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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 217/12 Beschluss Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; A

Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Antragsbefugnis Leitsatz 1. Eine juristische Person, die einen Eingriff in ihr sich aus einem Mietvertrag ergebendes Re

§ 47II 1 Vw

GO a.F. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1994 – 4 NB 27/93 -, BRS 56 Nr.

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GO a.F. Randnummer 12 Es bestehen ferner keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche Rechtschutzinteresse fehlte. Das wäre dann der Fall, wenn die Antragstellerin mit der beantragten vorläufigen Vollzugsaussetzung ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Zwar wendet die Antragsgegnerin insoweit ein, der Antragstellerin habe „entgegen des Kaufvertrages“ der Vertragsgegenstand – und damit die u.a. die Hallengrundstücke bildenden Parzellen - nicht wirksam übergeben werden können, da keine Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist jedoch „die Vermietung der Halle … im Jahr 2010 zwischen dem Zwangsverwalter und dem Unterzeichner vereinbart worden“ und eine Besitzeinräumung erfolgt. Selbst wenn der Zwangsverwalter, wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Auskunft einer beteiligten Bank in einem in den Baugenehmigungsakten befindlichen Schreiben vom 18.5.2012 2 Baugenehmigungsunterlagen Bl. 217 Baugenehmigungsunterlagen Bl. 217 dem Rechtsamt des Landkreises Neunkirchen mitgeteilt hat, den - damit in der Sache bestätigten - Mietvertrag am 2.9.2011 zum 30.6.2012 gekündigt haben sollte, spricht nichts gegen die Richtigkeit der Annahme, dass Eigentümer und Mieterin das Mietverhältnis gleichwohl wirksam fortsetzen konnten und fortgesetzt haben. Zum einen geht aus dem zwischen Eigentümer und Erwerber (alleinigem Gesellschafter der Antragstellerin und dessen Schwiegersohn) geschlossenen Kaufvertrag vom 20.1.2012 u.a. über die die Hallennutzung betreffenden Parzellen hervor, dass vom Fortbestehen dieses Mietvertrages ausgegangen wird. Zum anderen ist sowohl aus dem im Kaufvertrag selbst (S. 2/ 3) wiedergegebenen Grundbuchinhalt als auch aus dem in Kopie vorgelegten Grundbuchauszug vom März 2012 (Zweite Abteilung Lasten und Beschränkungen) ersichtlich, dass von den betreffenden Parzellen – nur noch - die (Rand-) Parzellen .../8 und .../9 (lfd. Nummern 8 und 9) weiter unter Zwangsverwaltung stehen, während die Eintragung über die Zwangsverwaltung hinsichtlich der übrigen – die Hallennutzung ermöglichenden - Parzellen (Flur ... Nr. .../46, .../44, .../42, .../73 und .../71) „gerötet“ ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Eigentümer und Verkäufer die Verfügungsbefugnis jedenfalls über den größten und für die Hallennutzung entscheidenden Teil des Hallengrundstücks – wiedererlangt – hatte. Dass die Zwangsverwaltung über diese Parzellen nicht durch den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 - 8 L 13/07 –, der sich auf andere Parzellen bezieht, aufgehoben wurde, ist insoweit unerheblich. Randnummer 13 Letztlich kann die Frage des Rechtsschutzinteresses jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 VI VwGO jedenfalls unbegründet ist. Randnummer 14 Eine Aussetzung der Norm (§ 16 I BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 VI VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 I Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 3 ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 - ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 - Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 VI VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO voraussetzt. 4 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N. Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan bzw. die Veränderungssperre sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. 5 vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Auflage 2007, § 47 Rdnr. 152 vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Auflage 2007, § 47 Rdnr. 152 Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 I 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG, Art. 117 III SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen. Randnummer 15 Eine evidente Unwirksamkeit der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits aus der Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Veränderungssperre für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet – soweit für sie eine Genehmigungspflicht gemäß § 144 I BauGB besteht - gemäß § 14 IV BauGB. Zwar hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.5.2012 am 15.7.2009 aufgrund festgestellter städtebaulicher Missstände und fehlender Steuerungsinstrumente gemäß § 141 BauGB die Einleitung „Vorbereitender Untersuchungen“ für das Untersuchungsgebiet beschlossen mit dem Ziel, ein städtebauliches Sanierungsgebiet auszuweisen. Nachdem die Entwürfe zu diesen Vorbereitenden Untersuchungen und zugehöriger Rahmenplanung sowie der Pflege- und Entwicklungsplanung zum Bereich der „Landschaft der Industriekultur Nord“ (LIK. Nord) vorlagen und „die Ziele … definiert und die Anforderungen an die Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grube mit Umfeld bekannt“ waren, hat sich der Gemeinderat am 30.5.2012 dann jedoch zur „Neuausrichtung der städtebaulichen Planung“ mit „klarer Priorität“ auf dem Bereich „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ im Wege der Bauleitplanung und zu deren Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre entschlossen. Da ein Sanierungsgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht förmlich festgesetzt war, wie die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats auch klargestellt hat, stand § 14 IV BauGB dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen. Ob die Antragsgegnerin hingegen weiterhin – zusätzlich - die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (§ 142 BauGB) verfolgt, worauf die von der Antragstellerin vorgelegte amtsübliche Bekanntmachung vom 1.8.2012 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der „Vorbereitenden Untersuchungen (VU) I. und angrenzende Ortslage H.“ in der Zeit vom 20.
  3. bis 21.9.2012 hinweist, ist für das vorliegende Außervollzugssetzungsverfahren ohne Belang. Randnummer 16 Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 I BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkanntermaßen auch nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind. 6 vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 Randnummer 17 Dies ist vorliegend zunächst hinsichtlich der gerügten Unvereinbarkeit des künftigen Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 IV BauGB nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur“ vom 13.7.2004 – LEP Umwelt – den Bereich des Plangebietes, in dem die von der Antragstellerin gewerblich genutzten Hallengrundstücke liegen, weder als „Standortbereich für Tourismus (BT)“ noch als „Standortbereich für besondere Entwicklungen (BE)“ ausweist. Diese Tatsache bedeutet für die Planung der Antragsgegnerin jedoch nur, dass sie insoweit keine Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) – also verbindlichen Vorgaben - bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß § 4 ROG zu beachten hat. Soweit der betreffende Bereich im LEP Umwelt, Teil B, als „Siedlungsflächen überwiegend Gewerbe“ dargestellt ist, handelt es sich nach LEP Umwelt, Teil A, Nr. 34 lediglich um eine nachrichtliche Darstellung, also keine landesplanerische Festlegung. Landesplanerisch steht die aus den Planunterlagen ersichtliche Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet „ das Gewerbe soweit wie möglich zurückzufahren“, der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten künftigen Bauleitplanung daher nicht entgegen. Randnummer 18 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bauleitplanung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der aktuelle Flächennutzungsplan das betreffende Gebiet als gewerbliche Bauflächen ausweist, da dessen ggf. erforderliche Änderung jedenfalls nach Maßgabe des § 8 II BauGB vorgenommen werden könnte. Randnummer 19 Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 I BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 30.5.2012 sind die Zielsetzungen der Antragsgegnerin vorrangig mit „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ angegeben und sollen sich die Inhalte der Bauleitplanungen „an dem Ergebnis der VU mit Schwerpunkt Schutz der historischen Bausubstanz, Naherholung, Freizeit und Tourismus orientieren“. Die VU enthalten sowohl eine untersuchungsgebietsbezogene Bestandsanalyse mit der Feststellung zahlreicher städtebaulicher Missstände als auch die Herausarbeitung der vorhandenen Potentiale und Chancen sowie möglicher Maßnahmen zur Behebung der Missstände bzw. Verbesserung der städtebaulichen Situation, deren mögliches Ergebnis im „Rahmenplan“ vom Januar 2012 dargestellt ist. Damit lassen die im Planaufstellungsbeschluss angegebenen und durch die VU konkretisierten Zielsetzungen der Gemeinde hinreichend konkrete Vorstellungen hinsichtlich des künftigen Planinhalts erkennen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie vorliegend möglicherweise – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern. 7 vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“ vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“ Dafür, dass Planungsabsichten vorliegend nur „vorgeschoben“ wurden, spricht entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht die Tatsache, dass der Pflege- und Entwicklungsplan der LIK.Nord erst vom 15.6.2012 – also nach dem Satzungsbeschluss vom 30.5.2012 – datiert, da sich der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung auf die vorliegenden „Entwürfe“ der im Rahmen der Voruntersuchung erstellten Gutachten und Pläne berufen hat. Dass die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Ordnungsbedarf in dem in Rede stehenden Bereich erkannt hat, geht im Übrigen auch aus ihrer im Juli 2009 getroffenen Entscheidung hervor, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB einzuleiten. Randnummer 20 Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der künftigen planerischen Festsetzungen kann nach gegenwärtiger Erkenntnis ferner nicht mit Blick auf die unstreitige Tatsache, dass Teile des Plangebietes noch unter Bergaufsicht stehen, ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass nach Angaben der Antragsgegnerin das Ende der Bergaufsicht bevorstehen, nach Mitteilung der Antragstellerin jedoch noch nicht absehbar sein soll, steht diese den kommunalen Planungen nicht schlechthin entgegen. Zum einen betrifft die Planung nur zum Teil eine unter Bergaufsicht stehende Fläche, so dass sie allenfalls in diesem Teil Einschränkungen unterworfen sein könnte. Zum anderen geht selbst der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem „Fachplanungsvorhaben“ entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird. 8 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, BauR 2012, 540, und vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 -, LKRZ 2008, 316, m.w.N. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, BauR 2012, 540, und vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 -, LKRZ 2008, 316, m.w.N. Es ist zudem jedenfalls nicht offensichtlich, dass der beabsichtigte Bebauungsplan, dessen Festsetzungen nach Maßgabe des § 9 II 1 Nr. 2 BauGB bedingt erfolgen können, auf lange Jahre weitgehend nicht realisierbar sein könnte. Randnummer 21 Kann danach nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit der Veränderungssperre wegen auf der Hand liegender Rechtswidrigkeit der durch sie gesicherten Bauleitplanung ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 VI VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugssetzung der Satzung auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Stattgabe die Veränderungssperre der beantragten Genehmigung für eine Nutzungsänderung nicht mehr entgegenstünde und diese daher durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - entsprechend der aus den Baugenehmigungsunterlagen ersichtlichen Rechtsauffassung des dortigen Rechtsamtes 9 Baugenehmigungsunterlagen Bl. 215 Baugenehmigungsunterlagen Bl. 215 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - erteilt würde. Dadurch träte eine Verfestigung der Rechtsposition der Antragstellerin ein, die – würde sich die Veränderungssperre im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellen – nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben läge - unabhängig von der Frage einer späteren Enteignung und Entschädigung – ein gravierendes Erschwernis für die Umsetzung einer dieser Nutzung entgegenstehenden Planung. Die durch eine Baugenehmigung verfestigte Position der Antragstellerin unterschiede sich auch von derjenigen, die sie aufgrund einer ohne Genehmigung und damit formell illegal ausgeübten, wenn auch möglicherweise im Zeitpunkt ihrer Aufnahme materiell-rechtlich zulässigen Nutzung hätte. Sollte – wie die Antragstellerin offenbar meint – für ihre Nutzung überhaupt keine Baugenehmigung erforderlich sein, weil sie sich in der Bandbreite der früher legal auf dem Gelände ausgeübten Nutzungen bewegt, so erlitte sie wegen § 14 III BauGB, worauf noch zurückzukommen ist, durch die Veränderungssperre von vornherein keinen schwerwiegenden Nachteil. Randnummer 22 Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 VI VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden. 10 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49 In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin aus Sicht des Senats jedoch nicht dargetan, dass sie durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre schwere Nachteile zu befürchten hätte. Dass die Veränderungssperre die Untere Bauaufsichtsbehörde daran hindert, der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instrumentes zur Planungssicherung und begründet nicht schon für sich gesehen einen schwerwiegenden Nachteil. Das gilt auch dann, wenn – wie hier möglicherweise – die Veränderungssperre die Reaktion der Gemeinde auf einen Bauantrag für eine mit ihren Planungsvorstellungen nicht zu vereinbarende Nutzung darstellt. Dass die Antragstellerin ihre Nutzung ohne Baugenehmigung aufgenommen und ihr Geschäftsführer das Gelände mit der Halle erworben hat, fällt in ihre Sphäre. Denn sie hat insoweit auf eigenes Risiko gehandelt und kann aus ihrer nunmehrigen Betroffenheit keinen schwerwiegenden Nachteil herleiten. Die Anerkennung eines solchen Nachteils liefe letztlich darauf hinaus, sie günstiger zu stellen als den rechtstreuen Bürger, der mit der Aufnahme seiner beabsichtigten Nutzung und Investitionen zuwartet, bis er die erforderliche Baugenehmigung erhalten hat. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Veränderungssperre sie rechtlich überhaupt nicht betrifft. Denn sie geht selbst davon aus, dass der Betrieb der Kaminholzherstellung keine Nutzung darstellt, die vorliegend die Erteilung einer Änderungsgenehmigung erforderte, und sie hat nach ihrem Vortrag einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits gestellt. Insofern regelt § 14 III BauGB, dass die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt wird. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 I BauGB vorliegt. Die – jeder Art von Nutzung eigene – Variationsbreite der bestehenden Nutzung darf somit nicht mit der Folge überschritten werden, dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. 11 allg. Meinung, vgl. etwa Brügelmann, BauGB, § 14 BauGB, Rdnr. 96 m.w.N. allg. Meinung, vgl. etwa Brügelmann, BauGB, § 14 BauGB, Rdnr. 96 m.w.N. Gegen eine rechtwidrige Nutzungsuntersagung könnte die Antragstellerin daher beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Außerdem wäre die Untere Bauaufsichtsbehörde, mit deren Einvernehmen sie nach ihrem Vortrag nach Aufhebung der für ihren Betrieb auf einem Freigelände in der Nachbarschaft erteilten Baugenehmigung aus Gründen des Nachbarschutzes Anfang Juli 2009 ihren Betrieb in die jetzige Produktionshalle verlegt hatte und dort bis zur Entscheidung über ihren Bauantrag verbleiben kann, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderte und daher bislang formell rechtswidrig war, ihr eine angemessene Frist zur Verlegung ihres Betriebs einzuräumen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Veränderungssperre lediglich die Bauleitplanung zeitweise sichern soll, deren Realisierung aber durch ein vorläufiges Verbleiben der Antragstellerin auf den streitgegenständlichen Parzellen nicht gefährdet wird. Dass eine Verlagerung des Betriebs – ggf. auch in eine andere Kommune – zur Existenzsicherung nicht möglich sei, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung ihres alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters nachvollziehbar. Soweit die Bindung an das Hallengrundstück offensichtlich auch auf dem durch Gesellschafter und Schwiegersohn mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Kaufvertrag gründet, vermag dies ebenfalls keinen schweren Nachteil der Antragstellerin im Sinne des § 47 VI VwGO zu begründen. Insofern ist zu sehen, dass die Antragstellerin lediglich Mieterin des Hallengrundstücks ist und als juristische Person die wirtschaftlichen Interessen ihres Alleingesellschafters am Vollzug des Kaufvertrags nicht teilt; im Übrigen ist in dem Vertrag mit einem Rücktrittsrecht für Käufer und Verkäufer bereits Vorsorge für den Fall getroffen, dass der Kaufpreis – mangels Genehmigung der Nutzungsänderung – nicht bis zum 31.12.2012 fällig geworden ist. Randnummer 23 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil der Antragstellerin ergibt, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 VI VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ist daher zurückzuweisen. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 II, 53 II Nr. 2, 52 I GKG. In Verfahren nach § 47 VI VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen. 12 vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 276/12 – vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 276/12 – Randnummer 25 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1994 – 4 NB 27/93 -, BRS 56 Nr.

§ 47II 1 Vw

GO a.F. 2) Baugenehmigungsunterlagen Bl. 217 3) ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 - 4) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N. 5) vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 47 Rdnr. 152 6) vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 7) vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“ 8) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, BauR 2012, 540, und vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 -, LKRZ 2008, 316, m.w.N. 9) Baugenehmigungsunterlagen Bl. 215 10) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49 11) allg. Meinung, vgl. etwa Brügelmann, BauGB, § 14 BauGB, Rdnr. 96 m.w.N. 12) vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 276/12 –

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