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LG Saarbrücken 10. Zivilkammer 10 S 134/12 Urteil Reiserecht: Abgrenzung zwischen Reisevermittlung und Reiseveranstaltung § 651a BGB, § 651e Abs 4 S 2

Reiserecht: Abgrenzung zwischen Reisevermittlung und Reiseveranstaltung Leitsatz Bei der Abgrenzung ob ein Reisebüro als Reiseveranstalter oder lediglich Reisevermittler anzusehen ist, kommt der Rechn

§ 651aRn.

19). Wie die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung klären konnte, hat die Beklagte vielmehr die Einzelpreise an den Kläger weitergegeben. Der Beklagte hat die Einzelpreise sodann selbst addiert und in einer Summe überwiesen. Auch spricht gegen einen Reisevertrag, dass dem Beklagten die Leistungsträger schon durch Übermittlung der Einzelrechnungen bekannt waren. Randnummer 18

  1. bb)Die Benennung eines Gesamtpreises ist jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung lediglich als ein Indiz, und nicht als eine zwingende Voraussetzung anzusehen. Von größerem Gewicht sind aus Sicht der Kammer hier die Umstände des Vertragsschlusses. Zwar ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass ein Reisevertrag nicht schon deshalb zu Stande kommt, weil die Auswahl auf einer Empfehlung von Mitarbeitern eines Reisebüros beruht, welche einzelne Elemente der Reise unter Berücksichtigung der Vorgaben des Buchenden zusammenstellen (BGH NJW 2011,599). So liegt der Fall hier indes nicht. Vielmehr hat die Beklagte eine über die Vermittlung einzelner touristischer Leistungen hinausgehende Verantwortung dergestalt übernommen, dass dem auch bei der Auslegung der Willenserklärungen und der daraus resultierenden Bestimmung des Vertragstypus Rechnung zu tragen ist. Unstreitig ging es dem Kläger nämlich gerade darum, eine „Abenteuerreise“ durchzuführen, welche sich infolge der Beratung durch die Geschäftsführerin der Klägerin zunächst dahingehend konkretisiert hat, dass dem Kläger das „Tauchen mit Haien“ ermöglicht werden sollte; unstreitig hat die Geschäftsführerin der Klägerin zu diesem Zweck auch den später gebuchten Urlaubsort, die Insel Bimini, als geeignet vorgeschlagen. Es war daher auch für die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Buchung ersichtlich, dass mit der geplanten Reise ein über das normale touristische Interesse hinausgehender Zweck erreicht werden sollte. So wie es dem Kläger ausschließlich um den besonderen Charakter der Reise als „Abenteuerurlaub“ ging, hat die Beklagte mit der Zusammenstellung eines Paketes an Leistungen, die dem Kläger dies ermöglichen sollte, auch die Verantwortung dafür übernommen, dass genau dies, das „Tauchen mit Haien“, im Rahmen des Urlaubes möglich ist. Eine Auslegung der Willenserklärungen, welche die vertragliche Verpflichtung der Beklagten auf die bloß additive Erbringung einzelner Reiseleistungen, nämlich die Vermittlung von Flügen und Unterkünften, beschränkt, würde dem offensichtlich nicht gerecht. Einerseits war nämlich die ordnungsgemäße Erbringung von Flug und Unterkunft für den Kläger gegenüber dem angestrebten besonderen Reiseerlebnis von völlig untergeordneter Bedeutung. Andererseits würde das eigentliche Anliegen des Klägers von der vertraglichen Vereinbarung nicht erfasst, weder bei der Beklagten noch - und zwar erst Recht nicht - bei den einzelnen Leistungsträgern. Soweit Reisebüros gerade durch Angebote in Spezialbereichen Marktnischen bedienen, die für Großveranstalter nicht interessant sind (vergleiche hierzu Führich a.a.O. Rn. 710), kann der Reisende auch erwarten, dass die Reisebüros für den besonderen Charakter der Reise auch vertraglich einstehen. Nicht anders sind die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB im Lichte des § 651a Abs. 2 BGB in diesen Fällen zu verstehen. Randnummer 19
  2. cc)Der Einordnung des Vertrages als Reisevertrag steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger hinsichtlich einzelner Teilleistungen verschiedene Auswahlmöglichkeiten (etwa bezüglich Fluggesellschaft und Hotelkategorie) vorgestellt wurden, unter denen er sich entscheiden konnte. Es entspricht der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, dass eine Pauschalreise begrifflich auch dann vorliegt, wenn die Verbindung touristischer Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Vertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verbraucher geschlossen wurde (EuGH, Slg 2002, I – 4051= RRa 2002,119 „Club-Tour“). Nichts anderes erfolgt auch bei einem Vertragsschluss in Form des „dynamic packaging“, bei dem in Internetportalen oder durch Reisebüros verschiedene Leistungen in Echtzeit miteinander kombiniert und gebucht werden können (vgl. hierzu Führich a.a.O. Rn. 88c sowie 710). Randnummer 20 2. Der Kläger hat den Reisevertrag wirksam gekündigt. Gemäß § 651e Abs. 1 BGB kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines mangels erheblich beeinträchtigt wird. Randnummer 21
  3. a)Mangelhaft im Sinne des § 651c BGB ist eine Reise nach dem hier anzuwendenden subjektiven Fehlerbegriff (vergleiche Bamberger/

a.a.O., § 651c Rn. 5), wenn die Ist- Beschaffenheit der von vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht. Dies ist hier nicht zweifelhaft. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ging es dem Kläger darum, Tauchausflüge, und zwar solche von einer besonderer Qualität zu erleben. Dies war auch Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung. Dem steht nicht entgegen, dass die Tauchgänge selbst von dem Kläger vor Ort gebucht wurden: Wo besondere Sportmöglichkeiten zugesagt werden, muss der Veranstalter für deren Vorhandensein auch einstehen (Führich a.a.O. Rn. 348 mit umgangreichem Nachweis aus der Rechtsprechung). Das Tauchen war an dem Urlaubsort zu der gebuchten Urlaubszeit hier von vornherein nicht möglich. Es kann dabei dahinstehen, ob bereits der vom Amtsgericht gewürdigter Aspekt, dass der Kläger alleine die Kosten hätte tragen müssen, die „normalerweise“ unter einer aus mehreren Personen bestehenden Tauchgesellschaft aufgeteilt werden, einen Mangel darstellt. Dem mag man noch entgegen halten, dass der Kläger außerhalb der Urlaubssaison reisen wollte und daher möglicherweise damit rechnen musste, dass es bei der Zusammenstellung der Tauchgesellschaften zu Mehraufwendungen kommen kann. Mögen Mehrkosten in einem gewissen Rahmen noch als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen sein, ist ein Mangel jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - überhaupt keine Möglichkeit besteht, den Zweck der Reise zu realisieren. Hiervon ist vorliegend allerdings schon deshalb auszugehen, weil dem Kläger auch kein Tauchpartner zur Verfügung stand. Wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, besteht ein wesentlicher Sicherheitsaspekt beim Tauchen gerade darin, dies nicht allein, sondern mit einem Partner oder in einer Gruppe vorzunehmen. Dies setzt aber gerade andere Tauchwillige voraus, die nicht zur Verfügung standen. Nach den vom Kläger vorgefundenen und nicht bestrittenen Verhältnissen war ihm das Tauchen auf der Insel Bimini daher nicht nur unter erhöhten Kosten sondern überhaupt nicht möglich. Randnummer 22 b) Durch den Mangel wurde die Reise auch erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels ist aufgrund einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung festzustellen, in die neben Reisezweck und Reisecharakter auch Dauer und Umfang der Mängel einbezogen werden müssen (Bamberger/

§ 651eRn.

4). Dies ist in vorliegendem Fall vor dem Hintergrund, dass der Zweck der Reise vollständig verfehlt wurde, nicht zweifelhaft. Randnummer 23

  1. c)Der Kläger hat die Kündigung auch erklärt. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass er die Beklagte gebeten hat, unverzüglich den Rückflug so organisieren. Dies konnte die Beklagte nicht anders denn als Kündigung des Reisevertrages verstehen. Randnummer 24
  2. d)Allerdings setzt die Kündigung eines Reisevertrages grundsätzlich voraus, dass der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten (§ 651e Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Abhilfe wie in vorliegendem Fall nicht möglich ist (§ 651e Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres war hier schon deshalb der Fall, weil keine anderen Touristen auf der Insel waren, die Interesse an Tauchgängen hatten. Randnummer 25 3. Infolge der Kündigung hat die Beklagte dem Kläger die entstandenen Mehrkosten gemäß § 651e Abs. 4 Satz 2 BGB zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit der Reisende zur Selbstabhilfe greift (Führich a.a.O Rn. 382). Ob der Anspruch des Reisenden entsprechend § 254 BGB zu kürzen ist, wenn es dem Reiseveranstalter möglich ist, eine günstigere Rückreisemöglichkeit zu vermitteln und dies durch die selbst Abhilfe des Reisenden vereitelt wurde, kann hier dahinstehen. Die Beklagte hat derartiges nicht vorgetragen. B. Randnummer 26 1. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in zuerkannter Höhe zu. Ein solcher Anspruch setzt gemäß § 651f Abs. 2 BGB voraus, dass die Reise infolge eines Mangels vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, was aus den oben genannten Gründen hier der Fall ist. Etwas anderes gilt nur, sofern der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1BGB). Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn es für die Beklagte unabsehbar gewesen wäre, das außerhalb der Saison Tauchmöglichkeiten auf Bimini nicht oder nur in eingeschränktem Umfange zur Verfügung stehen. Hierfür ist nichts ersichtlich, zumal gerade bei einer so kleinen Insel wie Bimini außerhalb der Saison nicht völlig fernliegend ist, dass touristischer Einrichtungen geschlossen haben. Derartiges kennt man selbst aus touristisch vollständig erschlossenen Urlaubsregionen. Es wäre daher ohne weiteres geboten gewesen, vor einem entsprechenden Angebot konkreter Erkundigungen bei Tauchschulen vorzunehmen, ob außerhalb der Saison, und zwar konkret zu der hier vorgesehenen Urlaubszeit ein „Tauchen mit Haien“ möglich ist. Randnummer 27 2. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist es verfehlt, dass der Kläger ein Berechnungsmodell gewählt hat, welches von dem Einkommen des Reisenden ausgeht. Das Einkommen des Reisenden ist kein geeigneter Maßstab für die Höhe der Entschädigung (BGH NJW 2005, 1047, 1049). Angemessen ist es demgegenüber, den Reisepreis als Bemessungsgrundlage zu nehmen (BGH a.a.O.), da dieser regelmäßig zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert war. Geht man davon aus, dass für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen ist (Bamberger/

§ 651f, Rn.

19), so ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Urlaubszeit vorliegend völlig vergeudet wurde und auch kein Resterholungswert ersichtlich ist, der hier geltend gemachte Betrag in jedem Falle gerechtfertigt. C. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2, 713 ZPO. Randnummer 30 Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

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