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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 31/12 - 9, 4 U 31/12 Urteil Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit gegenüber de

Obsah (4)§ 158c§ 316§ 103§ 81

Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit gegenüber dem Geschädigten bei Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die Trunkenheitsklausel Leitsatz 1. Der auf Grund der Trunkenheitsklausel (D.2.1 AK

r Leistungskürzung auf null berechtigte Versicherer wird gegenüber dem Geschädigten, soweit das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG eingreift, in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen Betrages (D.3.1, D.3.3 AKB 2008), höchstens 5.000 € (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV), leistungsfrei. (Rn.29) (Rn.30) (Rn.33) (Rn.39) (Rn.40) 2. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ist bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers und Ausübung des Verweisungsprivilegs nach Beauftragung des Rechtsanwalts nicht um den Betrag

kürzen, in dessen Höhe der Versicherer leistungsfrei ist. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 21. Dezember 2011, 5 O 12/11 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten

2 wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2011 (Aktenzeichen 5 O 12/11) teilweise abgeändert und in Bezug auf die Beklagte

2 wie folgt neu gefasst: Die Beklagte

2 wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagten

1 verurteilt, an den Kläger 5.935,27 € und weitere 837,52 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011,

zahlen. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte

2 wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird

rückgewiesen. 2. Der Beklagte

1 hat die Kosten seiner Säumnis

tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz werden dem Kläger

23 v. H., den Beklagten als Gesamtschuldnern

54 v. H. und dem Beklagten

1

weiteren 23 v. H. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten

2 erster Instanz werden dem Kläger

46 v. H. auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte

2

tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  2. Die Revision wird nicht

gelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten

1 als Fahrer und Halter und die Beklagte

2 als Haftpflichtversicherer eines unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Der Beklagte

1 hatte am 30.11.2010 nach 12 Uhr in einer Tankstelle bei der Zeugin M. nacheinander drei Flaschen Wodka gekauft und ausgetrunken. Sodann befuhr er bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,45 Promille mit seinem bei der Beklagten

2 haftpflichtversicherten BMW mit dem amtlichen Kennzeichen gegen 13 Uhr die in Richtung. Er überquerte die Gegenfahrbahn, fuhr in die Hofeinfahrt zwischen den Hausanwesen und stieß gegen den dort abgestellten Pkw Renault Laguna des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen. Nach dem Aufprall setzte der Beklagte

1 aus der Hofeinfahrt heraus über beide Fahrbahnen der

rück und stieß mit dem Heck seines Pkw gegen die Hauswand des Anwesens. Anschließend verhielt er sich gegenüber den Zeugen und, die ihm Erste Hilfe leisten wollten, sowohl verbal als auch körperlich in erheblichem Maße aggressiv. Durch den Aufprall des Beklagten

1 entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe von insgesamt 10.935,27 €. Der Kläger hat die für seinen Pkw im Unfallzeitpunkt bei der bestehende Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen. Die Beklagte

2 wies die Schadensersatzforderung des Klägers durch Schreiben vom 19.01.2011 als rechtlich unbegründet

rück und verwies ihn an den Schadensverursacher. Der Beklagte

1 ist auf Grund des Schadenereignisses vom 30.11.2010 durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 12.07.2011 (Aktenzeichen 11 Gs 66 Js 496/11 (164/11), Beiakten Bl. 157 ff.) wegen vorsätzlichen Vollrauschs strafrechtlich verurteilt worden. In den dortigen Urteilsgründen wird ausgeführt, er habe sein Fahrzeug mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit und in suizidaler Absicht in die Hofeinfahrt gelenkt und sei ungebremst gegen den dort geparkten Pkw des Klägers gestoßen. Den Schaden an dem Hausanwesen hat die Beklagte

2 ausgeglichen. Randnummer 3 Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens in Höhe von 10.935,27 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € in Anspruch genommen. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf die Klageschrift verwiesen (Bl. 3 bis 5 d. A.). Er hat bestritten, dass ein Suizidversuch des Beklagten

1 vorgelegen habe. Dieser sei vielmehr vollkommen betrunken und deswegen nicht mehr in der Lage gewesen, das Fahrzeug

führen. Randnummer 4 Der Beklagte

1 ist im schriftlichen Vorverfahren durch Teilversäumnisurteil vom 06.06.2011 - gegebenenfalls als Gesamtschuldner mit der Beklagten

2 - verurteilt worden, an den Kläger 10.935,27 € und weitere 837,52 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011,

zahlen (Bl. 47 f. d. A.). Gegen das ihm am 11.06.2011

gestellte Teilversäumnisurteil hat der Beklagte

1 am 22.06.2011 Einspruch eingelegt (Bl. 56 d. A.). Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte

2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten

1

verurteilen, an den Kläger 10.935,27 € und weitere 837,52 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011,

zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte

1 hat beantragt, Randnummer 8 das Teilversäumnisurteil vom 06.06.2011 aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten

1 abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte

2 hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte

1 hat bestritten, in Suizidabsicht gehandelt

haben, und vorgetragen, er habe sich infolge seiner Alkoholisierung in einem Ausnahmezustand befunden und nicht mehr gewusst, was er tue und sage. Üblicherweise trinke er keinen Alkohol, und wenn überhaupt, dann nur in geringen Mengen. Randnummer 12 Die Beklagte

2 hat behauptet, der Beklagte

1 habe den Unfall vorsätzlich und in Suizidabsicht verursacht. Er habe den gesamten Tag vor dem Ereignis in großen Mengen Alkohol

sich genommen, um diesen Schritt

gehen. Seine Selbsttötungsabsicht sei nicht nur in dem ungebremsten Einfahren in die Hofeinfahrt und dem anschließenden

rücksetzen gegen die Hauswand, sondern auch in den Äußerungen gegenüber Ersthelfern und Polizeibeamten

m Ausdruck gekommen. Randnummer 13 Das Landgericht hat den Beklagten

1 (Bl. 83 ff. d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 27.10.2011 (Bl. 92 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 30.11.2011 (Bl. 112 d. A.). Mit dem am 21.12.2011 verkündeten Urteil (Bl. 136 ff. d. A.) hat es das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte

2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten

1 verurteilt, an den Kläger 10.935,27 € und weitere 837,52 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011,

zahlen.

r Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten seien als Gesamtschuldner in vollem Umfang dem Kläger

m Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 421 BGB, 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 VVG verpflichtet. Die Beklagte

2 sei gegenüber dem Kläger nicht gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG leistungsfrei. An einzelne Tatsachenfeststellungen im Strafurteil gegen den Beklagten

1 sei das Zivilgericht nicht gebunden. Auf Grund der im vorliegenden Rechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme könne auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Strafakten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte

1 den Schaden des Klägers vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hätte. Vielmehr sei der Beklagte

1 im Zeitpunkt des Schadenseintritts infolge starken Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Willen frei

bilden und danach

handeln. Er habe zwischen 12.03 und 12.34 Uhr drei Flaschen Wodka gekauft, und zwar

nächst zwei kleinere mit einem Inhalt von entweder 0,1 oder 0,2 l, die er innerhalb von 10 bis 15 Minuten ausgetrunken habe. Mit der dritten Flasche Wodka sei er schräg über die

m Kirmesplatz gegangen und habe sie auf dem Weg

seinem Fahrzeug und schließlich in seinem Fahrzeug innerhalb weniger Minuten leer getrunken. Der Beklagte

1 habe den Schaden des Klägers nicht bewusst und gewollt verursacht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt des Abbiegens in die Hofeinfahrt den dort abgestellten Pkw des Klägers gesehen habe. Das folgende

rücksetzen mit dem Fahrzeug spreche eher für einen ungewollten Aufprall gegen den Pkw des Klägers. Auch das anschließende Verhalten des Beklagten

1 deute darauf hin, dass er sich in einem geistigen Ausnahmezustand befunden habe und

bewusstem und gewolltem Handeln nicht mehr in der Lage gewesen sei. Das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass Ausrufe des Beklagten

1, er wolle sterben und die Polizei solle ihn erschießen, ernst gemeint und Ausdruck einer Suizidabsicht gewesen seien. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Mensch, der Suizid begehen wolle,

r Verwirklichung seiner Absicht in eine Hofeinfahrt hineinfahre. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns des Beklagten

1 reiche es nicht aus, dass dieser sich bewusst in einen alkoholbedingt fahruntüchtigen

stand versetzt und sich daraufhin mit seinem Pkw in den Straßenverkehr begeben habe. Auch wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem

stand

den schwersten Verkehrsverstößen gehöre, erlaubten es die übrigen Umstände nicht, vorliegend dem Beklagten

1 deswegen Schädigungsvorsatz

zubilligen. Dagegen spreche, dass er

Fuß

r Tankstelle gegangen sei, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er von vorneherein die Absicht gehabt habe, sich in betrunkenem

stand in sein Fahrzeug

setzen und am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Vorwurf, er hätte seinen

stand voraussehen können und deshalb die Autoschlüssel nicht mitnehmen dürfen, begründe nicht die Voraussetzungen des Vorsatzes, sondern allenfalls diejenigen der groben Fahrlässigkeit, welche jedoch für einen Leistungsausschluss nach § 103 VVG nicht genüge. Randnummer 14 Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug. Randnummer 15 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte

2 Berufung eingelegt. Randnummer 16 Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft lediglich auf § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG abgestellt und § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG und die Regelung unter D.2.1 und D.3.1 der AKB der Beklagten

2 nicht angewendet. Demnach bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Beklagte

1 sein Fahrzeug vorsätzlich unter Einfluss alkoholischer Getränke geführt habe. Der erforderliche Vorsatz sei hier bereits beim Betreten des Fahrzeugs, jedenfalls aber im Moment des Losfahrens trotz Kenntnis der Fahrunfähigkeit gegeben gewesen. Spätestens als der Beklagte

1 sich mit der letztgekauften Wodkaflasche in seinen Pkw begeben habe, habe er billigend in Kauf genommen, diesen nächstens in Gang

setzen, obwohl er in diesem Zeitpunkt noch habe erkennen können, dass er nach dem Genuss der letzten Flasche nicht mehr in der Lage sein werde, den Pkw sicher führen

können. Außerdem habe das Landgericht die Aussage der Zeugin hinsichtlich des Vorsatzes nicht richtig gewürdigt. Durch ihre Schilderung, dass der Kläger

nächst kleine Mengen getrunken habe und letztlich mit der im Fahrzeug vorgefundenen großen Flasche von der Tankstelle weggegangen sei, werde belegt, dass er

mindest billigend in Kauf genommen habe, sich nach Betreten des Fahrzeugs mit diesem in Bewegung

setzen. Randnummer 17 Die Beklagte

2 beantragt (Bl. 165 d. A.), Randnummer 18 das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2011 (Aktenzeichen 5 O 12/11) insoweit aufzuheben, als die Beklagte

2 darin neben dem Beklagten

1 gesamtschuldnerisch verurteilt worden ist, an den Kläger 10.935,27 € sowie 837,52 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 19.01.2011,

zahlen, und die Klage gegen die Beklagte

2 abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung

rückzuweisen. Randnummer 21 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte

1 den Schaden des Klägers bewusst und gewollt verursacht und seinen eigenen Pkw absichtlich beschädigt habe. Der Beklagte

1 habe schlicht und ergreifend die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei offensichtlich so von Sinnen gewesen, dass er sich danach wohl vom Unfallort habe entfernen wollen. Er habe zwar gegenüber dem Landgericht erklärt, er meine, beim Aufsuchen der Tankstelle den Autoschlüssel in der Tasche gehabt, sich darüber aber letztlich überhaupt keine Gedanken gemacht

haben. Es sei nicht bekannt, ob er den Schlüssel willentlich eingesteckt oder nur

fällig dabei gehabt habe. Er sei auch, bevor er sich in sein Fahrzeug gesetzt habe, noch nach Hause gegangen, könne sich aber nicht mehr erinnern, ob er die Wohnung betreten habe. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.09.2011 (Bl. 82 ff. d. A.) und vom 30.11.2011 (Bl. 111 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 40 VRs 66 Js 496/11) Bezug genommen. II. Randnummer 23 Die

lässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Direktanspruch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte

2 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten

1 (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG) auf Grund des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstands nur in Höhe des den Betrag von 5.000 € übersteigenden Anspruchs von 5.935,27 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € und Zinsen

. Im Übrigen ist die Beklagte

2 gegenüber dem Beklagten

1 leistungsfrei und kann den Kläger an dessen Vollkaskoversicherer verweisen. Randnummer 24 1. Ein von der Verpflichtung

r Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise freier Versicherer (§ 117 Abs. 1 VVG) ist auch gegenüber dem Dritten leistungsfrei, soweit dieser Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer erlangen kann (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG). § 117 Abs. 1 VVG setzt völlige oder teilweise Leistungsfreiheit voraus, die aber nicht auf einer wirksamen vertraglichen Risikobegrenzung oder einem

lässigen Haftungsausschluss beruhen darf. Gemeint ist unter anderem die Leistungsfreiheit oder Leistungsminderung wegen Obliegenheitsverletzung, § 28 VVG (BGH VersR 1959, 256,

§ 158cVVG a. F.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 117 Rn. 6; Münch

Komm-VVG/Schneider,

  1. Aufl. § 117 Rn. 9; Langheid in Römer/Langheid, VVG
  2. Aufl. § 117 Rn. 6). Das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG stellt den im Innenverhältnis leistungsfreien Versicherer auch gegenüber dem Geschädigten von seiner nach Abs. 1 und 2 der Vorschrift fortbestehenden Eintrittspflicht frei, soweit dieser in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von den in Abs. 3 genannten Stellen

erlangen (MünchKomm-VVG/Schneider, aaO Rn. 34). Für die Anwendung der Vorschrift genügt die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des weiteren Schuldners, ohne dass es darauf ankäme, ob tatsächlich Ersatz geleistet worden ist. Unterlässt es der Geschädigte, die anderweitige Ersatzmöglichkeit in Anspruch

nehmen, so wird hierdurch die subsidiäre Einstandspflicht des Verkäufers nicht begründet (MünchKomm-VVG/Schneider, aaO Rn. 35). Als anderer Versicherer kommt insbesondere der Kaskoversicherer in Betracht (MünchKomm-VVG/Schneider, aaO Rn. 39). Die Regelung in § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG beschränkt die Haftung des Versicherers dem Dritten gegenüber nicht nur auf die gesetzliche Mindestdeckungssumme, sondern auch auf den zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag, also auf die „übernommene Gefahr“. Der geschädigte Dritte wird auch bei Leistungsfreiheit des Versicherers über Abs. 1 in die Lage versetzt, seinen Schaden beim Versicherer trotz dessen Leistungsfreiheit geltend

machen; das setzt aber gleichzeitig voraus, dass der Dritte sich so behandeln lassen muss, als wenn der Versicherungsvertrag mit allen (wirksamen) Einschränkungen nach wie vor Gültigkeit hätte. Nur im Rahmen dieses Versicherungsvertrages einschließlich aller Leistungsbeschränkungen oder -ausschlüsse besteht die Eintrittspflicht des Versicherers gegenüber dem Dritten (BGH NJW-RR 1987, 87, 88 f.). Wichtig ist in diesem

sammenhang die Unterscheidung zwischen von vornherein nicht bestehender Leistungspflicht des Versicherers (aufgrund der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibungen einschließlich aller Ausschlüsse) und der nachträglich eingetretenen Leistungsfreiheit. Im ersteren Fall haftet der Versicherer auch dem Dritten gegenüber nicht (eben weil die vertragliche Haftung dazu nicht verpflichtet), während im zweiten Fall die Regelung in Abs. 1 gerade die Eintrittspflicht des Versicherers dem Dritten gegenüber - aber eben nur im Rahmen der Mindestdeckungssumme und der vertraglich übernommenen Gefahr - vorsieht. Aus diesem Grunde haftet der Versicherer dem Dritten nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich (§ 103 VVG) herbeiführt (Langheid in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. aaO Rn. 27). Randnummer 25 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht eine Leistungsfreiheit der Beklagten

2 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Beklagten

1 gemäß §§ 103, 117 VVG mit Recht verneint. Der Unfallhergang spricht bei verständiger Würdigung nicht für einen Vorsatz des Beklagten

1, sich selbst

töten und dadurch den Versicherungsfall in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung herbeizuführen. Der Beklagte

1 befuhr nach den gemäß § 529 ZPO

Grunde

legenden Feststellungen des Landgerichts mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille (vgl. Beiakten Bl. 95 unten) mit seinem Fahrzeug eine innerörtliche Straße in Geradeausfahrt, schwenkte unwillkürlich nach links in eine Hofeinfahrt ein, fuhr dort auf einen geparkten Pkw auf, der für ihn

Beginn des Einbiegens nicht erkennbar war, setzte durch die Einfahrt über die gesamte Straßenbreite - einschließlich des Bürgersteigs -

rück und prallte mit dem Fahrzeugheck gegen die gegenüberliegende Hauswand (vgl. Lichtbilder Beiakten Bl. 71 ff.). Bereits der äußere Ablauf des Geschehens berechtigt

der Annahme, dass der in hohem Maße alkoholisierte Beklagte

1 die beiden Kollisionen nicht bewusst und gewollt herbeiführte, sondern sein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen konnte, ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über den Pkw verlor und

einer adäquaten Fahrfehlerkorrektur nicht mehr in der Lage war. Auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der Beklagte

1 nicht in Suizidabsicht handelte (Bl. 144 bis 146 d. A.), nimmt der Senat Bezug. Diese Feststellungen werden von der Berufung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen (Bl. 181 d. A. unten). Randnummer 26 3. Auf Grund des im Berufungsrechtszug

berücksichtigenden neuen Vorbringens der Beklagten

2 ergibt sich allerdings ihre Leistungsfreiheit in Höhe eines Betrages von 5.000 € aus § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG in Verbindung mit D.3.1, D.3.2 und D.2.1 der Bestandteil des Versicherungsvertrags mit dem Beklagten

1 gewordenen AKB. Randnummer 27 a) Die Beklagte

2 beruft sich mit ihrem Rechtsmittel insoweit auf eine Rechtsverletzung, als das Landgericht § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG sowie D.3.1 und D.2.1 der AKB der Beklagten

2 nicht angewandt habe. Die AKB sind freilich privatrechtliches Vertragsrecht und als AGB nach §§ 305 ff. BGB

beurteilen. Einbezogen werden die Bedingungen nach §§ 7 VVG, 305 Abs. 2 BGB (LG Saarbrücken ZfSch 2012, 628 ff., juris Rn. 22; Knappmann in Prölss/Martin, aaO Vorbemerkung AKB Rn. 1). Da sämtliche Umstände, welche die Einstandspflicht des Versicherers ausschließen oder mindern,

dessen Beweislast stehen (OLG Frankfurt a. M. VersR 2005, 630, 634,

§ 158cAbs. 4 VVG a. F.; Münch

Komm-VVG/Schneider, aaO § 117 Rn. 48; Knappmann in Prölss/Martin, aaO § 117 Rn. 54), obliegt es im Ansatz auch dem Versicherer,

Einbeziehung und Inhalt der konkreten Versicherungsbedingungen vorzutragen, sofern sich daraus eine Leistungsfreiheit ergibt. Da die Beklagte

2 erstinstanzlich ihre Leistungsfreiheit mit §§ 103, 117 Abs. 3 Satz 1 VVG

begründen versucht hat (Bl. 34 d. A.), ohne Einbeziehung und Inhalt ihrer AKB

erwähnen, erscheint zweifelhaft, ob der Erstrichter im Verkehrsunfallprozess ohne Weiteres von der Geltung einschlägiger Bedingungen auszugehen hatte. Ob bei unstreitig bestehendem Versicherungsvertrag stets auch einschlägige Allgemeine Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sein müssen (so österreichischer OGH VersR 1999, 871), kann im Streitfall aber dahinstehen. Randnummer 28 b) Die Einbeziehung der mit der Berufungsbegründung auszugsweise vorgelegten AKB (Bl. 171 f. d. A.) in das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten stellt sich nämlich als im zweiten Rechtszug vorgetragene unstreitige Tatsache dar. Die Beklagte

2 hat dargelegt, sie habe jene Gefahren nicht übernommen, welche sich im

sammenhang mit einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt des Beklagten

1 realisiert hätten. Nach D.3.1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und D.2.1 Abs. 1 Satz 1 AKB bestehe auf Seiten des Beklagten

1 kein Versicherungsschutz, soweit dieser sein Fahrzeug vorsätzlich unter Einfluss alkoholischer Getränke führe (Bl. 169 d. A. Mitte). Damit behauptet die Beklagte

2, die betreffenden AKB seien Vertragsbestandteil geworden. Die Einbeziehung hat der Kläger nicht bestritten (vgl. Bl. 176 bis 179, 185 f. d. A.). Zwar sind nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur

zulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). Neue unstreitige Tatsachen sind im Berufungsrechtszug indessen gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO

berücksichtigen. Wie

m früheren Novenrecht (vgl. BGH NJW 1980, 945, 947) betrifft die Regelung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO über die

lassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen (BGHZ 161, 138, 141 ff.; BGH NJW-RR 2005, 437; OLG Hamm NJW 2003, 2325 BeckOK ZPO/Wulf § 531 Rn. 6 (Stand 30.10.2012); Musielak/Ball, ZPO 9. Aufl. § 531 Rn. 16). Randnummer 29 c) Die Beklagte

2 ist jedenfalls gemäß D.2.1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, D.3.1 Satz 2 ihrer AKB grundsätzlich

r Leistungskürzung auf null berechtigt. Die Folgen der Obliegenheitsverletzung werden allerdings durch D.3.2 Abs. 1 Satz 1 der AKB der Beklagten

2 auf den Höchstbetrag von 5.000 € begrenzt. Randnummer 30 aa) Nach D.2.1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AKB darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher

führen. Demnach obliegt es dem Fahrer, als Fahruntüchtiger kein Kraftfahrzeug

führen, insbesondere nicht im

stand der absoluten Fahruntüchtigkeit (Knappmann in Prölss/Martin, aaO AKB 2008 D. 2 Rn. 2). Bei der Trunkenheitsklausel handelt es sich um eine Obliegenheit

r Verhütung einer Gefahrerhöhung, welche als Spezialregelung gegenüber den §§ 23 ff. VVG anzusehen ist und die gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung verdrängt (Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB D.2 Rn. 4). Dieser Obliegenheit hat der Beklagte

1 als Versicherungsnehmer und Fahrer

widergehandelt, indem er das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt mit einem mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille führte. Randnummer 31

(1)Im Schrifttum ist umstritten, ob der Versicherer im Falle von D.2.1 Abs. 1 Satz 1 AKB 2008 die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Unfall nachzuweisen hat (bejahend Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung
  1. Aufl. AKB 2008 D Rn. 58; Therstappen in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht
  2. Aufl. § 2 Rn. 85; verneinend unter Hinweis auf § 28 Abs. 3 VVG bzw. D.3.2 AKB 2008 Maier in Stiefel/Maier, aaO Rn. 3). Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil die Kausalität außer Frage steht. Ursächlichkeit infolge Alkohols wird bei einem alkoholtypischen Unfallhergang wie Abkommen von der Fahrbahn in einer Kurve, Streif- und Auffahrunfällen an geparkten Fahrzeugen angenommen (Stamm VersR 1995, 261, 263). Im Übrigen können für die Ursächlichkeit zwischen Alkohol und Fahrunsicherheit die von der Rechtsprechung

§ 316St

GB entwickelten Begriffe der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit im Versicherungsrecht herangezogen werden, weshalb auch im Versicherungsvertragsrecht ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig ist (BGH NJW 1992, 119, 120). Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall der Beweis des ersten Anscheins (BGH NJW 1992, 119, 120; AG Düren Schaden-Praxis 2012, 25, Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO Rn. 59). Randnummer 32

(2)Dieser Anscheinsbeweis ist vorliegend nicht entkräftet. Im Gegenteil belegen der gesamte in dem angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht bereits

treffend festgestellte Hergang des Unfalls (siehe bereits oben unter 2) und das Verhalten des Beklagten

1 nach der Kollision mit dem Pkw des Klägers und der Hauswand gegenüber den Ersthelfern und den Polizeibeamten die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, auf Grund deren ein sicheres Fahren für den Beklagten

1 ausgeschlossen war (Bl. 144 ff. d. A.). Randnummer 33 bb) Die Obliegenheitsverletzung des Beklagten

1 ist - mindestens - als grob fahrlässig anzusehen und führt unter den vorliegenden Umständen im Grundsatz

einer Leistungskürzung auf null. Randnummer 34

(1)Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten aus D.2. der AKB der Beklagten

2 grob fahrlässig, ist der Versicherer nach D.3.1 Abs. 1 Satz 2 AKB berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis

kürzen. Führt der Fahrer - wie hier der Beklagte

1 - das Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille (hier 2,4 Promille), mithin im

stand der absoluten Fahruntüchtigkeit, ist grundsätzlich von einer objektiv und subjektiv grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen (BGHZ 190, 120, 122 Rn. 11; LG Saarbrücken ZfSch 2012, 628 ff., juris Rn. 38; Prölss/Martin/Knappmann aaO A.2.16 AKB 2008 Rn. 43). Dagegen gibt selbst eine erhebliche Alkoholisierung mit Blick darauf, dass die eigene Fahruntüchtigkeit deshalb noch nicht notwendigerweise auch erkannt wird, keinen verlässlichen Hinweis auf vorsätzliches Handeln (Knappmann in Prölss/Martin, aaO D.3. AKB 2008 Rn. 13). Im Rahmen von D.3.1 Satz 1 AKB 2008 muss sich der Vorsatz im Unterschied

§ 103VVG freilich nur auf die Handlung und nicht auf die Schadenfolge beziehen (Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, aa

O Rn. 85). Nach diesen Grundsätzen und den im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts (Bl. 146 d. A. unten) kann nicht von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Beklagten

1 ausgegangen werden. Randnummer 35

(2)Bei der Leistungskürzung im Falle der groben Fahrlässigkeit greifen keine Automatismen ein, sondern bedarf es stets einer konkreten Abwägung des Schweregrads des Verschuldens anhand der Umstände des Einzelfalls, und zwar auch beim Führen eines Fahrzeugs im

stand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit. Im Einzelfall kann es aber auch bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung auf null geben. Sind bei erheblicher Alkoholisierung entlastende Umstände weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich und ist andererseits Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt des Fahrtantritts nicht in Betracht

ziehen, so ist eine Abwägung des Inhalts, dass hier objektiv ein besonders gravierender Verkehrsverstoß und subjektiv ein besonders schweres Verschulden vorliegt, so dass eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers geboten ist, nicht

beanstanden (Lehmann r + s 2012, 320, 327). Bei der Bemessung der Leistungskürzung ist danach

fragen, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder aber eher im Grenzbereich

r einfachen Fahrlässigkeit liegt (so BT-Drucks 16/3945, 80,

§ 81Abs. 2 VVG-E; Saarl

OLG ZfSch 2011,221). Randnummer 36 (2.1) Insoweit kommt dem objektiven Gewicht der Obliegenheitsverletzung entscheidende Bedeutung

(Rixecker ZfSch 2009, 5, 8). Das Führen eines Fahrzeugs im

stand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist ein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß, es handelt sich um eine der gefährlichsten Verhaltensweisen im Straßenverkehr überhaupt (BGH VersR 2012, 341, 342 Rn. 13). Es entspricht gefestigtem Erfahrungswissen und muss jedem Kraftfahrer bekannt sein, dass in diesem

stand jederzeit - und ohne Hinzutreten weiterer Umstände - Unfälle teils schwerwiegendster Art verursacht werden können (AG Rudolstadt Schaden-Praxis 2011, 408). Ist das Verhalten des Versicherungsnehmers unter Kriminalstrafe gestellt - Fahren in fahruntüchtigem

stand - so spricht alles dafür, auch das Interesse des Versicherers in besonderem Maße

schützen und hohe Kürzungsquoten - von 75 v. H. bis 100 v. H. - anzunehmen (Rixecker ZfSch 2009, 5, 8). Randnummer 37 (2.2) Das Maß der Kürzung ist an die Schwere des Verschuldens

knüpfen. Bei pauschaler vollständiger Leistungskürzung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille würde außer Acht gelassen, dass ein höheres Maß an Alkoholisierung auch ein höheres Maß an Schuld nach sich zieht (KG VersR 2011, 487). Beim Beklagten

1 war mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit besonders deutlich überschritten. Außerdem ist

berücksichtigen, dass die unfallbedingten Ausfallerscheinungen des Beklagten

1 die alleinige Schadensursache waren und entlastende Momente weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BGH VersR 2012, 341, 342 Rn. 13). Randnummer 38 (2.3) Dass der Beklagte

1 im Zeitpunkt des Fahrtantritts schuldunfähig gewesen wäre (vgl. auch Berufungserwiderung, Bl. 179 d. A. oben), lässt sich nicht feststellen. Selbst eine Blutalkoholkonzentration ab 3,0 Promille stellt lediglich ein Anzeichen für Schuldunfähigkeit dar. Einen allgemeinen Wert für eine Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums gibt es nicht. Vielmehr sind sämtliche Indizien

berücksichtigen wie Angaben des Fahrers gegenüber der Polizei und dem Arzt anlässlich der Blutentnahme, Alkoholgewöhnung, physische und psychische Konstitution des Fahrers, die an den Tag gelegte Fahrweise, Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme (BGHZ 190, 120, 123 Rn. 14). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine Schuldunfähigkeit des Beklagten

1, der seinen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,45 Promille geführt hat, nicht feststellen. Der ärztliche Untersuchungsbericht (Beiakten Bl. 19) und das ärztliche Gutachten im Strafverfahren (Beiakten Bl. 94 ff.) behandeln die Frage der Schuldunfähigkeit nicht. Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil enthält hierzu keine konkreten Feststellungen (Beiakten Bl. 158 f. d. A.). Bei dieser Sachlage erlaubt das Verhalten des Beklagten

1 gegenüber Ersthelfern und Polizeibeamten nicht den Rückschluss, er sei bei Fahrtantritt schuldunfähig gewesen. Randnummer 39 cc) Nach der Regelung unter D.3.2 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbestandteil gewordenen AKB der Beklagten

2, welche D.3.3 AKB 2008 entspricht, ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber jedoch - wie es § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV

lässt - auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt (Bl. 172 d. A.). Randnummer 40

(1)Besteht die Leistungsfreiheit nur teilweise, z. B. weil sie im Falle einer Obliegenheitsverletzung auf Höchstbeträge gedeckelt ist, kann der Versicherer das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG auch nur bis

r Höhe dieses Betrags ausüben (MünchKomm-VVG/Schneider, aaO § 117 Rn. 36; MünchKomm-VVG/Maier, aaO KraftfahrtV Rn. 146; Knappmann in Prölss/Martin, aaO § 117 Rn. 26). Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer vermag den kaskoversicherten Unfallgegner infolgedessen nur in Höhe von 5.000 € an dessen Kaskoversicherung

verweisen. Bezüglich des diesen Betrag übersteigenden Anspruchs ist der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ebenso eintrittspflichtig wie für etwaige Sachfolgeschäden (MünchKomm-VVG/Maier, aaO KraftfahrtV Rn. 146; Knappmann in Prölss/Martin, aaO D.3 AKB 2008 Rn. 24 und § 5 KfzPflVV Rn. 15). Also haftet die Beklagte

2 dem Kläger in Höhe von 5.935,27 €. Randnummer 41

(2)Die außerdem geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.935,27 € (Nr. 2300, 7001, 7008 VV RVG) von 837,52 € sind in voller Höhe

ersetzen und nicht etwa unter

grundelegung eines Gegenstandswerts von 5.935,27 €

kürzen. Der Geschädigte erteilt dem Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall regelmäßig, und so auch hier,

nächst den Auftrag, den gesamten Schaden beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend

machen. Dazu ist der Geschädigte auch grundsätzlich berechtigt. Im Zeitpunkt der Beauftragung kann er im Allgemeinen nicht wissen, dass das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 VVG eingreift und der Haftpflichtversicherer im Ergebnis nur den nach Abzug von 5.000 € verbleibenden Teilbetrag

zahlen hat (N. Schneider DAR 2008, 743, 744). Der Haftpflichtversicherer wird durch dieses Ergebnis nicht rechtlos gestellt, da er diese Position im Wege des Regresses von seinem alkoholisierten Versicherungsnehmer

rückfordern kann (AG Limburg NZV 2006, 605,

§ 158cVVG a. F.). Randnummer 42

(3)Im Ergebnis haftet die Beklagte

2 für den Sachschaden in Höhe von 5.935,27 € und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 €. Der Zinsanspruch besteht auf Grund der von der Beklagten

2 erklärten ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Randnummer 43 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 2, 100 Abs. 2 und 4 ZPO. Bei Beteiligung nur eines von mehreren einfachen Streitgenossen - hier der Beklagten

2 - in der Rechtsmittelinstanz ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend abzuändern, soweit die nichtbeteiligte Partei infolge einer von dem Streitgenossen herbeigeführten Abänderung des angefochtenen Urteils kostenmäßig günstiger stünde, ohne dass die nichtbeteiligte, hierdurch bessergestellte Partei angehört werden müsste (BGH VersR 1981, 1033, 1035; Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozeß 3. Aufl. Teil B Rn. 629). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens - wie hier die Beklagte

2 infolge ihrer Darlegungen

Geltung und Inhalt von D.2.1 und D.3.2 ihrer AKB im Versicherungsvertrag mit dem Beklagten

1 - obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend

machen imstande war. Die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO erfordert nicht, dass sicher feststeht, dass das Rechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre. Zweck der Vorschrift ist es, im Interesse der Prozessbeschleunigung demjenigen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, der den Prozess nachlässig führt. Danach scheidet eine Anwendung allenfalls dann aus, wenn sicher feststeht, dass das Rechtsmittel auch ohne das neue Vorbringen erfolgreich gewesen wäre (BGH NJW-RR 2005, 866, 867). Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 44 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht

zulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.