Rückforderung überzahlter Dienstbezüge Orientierungssatz 1. Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. (Rn.33) 2. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. (Rn.40) 3. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kennt und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ihre Berechtigung hin prüft. (Rn.42) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. September 2014, 1 A 494/13, Urteil Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, Polizeihauptkommissar, wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen. Randnummer 2 Der Kläger zeigte mit Schreiben vom 16.09.1992 an, er sei Vater eines nichtehelichen Sohnes geworden und beantragte für dieses Kind die Zahlung des Ortszuschlages. Zudem reichte er eine Formularerklärung zum Ortszuschlag ein. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 06.11.1992 teilte ihm der Rechtsvorgänger des Beklagten mit, ab 01.06.1992 werde ihm gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er ledig sei, jedoch einer anderen Person Unterkunft und Unterhalt gewähre, der Unterhalt dieser Person durch eigene Einkünfte und Unterhaltsleistungen von anderer Seite als nicht gedeckt anzusehen sei. Mit Bewilligungsbescheid ebenfalls vom 06.11.1992 teilte der Beklagte dem Kläger weiter mit, für das am 13.06.1992 geborene Kind werde ihm ab 01.06.1992 Ortszuschlag überwiesen. Mit der Zahlung des Kindergeldes erhalte er auch die kindbezogenen besoldungsrechtlichen Leistungen (Kinderanteil im Ortszuschlag). Weiter heißt es, das Kindergeld werde an die Mutter gezahlt. Randnummer 4 Die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft mit dem nichtehelichen Kind endete zum 31.03.1997, was der Kläger dem Beklagten handschriftlich mitteilte. Randnummer 5 Am 09.05.1997 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau brachte zwei minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung in die Ehe mit; die Aufnahme dieser Kinder in seine Wohnung teilte der Kläger mit Formularerklärung vom 08.04.1997 mit. Randnummer 6 Mit weiterer Formularerklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997 gab der Kläger unter der Rubrik „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ die beiden Kinder seiner Ehefrau (seine Stieftochter und sein Stiefsohn) sowie seinen nichtehelichen Sohn an. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 04.06.1997 teilte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger mit, für die beiden Stiefkinder werde ihm gemäß § 40 Abs. 3 BBesG der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag ab 01.05.1997 gewährt. Weiter heißt es in einem Bescheid vom 09.06.1997, ab 01.05.1997 werde dem Kläger gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortzuschlages (Ehegattenbestandteil) in voller Höhe gezahlt. Der Ortszuschlag werde unter der Voraussetzung gezahlt, dass er verheiratet sei und der Ehegatte einen weiteren Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag nicht habe. In einem weiteren Bescheid vom 09.06.1997 an den Kläger heißt es, ab 01.04.1997 werde ihm gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 BBesG der Ortszuschlag nach der Stufe 1 gezahlt. Zur Begründung heißt es dazu: „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. S. zum 31.03.1997“. Randnummer 8 Im Juli 1997 informierte der Beklagte mit einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Merkblatt „Information über wesentliche Änderungen des Besoldungsrechts“ insbesondere darüber, dass der bisherige Ortszuschlag durch den Familienzuschlag (für Verheiratete und Kinder) ersetzt werde. Randnummer 9 Nachdem der Kläger die Geburt eines ehelichen Kindes am 09.11.1997 angezeigt hatte, teilte ihm der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 03.12.1997 mit, für das Kind werde gemäß § 40 Abs. 2 BBesG der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ab 01.11.1997 gezahlt. Weiter heißt es, es werde der Familienzuschlag der Stufe 5 gezahlt. Randnummer 10 Aufgrund von Zweifeln an der Vaterschaft hinsichtlich des nichtehelichen Kindes P. S. erhob der Kläger in der Folge Vaterschaftsanfechtungsklage. Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 28.09.2001 – 16 F 205/2001 – wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater dieses Kindes ist. Das Urteil wurde mit Ablauf des 08.11.2001 rechtskräftig. Hierüber informierte der Kläger den Beklagten zunächst nicht. Randnummer 11 In einem bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Aktenvermerk vom 22.04.2010 heißt es, der Kläger habe angerufen und nachgefragt, warum er zur Prüfung der Zahlung von Kindergeld/Familienzuschlag (betreffend das Kind P. S.) angeschrieben worden sei. Er erhalte doch gar keine Leistungen für dieses Kind, das nicht mehr in seinem Haushalt lebe. Dem Kläger sei erklärt worden, dass er den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das Kind nach wie vor erhalte. Randnummer 12 Nachdem der Kläger das Urteil des Amtsgerichts S. zu den Verwaltungsakten gereicht hatte, wurde ihm mit Anhörungsschreiben vom 07.05.2010 mitgeteilt, er habe in der Zeit vom 01.10.2001 bis einschließlich 30.04.2010 kinderbezogene Besoldungsleistungen erhalten, auf die er keinen Anspruch habe. Der Umstand, dass er aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils vom 28.09.2001 nicht der Vater des Kindes P. S. sei, sei bis zu seinem Anruf vom 22.04.2010 nicht bekannt gewesen. Gemäß § 40 BBesG habe der Kläger ab dem 01.10.2001 keinen Anspruch mehr auf die Berücksichtigung dieses Kindes im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags gehabt. Statt den in dem Zeitraum 01.10.2001 bis 30.04.2010 gezahlten kinderbezogenen Besoldungsleistungen (einschließlich Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung, Sonderbetrag) für vier Kinder, habe er nur Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag und Sonderzuwendungen etc. für drei bzw. zwei Kinder gehabt (Wegfall der Stieftochter ab 01.10.2008). Beigefügt war eine Berechnung der zuviel erhaltenen kinderbezogenen Besoldungsleistungen. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Bruttobetrag in Höhe von 27.838,35 € zurückzufordern. Randnummer 13 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 27.05.2010, mit dem er u.a. geltend machte, maßgebliche Grundlage für die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag stelle das Vorhandensein einer Haushaltsgemeinschaft dar, was im Fall des Kindes P. S. seit Ende März 1997 nicht mehr der Fall gewesen sei. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 01.07.2010 forderte der Beklagte für den Zeitraum 01.10.2001 bis 30.04.2010 Dienstbezüge in Höhe von brutto 25.977,83 € sowie zuviel gezahlte anteilige Sonderzuwendung/Sonderzahlung in Höhe von brutto 1.732,72 € sowie einen Sonderbetrag in Höhe von brutto 127,80 € zurück. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 12 Abs. 2 BBesG. Danach habe ein Beamter die Bezüge herauszugeben, die er ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Ein Rechtsgrund für die Berücksichtigung des Kindes P. im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags sei ab dem 01.10.2001 nicht mehr gegeben gewesen. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung sei nicht möglich, da der Kläger der verschärften Haftung unterliege. Auf Entreicherung könne sich der nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt bzw. nur deshalb nicht gekannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen habe. Grob fahrlässig handele u.a. der, der seinen Mitteilungspflichten nicht nachkomme. Zu den Mitteilungs-/Prüfungspflichten gehöre es, Gehaltsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bereits in der Bewilligung vom 06.11.1992 sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er alle Änderungen in den Verhältnissen, die als Grundlage für die Zahlung dienten, mitzuteilen habe (u.a. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Kindes). Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft habe der Kläger allerdings nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt und bei bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit seiner Dienstbezüge auch nicht bei dem Beklagten nachgefragt. Damit habe er grob fahrlässig gehandelt. Die Haushaltsaufnahme des Kindes sei gerade nicht Grundlage für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gewesen. In dem eigenständigen Bescheid mit Datum vom 06.11.1992 sei der Kläger nämlich über die Zahlung der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (der sogenannte Ehegattenanteil) wegen Aufnahme einer anderen Person (das Kind P.) in seinen Haushalt unterrichtet worden. Dieser Bescheid sei unabhängig von der Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für dieses Kind ergangen und habe daher auch eine andere rechtliche Grundlage als die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung gehabt (Aufnahme einer anderen Person: § 40 Abs. 2 BBesG; Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung: ledige Beamte mit Kindern, § 40 Abs. 4 BBesG). In dem Bescheid vom 09.06.1997 sei keinerlei Bezug zur Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung für das Kind P. hergestellt worden. Hier sei nur die Einstellung der Zahlung des mit Bescheid vom 06.11.1992 bewilligten sogenannten Ehegattenanteils (Differenz zwischen den Ortszuschlägen 1 und 2) ab dem 01.04.1997 wegen Ende der Haushaltsaufnahme des Kindes mitgeteilt worden. Dass der Kläger Kenntnis über die Zusammensetzung seiner Dienstbezüge gehabt habe, zeige sich an seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997, in der er das Kind P. ausdrücklich als ein bei der Berechnung der Bezüge zu berücksichtigendes leibliches Kind aufführe. Die Bescheide über die Bewilligung der kinderbezogenen Besoldungsleistungen vom 04.06.1997 für die Kinder der Ehefrau und danach vom 03.12.1997 für das gemeinsame Kind hätten dem Kläger den Unterschied zu der im Bescheid vom 09.06.1997 angesprochenen Besoldungsleistung verdeutlichen müssen. Angesichts des Informationsblatts von Juli 1997 hätte der Kläger ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass er einen Familienzuschlag für drei und nicht für zwei Kinder erhalte. Randnummer 15 Für die Abrechnungsmonate Dezember 2001 bis Dezember 2009 habe der Kläger mit seinen Bezügen eine ihm in dieser Höhe nicht zustehende Sonderzahlung erhalten. Da sich die Sonderzahlung nach der Höhe der zustehenden Dienstbezüge im Abrechnungsmonat bemesse, habe er die entsprechenden Beträge zu Unrecht erhalten. Randnummer 16 Am 22.07.2010 hat der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, das Urteil des Amtsgerichts S. sei frühestens mit Ablauf des 08.11.2001 rechtskräftig geworden, weshalb die Rückforderung zu Unrecht bereits ab Oktober 2001 erfolge. Der erste Bescheid vom 06.11.1992 habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der damals ledige Kläger die in Rede stehende Leistung wegen der Aufnahme seines vermeintlichen Sohnes in seinen Haushalt erhalte. In dem zweiten Bescheid vom 06.11.1992 heiße es, dem Kläger werde für sein Kind P. ab 01.06.1992 Ortszuschlag monatlich laufend überwiesen. Eine bestimmte gesetzliche Grundlage hierfür unter Angabe von Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes habe dieser Bescheid nicht enthalten. Der Kläger habe damit nicht erkennen können, dass die rechtliche Grundlage hier möglicherweise eine andere sein könne als in dem ersten Bescheid gleichen Datums. Von einer verschärften Haftung des Klägers könne deshalb nicht ausgegangen werden. In der Vorstellung, dass es auf die Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt ankomme, sei der Kläger durch die weiteren Bescheide im Jahre 1997 bestärkt worden. Der im Text des Bescheides vom 04.06.1997 aufgeführte Hinweis auf die Verpflichtung, unverzüglich alle Änderungen, die die Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung beeinflussen könnten, anzuzeigen, enthalte an erster Stelle die Verpflichtung zur Mitteilung, wenn das Kind den Haushalt nicht nur vorübergehend verlasse. Was die beiden Bescheide vom 09.06.1997 angehe, sei in dem einen ausgeführt „Wegfall Haushaltsaufnahme Ihres nichtehelichen Kindes P. S. zum 31.03.1997“, woraus der Kläger zwingend nur habe entnehmen können, dass die Haushaltsaufnahme dieses Kindes bis dahin der entscheidende Gesichtspunkt für den erhöhten Ortszuschlag gewesen sei und damit dieses Thema, nachdem er die Beendigung der Haushaltsaufnahme mitgeteilt habe, für ihn erledigt sei. Aus dem zweiten Bescheid vom 09.6.1997 habe der Kläger lediglich ersehen können, dass die Grundlage dieses Bescheides seine Eheschließung gewesen sei. Dass eine Erhöhung des Ortszuschlages wegen des vermeintlichen nichtehelichen Sohnes überhaupt noch zur Debatte gestanden habe, sei für den Kläger nicht ersichtlich gewesen. Randnummer 17 Der Umstand, dass er in seiner Erklärung vom 13.05.1997 den vermeintlichen nichtehelichen Sohn mit aufgeführt habe, ändere daran nichts. Dies sei lediglich vollständigkeitshalber geschehen, um alle vorhandenen Kinder aufzulisten. Randnummer 18 Aus den in dem Informationsblatt vom Juli 1997 enthaltenen allgemeinen Hinweisen habe der Kläger für seine konkrete Situation nichts entnehmen können. Letztlich habe auch der Bescheid vom 03.12.1997 an der Situation nichts geändert. Randnummer 19 Der Kläger habe nach allem davon ausgehen dürfen, dass er seinen Mitteilungsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen sei und keine Besoldungsleistungen erhalte, auf die er keinen gesetzlichen Anspruch habe. Die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid unterstellten dem Kläger beamtenrechtliche und insbesondere besoldungsrechtliche Kenntnisse, wie sie zwar einem auf das Besoldungsrecht spezialisierten Sachbearbeiter abverlangt werden könnten, nicht jedoch einem Polizeibeamten. Von einer verschärften Haftung könnte daher keine Rede sein und der Kläger sich deswegen auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Randnummer 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 verkürzte der Beklagten den Rückforderungszeitraum um die Monate Oktober und November 2001 und verminderte den Rückforderungsbetrag damit in der Summe auf 27.406,37 €. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger unterliege der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. Von jedem Beamten sei die Kenntnis zu erwarten, dass es neben dem sogenannten Verheiratetenanteil im Ortszuschlag/Familienzuschlag kindbezogene Besoldungsleistungen gebe und für leibliche Kinder grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung dieser kindbezogenen Dienstbezüge bestehe. Dass dieses Wissen bei dem Kläger vorhanden gewesen sei, habe sich in dem Schreiben vom 16.09.1992 und der Erklärung zum Ortszuschlag vom 03.11.1992 gezeigt. In der Erklärung vom 03.11.1992 sei das Kind sowohl im Bereich „nur auszufüllen von Ledigen“ als auch im Bereich „Angaben zu Kindern, die bei der Berechnung Ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ aufgeführt worden. Hinsichtlich der beiden Bescheide vom 06.11.1992 müsse dem Kläger hinsichtlich seiner individuellen Fähigkeiten, seiner beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung bzw. seiner langjährigen Zugehörigkeit als Polizeibeamter zum öffentlichen Dienst, das Wissen zugerechnet werden, dass bei zwei unterschiedlichen Bescheiden auch zwei unterschiedliche Besoldungsleistungen betroffen seien. Er habe zweifelsfrei erkennen können, dass bei der Bewilligung des Ortszuschlages nach § 40 Abs. 2 BBesG eine andere Besoldungsleistung angesprochen worden sei als bei der Bewilligung des kindbezogenen Ortszuschlages. Einmal sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 (Ehegattenanteil) wegen Aufnahme einer anderen Person bewilligt werde; zum Anderen sei er über die Zahlung des kindbezogenen Ortszuschlags für seinen Sohn P. informiert worden. In dem Bescheid vom 09.06.1997 sei an keiner Stelle die Zahlung des kindbezogenen Orts-/Familienzuschlags für das Kind P. angesprochen worden bzw. sei keinerlei Bezug zur Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung für dieses Kind hergestellt worden. Hier sei lediglich die Einstellung der Zahlung des mit Bescheid vom 06.11.1992 bewilligten sogenannten Ehegattenanteils ab dem 01.04.1997 wegen Ende der Haushaltsaufnahme mitgeteilt worden. Der Bescheid über die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags sei nicht aufgehoben worden. Nicht glaubhaft sei es, wenn der Kläger sich einerseits darauf berufe, der Bescheid betreffend seine Stiefkinder habe bei ihm die Vorstellung verfestigt, bei der Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung komme es auf die Haushaltsaufnahme an, er aber andererseits nicht bemerkt haben wolle, dass in diesem Bescheid ein anderer Bezügebestandteil betroffen gewesen sei als der „Ehegattenbestandteil“ im Ortszuschlag. Die Kenntnis des Klägers über die Zusammensetzung seiner Dienstbezüge zeige sich an seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 13.05.1997. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger dieses Kind nur zur Vervollständigung seiner Angaben im Bereich „Angaben zu Kindern, die bei Berechnung ihrer Bezüge zu berücksichtigen sind“ eingetragen habe. Eine summarische Überprüfung seiner Gehaltsmitteilung für Juli 1997 anhand des Merkblattes über die Änderungen hätte dem Kläger zweifelsfrei gezeigt, dass er für drei und nicht für zwei Kinder den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalte. Dass der Kläger angebe, er habe eine solche Prüfung nicht durchgeführt, sei im Hinblick auf seine Heirat, die Aufnahme der Kinder seiner Ehefrau und der angekündigten Bezügenachzahlung als Schutzbehauptung zu werten. Die Anfechtung der Vaterschaft sei eine derart gravierende Änderung in den persönlichen Verhältnissen, dass es einer Mitteilung bzw. zumindest einer Nachfrage bei dem Beklagten bedurft hätte. Damit habe der Kläger grob fahrlässig u.a. deshalb gehandelt, weil er seinen Mitteilungspflichten bzw. Prüfungspflichten nicht nachgekommen sei und/oder bei bestehenden Zweifeln nicht bei dem Beklagten nachgefragt habe. Randnummer 21 Gegen den ihm am 24.02.2011 zugestellten Bescheid richtet sich die am 23.03.2011 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 22 Zur Begründung macht der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, mit den Feinheiten der gesetzlichen Regelung - § 40 BBesG - sei er nicht vertraut gewesen. Bei dem zweiten Bescheid vom 06.11.1992 sei eine Bestimmung des Bundesbesoldungsgesetzes nicht angegeben gewesen; es habe geheißen, dem Kläger werde für sein Kind P. Ortzuschlag ab Juni 1992 monatlich laufend überwiesen. Der Kläger habe deshalb nicht erkennen können, dass die Rechtsgrundlage möglicherweise eine andere als in dem ersten Bescheid vom 06.11.1992 sein könne. Nicht erkennbar sei für den Kläger gewesen, dass es sich hier um § 40 Abs. 4 BBesG in der damaligen Fassung gehandelt habe. Dies sei auch aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weil § 40 Abs. 4 BBesG einen Beamten der Stufe 1 vorausgesetzt habe, während der Kläger Beamter der Stufe 2 gewesen sei. Die dem Kläger im Jahr 1997 zugegangenen Bescheide über die Veränderungen seiner Besoldung seien inhaltlich nicht geeignet gewesen, bei dem Kläger das Bewusstsein zu wecken, es könnte möglicherweise ein Teil des Ortzuschlages/Familienzuschlages zu Unrecht ausgezahlt sein. Dass der Kläger der Überzeugung gewesen sei, überhaupt keine Leistungen mehr für P. zu erhalten, ergebe sich im Übrigen aus dem Aktenvermerk vom 22.04.2010. Darin ist festgehalten, der Kläger habe angerufen und erklärt, er erhalte doch gar keine Leistungen für dieses Kind. Auf den Vorhalt, er erhalte den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, habe der Kläger erwidert, dies sei doch nicht richtig, das Kind lebe doch nicht in seinem Haushalt. Damit seien die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nicht erfüllt und der Kläger könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Randnummer 23 Die entsprechenden Beträge seien im Rahmen der Lebensführung des Klägers und seiner Familie längst verbraucht. Nach der Rechtsprechung entspreche es der Lebenserfahrung, dass überzahlte Bezüge zur Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewandt würden und deshalb als verbraucht gälten, wenn sie ein Zehntel der monatlichen Bezüge nicht überstiegen. Die Höhe der von der Beklagten als monatliche Überzahlung mitgeteilten Beträge spreche dafür, dass diese ein Zehntel der monatlichen Bezüge des Klägers nicht überschritten hätten. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 aufzuheben. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und macht geltend, die weiteren Ausführungen des Klägers seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Als Empfänger von zu Unrecht gezahlten Dienstbezügen könne sich der Kläger auf Entreicherung nicht berufen, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen habe. Randnummer 29 Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2012 weitere Schriftsätze gewechselt und an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Sie haben zudem an den Kläger ergangene Gehaltsmitteilungen aus den Jahren 2007 bis 2010 zu den Akten gereicht. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten. Er war Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Nachdem die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 32 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 33 Der Bescheid des Beklagten vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Die Zulässigkeit der Rückforderung von Dienstbezügen richtet sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.