Anspruch eines schwerbehinderten Bewerbers um eine Beamtenstelle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, wenn ihm gemessen an der Stellenausschreibung die fachliche Eignung offensichtlich fehlt Orientierungssatz Ist die fachliche Eignung nicht lediglich zweifelhaft, sondern offensichtlich ausgeschlossen, besteht keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Bewerber gleichwohl zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. (Rn.41) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der als Regierungsoberinspektor bei dem L. beschäftigt und mit einem GdB von 50 schwerbehindert ist, begehrt Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Randnummer 2 Unter dem 03.07.2009 schrieb die Beklagte öffentlich folgende Stelle aus (Auszug): Randnummer 3 „Bei der Stadt A-Stadt ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende Vollzeitstelle zu besetzen: Randnummer 4 Mitarbeiterin/Mitarbeiter für das Standesamt (Standesbeamtin/Standesbeamter ) Randnummer 5 Voraussetzung für die Einstellung ist der erfolgreiche Abschluss an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung als Diplom-Verwaltungswirt/in oder ein vergleichbarer Abschluss (z.B. Angestelltenlehrgang II). Randnummer 6 Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die folgenden Aufgabenbereiche: Randnummer 7 - selbständige Erledigung aller im Standesamt anfallenden Arbeiten und Beurkundungen von Personenstandsfällen - Vorbereitung und Durchführung von Eheschließungen Randnummer 8 Wir erwarten: Randnummer 9 - ein freundliches, aufgeschlossenes und sicheres Auftreten sowie hohe Flexibilität und Einsatzbereitschaft - verantwortungsbewusstes, selbständiges und sehr genaues Arbeiten, Eigeninitiative, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen - Kenntnisse in der Anwendung von MS-Office-Programmen insbesondere AUTISTA sowie Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien - Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung in dem zugewiesenen Aufgabenbereich Randnummer 10 Wir bieten: Randnummer 11 - einen Arbeitsplatz in einer modernen und bürgerorientierten Verwaltung - flexible Arbeitszeiten - angenehmes Betriebsklima …“ Randnummer 12 Mit Schreiben vom 11.07.2009 bewarb sich der Kläger auf die Stelle. Er führte unter anderem aus, durch seine langjährige Tätigkeit im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie als Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen könne er gute Erfahrungen aus dem öffentlichen Dienstrecht in die Arbeit einbringen. Hohe Eigeninitiative und vorbildliche Leistungs- und Verantwortungsbereitschaft sowie teamorientiertes Arbeiten seien für ihn selbstverständlich und Einarbeitung in neue Aufgabengebiete bereite ihm keinerlei Schwierigkeiten. Der sichere Umgang mit der gängigen Office-Software, die Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien und die Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung in dem zugewiesenen Aufgabenbereich seien für ihn als Mitarbeiter Grundvoraussetzung einer modernen und bürgerorientierten Verwaltung. Während seiner früheren Tätigkeit im Qualitätsmanagement eines Unternehmens habe er sich zum Qualitätsbeauftragten und internen Auditor, zum Qualitätsmanager und zum Auditor fortgebildet. Auch in seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Beauftragter für die Belange der Menschen mit Behinderungen bei der Beklagten habe er sein kommunikatives Geschick und seine soziale Kompetenz weiter entwickelt. Randnummer 13 Neben der Bewerbung des Klägers gingen weitere Bewerbungen ein. Randnummer 14 In dem Auswahlvermerk vom 17.08.2009 heißt es unter V.: Sinn und Zweck der Ausschreibung sei es gewesen, einen Bewerber einzustellen, der die Voraussetzung und die Qualifikation eines Standesamten besitze, um den laufenden Geschäftsbetrieb zu erledigen und bei Abwesenheit des/der anderen Standesamten/Standesbeamtin eine übergangslose Bearbeitung der Angelegenheiten zu gewährleisten. Dazu müsse der Bewerber den erfolgreichen Abschluss an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung als Diplom-Verwaltungswirt oder einen vergleichbaren Abschluss (z.B. Angestelltenlehrgang II) besitzen. Des Weiteren sei erforderlich, dass er „das Grundseminar für Standesbeamte in Bad Salzschlirf, die nötige Einarbeitungszeit und entsprechende Fachkenntnisse zur selbständigen Erledigung aller im Standesamt anfallenden Arbeiten“ besitze. Dazu auch erforderlich seien „Kenntnisse in der Anwendung von MS-Office-Programmen insbesondere AUTISTA .“ Randnummer 15 Der schwerbehinderte Kläger sei der Verwaltung durch seine ehrenamtliche Tätigkeit als Behindertenbeauftragter gut bekannt. Unter Zugrundelegung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der sich hieraus ergebenden Besonderheiten bei schwerbehinderten Bewerbern seien die Regelungen der §§ 81, 82 SGB IX beachtet worden. Die Pflicht einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, bestehe nach § 82 Satz 3 SGB IX dann nicht, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Der Kläger könne die Qualifikation Aus- und Fortbildung als Standesbeamter nicht nachweisen und wäre auch nicht sofort im Standesamt mit den zu erfüllenden Tätigkeiten einsetzbar. Aus diesem Grund fehle ihm offensichtlich die entsprechende fachliche Eignung und er sei deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Randnummer 16 Es werde daher dem Ausschuss und Stadtrat die Einstellung des Bewerbers R. vorgeschlagen, der die fachlichen Voraussetzungen erfülle und in Z. als Standesbeamter tätig sei. Randnummer 17 Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 24.09.2009, Herrn R. zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Beamter des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes bei der Beklagten für das Standesamt im Wege der Abordnung mit dem Ziel einer späteren Versetzung einzustellen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 05.10.2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Randnummer 19 In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten, in dessen Rahmen der Kläger geltend machte, wegen seiner Schwerbehinderung habe er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Da dies unterblieben sei, mache er Schadenersatzansprüche geltend. Randnummer 20 Mit Bescheid vom 14.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer Schadenersatzpflicht ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, wie aus der Stellenausschreibung ersichtlich, sei ausdrücklich ein Standesbeamter gesucht worden, der zur selbständigen Erledigung aller im Standesamt anfallenden Arbeiten und Beurkundungen von Personenstandsfällen in der Lage sei. Dem Kläger habe die hierfür erforderliche fachliche Eignung offensichtlich gefehlt, da er noch nie im Bereich des Standesamtswesens tätig gewesen sei. Eine übergangslose Bearbeitung der im Standesamt anfallenden Angelegenheiten wäre daher nicht gewährleistet gewesen, wenn ihm die Stelle übertragen worden wäre. Randnummer 21 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 19.10.2010 Widerspruch ein und erhob am 22.02.2011 Untätigkeitsklage (2 K 137/11). Nachdem unter dem 30.03.2011 der Widerspruchsbescheid ergangen war, erklärten die Beteiligten das Klageverfahren 2 K 137/11 übereinstimmend für erledigt, so dass es mit Beschluss vom 29.04.2011 eingestellt wurde. Randnummer 22 Mit dem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die nochmalige Überprüfung unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Gründe – kein Hinweis auf das Erfordernis eines speziellen Standesbeamten-Lehrgangs in der Stellenausschreibung; bessere dienstliche Beurteilung des Klägers – habe ergeben, dass an der in dem Ausgangsbescheid vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten sei. Randnummer 23 Hiergegen richtet sich die am 28.04.2011 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 24 Zur Begründung macht der Kläger geltend, er habe auf jeden Fall die Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllt. Darin sei nicht die Absolvierung des Grundlehrganges für Standesbeamte gefordert worden. Vielmehr habe man in der Ausschreibung lediglich auf eine Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt bzw. auf die Absolvierung des Angestelltenlehrgangs II abgestellt. Keineswegs sei in der Ausschreibung ein „Standesbeamter“ gesucht worden, der zur selbständigen Erledigung aller im Standesamt anfallenden Arbeiten und zur Beurkundung von Personenstandsangelegenheiten in der Lage sei. Da der Kläger mithin fachlich geeignet gewesen sei, habe er als schwerbehinderter Bewerber zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden müssen. Der Kläger sei zudem wesentlich besser beurteilt als der ausgewählte Bewerber. Laut seiner Beurteilung beim L. vom 20.11.2008 habe der Kläger das Gesamturteil „hervorragend geeignet“ erhalten. Der Bewerber R. sei demgegenüber bei der Stadt Z. mit dem Gesamturteil „C“ bewertet worden, was eine durchschnittliche Beurteilung sei. Die bessere Qualifikation des Klägers stehe daher außer Frage. Der Kläger habe deshalb im Bewerbungsverfahren nicht übergangen werden dürfen. Er mache Schadenersatzansprüche nach §§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG geltend. Zwar entstehe ihm, der Beamter der Besoldungsgruppe A 10 sei, kein unmittelbarer Besoldungsschaden. Allerdings entstünden ihm regelmäßig erhebliche Fahrtkosten. Arbeitstäglich fahre er zu seiner Dienststelle in B-Stadt hin und zurück 54 km. Unter Zugrundelegung der Pauschale von 0,30 € und 230 Arbeitstagen ergebe dies jährlich aufzuwendende Fahrtkosten in Höhe von 3.726 €. Der Kläger beschränke den Schaden auf einen Zeitraum von 3 Jahren. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG führe die Nichtberücksichtigung eines Schwerbehinderten im Rahmen einer Bewerbung zu einem pauschalen Schadenersatz in Höhe von bis zu 3 Monatsgehältern. Hier schulde die Beklagte den vollen Entschädigungsbetrag. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2011 zu verpflichten, an den Kläger Schadenersatz zu leisten Randnummer 27
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