu erhalten, sei dies nicht unverschuldet; insbesondere sei dies kein Verbotsirrtum (so auch BFH vom 20. August 2008 I R 29/07, BStBl II 2010, 142). Randnummer 39 Was die Steuerbescheinigung angehe, so greife § 45 a Abs. 5 AO bei rechtssystematischem Verständnis auch bei unverschuldetem Verhalten. Aus ihm ergebe sich die Verpflichtung zur Rückforderung und zur Berichtigung der ausgestellten Kapitalertragsteuerbescheinigung. Nur hierdurch könnte die unzutreffende Anrechnung der Steuern beim Gläubiger vermieden werden. Die bloße Mitteilung an das Veranlagungsfinanzamt reiche nicht aus. Konsequenterweise hafte die Klägerin als Ausstellerin einer Kapitalertragsteuerbescheinigung, die den Voraussetzungen des § 45 a Abs. 2 bis 4 EStG nicht entspreche, für die Steuer. Durch das Wort „und“ komme es in der Tat zu einer weitergehenden Verpflichtung des Entrichtungsschuldners (Bl. 48). Die Klägerin hätte -
dem die Kapitalertragsteuerfestsetzung aufgehoben und die Steuer zurückgezahlt worden war – nicht nur die unzutreffende Bescheinigung zurückfordern, sondern auch eine berichtigte Bescheinigung ausstellen müssen. Dies habe sie nicht getan. Dass der Beklagte sie nur zur „Rückforderung“ aufgefordert habe, entbinde sie nicht von der gesetzlichen Pflicht (Bl. 61). Randnummer 40 § 174 Abs. 4 S. 1 AO sei einschlägig. Die Norm eröffne die Möglichkeit, Vor- und
teile inhaltlich einander widersprechender Steuerfestsetzungen durch den Erlass oder die Änderung eines anderen Steuerbescheides auszugleichen. Vorliegend sei auf Betreiben der Klägerin der Körperschaftsteuerbescheid 1999 zu ihren Gunsten geändert worden, so dass die
forderung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
4 AO auch verfahrensrechtlich möglich sei. Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsposition gestritten habe, müsse auch die damit verbundenen
teile hinnehmen. Randnummer 41 Der Aufhebungsbescheid über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag 2000 vom ... Juli 2002 sei ein Steuerbescheid über eine Steuerfreistellung i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO (so auch FG Köln vom
gekommen sei (Bl. 49, 60, EE S. 16). Für die Frage der Festsetzungsfrist sei auch unbeachtlich, dass die Klägerin den Beklagten über die Höhe der Steuer nicht im Unklaren gelassen habe (Bl. 60). Ungeachtet dessen greife § 174 Abs. 4 S. 3 AO, da mit dem
forderungsbescheid lediglich die steuerlichen Folgen aus der Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1999 gezogen worden seien. Randnummer 43 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (vgl. Bl. 80 f.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene
forderungsbescheid für 2000 über Kapitalertragsteuer vom ... Dezember 2009 ist ohne Rechtsgrundlage ergangen und daher aufzuheben. I. Randnummer 45 1.
AO sind Verwaltungsakte nichtig, wenn sie an einem besonders schweren Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer
Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet, § 157 Abs. 1 S. 2 AO. Randnummer 46 2. Ist ein Entrichtungsschuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß
gekommen, kann er entweder durch Haftungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 1. Alt. AO i.V.m. § 44 Abs. 5 EStG oder durch Steuerbescheid in Gestalt eines
forderungsbescheids gemäß § 155 AO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 S. 1 AO in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht nur für die Inanspruchnahme durch
forderungsbescheid in den Fällen, in denen die Besteuerungsmerkmale in vollem Umfang geschätzt werden müssen (vgl. BFH vom
forderung geltend gemacht wird (BFH vom 13. September 2000 I R 61/99, BStBl II 2001, 67). Der Senat hat angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzeslage in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Meinung in der Literatur keinen Zweifel an dem insoweit bestehenden “Wahlrecht” der Finanzverwaltung (vgl. zum Streitstand und allgemein zum Verhältnis Haftungsbescheid/
forderungsbescheid Drüen in DB 2005, 299). Randnummer 47 Bei dem
forderungsbescheid handelt es sich um einen Steuerbescheid im Sinne von § 157 AO. Allerdings geht es bei der Inanspruchnahme durch
forderungsbescheid um die Geltendmachung der durch die Steueranmeldung ausgelösten Entrichtungsschuld, im Falle einer
forderung von Kapitalertragsteuer also um die Schuld des Vergütungsschuldners, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Der Entrichtungsschuldner ist nicht Steuerschuldner i.S.v. § 43 Abs. 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 1 EStG; Steuerschuldner ist vielmehr der Gläubiger der Kapitalerträge. Der Entrichtungsschuldner ist aber Haftungsschuldner im Sinne von § 33 AO. Randnummer 48 Ungeachtet, welchen Weg das Finanzamt wählt, ändert das Vorgehen gegenüber einem Entrichtungssteuerschuldner (anders als gegenüber einem selbst anmeldenden Steuerschuldner wie etwa bei Umsatzsteuervoranmeldungen) über einen
forderungsbescheid nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt. Dies hat zum einen zur Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der einschlägigen Haftungsnorm, hier § 44 Abs. 5 EStG, zu beachten sind (st. Rspr. vgl. BFH vom 20. August 2008 I R 29/07, BStBl II 2010, 142 m.w.N.), denn anderenfalls würden die strengeren Haftungsvoraussetzungen ausgehebelt und der Entrichtungssteuerschuldner zu Unrecht als (eigener) Steuerschuldner qualifiziert. Randnummer 49 Des Weiteren hat die materiell-rechtliche Gleichbehandlung von Haftungs- und
forderungsbescheid zur Folge, dass es für die Bestimmtheit und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ausreicht, wenn in ihm der Entrichtungsschuldner, der in Fällen wie dem vorliegenden zugleich Haftungsschuldner ist, bezeichnet ist. Zwar ist der Entrichtungsschuldner nicht Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer i.S.v. § 37, 43 AO (so auch FG München vom 7. April 2010 7 V 508/10, EFG 2010, 1375). Hieraus die Forderung abzuleiten, der
forderungsbescheid müsse nicht nur den Entrichtungspflichtigen, sondern auch den Steuerschuldner bezeichnen, erscheint dem Senat zu weit gehend. Zum einen ist der Entrichtungsschuldner materiell-rechtlich Haftungsschuldner, auch wenn er nicht durch Haftungsbescheid sondern durch Steuerbescheid in Anspruch genommen wird. Zum anderen ist § 167 AO für eine „Steuerfestsetzung“ gegenüber einem Nicht-Steuerschuldner - eben dem Entrichtungsschuldner - systematisch und dem Wortlaut
ohnehin nicht anwendbar (Frotscher, AO, Rz. 13 zu § 167). Gleichwohl ist eine Steuerfestsetzung
AO
der gefestigten Rechtsprechung des BFH gegen einen Entrichtungspflichtigen zulässig (z.B. BFH vom 13. September 2000 I R 61/99, BStBl II 2001, 67). Dann aber muss es auch ausreichen, wenn in dem auf § 167 AO gestützten Bescheid nicht der Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner i.S.v. § 37, 43 AO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 1 S. 1 EStG), sondern nur der „Entrichtungssteuerschuldner“ genannt ist. Insoweit wird bei
forderungsbescheiden dem in § 157 AO verankerten Benennungsverlangen des Steuerschuldners dadurch Rechnung getragen, dass nicht der materiell-rechtliche Steuerschuldner, sondern derjenige benannt ist, der in Anspruch genommen und in dessen Vermögen erforderlichenfalls vollstreckt werden soll. Dies wird im Übrigen dem inhaltlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus § 119 AO gerecht,
dem erforderlich ist, dass aus dem Verwaltungsakt zumindest durch Auslegung hinreichend sicher entnommen werden können muss, wer was von wem warum verlangt (vgl. Tipke/Kruse § 125 AO, Rz. 7). Der im summarischen Verfahren geäußerten anderslautenden Rechtsauffassung des FG München im Fall des § 50 a EStG schließt sich der Senat nicht an. II. Randnummer 50 1. Der angefochtene
forderungsbescheid ist
Maßgabe des Vorstehenden nicht deshalb nichtig, weil er die R nicht als Steuerschuldner bezeichnet. Unzweifelhaft bezeichnet er die Klägerin als Entrichtungsschuldnerin. Das reicht für einen
forderungsbescheid gem. § 167 AO aus. Ungeachtet dessen ist vorliegend auch aber die R als materiell-rechtlicher Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer aus dem
forderungsbescheid durch die Bezugnahme auf das Einspruchsverfahren, namentlich das Einspruchsschreiben vom ... September 2004 (KSt 1999 Bl. 55), und damit auch auf die entsprechende Einspruchsbegründung vom ... Juni 2005 (KSt 1999 Bl. 57) der Klägerin in den Bescheiderläuterungen hinreichend sicher identifizierbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerschuldner sich zwingend aus demselben Schriftstück unmittelbar ergibt. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der Steuerschuldner auch unter Zuhilfenahme anderer Unterlagen (z.B. Betriebsprüfungsbericht) sicher identifizieren lässt (Tipke/Kruse, § 157 AO, Rz. 12). Insoweit hat der Senat keinen Zweifel, dass die Klägerin als Bescheidadressat unter Zuhilfenahme der im Erläuterungstext benannten Schreiben der Klägerin und durch den Hinweis auf „Gewinnausschüttungen im Rahmen des sog. Rücklagenmanagements“ zweifelsfrei die R als Schuldnerin der Kapitalertragsteuer identifizieren konnte. Randnummer 51 2. Der
forderungsbescheid ist jedoch ohne Rechtsgrundlage ergangen und deshalb rechtswidrig. Der Beklagte hat die Klägerin mittels eines Steuernachforderungsbescheides gem. § 167 AO (KapSt Bl. 130) in Anspruch genommen. Dass es sich hierbei nicht um einen Haftungsbescheid handelt, ergibt sich zum einen aus der Bezeichnung des Bescheides, zum anderen aus der Begründung mit § 174 Abs. 4 AO, der nur zum Erlass bzw. zur Änderung von Steuerscheiden ermächtigt, und daraus, dass der Bescheid keine Hinweise auf eine beim Haftungsbescheid stets erforderliche Ermessensausübung enthält. Randnummer 52 2.1. Bei dem Bescheid handelt es sich um eine Neufestsetzung der Kapitalertragsteuer und nicht um einen Änderungsbescheid. Dies schließt der Senat aus dem Gesamteindruck des mit der Überschrift „Bescheid für 2000 über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag“ versehenen Verwaltungsakts. Insbesondere enthält der Bescheid keinen Hinweis darauf, dass er einen anderen Bescheid ändert. Ein Änderungsbescheid muss aber ausdrücklich als solcher gekennzeichnet sein, damit gerade die Änderungswirkung (Beseitigung der formellen und materiellen Bestandskraft des Vorbescheides) eintritt. Zudem würde ein Änderungsbescheid den ursprünglichen – geänderten – Bescheid konkret benennen. Allein die Nennung „Der Bescheid ergeht
4 AO“ reicht nicht aus, da diese Norm sowohl den Neuerlass eines Steuerbescheides, als auch einen Änderungsbescheid als Rechtsfolge vorsieht. Randnummer 53 Für die Inanspruchnahme der Klägerin durch
forderungsbescheid gem. § 167 AO müssten jedoch die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
G entfällt die Haftung des Schuldners der Kapitalerträge und damit im Ergebnis auch eine
forderung
1 AO, wenn dieser
weist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt nicht vor. Randnummer 54 Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird bei inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, zu denen auch die von der Klägerin vorgenommene inkongruente Gewinnausschüttung an die R gehört, die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Die Klägerin war daher als Schuldnerin der Dividende grundsätzlich verpflichtet, im Zeitpunkt der Dividendenzahlung den Steuerabzug für Rechnung der R als Dividendengläubiger vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Sie war
Satz 5 der Vorschrift verpflichtet, die einbehaltene Steuer bis zum
G hatte sie die einbehaltene Kapitalertragsteuer dem Finanzamt innerhalb derselben Frist anzumelden. Randnummer 55 2.2. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung im Dezember 2000 alle Pflichten als Entrichtungsschuldnerin gem. §§ 43 ff. EStG erfüllt. Sie hat die Kapitalertragsteuer zutreffend berechnet, angemeldet und an den Beklagten abgeführt. Die insoweit unrichtige Bezeichnung als „Steueranmeldung für Januar 2001“ ist unbeachtlich, denn der Beklagte hat die Steueranmeldung als für Dezember 2000 verstanden und die steuerlichen Konsequenzen für Dezember 2000 gezogen. Dass der Beklagte die bei objektiver Betrachtung materiell-rechtlich zutreffende und ordnungsgemäß angemeldete Kapitalertragsteuer durch Bescheid vom ... Juli 2002 aufgehoben hatte, ändert an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung durch die Klägerin nichts. Randnummer 56 Das Steueranmeldungsverfahren ist ein modifiziertes Festsetzungsverfahren;
AO steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung (§ 164 AO) gleich. Dies bedeutet auch, dass das Finanzamt die angemeldete Steuer
2 AO aufheben oder ändern kann. Tut es dies, so erlässt es einen eigenen Verwaltungsakt in Gestalt eines Steuerbescheids (§§ 155, 157 AO).
1 AO erfolgt eine Steuerfestsetzung nur, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. § 167 Abs. 1 S. 1 AO schreibt jedoch vor, dass eine Steuerfestsetzung bei Steueranmeldungen nur erforderlich (und möglich) ist, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner keine Steueranmeldung abgibt. Insoweit schränkt § 167 Abs. 1 AO den § 155 Abs. 1 AO ein (vgl. BFH vom
dem Aufhebungsbescheid vom ... Juli 2002 eine (neue) Kapitalertragsteuererklärung abzugeben. Der
2 i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 167 Abs. 1 AO dem Grunde
zulässige Aufhebungsbescheid stand infolge anderer Rechtsauffassung des Beklagten in Widerspruch zu der Steueranmeldung. Er überlagerte insoweit das Steueranmeldungsverfahren, als er diese Steuerfestsetzung aufhob. Der Beklagte wurde damit selbst „Herr über die Steuerberechnung und Steuerfestsetzung“. Daraus folgt, dass für die Klägerin als Entrichtungssteuerschuldnerin keine Verpflichtung mehr bestand, gem. §§ 43 ff. EStG weiter tätig zu werden. Randnummer 58 Dies änderte sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin letztlich – um das Verfahren angesichts des Musterprozesses vor dem BFH betreffend die Frage des ... offen zu halten – den Änderungsbescheid über Körperschaftsteuer vom ... September 2004 mit dem Einspruch angefochten hat. Es besteht keine Verpflichtung der Klägerin, die Kapitalertragsteuer erneut anzumelden. Eine derartige Verpflichtung ist nicht gesetzlich kodifiziert. Randnummer 59 2.3.1. Die (originäre) Pflicht zur Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden gem. §§ 43 ff. EStG besteht nur im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer Gewinnausschüttung. In diesem Rahmen ist die Klägerin ihren originären Pflichten vollständig
gekommen. Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, eine Steueranmeldung allein deshalb zu wiederholen, weil das Finanzamt die Steueranmeldung durch eigene Steuerfestsetzung wegen anderer Rechtsansicht überlagert hat. Randnummer 60 2.3.
1 i.V.m. § 167 Abs. 1 AO Gebrauch gemacht hat. Hätte die Klägerin mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 eine erneute Kapitalertragsteuererklärung gleichen Inhalts wie zuvor eingereicht, wäre sie Gefahr gelaufen, dass der Beklagte abermals eine von der Steueranmeldung abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen hätte. Denn es gab keinen Anhaltspunkt für die Antragstellerin, davon auszugehen, dass der Beklagte 2004 von seiner durch den Aufhebungsbescheid vom ... Juli 2002 unmissverständlich geäußerten Rechtsansicht abweichen würde. Randnummer 62 Der Beklagte hatte es selbst in der Hand, die (eigene) Steuerfestsetzung angesichts der im Ergebnis unklaren Rechtslage verfahrensrechtlich „offen“ zu halten. Er war selbst bereits in Kenntnis aller für die Festsetzung der Kapitalertragsteuer notwendigen Informationen. Er - und nicht etwa die Klägerin – hatte die Möglichkeit, das System von Kapitalertragsteuereinbehalt und Anrechnung derselben beim Vergütungsgläubiger (hier die R) zu überwachen und zu verhindern, dass einerseits die Kapitalertragsteuer nicht gezahlt würde und andererseits diese beim Vergütungsgläubiger zur Anrechnung führt. Dieses Risiko kann er nicht durch das Postulat einer erneuten Kapitalertragsteueranmeldung auf die Klägerin abwälzen. So ist auch die Entscheidung des BFH (vom
forderungsbescheides dar. Das Argument, die Klägerin hafte für die Kapitalertragsteuer, da sie die Steuerbescheinigung zwar – erfolglos – zurückgefordert, jedoch keine berichtigte Bescheinigung ausgestellt habe, wie es § 45a Abs. 5 EStG fordere, überzeugt den Senat nicht. Zwar sieht § 45 a Abs. 6 EStG vor, dass der Aussteller einer Bescheinigung, die § 45 a Abs. 2 bis 4 EStG nicht entspricht, für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern haftet. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Norm nicht erfüllt ist, da die Bescheinigung von Beginn an die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 a EStG erfüllte, geht es in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin gem. § 45 a Abs. 6 EStG. Auch § 167 Abs. 1 AO nennt den in § 45 a Abs. 6 EStG geregelten Fall nicht. Randnummer 67 3. Entgegen der Ansicht des Beklagten ermächtigt auch § 174 Abs. 4 AO nicht zum Erlass des hier maßgeblichen
forderungsbescheids vom ... Dezember 2009. Randnummer 68 3.1.
4 kann das Finanzamt, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt
träglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen. Gegenüber Dritten gilt dies allerdings nur, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren (§ 174 Abs. 5 AO). Randnummer 69 Es spricht einiges dafür, § 174 Abs. 4 AO auch anzuwenden, wenn es - wie vorliegend - nicht um denselben Steuerschuldner, sondern um den Steuerentrichtungsschuldner einerseits und den Steuerschuldner andererseits geht. Denn § 174 Abs. 4 AO spricht nicht vom „Steuerschuldner“, sondern vom „Steuerpflichtigen“. Zu den Steuerpflichtigen gehört gem. § 33 Abs. 1 AO auch derjenige, der eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten hat. Unter den Oberbegriff „Steuerschuldner“ i.S.v. § 33 AO fallen damit sowohl Steuerschuldner i.S.v. § 37 Abs. 1 AO, als auch Entrichtungsschuldner. Insoweit wäre die Klägerin als Entrichtungsschuldnerin kein „Dritter“ i.S.v. § 174 Abs. 5 AO. Randnummer 70 3.2. Dennoch scheitert vorliegend eine Änderung gem. § 174 Abs. 4 AO. Denn § 174 AO stellt keine Rechtsgrundlage für die hier streitige Steuerfestsetzung dar. Er ist nur das verfahrensrechtliche Vehikel, um einen bestehenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) mittels Steuerbescheid festzusetzen. Eine
4 AO gebotene Durchbrechung der Bestandskraft soll in der Weise zu einer konsequenten Verwirklichung der Rechtsrichtigkeit führen, dass aus dem zunächst irrig beurteilten Sachverhalt die materiell-rechtlich richtigen Folgerungen gezogen werden (von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO Rz. 220 zu § 174 AO). Das formelle Recht soll in Einklang mit dem materiellen Recht gebracht werden. Das bedeutet, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die als Konsequenz aus § 174 Abs. 4 AO gezogene Steuerfestsetzung erfüllt sein müssen. Bei der Kapitalertragsteuer handelte es sich materiell-rechtlich um eine Steuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge (hier R), § 44 Abs. 1 S. 1 EStG. Sie entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, § 44 Abs. 1 S. 2 EStG. Die Klägerin ist nicht Steuerschuldnerin. Sie ist nur Entrichtungsschuldner und Haftungsschuldner. Nur als solcher kann sie daher materiell-rechtlich in Anspruch genommen werden. Dies erfordert, dass für den Neuerlass eines
forderungsbescheides die Voraussetzungen der §§ 155 Abs. 1, 167 Abs. 1 AO unter Beachtung der Exkulpationsmöglichkeit des § 44 Abs. 5 S. 1 letzter Halbsatz EStG erfüllt sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 71 3.3. Ob der Beklagte befugt gewesen wäre, gem. § 174 Abs. 4 AO statt eines Neuerlasses des
forderungsbescheides vom ... Dezember 2009 einen „Änderungsbescheid“ zu erlassen, konnte der Senat dahinstehen lassen. Denn er wählte diesen Weg nicht. Den Senat überzeugt nicht die Argumentation des Beklagten, der Aufhebungsbescheid vom ... Juli 2002 sei ein Freistellungsbescheid
1 Satz 3 AO und der
forderungsbescheid vom ... Dezember 2009 sei ein
4 AO „geänderter Steuerfreistellungsbescheid“. Zum einen enthält der
forderungsbescheid keinen derartigen Hinweis auf eine „Änderung“. Zum anderen sieht der Senat in dem Aufhebungsbescheid vom ... Juli 2002 keinen Freistellungsbescheid gem. § 155 Abs. 1 S. 3 AO. Denn aus ihm geht kein Verzicht auf eine Steuerfestsetzung hervor (vgl. zum Freistellungsbescheid Seer in Tipke/Kruse, Rz. 9 ff. zu § 155 AO). Der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des FG Köln (vom 18. November 2004 2 K 2067/02, EFG 2005, 610) ist nicht zielführend, denn dort ging es um einen Bescheid gegenüber dem Gläubiger der Kapitalerträge, der eine hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer gem. § 44 c EStG a.F. begehrte. Der Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. III. Randnummer 72 Der Kostenausspruch folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 73 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Randnummer 74 Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer besteht, wenn das Finanzamt eine ordnungsgemäße und zutreffende Kapitalertragsteueranmeldung aus Gründen aufgehoben hat, die sich später als unrichtig herausstellen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.