Anwaltsregressprozess: Darlegungs- und Beweislast und Beweiserleichterungen für hypothetischen Ausgang des Vorprozesses bei richtigem Anwaltsverhalten Leitsatz 1. Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. (Rn.49) 2. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhelfen der Klage jedenfalls dann nicht zum Erfolg, wenn aufgrund nachgewiesener, die Haftung des Vorbeklagten in Zweifel ziehender Umstände offen bleibt, ob der Vorprozess gewonnen worden wäre. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 20. Juni 2011, 9 O 221/10 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juni 2011 – 9 O 221/10 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.483 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den beklagten Rechtsanwalt wegen einer behaupteten Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Kläger im beigezogenen Schadensersatzprozess gegen wegen erfolgreicher Verjährungseinrede in zwei Instanzen unterlegen war. Randnummer 2 Dem Ausgangsprozess folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 24.11.2003 transportierten als Fahrer eines VW-Transporters und als dessen Beifahrer einen Transportanhänger, welcher im Eigentum des stand. Auf dem Anhänger befand sich ein dem Kläger gehörender PKW der Marke Mercedes-Benz E 290 Kombi. Das Gespann kam auf der Bundesautobahn A6 in Fahrtrichtung Mannheim, Gemarkung Wattenheim, bei Stationskilometer 600,05 auf einer Gefällstrecke ins Schleudern und prallte gegen die Seitenplanken. Hierbei wurden der Anhänger und der transportierte PKW beschädigt. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Sachschadens steht außer Streit und entspricht der Klageforderung. Randnummer 3 Am 25.11.2003 fand wegen des Verkehrsunfalls ein Gespräch des Klägers mit dem Beklagten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Randnummer 4 Der Eigentümer des Anhängers reichte am 11.8.2004 vor dem Amtsgericht Grünstadt unter dem Aktenzeichen 2 C 44/04 Klage gegen ein mit dem Ziel, Schadensersatz für die am Anhänger entstandenen Schäden zu erstreiten. Mit Schreiben vom 26.11.2004 forderte der Beklagte seinerseits zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich der am PKW entstandenen Schäden auf, was dieser jedoch ablehnte. Mit Urteil vom 12.5.2006 gab das Amtsgericht Grünstadt der Schadensersatzklage des auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftung statt und vertrat hierbei die Auffassung, dass sich der Eigentümer ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil er den Anhänger nicht mit ordnungsgemäßer Bereifung übergeben habe. Randnummer 5 Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 3.7.2006 erneut eine Frist zum Schadensausgleich bis zum 17.7.2006 gesetzt hatte, schlugen dessen Anwälte vor, den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt abzuwarten. Auf Bitte des Beklagten verzichtete sodann mit Anwaltsschreiben vom 30.8.2006 auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens. Mit Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9.5.2007 wurde die Berufung des zurückgewiesen. Randnummer 6 Am 5.11.2007 reichte der Beklagte sodann für den Kläger beim Landgericht Zweibrücken unter dem Aktenzeichen 2 O 302/07 Klage gegen auf Schadensersatz in Höhe von 12.483,01 EUR ein, die durch Urteil vom 31.10.2008 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis und daraufhin erfolgter Stellungnahme des Beklagten durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27.2.2009 (Geschäftsnummer 1 U 165/08) zurückgewiesen. Randnummer 7 Nunmehr forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 6.9.2010 unter Fristsetzung zum 18.9.2010 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 12.483 EUR nebst Zinsen auf, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2010 eine Verpflichtung zum Schadensersatz verneinte. Randnummer 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klageforderung des Vorprozesses sei bei Einreichung der Klage beim Landgericht Zweibrücken verjährt gewesen. Er hat behauptet, der Beklagte sei bereits Ende des Jahres 2003 damit beauftragt worden, für den Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen geltend zu machen. Bei dem Gespräch am 25.11.2003 sei neben dem Kläger auch der Zeuge anwesend gewesen. Während des Gesprächs seien dem Beklagten mehrere Fotos des Anhängers vorgelegt worden, die 2-3 Tage nach dem Unfall vom damaligen Fahrer und dem Beifahrer gefertigt worden seien. Der Zeuge habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der mangelhafte Zustand des Anhängers für den Unfall mitursächlich gewesen sei. Demgegenüber habe der Beklagte die Auffassung vertreten, der Unfall sei wohl eher auf die Überladung des Anhängers als auf dessen mangelhaften Zustand zurückzuführen. Dies sei von dem Zeugen mehrfach in Abrede gestellt worden. Im Rahmen des Gesprächs am 25.11.2003 sei ferner erörtert worden, welche Versicherung für die dem Kläger entstandenen Schäden aufkomme. Der Beklagte habe ausgeführt, dass die Versicherungen des Zugfahrzeugs, des Fahrers und des Anhängers als mögliche Schuldner in Betracht kämen. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.483 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zu zahlen. Randnummer 10 Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Randnummer 11 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die im Vorprozess von erhobene Verjährungseinrede sei nicht begründet gewesen. Trotz deutlicher Hinweise des Beklagten seien die Gerichte jedoch offenkundig zu Unrecht von einem Verjährungsbeginn zum Jahresende 2003 ausgegangen. Da ausschließlich Fehler der Gerichte vorlägen, könne der Beklagte grundsätzlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis habe sich erst im Lauf des Jahres 2004 eingestellt. Aus den vom Kläger bei Mandatserteilung am 25.11.2003 erteilten Informationen hätten sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein verkehrsunsicherer Zustand des Anhängers vorgelegen haben könnte und dieser für den Unfall mitursächlich geworden sei. Schließlich hätte die Schadensersatzklage gegen auch ohne die von den Gerichten des Vorprozesses zu Unrecht angenommene Verjährung keinen Erfolg gehabt. Der Beklagte hat bestritten, dass der verkehrsunsichere Zustand des Anhängers für den Unfall ursächlich geworden sei. Randnummer 12 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 13 Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Randnummer 14 Die Berufung des Klägers wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte bei Mandatsübernahme am 25.11.2003 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für den Unfall mitursächlichen verkehrsunsicheren Zustandes des Anhängers gehabt habe und sich diese Kenntnis erst im laufenden Jahr 2004 eingestellt habe. So sei bei der Würdigung der Aussage des Zeugen N. B. zu berücksichtigen, dass der von dem Zeugen wiedergegebene Vorgang zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits acht Jahre zurückgelegen habe. Aus dem Protokoll ergebe sich eindeutig, dass der Zeuge versucht habe, das zeitliche Geschehen bzw. die Datumsangaben aus der Erinnerung korrekt wiederzugeben. Soweit dies dem Zeugen nicht lückenlos möglich gewesen sei, könne hieraus nicht auf die Unwahrheit der Aussage geschlossen werden. Randnummer 15 Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Aussage des Zeugen im Übrigen hinsichtlich des Gesprächs sehr detailliert und ausführlich gewesen sei. Diese Aussagen habe der Zeuge nur machen können, weil das Gespräch mit dem bekundeten Inhalt tatsächlich stattgefunden habe. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen werde zudem durch das Protokoll des Amtsgerichts Grünstadt vom 15.4.2005 belegt. Unter Berücksichtigung der Aussage des damaligen Fahrers F. K.-H. sei die Aussage des Zeugen N. B. durchaus glaubwürdig. Randnummer 16 Weiterhin behauptet der Kläger, dass der mangelhafte Zustand des Anhängers für den Unfall auch ursächlich geworden sei. Eine Schadensersatzklage gegen hätte ohne die von den Gerichten des Vorprozesses angenommene Verjährung Erfolg gehabt. So sei das im Vorprozess vom Amtsgericht Grünstadt eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 2.8.2005 durchaus geeignet, den Ursachenzusammenhang überzeugend nachzuweisen. Demgegenüber habe das Amtsgericht Grünstadt ausdrücklich ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers nicht nachgewiesen sei. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des am 20.6.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 9 O 221/10 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.483 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 zu zahlen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er weist auf den Widerspruch hin, wonach der Kläger behauptet habe, die Fotos des beschädigten Anhängers seien bereits beim Erstgespräch am 25.11.2003 vorgelegt worden, wohingegen nunmehr unstreitig sei, dass diese Fotos erst am Morgen des 27.11.2003 aufgenommen worden seien. Widersprüchlich sei die Aussage des Zeugen auch dazu, ob, wann und wie er die Fotoaufnahmen dem Beklagten zugänglich gemacht haben will. Randnummer 22 Demgegenüber werde der Sachvortrag des Beklagten durch den Inhalt der Aktennotiz über das Gespräch vom 25.11.2003 (Anlage B2) gestützt: Es sei nachgerade selbstverständlich, dass der Beklagte die Information über den verkehrsunsicheren Zustand des Anhängers notiert und diese Spur im Folgenden auch zeitnah verfolgt hätte, wenn er die erforderliche Kenntnis gehabt hätte. Dies habe der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung widerspruchslos und glaubhaft bekundet. Randnummer 23 Da der Beklagte keinen Anlass dafür gehabt habe, einen Verjährungsbeginn bereits mit Jahresende 2003 anzunehmen, habe er mit der Klageerhebung bis Ende 2007 zuwarten dürfen. Randnummer 24 Schließlich erneuert der Beklagte seine Behauptung, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die eigentliche Unfallursache nicht im Zustand von Anhänger und Bereifung gelegen habe, sondern in der übersetzten Geschwindigkeit des Fahrers des Zugfahrzeugs zu suchen sei. Randnummer 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 29.8.2011 (Bl. 142 ff. d. A.) sowie der Berufungserwiderung vom 4.10.2011 (Bl. 149 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen. II. A. Randnummer 26 Die Berufung bleibt gem. § 513 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen. Der Berufung ist ein Erfolg jedenfalls deshalb vorzuenthalten, weil die Kausalität eines bei der Betreuung des Mandats gegen zu vertretenen Anwaltsfehlers für den dortigen Prozessverlust nicht bewiesen werden konnte. Randnummer 27 1. Das Landgericht hat seiner Beurteilung zutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt: Randnummer 28 Der Rechtsanwalt ist gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten bei der Erledigung des Mandats in schadensursächlicher Art und Weise verletzt. In Erfüllung des ihm übertragenen Mandats ist der Rechtsanwalt gehalten, bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten den sichersten Weg zu wählen, um den erstrebten Erfolg zu erzielen. Hierzu hat er die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend zu prüfen und den Mandanten hierüber zu belehren. Er hat dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (zum Erfordernis des so genannten sichersten Weg vgl. nur BGHZ 171, 261, 264; Urt. vom 10.5.2012 – IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435; Urt. v. 22.10.1987 – IX ZR 175/86, NJW 1988, 562, 566; Urt. v. 22.10.1987 – VII ZR 5/87, NJW 1988, 488, 489; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rdnr. 566 ff). Randnummer 29 Zwar dürfen die Anforderungen an die Risikovorsorge nicht überspannt werden: Die Eliminierung jedes nur denkbaren Risikos ist bei der anwaltlichen Rechtsberatung mit zumutbarem Aufwand nicht zu leisten. Die Sorgfaltsanforderung, den sichersten Weg zu beschreiten, aktualisiert sich erst dann, wenn Handlungsalternativen bestehen und sich in der rechtlichen Beratung konkrete Anhaltspunkte für Risiken abzeichnen, denen der sorgfältige und umsichtige Rechtsberater begegnen kann. Randnummer 30 Hinsichtlich der Wahrung der dem Mandanten aus der Verjährungseinrede drohenden Risiken hat die Sorgfaltsanforderung des „sichersten Weges“ eine Konkretisierung erfahren: Ist die Lage der Verjährung zweifelhaft, muss sich der Anwalt auf die für seinen Mandanten ungünstigere Auffassung einstellen und vor Ablauf der kürzeren Frist Maßnahmen ergreifen, die eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung selbst dann sicherstellen, wenn man der für den Mandanten ungünstigsten Beurteilung der Verjährungsfrage folgt (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 – IX ZR 132/01, NJW-RR 2005, 1146; Urt. v. 17.6.1993 – IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797; Urt. v. 23.6.1981 – VI ZR 42/80, NJW 1981, 2741, 2743; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 Rdnr. 69; PG/Schmidt-Kessel, BGB, 4. Aufl., § 280 Rdnr. 66; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, aaO, Rdnr. 572). Randnummer 31 2. Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt wäre dem Beklagten die zu späte Klageeinreichung im Vorprozess aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls dann als Sorgfaltsverstoß anzurechnen, wenn der Beklagte bereits bei Mandatierung im Jahr 2003 konkrete Anhaltspunkte besessen hätte, dass der Eigentümer des Anhängers als möglicher Schadensersatzschuldner in Betracht kommt. Randnummer 32 Jedoch hat das Landgericht den dem Kläger obliegenden Beweis nicht als geführt betrachtet, dass der Beklagte bereits bei der ersten Mandatierung im November 2003 Kenntnis vom verkehrsunsicheren Zustand des Anhängers besaß. Diese Tatsachenfeststellung bindet den Senat, da die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung wecken (§ 529 ZPO). Der Senat hat die Beanstandungen der Berufung geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Ergebnis kann die Tatfrage dahinstehen: Randnummer 33 Dem Beklagten ist jedenfalls deshalb ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, weil er bei der Betreuung des im Jahr 2004 übernommenen Mandats, Ansprüche gegenüber dem Eigentümer des Anhängers geltend zu machen, den Verjährungsrisiken nicht mit der gebotenen Sorgfalt begegnet ist. Im Ergebnis stützt dieser nachgewiesene Sorgfaltsverstoß freilich den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht, da dessen Kausalität für den Prozessverlust im Verfahren gegen P. K. nicht nachgewiesen ist. Randnummer 34 3. Die Fokussierung auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung verengt den Blick. Unstreitig wurde der Beklagte in nicht verjährter Zeit mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber beauftragt. Er hatte mithin spätestens bei dieser Mandatierung Veranlassung, auch eine eventuelle Verjährung zu überprüfen, und war spätestens zu diesem Zeitpunkt gehalten, aus der Verjährung drohende Risiken zu erkennen und diesbezüglich verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Denn die Verjährungsfrage war zum Zeitpunkt der Mandatierung zweifelhaft. Randnummer 35
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