Fahrzeughalterhaftung: Brand eines in einer Werkstatt abgestellten Lkw und hierdurch Beschädigung eines anderen Fahrzeugs "beim Betrieb" Leitsatz Gerät ein in einer Werkstatt abgestellter LKW in Brand, so ist ein durch den Brand verursachter weiterer Schaden an einem in der Werkstatt abgestellten Fahrzeug des Klägers nur dann i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb" entstanden, wenn die Transport- und Fortbewegungsfunktion des LKW das Brandereignis geprägt hat. Der für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes darlegungs- und beweisbelastete Kläger genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn zu den Umständen des Brandes nicht vorgetragen wird. (Rn.27) (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 10. Mai 2011, 14 O 379/10 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2011 – 14 O 379/10 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.689,15 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem ein dem Kläger gehörender LKW und der dazugehörige Auflieger infolge eines Brandes beschädigt wurden. Randnummer 2 Am 25.5.2007 stellte ein Angestellter des Klägers eine vom dem Kläger geleaste Zugmaschine zusammen mit einem Auflieger in der Werkstatt der Firma GmbH in ab. Kurze Zeit danach geriet ein ebenfalls dort abgestelltes, bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug der Firma J. GmbH aus ungeklärter Ursache in Brand. Durch diesen Brand wurde auch das klägerische Fahrzeug beschädigt. Randnummer 3 Die Beklagte regulierte den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden einschließlich einer Auslagenpauschale. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Ersatz der Lohnkosten für den bei dem Kläger angestellten Fahrer N.. Er hat hierzu vorgetragen: Randnummer 4 Die Zugmaschine sei erst in der letzten Juliwoche 2007 wieder einsetzbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Fahrer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ebenfalls nicht eingesetzt werden können. Da die Reparaturdauer offen gewesen sei, habe der Mitarbeiter auch nicht entlassen werden können. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht bestanden. Darüber hinaus hätte der Kläger auch während der Kündigungsfrist Lohnfortzahlung leisten müssen. Der Kläger hat die Lohnkosten für den Mitarbeiter für die Dauer von zwei Monaten mit 2.521,05 EUR errechnet. Randnummer 5 Weiterhin hat der Kläger für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalls für die Dauer von zwei Monaten Erstattung der fälligen Leasingraten für das Fahrzeug begehrt. Die Leasingrate habe für die Zugmaschine 1.201,43 EUR und für den Auflieger 882,62 EUR betragen. Für die Dauer von zwei Monaten resultiere daraus eine Forderung in Höhe von 4.168,10 EUR. Randnummer 6 Der Kläger hätte aufgrund des Schadensfalls auf Dauer Aufträge verloren, weshalb der durch den Vorfall entstandene Schaden weit höher als nur der entgangene Gewinn sei. Randnummer 7 Schließlich hat der Kläger die Erstattung außerprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 EUR begehrt. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 1. an den Kläger 6.689,15 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1.2010 zu zahlen; 2. weitere 507,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sowohl die Lohnkosten als auch die Leasingraten ohne das Unfallereignis angefallen wären. Aus diesem Grunde seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls entstanden. Randnummer 13 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 14 Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Randnummer 15 Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund des Ausfalls seines Fahrzeuges keine neuen Aufträge beschaffen können und bestehende Aufträge teilweise verloren. Vor dem Schadensfall sei der Kläger im Bereich der Entsorgung tätig gewesen. Das Fahrzeug sei mit Aufträgen ausgelastet gewesen. Diese Aufträge seien nunmehr von einem Mitbewerber übernommen worden, da der Kläger die Aufträge nicht mehr habe bedienen können. Aufgrund der Zahlungsausfälle habe der Kläger auch in der Folgezeit seine Leasingraten nicht mehr korrekt bedienen können. Der durch den Vorfall entstandene Schaden reiche zeitlich über die Reparaturdauer hinaus. Randnummer 16 Der Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen den entgangenen Gewinn darstellten. Er mache im vorliegenden Rechtsstreit den Erwerbsschaden eines Selbständigen geltend. Für diesen Schaden seien auch die Lohnkosten und Leasingraten Anhaltspunkte, da auch diese Kosten zu der Beurteilung der Geschäftsentwicklung zählten. Der Umsatzanteil des betreffenden Fahrzeugs habe im Durchschnitt des Jahres 2007 bei 26,1 % gelegen. Bei dem vorläufig ermittelten Ergebnis in Höhe von 31.231 EUR entspreche dies einem Anteil von 8.151 EUR. Dabei sei ein durchschnittlicher Einsatz von 17 Tagen anzusetzen. Demnach hätte der durchschnittliche Gewinn des Fahrzeugs pro Tag bei 68,50 EUR gelegen. Die Lohnkosten für den Mitarbeitern N. seien nur deshalb entstanden, da der Kläger aufgrund der unklaren Situation den Mitarbeiter nicht habe entlassen können. Auch hinsichtlich der Leasingraten habe er wegen der unklaren Situation keine andere Lösung bewirken können. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des am 10.5.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.689,15 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen seit dem 12.1.2010 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass betriebliche Kosten, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung des Klägers auch ohne den Unfall angefallen seien, nicht kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Der Schaden eines Selbständigen könne nicht isoliert durch Hinweis auf laufende Kosten geltend gemacht werden. Da sich der Wert der Tätigkeit des Selbständigen nicht nach der Dauer und Intensität seines Arbeitseinsatzes, sondern nach dem erzielten wirtschaftlichen Erfolg richte, bestünden die Ansprüche allenfalls, wenn bedingt durch den hier streitgegenständlichen Vorfall ein Gewinn entgangen sei. Randnummer 22 Das mit der Berufungsbegründung vorgetragene, von der Beklagten bestrittene Zahlenwerk zum Umsatzanteil des Fahrzeugs rügt die Beklagte als verspätet. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 6.7.2011 (Bl. 89 ff. d. A.) sowie der Berufungserwiderung vom 25.7.2011 (Bl. 103 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 113 f. d. A.) verwiesen. II. A. Randnummer 24 Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde legenden Tatsachen ein für den Kläger günstigeres Ergebnis rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 25 1. Der Klage ist bereits deshalb ein Erfolg zu versagen, weil der Kläger die Haftungsvoraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 7 Abs. 1 StVG – für eine Verschuldenshaftung des Halters fehlt jeder Anhalt – nicht schlüssig vorgetragen hat. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.