Straßenverkehrsvorschriften: Rechtsverständnis der speziellen Regelung über "das Wenden" Leitsatz Das Wenden ist nach dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 5 StVO nicht nur dort erlaubt, wo dies ohne Anhalten möglich ist. (Rn.34) Orientierungssatz Im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 Halbs. 1 Alt. 2 StVO ist ein kurzes Anhalten nicht grundsätzlich verboten, Dies ist beim Wenden in Erfüllung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots sowie im Hinblick auf die aktuelle Verkehrsdichte kaum vermeidbar. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 30. August 2011, 9 O 116/11 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2011 - 9 O 116/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.546,70 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 9.2.2011 in Heusweiler im Bereich der Straßenkreuzung Saarlouiser Straße - Saarbrücker Straße - Trierer Straße ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Geschäftsführer der Klägerin, kam aus der Saarbrücker Straße und bog nach links in die Saarlouiser Straße ab. Er wollte um die dort nur wenige Meter entfernte Verkehrsinsel wenden und hielt sein Fahrzeug an der Mittellinie unmittelbar hinter der Verkehrsinsel an. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug die Trierer Straße und bog hinter dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nach rechts in die Saarlouiser Straße ein. Dort stieß sie linksversetzt gegen das Heck des klägerischen Fahrzeugs, welches - dieser Sachverhalt steht im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit - infolge des Anstoßes seinerseits an das Fahrzeug des Zeugen J.S. anstieß, der auf der Gegenfahrbahn in Höhe der Verkehrsinsel auf der Saarlouiser Straße unterwegs war, um in die Trierer Straße einzubiegen. Randnummer 3 Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz, welcher Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, die Kosten einer Reparaturbestätigung, Mietwagenkosten und eine Kostenpauschale umfasst, auf Zahlung von insgesamt 12.455,92 EUR in Anspruch genommen. Randnummer 4 Hinsichtlich der Reparaturkosten steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die J.A. GmbH in Völklingen und die S. GmbH in Saarlouis das Fahrzeug der Klägerin zu Stundenlöhnen von 96 EUR netto repariert hätten. Darüber hinaus hätte die Heckscheibe zerstörungsfrei aus- und wieder eingebaut werden können, weshalb eine sach- und fachgerechte Reparatur zu Kosten in Höhe von 8.536,57 EUR möglich gewesen wäre. Randnummer 5 Die Beklagte zu 2) hat mit Abrechnung vom 17.6.2011 auf die Hauptforderung 2.749,14 EUR gezahlt und die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 229,30 EUR beglichen. Hinsichtlich der Verrechnung wird auf den Schriftsatz vom 28.6.2011 (Bl. 68 d. A.) Bezug genommen. In Höhe der Zahlung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 6 Zum Unfallhergang hat die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe an der Verkehrsinsel wegen Gegenverkehrs angehalten und den linken Blinker gesetzt. Die Beklagte zu 1) sei infolge von Unachtsamkeit und/oder nicht angepasster Geschwindigkeit auf das stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Randnummer 7 Hinsichtlich Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass der geltend gemachte Reparaturaufwand nach dem außergerichtlichen Sachverständigengutachten notwendig sei. Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat die Klägerin auf die Rechnung vom 11.3.2011 (GA Bl. 29) verwiesen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 12.455,92 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.558,26 EUR seit dem 11.3.2011 und aus 897,66 EUR ab Rechtshängigkeit abzüglich am 20.6.2011 gezahlter 2.749,14 EUR zu zahlen; Randnummer 10 2. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 703,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzüglich am 20.6.2011 gezahlter 229,30 EUR zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagten haben behauptet, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei unmittelbar vor der Beklagten zu 1) abgebogen. Direkt nach dem Abbiegen habe dieser wenden wollen, um wieder in die Saarbrücker Straße einfahren zu können. Hierzu habe er nach der Verkehrsinsel eine durchgezogene Linie überfahren müssen. Da er aus diesem Grunde abrupt, keineswegs verkehrsbedingt gebremst habe, sei es zur Kollision gekommen. Randnummer 14 Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 8.344,27 EUR nebst Nebenforderungen zu zahlen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagten in vollem Umfang für die entstandenen Schäden einstandspflichtig seien. Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat das Landgericht erstattungsfähige Reparaturkosten von 8.536,57 EUR anerkannt und hinsichtlich der Mietwagenkosten die Auffassung vertreten, dass die erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf einen Betrag von 627,84 EUR zu begrenzen seien. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 15 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten eine Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 %. Sie legen ihrer Berechnung die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des erstattungsfähigen Gesamtschadens zugrunde. Randnummer 16 Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Geschäftsführer der Klägerin habe beim Wenden gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, da er bei seinem Wendemanöver quer zur Fahrbahn gestanden habe und hierdurch die Richtungsfahrbahn der Beklagten zu 1) blockiert habe. Hinzu komme, dass an dieser Stelle das Wenden wegen einer durchgezogenen Linie untersagt gewesen sei. Überdies habe die Stelle, an der der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe wenden wollen, unmittelbar hinter einer Kurve und zudem im unmittelbaren Einmündungsbereich einer T-Kreuzung gelegen. An einer solchen Stelle sei das Wenden grundsätzlich untersagt. Auch sei das Landgericht unter fehlerhafter Würdigung des Beweisergebnisses davon ausgegangen, dass beide Fahrzeuge nicht unmittelbar hintereinander abgebogen seien. Randnummer 17 Die Beklagten beantragen, Randnummer 18 unter Abänderung des am 30.8.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 116/11 - die Klage insoweit abzuweisen, als Randnummer 19 1. der Klägerin ein höherer Betrag als weitere 2.797,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.203,04 EUR für die Zeit vom 11.3.2011 bis zum 20.6.2011, aus 343,67 EUR für die Zeit vom 14.5.2011 bis zum 20.6.2011 und aus 2.797,57 EUR ab dem 11.3.2011 Randnummer 20 2. und höhere vorgerichtliche Kosten als weitere 186,53 EUR zugesprochen wurden. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 133 d. A.), der Berufungserwiderung (Bl. 143 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.1.2012 (Bl. 146 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 156 f. d. A.). II. A. Randnummer 24 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 25 Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG steht zwischen den Parteien außer Streit. Soweit das Landgericht den geltend gemachten Schadensersatz der Höhe nach teilweise abgewiesen hat, ist die insoweit rechtskräftig gewordene Entscheidung einer Überprüfung durch den Senat entzogen. Die Berufung der Beklagten wendet sich allein gegen die Bestimmung der beiderseitigen Haftungsanteile. Indessen hat das Landgericht den Beklagten mit zutreffenden Erwägungen die volle Haftung auferlegt. Randnummer 26 1. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5) sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Randnummer 27 2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist der Beklagten zu 1) eine Unaufmerksamkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO) beziehungsweise eine nicht angemessene Geschwindigkeit (Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO) vorzuwerfen. Denn sie stieß - so die Feststellungen des Landgerichts - auf das bereits eine gewisse Zeit hinter der Verkehrsinsel an der Mittellinie quer stehende Fahrzeug der Klägerin an. An diese Feststellungen ist der Senat gem. § 529 ZPO gebunden, da die Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken: Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.