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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 6/12 Urteil Kalkulation von Benutzungsgebühren im Friedhofsrecht § 2 Abs 1 S 2 KAG SL, § 6 Abs 2 S

Kalkulation von Benutzungsgebühren im Friedhofsrecht Leitsatz Der Träger einer öffentlichen Einrichtung hat bei der Kalkulation der für die Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen der Einrichtung zu

§ 8Abs. 4 Bay

KAG: BayVGH, Urteil vom 22.9.2011, a.a.O., Rdnr. 22

§ 8Abs. 4 Bay

KAG: BayVGH, Urteil vom 22.9.2011, a.a.O., Rdnr. 22 Daher sind alle Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die eindeutig bei der Verwirklichung eines bestimmten Gebührentatbestands anfallen, in die diesbezügliche Gebührenkalkulation einzubeziehen. Gleichzeitig dürfen Kosten der Einrichtung, die nach der satzungsmäßigen Definition der einzelnen Gebührentatbestände nicht durch diesen, sondern durch einen anderen Gebührentatbestand verursacht werden, nur im Rahmen der diesen anderen Gebührentatbestand betreffenden Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, und sind Kosten, die der Verwirklichung verschiedener Gebührentatbestände dienen, verursachungsgerecht auf die einzelnen Leistungsbereiche zu verteilen. Randnummer 39 Diesen Vorgaben wird die den Bestattungsgrundgebühren zugrunde liegende Kalkulation nicht gerecht. Denn in sie sind Kosten einbezogen worden, obwohl der Satzungsgeber die Leistungen des Friedhofsträgers, die diese Kosten verursachen, zumindest anteilig anderen Gebührentatbeständen zugeordnet hat. Randnummer 40 Im Verhältnis zur Grabnutzungsgebühr, die ausweislich der Angaben in dem angefochtenen Bescheid im Jahr 2001 hinsichtlich der Grabstätte der Klägerin für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren erhoben worden ist, ist der bei der Gebührenkalkulation unterlaufene Zuordnungsfehler besonders augenfällig. Randnummer 41 Nach der Umschreibung des Gebührentatbestands „Grabnutzung“ unter Punkt I des Gebührenverzeichnisses wird die Grabnutzungsgebühr für die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für eine bestimmte Nutzungsdauer erhoben, wobei der Satzungsgeber in den einleitenden Festlegungen vorgegeben hat, dass die Grabnutzungsgebühr im Wesentlichen anteilig die Kosten für die im Einzelnen dort aufgeführten Leistungen des Friedhofsträgers beinhaltet. Hiernach werden Planung, Bau, Nutzung, Pflege und Unterhaltung der gesamten Infrastruktur des Friedhofs von den Friedhofsbenutzern über die Entrichtung der Grabnutzungsgebühr abgegolten. Als Infrastruktureinrichtungen aufgeführt sind u.a. die Wege, Treppen und Brunnenanlagen, das Wasser- und Kanalnetz, die Abfallcontainer, die Betriebsgebäude und die rahmenden Grünanlagen. Randnummer 42 Diese Festlegungen bewegen sich im Rahmen der satzungsgeberischen Gestaltungsfreiheit. Die Entscheidung des Satzungsgebers, die Brunnenanlagen, das Wasser- und Kanalnetz und die Abfallcontainer kostenrechtlich ausdrücklich - wenn auch mit der allgemeinen Vorgabe „anteilig“ - der Grabnutzungsgebühr und damit jedenfalls nicht vollständig der Bestattungsgrundgebühr zuzuordnen, genügt dem Verursachungsprinzip, das in der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, die Gebühr nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen, seinen Niederschlag gefunden hat. Das Vorhalten der vorbezeichneten Infrastruktureinrichtungen ist zumindest im Wesentlichen nicht für den eigentlichen Bestattungsvorgang, sondern vielmehr für die nachfolgende Pflege der Gräber von zentraler Bedeutung. Denn das Recht, eine Grabstätte zu benutzen, kann nur ausgeübt werden, wenn der Friedhofsträger die Einrichtung „Friedhof“ pflegt und unterhält, 7 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.7.2009 - 14 A 1024/07 -, juris, Rdnr. 9 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.7.2009 - 14 A 1024/07 -, juris, Rdnr. 9 insbesondere Wasser zur Verfügung stellt und für die Beseitigung der Abfälle Sorge trägt. 8 Brüning in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 488 a; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.1.2003 - 13 K 4860/01 -, juris, Rdnr. 50 Brüning in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 488 a; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.1.2003 - 13 K 4860/01 -, juris, Rdnr. 50 Ebenso überschreitet die satzungsgeberische Zuordnung der Kosten für die Zur-Verfügung-Stellung und Unterhaltung der Wege, Treppen, Betriebsgebäude und sonstigen Infrastruktureinrichtungen in die Grabnutzungsgebühr den dem Satzungsgeber vorbehaltenen Gestaltungsspielraum nicht. Denn die Kosten hierfür und für die rahmenden Grünanlagen machen neben den durch die weiteren unter Punkt I des Gebührenverzeichnisses aufgelisteten Leistungen des Friedhofsträgers (Bau von Grabfeldern und Wiederbelegungsflächen sowie Abraum und Entsorgung von Reihengrabfeldern) verursachten Kosten typischerweise den Aufwand aus, für den - gerade auch nach den Erwartungen der Friedhofsnutzer - die Grabnutzungsgebühr erhoben wird. Von daher hat der Satzungsgeber sich bei seiner Entscheidung, die Leistungen, durch deren Erbringung diese Kosten entstehen, dem Gebührentatbestand der Grabnutzung zuzuordnen, im Rahmen seiner satzungsgeberischen Gestaltungsfreiheit gehalten. Randnummer 43 Auch die unter Punkt I des Gebührenverzeichnisses in den Abgabetatbestand aufgenommene Einschränkung, dass die Grabnutzungsgebühren die aufgeführten Kosten (nur) „anteilig“ beinhalten, bewegt sich im Rahmen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten. Denn die Tatsache, dass die entsprechenden Leistungen des Friedhofsträgers gerade für die Grabnutzung von zentraler Bedeutung sind, schließt nicht aus, dass ihnen daneben auch Bedeutung für andere Leistungen des Friedhofsträgers, etwa für die Durchführung von Bestattungen, zukommt. Letzteres rechtfertigt es, einen bedeutungsangemessenen Anteil dieser der Infrastruktur der Friedhöfe zuzuordnenden Kosten in die Ermittlung des dem Friedhofsträger für die Erbringung der Bestattungsleistung entstehenden Aufwands einzubeziehen. Dabei liegt indes auf der Hand, dass sich die Bedeutung der besagten Infrastruktureinrichtungen und der sächlichen Ausstattung des Friedhofsbetriebs mit den für Bau und Unterhaltung der Friedhofsanlagen bzw. für die Durchführung von Bestattungen erforderlichen Gerätschaften und Werkzeugen in Bezug auf die Bestattungsgebühr in dem einmaligen Vorgang der Bestattung erschöpft, während das Vorhandensein und die Pflege der Friedhofsanlage zwecks Ermöglichung der Grabnutzung für diese über einen Zeitraum von regelmäßig zwanzig bis dreißig Jahren von maßgeblicher Bedeutung bleiben. Dies rechtfertigt die Entscheidung des Satzungsgebers, diese Kosten im Wesentlichen der Grabnutzungsgebühr zuzuordnen. Nicht erforderlich ist schließlich, dass der Satzungsgeber bei der satzungsmäßigen Definition des Abgabetatbestands „Bestattungsgrundgebühr“ ausdrücklich festlegt, dass in diese Gebühr grundsätzlich auch ein Anteil der Abschreibungen für Infrastruktureinrichtungen und sonstige Sachanlagen einfließen darf. Vielmehr genügt diesbezüglich der Hinweis im satzungsmäßig formulierten Abgabetatbestand, dass diese Gebühr „im Wesentlichen“ für die sodann im Einzelnen aufgeführten Bestattungsleistungen erhoben wird. Der Zusatz „im Wesentlichen“ eröffnet dem Friedhofsträger die Möglichkeit der anteiligen Einbeziehung auch solcher Kosten der Friedhofseinrichtung in die Kalkulation der Bestattungsgebühr, die aus der Natur der Sache heraus notwendig sind, um in infrastruktureller Hinsicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Bestattungen zu schaffen und zu erhalten. Konkret heißt dies, dass in die Kalkulation der Bestattungsgrundgebühr grundsätzlich auch bedeutungsangemessene Anteile der Kosten der durch I. GV-FBGS im Kern der Grabnutzung zugeordneten Infrastruktureinrichtungen einschließlich der Kosten der zu deren Unterhaltung erforderlichen sächlichen Ausstattung einbezogen werden dürfen. Damit ergeben sich die vom Friedhofsträger im Rahmen der Gebührenkalkulation zu beachtenden Grenzen einerseits daraus, dass der Satzungsgeber ihm durch die rechtlich unbedenkliche und sachlich angemessene Zuordnung des zumindest wesentlichen Anteils der Infrastrukturkosten zu der Grabnutzungsgebühr eine verbindliche Vorgabe gesetzt hat, und andererseits daraus, dass der Friedhofsträger sich bei der grundsätzlich zulässigen Einbeziehung eines Teils dieser Kosten auch in die Bestattungsgebühr von dem Kriterium der Bedeutungsangemessenheit leiten lassen muss. Randnummer 44 Diesen durch die ausdrückliche satzungsgeberische Zuordnungsentscheidung und durch das Erfordernis der Bedeutungsangemessenheit gezogenen Grenzen hat der Friedhofsträger bei Erstellung der Gebührenkalkulation für die einzelnen satzungsmäßigen Gebührentatbestände nicht im gebotenen Umfang Rechnung getragen. So sind die Abschreibungen des Jahres 2007 auf Infrastruktureinrichtungen und sonstige Sachanlagen ausweislich der Gebührenbedarfsberechnungen für die Ermittlung der Bestattungsgrundgebühren Körper bzw. Asche, des zugehörigen Abschreibungsspiegels und der vorgelegten Kostenrechnungen des Friedhofs- und Bestattungsbetriebs 2007 - ebenso wie die Zinsaufwendungen des Jahres 2007 - lediglich jeweils mit Ausnahme eines dem Krematorium zugerechneten Kostenanteils vollständig in die verfahrensgegenständliche Kalkulation der Bestattungsgrundgebühr Asche für 2008 eingestellt worden. Damit sind die diesbezüglichen Kosten jedenfalls zu einem bestimmten Anteil, der die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschreitet, leistungsfremd berücksichtigt. Der Friedhofsträger hat insoweit die eindeutige Vorgabe des Satzungsgebers, diese Kosten im Wesentlichen über die Erhebung der Grabnutzungsgebühr abzudecken, missachtet. Randnummer 45 Nach Angabe der Beklagten ist die Gebührenbedarfsberechnung „Bestattungsgrundgebühr Asche“ auf der Grundlage der Zahlen des Jahres 2007 erstellt worden. Dabei ist unter der Kostenposition „Abschreibung ohne Anteil Krematorium“ ein Betrag von 1.016.974,00 € in Ansatz gebracht und zwecks Nachweises, dass Abschreibungen in dieser Höhe gerechtfertigt sind, der Abschreibungsspiegel 2007 vorgelegt worden. Aus diesem geht hervor, dass die vorgenommenen Abschreibungen unter anderem die einzelnen baulichen Anlagen der verschiedenen zum Friedhofs- und Bestattungsbetrieb gehörigen Friedhöfe, deren Umzäunungen, Wasser- und Kanalnetze, Wege, Bepflanzungen, Containerplätze, Kühl- und Lüftungsanlagen, die Ausstattung an Groß- und Kleinmaschinen, Werkzeugen, sonstigen Geräten, Inventar und Computerausstattung umfassen. Dies spricht dafür, dass das gesamte Anlage- und Sachvermögen des Friedhofs- und Bestattungsbetriebs - lediglich abzüglich eines dem Krematorium zugeordneten Anteils - in die Ermittlung der Bestattungsgebühr einbezogen worden ist. Dass so verfahren worden ist, bestätigt sich anhand der in der Kostenrechnung 2007 ausgewiesenen Zahlen. Dort ist unter der Position „Abschreibungen auf Sachanlagen“ ein Gesamtbetrag von 1.202.502,61 € und in der Kostenspalte 30 „Krematorium“ ein Teilbetrag von 185.528,54 € ausgewiesen. Zieht man diesen Teilbetrag von dem Gesamtbetrag ab, so ergibt sich eine Differenz von 1.016.974,07 €. Dies ist ausweislich der Gebührenkalkulation der der Ermittlung der Bestattungsgrundgebühr zugrunde gelegte Abschreibungsbetrag. Randnummer 46 In gleicher Weise hat der Friedhofsträger die in der Gebührenbedarfsberechnung ausgewiesene Position „Zinsen ohne Anteil Krematorium“ ermittelt. Nach seiner mit Schriftsatz vom 4.3.2011 erstinstanzlich vorgelegten Zinszusammenstellung hatte er im Kalkulationszeitraum Zinsaufwendungen in Höhe von 509.025,88 €, die er unter vorgenannter Position in die verfahrensgegenständliche Gebührenbedarfsberechnung eingestellt hat. Dem entsprechen die Zahlen der Kostenrechnung 2007 fast punktgenau. Dort ist unter der Bezeichnung „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ ein Gesamtbetrag von 586.456,90 € und in der Kostenspalte 30 „Krematorium“ ein Teilbetrag von 77.176,00 € ausgewiesen. Ermittelt man auch hier die Differenz, so erhält man 509.280,90 €, einen Betrag, der die in der Kalkulation angesetzten Zinsen zwar um 255,90 € übersteigt, wobei dieser Unterschied sich allerdings aus der in der Kostenrechnung 2007 ausgewiesenen Teilposition „Zinsw. sonstige“ in Höhe von 255,00 € erklärt, die nach der erstinstanzlich vorgelegten Zusammenstellung der Zinsaufwendungen 2007- aus welchen Gründen auch immer - nicht aufgeführt ist. Damit steht fest, dass auch die Zinsaufwendungen des Jahres 2007 praktisch vollständig - lediglich unter Abzug eines dem Krematorium zugeordneten Teilbetrags - bei der Bestattungsgrundgebühr berücksichtigt worden sind. Randnummer 47 Mithin entspricht die im Rahmen der Gebührenkalkulation konkret vorgenommene Zuordnung weder hinsichtlich der Abschreibungen noch hinsichtlich der Zinsaufwendungen für die getätigten Investitionen den bindenden Vorgaben des Satzungsgebers, der diese Kosten im Wesentlichen der Grabnutzungsgebühr zugeschrieben hat. Die vorgenommene vollständige Zuordnung zu dem über die Bestattungsgebühr umgelegten Aufwand sprengt bei weitem die aufgezeigten Grenzen der grundsätzlich zulässigen Einbeziehung eines der Bestattungsleistung bedeutungsangemessenen Kostenanteils in die Bestattungsgebühr. Sie steht außer Verhältnis zu der weitaus geringeren Bedeutung der Infrastruktur und der sonstigen sächlichen Ausstattung des Friedhofs- und Bestattungsbetriebs für den - einmaligen - Bestattungsvorgang im Vergleich zu der auf Jahrzehnte angelegten Bedeutung der Wege und Betriebsgebäude, des Wasser- und Kanalnetzes sowie der Abfallentsorgung für die Grabnutzung. Randnummer 48 Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass der anhand der Zuordnung aller Abschreibungen und Zinsen zur Bestattungsgrundgebühr ausweislich der Gebührenbedarfsberechnung pro Beisetzung ermittelte Betrag von 774,23 € nur zu 65 % in die Gebühr einbezogen worden sei, vermag dies die rechtliche Relevanz der satzungswidrigen Zuordnung nicht zu schmälern. Insbesondere hat die Beklagte den in Abzug gebrachten Anteil von 35 % in ihrem auf den Widerspruch der Klägerin hin verfassten Schreiben vom 17.12.2008 (Beiakte I, Bl. 5) dahingehend erläutert, dass hierdurch das öffentliche Interesse am Betrieb der Friedhöfe anteilsmäßig berücksichtigt worden sei. Dieser Anteil betrage in ihrem Stadtgebiet jährlich ca. 35 % der Aufwendungen, die aus Steuermitteln gedeckt würden. Dies erscheint plausibel. Denn es ist allgemein anerkannt, dass Friedhöfen eine zumeist als öffentlicher Grünwert bezeichnete Bedeutung innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes zukommt. Sie werden vor allem in größeren Gemeinden und Städten als öffentliche Grün- und Erholungsflächen ausgewiesen und unterhalten, weswegen der durch ihre Nutzung als öffentliche Parkanlage entstehende Kostenaufwand nicht den gebührenpflichtigen Friedhofsbenutzern angelastet werden kann. 9 Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts,

  1. Aufl. 2010, S. 88 m.w.N. Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts,
  2. Aufl. 2010, S. 88 m.w.N. Profitiert mithin die Allgemeinheit von diesem Grünwert, so ist ein gewisser Kostenanteil, der je nach der konkreten Ausgestaltung der Friedhofsanlage(n) und der örtlichen Siedlungsstruktur höher oder niedriger anzusetzen ist, von der Allgemeinheit zu finanzieren. Den Friedhöfen im Stadtgebiet der Beklagten kommt angesichts der vorzufindenden städtisch geprägten Siedlungsstruktur durchaus ein der Bedeutung von Parkanlagen vergleichbarer und seinem Ausmaß nach nicht zu vernachlässigender öffentlicher Grünwert zu, zumal die internen Wegenetze der einzelnen Friedhöfe in Bezug auf das jeweils angrenzende städtische Wegenetz durchaus auch Verbindungsfunktionen erfüllen. Damit steht bezogen auf die örtlichen Verhältnisse im Stadtgebiet der Beklagten außer Frage, dass zur Entlastung der Friedhofsbenutzer der Abzug eines öffentlichen Grünanteils in angemessener Höhe als Vorteil der Allgemeinheit angezeigt ist. Diesen Anteil bezogen auf den Grünwert der Friedhöfe im Stadtgebiet der Beklagten mit 35 % zu beziffern, begegnet in tatsächlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken und wirkt sich in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht zu Ungunsten der Friedhofsbenutzer aus. Da der Grünanteil aus Steuermitteln zu finanzieren ist, ändert seine Herausrechnung aus dem in die Kalkulation der Bestattungsgrundgebühr eingeflossenen Aufwand nichts daran, dass die Abschreibungen und Zinsen im Übrigen nach dem Zahlenwert der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung satzungswidrig allein bei dieser Gebühr, nicht hingegen zumindest zu einem wesentlichen Anteil im Rahmen der Grabnutzungsgebühr berücksichtigt worden sind. Randnummer 49 Soweit die Beklagte hinsichtlich des Abzugs von 35 % in der mündlichen Verhandlung als neue Erklärung hat anklingen lassen, dieser Prozentsatz dürfte in etwa dem Kostenanteil entsprechen, der in die Kalkulation der Gebührensätze anderer Gebührentatbestände - insbesondere der Grabnutzungsgebühr - eingeflossen sei, vermag dies die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kalkulation nicht auszuräumen. Diese Erklärung steht zunächst im Widerspruch zu den den öffentlichen Grünanteil erläuternden Darlegungen der Beklagten in ihrem bereits in Bezug genommenen Schreiben vom 17.12.2008 und würde ausweislich der Zahlen der Kostenrechnung 2007, nach deren Spalte 20 bezogen auf die Abschreibungen ein Teilbetrag von 157.091,23 € bei der Grabnutzungsgebühr verbucht ist, bedeuten, dass rund 15,5 % der Abschreibungen ohne Krematorium der Grabnutzungsgebühr zugeordnet ist. Hinsichtlich der Zinsen würde es sich um einen Anteil von rund 17,5 % handeln. Anteile in dieser Größenordnung in der Grabnutzungsgebühr im Verhältnis zur Berücksichtigung von 65 % der Abschreibungen und Zinsen ohne Krematorium im Rahmen der Bestattungsgebühr genügen den einschlägigen Vorgaben des Satzungsgebers indes nicht. Randnummer 50 Schließlich lässt sich die Fehlkalkulation im Bereich der Bestattungsgebühr nicht durch den Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ausweislich der Kostenrechnung 2007 sei dem Friedhofs- und Bestattungsbetrieb in diesem Jahr ein Defizit von 698.992,60 € entstanden, der - zusätzlich zu dem dem öffentlichen Grünwert zugeordneten Kostenanteil - aus allgemeinen Steuermitteln habe gedeckt werden müssen, in ihrer rechtlichen Relevanz abmildern. Dem steht bereits entgegen, dass das in der Kostenrechnung ausgewiesene Defizit nicht im Bereich der Bestattungsgebühr Asche angefallen ist. Denn nach den in der Kostenrechnung ausgewiesenen Zahlen haben die diesbezüglichen Einnahmen die der Bestattungsgebühr Asche zugeordneten Aufwendungen um 160.185,33 € überstiegen. Die eventuelle Notwendigkeit, in anderen Gebührensparten entstandene Defizite aus allgemeinen Haushaltsmitteln abzudecken, ist im Rahmen der Kalkulation der Bestattungsgebühren nicht von rechtlicher Relevanz. Randnummer 51
  3. Die satzungswidrige Zuordnung von ihrem Umfang nach ganz erheblichen Kostenblöcken zur Bestattungsgrundgebühr führt zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und im Ergebnis zur Unwirksamkeit der auf dieser Grundlage ermittelten und in der Satzung festgesetzten Höhe dieser Gebühr. Denn die festgestellten Fehlansätze sind von maßgeblichem - jede vertretbare Toleranzgrenze übersteigenden -Einfluss auf die Höhe der so kalkulierten Gebühr. Randnummer 52 Die Frage, welche Fehler im Rahmen einer Gebührenkalkulation unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen auf die Gebührenhöhe zur Rechtswidrigkeit der ermittelten Gebühr führen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus kontrovers diskutiert. 10 u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.1.2010 - 9 A 1469/08 -, KStZ 2010, 73 f., vom 25.11.2010 - 9 A 94/09 -, juris, vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 ff., und vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 ff., sowie Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12ff.; SächsOVG, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102 ff., und vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, juris; BayVGH, Urteile vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999, 463 ff., und vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641, BayVBl 1996, 532 ff.; HessVGH, Urteil vom 26.9.2012 - 5 A 375/10 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 -, juris u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.1.2010 - 9 A 1469/08 -, KStZ 2010, 73 f., vom 25.11.2010 - 9 A 94/09 -, juris, vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 ff., und vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 ff., sowie Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12ff.; SächsOVG, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102 ff., und vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, juris; BayVGH, Urteile vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999, 463 ff., und vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641, BayVBl 1996, 532 ff.; HessVGH, Urteil vom 26.9.2012 - 5 A 375/10 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 -, juris Randnummer 53 Der Senat hat diesbezüglich anlässlich eines die Kalkulation von Abwassergebühren betreffenden Rechtsstreits mit Urteil vom 25.5.2009 11 OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, juris OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, juris entschieden, dass mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die Unwägbarkeiten der Kalkulation und die Komplexität der Rechtslage eine Toleranzgrenze von mindestens 3 % zu akzeptieren ist, die - mit Ausnahme bewusst oder willkürlich fehlerhafter Kalkulationen - sich im Nachhinein erweisende Unzulänglichkeiten der zugrunde liegenden Prognosen ebenso erfasse wie nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze. Hieran wird festgehalten, wobei die vorliegend zu beurteilende Gebührenbedarfsberechnung keine Veranlassung zu einer Festlegung gibt, ob die hinzunehmende Toleranz bei 3 % anzusiedeln oder großzügiger zu bemessen ist. Randnummer 54 Denn die fallbezogen in die Kalkulation einbezogenen Abschreibungen und Zinsaufwendungen schlagen sich nach Abzug des dem öffentlichen Grünwert zugerechneten Anteils bereits für sich genommen mit einem Teilbetrag von 503,25 € in der ermittelten Gebühr von 1.225,- € nieder. Ausgehend davon, dass der Satzungsgeber die Abschreibungen und Zinsaufwendungen - abgesehen vom Grünwertanteil - im Wesentlichen bei der Grabnutzungsgebühr berücksichtigt wissen wollte, ist zumindest die Hälfte der errechneten 503,25 € satzungswidrig in die Bestattungsgrundgebühr eingeflossen, so dass die Gebühr von 1.225,- € schon allein aus diesem Grund um mehr als 20,54 % überhöht ist. Dass ein Ermittlungsfehler dieses Ausmaßes die Grenze dessen überschreitet, was aus obigen Erwägungen als Fehlkalkulation maximal hingenommen werden kann, bedarf aus Sicht des Senats keiner vertieften Begründung. Randnummer 55 Hinzu tritt, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat viel dafür spricht, dass in die verfahrensgegenständliche Gebührenbedarfsberechnung weitere nicht oder nicht vollständig im Rahmen der Bestattungsgebühr umlagefähige Kostenpositionen eingeflossen sind, so dass die jedenfalls belegte Überhöhung der ermittelten Gebühr um 20,54 % aller Voraussicht nach im Ergebnis noch um einige Prozentpunkte zu niedrig angesetzt sein dürfte. Der Senat denkt in diesem Zusammenhang insbesondere an die in die Kalkulation einbezogene „Umlage Innere Verrechnung (Querschnittsämter)“ in Höhe von 257.172,00 €. Insofern ergibt sich aus der Position „Verwaltungskostenumlage LHS/BMS“ der Kostenrechnung 2007, dass sich die diesbezüglichen Kosten des Friedhofs- und Bestattungsbetriebs auf genau diesen Betrag belaufen haben, dass also auch hier alle dem Friedhofs- und Bestattungsbetrieb intern zugeschriebenen Leistungen der sogenannten Querschnittsämter - abgesehen lediglich von dem dem Krematorium zugerechneten Kostenanteil - der Bestattungsgrundgebühr zugeschlagen worden sind. Randnummer 56 Nach alldem bleibt festzuhalten, dass die der angefochtenen Bestattungsgrundgebühr Asche zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung den satzungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, wobei die Höhe der satzungswidrig einbezogenen Kosten einen erheblichen, sich nicht mehr im Rahmen einer zuzubilligenden Toleranz bewegenden Anteil an der erhobenen Gebühr ausmachen. Der gegenüber der Klägerin ergangene Gebührenbescheid ist daher hinsichtlich der Festsetzung und Anforderung der Bestattungsgrundgebühr rechtswidrig und unterliegt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit der Aufhebung. Randnummer 57 Angesichts dessen sind die weiteren Einwände der Klägerin betreffend verschiedene Einzelpositionen der Gebührenkalkulation sowie die Zulässigkeit der unter II. GV-FBGS vorgesehenen Einheitsgebühr nicht mehr entscheidungserheblich, so dass schriftliche Ausführungen des Senats zu den diesbezüglichen Problemkreisen nicht angezeigt erscheinen. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 60 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 61 Beschluss Randnummer 62 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.225,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). Randnummer 63 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) BayVGH, Urteil vom 22.9.2011 - 4 N 10.315 -, juris, Rdnr. 14 2 ) Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar,
  4. Erg.Lief. Sept. 2011, § 2 Rdnr. 63 3) OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.1996 - 8 L 2293/94 -, juris, Rdnr. 32 m.w.N. 4) so für das Friedhofsgebührenrecht z.B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.6.2008 - 2 LA 124/07 -, juris, Rdnr. 4 5) VG Mainz, Beschluss vom 8.8.2011 - 6 L 721/11.Mz -, juris, Rdnr. 16 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 ff. zur Kostenzuordnung im Abfallgebührenrecht 6)

§ 8Abs. 4 Bay

KAG: BayVGH, Urteil vom 22.9.2011, a.a.O., Rdnr. 22 7) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.7.2009 - 14 A 1024/07 -, juris, Rdnr. 9 8) Brüning in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 488 a; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.1.2003 - 13 K 4860/01 -, juris, Rdnr. 50 9) Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, S. 88 m.w.N. 10) u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.1.2010 - 9 A 1469/08 -, KStZ 2010, 73 f., vom 25.11.2010 - 9 A 94/09 -, juris, vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 ff., und vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 ff., sowie Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12ff.; SächsOVG, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102 ff., und vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, juris; BayVGH, Urteile vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999, 463 ff., und vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641, BayVBl 1996, 532 ff.; HessVGH, Urteil vom 26.9.2012 - 5 A 375/10 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 -, juris 11) OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, juris

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