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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 77/12 Urteil Telekommunikationsüberwachung: Entschädigungspflicht bei Auskunftserteilung der Telekommu

Telekommunikationsüberwachung: Entschädigungspflicht bei Auskunftserteilung der Telekommunikationsunternehmen an die Landesverfassungsschutzbehörden Leitsatz 1. Durch die Änderung des Telekommunikatio

§ 6c Abs. 2 Satz 3 Bay

VSG, § 5 a Abs. 6 Satz 1 NVerfSchG und § 10 a Abs. 4 Satz 1 LVerschG Rh-Pf, wonach die verpflichteten Unternehmen die Auskunft unentgeltlich zu erteilen haben. Vgl. demgegenüber

§ 6c Abs. 2 Satz 3 Bay

VSG, § 5 a Abs. 6 Satz 1 NVerfSchG und § 10 a Abs. 4 Satz 1 LVerschG Rh-Pf, wonach die verpflichteten Unternehmen die Auskunft unentgeltlich zu erteilen haben. sondern als gesetzgeberisches Versehen im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke dar. Randnummer 23 Eine analoge Anwendung des § 23 JVEG setzt weiterhin voraus, dass der nicht geregelte Sachverhalt mit dem von der Regelung erfassten Sachverhalt wertungsmäßig vergleichbar ist. Von § 23 JVEG unmittelbar erfasst ist die Erteilung von Verkehrsdatenauskünften an die Strafverfolgungsbehörden. Der dafür zu erbringende Aufwand unterscheidet sich nach der zitierten Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 8 b Abs. 9 BVerfSchG, die in gleicher Weise für den vorliegenden Fall gilt, in keiner Weise von dem Aufwand, den Telekommunikationsunternehmen für die Erteilung von Verkehrsdatenauskünften an die Verfassungsschutzbehörden erbringen müssen. Die Sachverhalte sind daher wertungsmäßig vergleichbar. Anderenfalls müsste das Bundesamt für Verfassungsschutz an die Klägerin eine Entschädigung zahlen, wenn es für das Gebiet des Saarlandes eine Auskunft von der Klägerin einholt, der Beklagte jedoch bei ein- und derselben, aber an ihn gerichteten Auskunft nicht. Ein sachlicher Grund für eine solche, an dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die nicht durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigte Ungleichbehandlung zeigt sich unter anderem daran, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einige Landesverfassungsschutzbehörden, obwohl die für sie geltenden Landesverfassungsschutzgesetze keine ausdrückliche Entschädigungsregelung enthalten, weiterhin Auskunftsentschädigung zahlen, andere dagegen nicht. Die Telekommunikationsunternehmen sind daher für Verkehrsdatenauskünfte an den Beklagten von diesem aus Gründen der Gleichbehandlung in gleichem Umfang wie für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden zu entschädigen. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht des Beklagten nach § 23 JVEG analog sind erfüllt. Aufgrund des Bescheides vom 18.10.2010 hat die Klägerin die entsprechenden Telefonanschlüsse der ihr in der Anordnung genannten Mobilfunkteilnehmer überwacht; bis zum 17.01.2011 hat sie die Verkehrsdaten an den Beklagten übermittelt. Nach Auskunftserteilung hat die Klägerin dem Beklagten in Anwendung der Anlage 3 zu § 23 JVEG eine Auskunftsentschädigung in Höhe von 1.290,00 € in Rechnung gestellt. Der Beklagte ist, da die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 23 JVEG einschließlich der Anlage 3 zu diesem Gesetz vorliegen, verpflichtet, die gesetzliche Entschädigung zu gewähren. Ein Ermessen ist ihm dabei nicht eingeräumt. Bezüglich der Höhe der Entschädigung sind keine Fehler in der Berechnung ersichtlich. Dergleichen hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. Vielmehr ist die sachliche Richtigkeit von ihm ausdrücklich bestätigt worden (vgl. Bl. 2 der Verwaltungsunterlagen). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 27 B e s c h l u s s Randnummer 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.290 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG). Fußnoten 1) Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010 - 1 K 8272/09 - bei juris 2) Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14/04 -, bei juris 3) Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 17/08 -, bei juris 4) Vgl. BT-Drs. 16/7103 S. 1, 6 5) BT-Drs. 17/6925 S. 17 6) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05 -, bei juris 7) Vgl. demgegenüber

§ 6c Abs. 2 Satz 3 Bay

VSG, § 5 a Abs. 6 Satz 1 NVerfSchG und § 10 a Abs. 4 Satz 1 LVerschG Rh-Pf, wonach die verpflichteten Unternehmen die Auskunft unentgeltlich zu erteilen haben.

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