Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vorfahrtsverletzung bei Verengung der Fahrbahn für vorfahrtsberechtigten Linienbus Leitsatz Eine Vorfahrtsverletzung liegt auch dann vor, wenn ein Wartepflichtig
§ 2St
VO Rn. 33 m.w.N.). Randnummer 14 b) Ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO ist nicht nachgewiesen. Zwar muss, wer aus einer - wie hier - trichterförmig erweiterten Einmündung nach links in eine andere Straße einbiegen will, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1964 - VI ZR 116/63, VRS 27, 255; OLG Frankfurt, NZV 1990, 472; OLG München, OLG-Report 1993, 20; OLG Stuttgart, DAR 2007, 33;
§ 8St
VO Rn. 28, 47, § 9 StVO Rn. 30). Unterlässt er dies, verliert er dadurch zwar nicht sein Vorfahrtsrecht, weil sich der Vorfahrtsbereich auf die gesamte Breite der Einmündungsfläche erstreckt, bei trichterförmiger Erweiterung einschließlich der Fläche bis zu den Endpunkten des Trichters (vgl. OLG Frankfurt aaO; Hentschel/König aaO, § 8 Rn. 28). Das Verhalten kann aber im Einzelfall einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO begründen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1987 - 1 U 211/86, juris; OLG Hamm, VersR 1998, 1260; OLG Stuttgart, VRS 97, 15; DAR 2007, 33; Thüringisches OLG, DAR 2000, 570; KG, NZV 2010, 511). Ein solcher Verstoß ist indes nicht nachgewiesen, wenn - wie hier der Fall - beim Ein- oder Abbiegen die Mitbenutzung der Gegenfahrbahn durch den Vorfahrtsberechtigten aufgrund fahrzeugtypischer Besonderheiten tatsächlich nicht zu vermeiden ist und ungeklärt bleibt, ob sich der Wartepflichtige erkennbar bereits so weit der Einmündung bzw. Kreuzung genähert hatte, dass dem Vorfahrtsberechtigten ein unfallverhütendes Verhalten noch möglich und zumutbar war. Randnummer 15 3. Demgegenüber hat die Klägerin einen Verkehrsverstoß begangen, weil sie die Vorfahrt des Erstbeklagten nicht beachtet hat. Randnummer 16 a) Die Klägerin hatte dem Erstbeklagten die Vorfahrt nach dem Grundsatz „rechts vor links zu gewähren“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der Erstbeklagte durfte auch auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Zwar ist anerkannt, dass der Vorfahrtsberechtigte kein Vertrauen in seinen Vorrang genießt, wenn die Umstände gegen die Vorfahrtbeachtung sprechen, insbesondere wenn ein Vorfahrtsverstoß rechtzeitig erkennbar ist (vgl. hierzu nur
§ 8St
VO Rn. 51 m.w.N.). Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat solche Umstände aber nicht nachgewiesen, nachdem - wie bereits gezeigt - offen ist, ob der Erstbeklagte die Gefährdung durch das klägerische Fahrzeug hätte rechtzeitig erkennen können, um gefahrvermeidend zu reagieren. Randnummer 17
- b)Die Klägerin durfte danach nur nach rechts einbiegen, wenn sie übersehen konnte, dass sie den vorfahrtsberechtigten Verkehr weder gefährden noch wesentlich behindern würde (§ 8 Abs. 2 StVO). Das hat sie nicht getan. Denn sie ist weitergefahren, um nach rechts in die bevorrechtigte Straße abzubiegen, obwohl sie - wie sie selbst in ihrer Anhörung vor der Kammer bekundet hat - sah, dass sich aus der bevorrechtigten Straße der Linienbus der Beklagten näherte und bereits zum Abbiegen ansetzte. Da sie insoweit freie Sicht hatte, hätte sie unter den gegebenen Umständen sofort anhalten und das weitere Fahrverhalten des Busses abwarten müssen, weil damit zu rechnen war, dass der Bus nur unter - nicht zu vermeidender - Mitbenutzung der Gegenfahrbahn würde abbiegen können und damit kein ausreichender Raum mehr für eine gefahrlose Begegnung verblieb (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 103, 21). Randnummer 18
- c)Die Berufung kann insoweit nicht damit gehört werden, dass sich der Unfall außerhalb des Einmündungsbereichs i.S.d. § 8 StVO ereignet hat. Denn eine Vorfahrtsverletzung kann auch gegeben sein, wenn Fahrzeuge nicht im eigentlichen Kreuzungs- oder Einmündungsbereich sich begegnen und dort kollidieren, sondern auch dann, wenn sich ihre Fahrlinien außerhalb des Kreuzungs- oder Einmündungsbereichs kreuzen, berühren oder bedrohlich nähern und dadurch der Vorfahrtsberechtigte in seiner Weiterfahrt behindert wird. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - der Wartepflichtige nach rechts einbiegen will und von dort ein Vorfahrtsberechtigter kommt, der seinerseits nach links abbiegen will (vgl. KG, DAR 1976, 240; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 422; VRS 103, 21; OLG Köln, NZV 1989, 437; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.10.1956 - VI ZR 114/55, NJW 1956, 1798;
§ 8St
VO Rn.27; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., § 8 StVO Rn. 12, jeweils m.w.N.). Dabei kann hier dahinstehen, wie weit die Vorfahrtsberechtigung im Einzelnen reicht. Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem sich die Kollision nur wenige Meter vom Einmündungsbereich ereignet, wie beide Unfallbeteiligte übereinstimmend angegeben haben, steht die Anwendung der vorgenannten Grundsätze nicht in Frage (vgl. nur KG, DAR 1976, 240). Randnummer 19
- Die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt im Streitfall zu einer Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zulasten der Klägerin. Zwar ist anerkannt, dass bei einer Vorfahrtsverletzung grundsätzlich die Betriebsgefahr des Berechtigten zurücktritt (vgl. hierzu nur
§ 8St
VO Rn. 69 m.w.N.). Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorfahrtsberechtigte beim Ab- oder Einbiegen die Gegenfahrbahn ganz oder teilweise mitbenutzt und dadurch in unfallursächlicher Weise die Fahrbahn für den Wartepflichtigen verengt (vgl. hierzu Saarländisches OLG, VerkMitt 1977, 16 (Nr. 18); OLG Köln, VersR 1989, 639; Thüringisches OLG, DAR 2000, 570; KG, DAR 2006, 151). Dies gilt gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem sich mit der Verengung der Fahrbahn durch einen vergleichsweise langen Linienbus das mit der Betriebsgefahr des Busses verbundene besondere Risiko verwirklicht hat. Randnummer 20 5. Unter Berücksichtigung des aus § 86 Abs. 1 VVG resultierenden Quotenvorrechts (vgl. BGHZ 82, 338; BGH, Urteil vom 25.11.2009 - XII ZR 211/08, DAR 2010, 85 f.) kann die Klägerin zunächst die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe der Selbstbeteiligung (300,00 €) und die Wertminderung (450,00 €), mithin 750,- € als mit dem Kaskoversicherungsschutz deckungsgleichen (sogenannter kongruenter) Schaden ersetzt verlangen (zur Selbstbeteiligung vgl. BGHZ 47, 308, 310; OLG Celle, NZV 2011, 505; zur Wertminderung vgl. BGHZ 82, 338, 343 ff; Urteile vom 12.01.1982 - VI ZR 265/80, VersR 1982, 383, und vom 29.01.1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441). Der Klägerin stünde ohne Leistung der Kaskoversicherung nämlich ein Anspruch auf Ersatz des deckungsgleichen Schadens in Höhe von jedenfalls 1/4 x (3.058,44 € Reparaturkosten + 450,- Wertminderung =) 877,11 € zu, also ein Betrag, der über die Summe von 750,-€ hinausgeht (zur Berechnung vgl. BGH aaO; OLG Celle aaO). Randnummer 21 6. Den verbleibenden, nicht deckungsgleichen Sachfolgeschaden (sogenannter inkongruenter Schaden) haben die Beklagten nach der Haftungsquote zu ersetzen. Dazu zählen die Unkostenpauschale, die die Kammer entsprechend ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung mit 25,- € in Ansatz bringt (vgl. BGHZ 169, 263 ff.; Urteil vom 17.10.2006 - VI ZR 249/05) und die Nutzungsausfallentschädigung (zur Deckungsungleichheit dieser Positionen vgl. nur OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 245; KG, SVR 2011, 228). Die Klägerin kann die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung von 43,00 € jedoch nur für die Dauer von drei Tagen ersetzt verlangen. Zwar befand sich das Fahrzeug unstreitig während der Dauer von acht Tagen in Reparatur. Die Klägerin hat hier jedoch gegen ihre Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Randnummer 22
- a)Zwar ist regelmäßig für den Zeitraum einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aber gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH, Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 60/07, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711; Kammer, Urteil vom 07.06.2011 - 13 S 43/11, NJW 2011, 2444, 2445). Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Kammer aaO). Randnummer 23
- b)So liegt der Fall hier. Ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen ... wäre vorliegend eine Reparatur innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen möglich gewesen. Bei Auftragserteilung am 08.08.2011 hätte die Reparatur mithin am 10.08.2011 abgeschlossen werden können. Zwar belastet es den Geschädigten nicht, wenn eine Reparatur sich durch Umstände verzögert, auf die er keinen Einfluss hat, beispielsweise weil sich die Lieferung von Ersatzteilen verzögert (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1991, 10; OLG Köln, MDR 1999, 157; Kammer aaO S. 2446). Hierzu hat die Klägerin jedoch - auch auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten hin - nichts vorzutragen. Da sich die Umstände, die zu einer Verzögerung der Reparatur führen, der Kenntnis des Schädigers entziehen, obliegt es dem Geschädigten in einem solchen Fall im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast dazu vorzutragen, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung gekommen ist (vgl. OLG Brandenburg aaO m.w.N.). Der pauschale Hinweis auf die Notwendigkeit von Lackierarbeiten genügt hierfür jedenfalls nicht. Randnummer 24
- c)Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsausfall auch nicht auf die Zeit zwischen der Beauftragung des Privatsachverständigen am 13.04.2011 und der Überlassung des Gutachtens am 18.04.2011 stützen. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch liegen nicht vor, da die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in dieser Zeit nicht beeinträchtigt war. Nach dem Gutachten der Sachverständigen ... befand sich das Fahrzeug in fahrfähigem, verkehrssicherem Zustand. Dass es tatsächlich - etwa zu Zwecken der Begutachtung - längere Zeit nicht zur Verfügung gestanden hätte, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die Notwendigkeit von Lackierarbeiten rechtfertigt jedenfalls für sich allein keine längere als die von dem Sachverständigen veranschlagte Reparaturdauer. Randnummer 25 7. Auch die Kosten für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zählen hier nicht zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schäden. Randnummer 26
- a)Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist insofern grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 196/11, VersR 2012, 998 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 27.11.2009 - 13 S 194/09). Randnummer 27
- b)Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Geltendmachung des Kaskoschadens war vorliegend einfach gelagert. Gegenstand des Anspruchs waren lediglich einige wenige Schadenspositionen. Besondere Schwierigkeiten sachlicher Art hinsichtlich dieser Positionen sind weder ersichtlich noch dargetan. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde. Der Umstand, dass der beklagte Haftpflichtversicherer mit der Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Leistungspflicht aus § 115 VVG in Verzug geraten war, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf das Regulierungsverhalten des Kaskoversicherers zu (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 aaO). Es ist auch nicht erkennbar, warum es der Klägerin aufgrund der Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers unzumutbar gewesen sein soll, den Schadensfall ihrem eigenen Kaskoversicherer zu melden und diesen zur Zahlung aufzufordern, ohne hierfür einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Leistungsverweigerung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer hatte nämlich keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu ihrem Versicherer (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 aaO m.w.N.; Kammer, Urteil vom 14.09.2012 - 13 S 54/11). Randnummer 28 8. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung: Randnummer 29 Gesamt 788,50 € inkongruenter Schaden: Unkostenpauschale 25,00 € Nutzungsausfallentschädigung 3 x 43,- = 129,00 € 154,00 € davon ¼ 38,50 € kongruenter Schaden: 750,00 € Randnummer 30 9. Daneben schulden die Beklagten aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Schädigers auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813; Kammer, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 60/10) in Höhe von 84,50 € zzgl. 16,90 € Auslagenpauschale und MwSt. (RVG-VV Nrn. 7002, 7008), mithin insgesamt 120,67 €. Randnummer 31 Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 34 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).