VO Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 16
VO Rn. 8; offen gelassen durch OLG Hamm, NZV 2006, 204; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2003 - 12 U 122/03, juris). Randnummer 19 cc) Die erstgenannte Auffassung ist nach Auffassung der Kammer vorzugswürdig. Anders als nach der Vorrangregelung des § 8 StVO ist der aus einer Tankstellenausfahrt in den fließenden Verkehr Einfahrende gemäß § 10 Satz 1 StVO zu höchstmöglicher Sorgfalt gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr verpflichtet. Er trägt deshalb grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver (KG, NZV 1998, 376). Dem fließenden Verkehr kommt insoweit gegenüber den Benutzern von Tankstellenausfahrten ein nahezu absoluter Vorrang zu (vgl. LG Berlin VersR 1976, 76, 77) und hat gegenüber den Fällen des § 8 StVO ein deutlich gesteigertes Vertrauen in seinen Vorrang. Ungeachtet der Tatsache, dass gerade bei Tankstellenausfahrten in der Regel eine gute Erkennbarkeit für den Verkehr gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, DAR 2006, 156;
VO Rn. 8), besteht hier daher für den fließenden Verkehr ein anderer Vertrauenstatbestand in seinen Vorrang als an Kreuzungen oder Einmündungen, für die die Lückenrechtsprechung entwickelt wurde. Randnummer 20 Der Einfahrende wird durch die Lückenbildung auch nicht von seiner besonderen Sorgfalt gegenüber den Fahrzeugen auf den weiteren freien Fahrspuren befreit. Die besondere Sorgfalt des Einfahrenden endet nämlich nicht mit dem Einfahren in die Lücke. Anerkannt ist vielmehr, dass die besondere Sorgfaltspflicht so lange andauert, bis sich der Einfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (vgl. nur Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 4a m.w.N.). Randnummer 21 Darüber hinaus wird eine Lücke in einer Fahrzeugschlange von dem nach § 10 StVO wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer in der Regel dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches und besonders gefährliches Fahrmanöver, mit dem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss (KG, VersR 1977, 138; NZV 1996, 365; NZV 1998, 376; ebenso LG Frankfurt, ZfS 2000, 198, 199; Hentschel aaO § 10 StVO Rn. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Ausfahrende, der - wie hier - in die Gegenfahrbahn einfährt, nicht nur die in einer Schlange haltenden Fahrzeuge, sondern auch die daneben liegende Fahrspur, auf der sich keine Kolonne gebildet hat, queren muss. Randnummer 22 d) Auch wenn die Grundsätze der Lückenrechtsprechung bei Tankstellenausfahrten nicht eingreifen, kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls von einer Verletzung des § 1 Abs. 2 StVO ausgegangen werden kann, etwa wenn die Vorfahrtsverletzung für den Vorbeifahrenden offensichtlich erkennbar war (vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 204) oder wenn der Vorbeifahrende gebotswidrig die Kolonne nicht mit so ausreichendem seitlichen Abstand überholt hat, dass sich der Ausfahrende ungefährdet bis zum Überblick vortasten konnte (vgl. KG, NZV 1998, 376 m.w.N.). Solche Umstände sind indes auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erwiesen. Da schon nicht geklärt werden kann, ob die Zeugin ... - so wie die Erstbeklagte schilderte - plötzlich und für die heranfahrende Erstbeklagte nicht erkennbar aus der Lücke ausfuhr oder ob diese sich lediglich, wie sie und der Zeuge ... schilderten, vorsichtig in die zweite Fahrspur hineintastete, kann die offensichtliche Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung nicht sicher angenommen werden. Auch kann der seitliche Abstand des Beklagtenfahrzeuges zur Kolonne mangels ergiebiger Aussagen oder Anknüpfungstatsachen, die eine Rekonstruktion des vorkollisionären Annäherungsverhaltens des Beklagtenfahrzeuges ermöglichen würden, nicht nachvollzogen werden, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung der Erstbeklagten hier nicht zugrunde gelegt werden kann. Randnummer 23 4. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Erstgerichts, im Rahmen der gem. § 17 StVG gebotenen Abwägung der Mitverursachungs- und -verschuldensanteile die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter das Verschulden der Zeugin ... zurücktreten zu lassen und von einer Alleinhaftung der Klägerseite für das Unfallgeschehen auszugehen, nicht zu beanstanden. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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