darlehensnehmer und
haftender bei Darlehensaufnahme im Interesse eines nahen Familienangehörigen Leitsatz Nehmen zwei Schwestern im Interesse ihres nicht kreditwürdigen Vaters ein Darlehen auf, das der Finanzierung des Erwerbs eines Fahrzeugs dient, das der Vater für die Ausübung seines Berufes benötigt, so ist die von den Schwestern übernommene Verpflichtung rechtlich als eigene Darlehensschuld und nicht als reine
haftung zu qualifizieren. (Rn.22) (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 9. September 2011, 1 O 52/10 Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.9.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 52/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 8.2.2010, Az.: ~8, bleibt unter Aufhebung im Übrigen
der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, als Gesamtschuldnerin neben Frau Y. S. an die Klägerin 10.550,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.614,52 € für die Zeit vom 22.9.2010 bis 4.7.2011 und aus 10.514,52 € seit dem 5.7.2011 sowie nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 35,60 € seit dem 22.9.2010 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin stützt ihre Klageforderung auf einen von der Beklagten und ihrer Schwester Y. S. als Darlehensnehmern am 25.2.2008 unterzeichneten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 10.952,-- € (Anlage K 1 = GA 27 ff.).
diesem Darlehensvertrag wurde ein Darlehensvertrag
der Klägerin (damals noch als XXX-Bank firmierend) über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 17.021,-- €, den die Beklagte und ihre Schwester am 30.10.2002 ebenfalls als Darlehensnehmer unterzeichnet hatten (Anlage B 1 = GA 51), abgelöst. Zugleich wurden - was der Zweck der Umschuldung war - die monatlichen Rückführungsraten reduziert. Der Darlehensvertrag vom 30.10.2002 diente der Finanzierung des Kaufpreises für ein Fahrzeug „H. Galloper TD“. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß unmittelbar an den Fahrzeugverkäufer aus. Randnummer 3 Nachdem die Beklagte und ihre Schwester
der Zahlung der gemäß dem Darlehensvertrag vom 25.2.2008 vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 150,-- €
einem Betrag in Höhe von 1.582,30 € in Rückstand geraten waren, mahnte die Klägerin
Schreiben vom 27.8.2010 (Anlage K 2) die Zahlung unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung an. Da Zahlungen ausblieben, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag
Schreiben vom 21.9.2010
sofortiger Wirkung und stellte die Nettorestforderung in Höhe von 10.650,49 € sofort fällig. Wegen deren - von der Beklagten nicht angegriffenen - Berechnung wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1.10.2010 (S. 4 f. = GA 25 f.) nebst Forderungsaufstellung vom 21.9.2010 (Anlage K 3 = GA 33 ff.) Bezug genommen. Randnummer 4 Die Klägerin hat gegen die Beklagte am 8.2.2010 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen über eine Hauptforderung in Höhe von 10.452,53 € zuzüglich Nebenforderungen erwirkt, gegen den die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Aufgrund eines gleichzeitig gegen die Schwester der Beklagten betriebenen Mahnverfahrens hat die Klägerin gegen diese hingegen einen inzwischen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Randnummer 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 8.2.2010
der Maßgabe begehrt, dass die Beklagte verurteilt wird, als Gesamtschuldnerin neben Y. S. an die Klägerin 10.650,49 € nebst 5% p.a. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 10.614,52 € und 4% p.a. Schadensersatz aus 35,60 € jeweils ab dem 22.9.2010 zu zahlen. Nachdem die Klägerin am 5.7.2011 eine Zahlung in Höhe von 100,-- € erhalten hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 6 Die Beklagte ist der Klage
der Begründung entgegengetreten, ihre „
haftungsübernahme“ sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Die Aufnahme des Darlehens vom 30.10.2002 habe ausschließlich dem Interesse ihres Vaters gedient, der kreditunwürdig gewesen sei, jedoch das Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit als Zusteller der S. Z. benötigt habe. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, das Fahrzeug H. Galloper TD zu erwerben, und in erster Linie seine Tochter Y. gebeten, dies zusammen
der Beklagten zu seinen Gunsten zu bewerkstelligen. Die Beklagte sei durch die Kreditaufnahme finanziell krass überfordert gewesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat dem entgegengehalten, die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften und
haftungsübernahmen finanziell krass überforderter naher Angehöriger sei im Streitfall schon deshalb nicht anwendbar, weil im Hinblick darauf, dass der Vater der Beklagten nicht Darlehensnehmer war, keine bloße
haftungsübernahme vorliege. Im Übrigen sei aber auch weder eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten gegeben noch sei eine enge persönliche Beziehung der Beklagten zu ihrer Schwester dargetan. Randnummer 8 Durch das angefochtene Urteil (GA 139 - 150), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 8.2.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 9 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 10.550,49 € zu. Aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebe sich ein solcher Anspruch nicht, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Der Darlehensvertrag vom 25.2.2008 sei nämlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, weil die Beklagte diesen im Hinblick darauf, dass sie - für die Klägerin erkennbar - kein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme gehabt habe und auch nicht gleichberechtigt über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta habe
entscheiden dürfen, nicht als echte
darlehensnehmerin, sondern lediglich als
haftende unterzeichnet habe und sie als
haftende Familienangehörige der Darlehensschuldnerin von Anfang an finanziell krass überfordert gewesen sei. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte sei im Hinblick darauf, dass die Darlehensvaluta unmittelbar an die Fahrzeugverkäuferin überwiesen worden sei, nicht bereichert. Randnummer 10
ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren - ohne Berücksichtigung der erstinstanzlichen übereinstimmenden Teilerledigungserklärung in Höhe von 100,-- € - weiter. Sie meint, das Landgericht habe den Darlehensvertrag vom 25.2.2008 zu Unrecht als sittenwidrig erachtet. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder
haftungsübernahmen naher Familienangehöriger wegen krasser finanzieller Überforderung sei im Streitfall nicht anwendbar. Zum einen habe die Beklagte selbst nicht vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrer Schwester als Darlehensnehmerin eine enge persönliche Beziehung bestanden habe. Zum anderen habe die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme vom 25.2.2008 gehabt, weil diese der Ablösung des gemeinsamen Darlehensvertrags vom 30.10.2002 zum Zwecke der Reduzierung der monatlichen Darlehensraten diente. Der Darlehensvertrag vom 30.10.2002 sei aber nicht sittenwidrig gewesen, weil es bereits an einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses jenes Vertrags gefehlt habe. Jedenfalls habe die Klägerin keine Kenntnis von die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen gehabt. Schließlich sei der Darlehensvertrag vom 30.10.2002 auch deshalb nicht sittenwidrig, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einer Schuld ihrer Schwester beigetreten sei. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts wäre der Darlehensvertrag bezüglich der Schwester der Beklagten ebenfalls sittenwidrig. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt (GA 168, 194), Randnummer 12 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 8.2.2010, Az.: ~8
der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte neben Frau Y. S. als Gesamtschuldnerin verurteilt wird, an die Klägerin 10.650,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.614,52 € und Schadensersatz in Höhe von 4 % p. a. aus 35,60 €, jeweils ab dem 22.9.2010, zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt (GA 167, 194), Randnummer 14 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen. Erstmals behauptet sie nunmehr, der Sinn des Darlehensvertrags vom 25.2.2008 habe „offenkundig“ darin bestanden, „im Wege des Austauschs ein anderes Fahrzeug zu finanzieren.“ Randnummer 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2012 (GA 194 - 196) Bezug genommen. B. Randnummer 17 Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist
hin zulässig. Randnummer 18 Die Berufung ist - bis auf den bereits erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klageforderung - auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.550,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.614,52 € für die Zeit vom 22.9.2010 bis 4.7.2011 und aus 10.514,52 € seit dem 5.7.2011 sowie nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 35,60 € seit dem 22.9.2010 zu. In diesem Umfang ist daher der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 8.2.2010 unter seiner Aufhebung im Übrigen aufrechtzuerhalten. I. Randnummer 19 Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.514,52 € verpflichtet. Randnummer 20 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten sowie deren Schwester andererseits am 25.2.2008 geschlossene Darlehensvertrag nicht in Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nach der zur Sittenwidrigkeit von Bürgschafts- und
haftungsverträgen finanziell krass überforderter naher Familienangehöriger entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Randnummer 21 a) Nach dieser Rechtsprechung hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten
privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- und
haftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder
verpflichteten ab. Zwar reicht selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich noch nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft allein tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Bürgschaft oder
haftung allein aus emotionaler Verbundenheit
dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 2005, 973 ff. Rdnr. 21 m. w. N., zit. nach juris; NJW 2009, 2671, 2672 Rdnr. 18). Die Qualifizierung der übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld, für die diese Vermutung nicht gilt, oder als Beitrittsschuld (bloße
haftung) ist davon abhängig, ob der Betroffene nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigter Vertragspartner neben dem Hauptschuldner einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder ob er aus dem Darlehensvertrag kein Recht erwerben, sondern dem Kreditinstitut nur zu Sicherungszwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld
haften und damit eine ihn einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. BGH NJW 2005, 973 ff. Rdnr. 12 m w. N., zit. nach juris; NJW 2009, 2671, 2672 Rdnr. 14). Allerdings ist dem Wortlaut angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst. Als echter
darlehensnehmer ist daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon
entscheiden darf (vgl. BGH NJW 2005, 973 ff. Rdnr. 14 m. w. N., zit. nach juris; NJW 2009, 2671, 2672 Rdnr. 15). Randnummer 22 b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Beklagte - worauf die Klägerin
ihrer Berufung zu Recht hinweist - als echte
darlehensnehmerin und nicht lediglich - wie das Landgericht angenommen hat - als
haftende anzusehen. Randnummer 23 aa) Sowohl in dem Darlehensvertrag vom 30.10.2002 als auch in dem Darlehensvertrag vom 25.2.2008,
dem der erstgenannte Darlehensvertrag abgelöst wurde, wird die Beklagte neben ihrer Schwester als Darlehensnehmer bzw. Kreditnehmer bezeichnet. Dass dieser eindeutige Vertragswortlaut nicht der Rechtswirklichkeit entspricht, sondern es sich um eine bloße Falschbezeichnung handelt, hat die Beklagte, der insoweit die (sekundäre) Darlegungslast obliegt (vgl. BGH NJW 2009, 1494, 1495 Rdnr. 15 ff.), nicht dargetan. Die Beklagte behauptet nicht, lediglich einer von ihrer Schwester eingegangenen Darlehensschuld beigetreten zu sein. Vielmehr haben die Beklagte und ihre Schwester den Darlehensvertrag
der Klägerin vom 30.10.2002dem eigenen Vorbringen der Beklagten zufolge bewusst im Interesse des gemeinsamen, nicht kreditwürdigen Vaters zum Zweck des Erwerbs eines Fahrzeugs, das der Vater zur Ausübung seines Berufs als Zeitungszusteller benötigte, geschlossen. Das persönliche Interesse der Beklagten und ihrer Schwester an der Kreditaufnahme bestand daher gerade darin, ihrem Vater wirtschaftlich unter die Arme zu greifen.Es ging also weder für die Beklagte noch für ihre Schwester darum, der Darlehensschuld eines anderen zum Zwecke der Sicherung des Kreditgebers beizutreten. Vielmehr haben sie bewusst eine selbstständige Darlehensschuld begründet, von der sie wussten, für diese gegenüber der Klägerin auch persönlich einstehen zu müssen. Dementsprechend hat bereits das Oberlandesgericht Celle (ZIP 2008, 637 ff. Rdnr. 23 ff., zit. nach juris) eine Frau, die gemeinsam
ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag unterzeichnet hatte, dessen Valuta dem Sohn ihres Ehemanns zugewandt werden sollte, als echte
darlehensnehmerin angesehen. Randnummer 24 bb) Der Qualifizierung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld steht - anders als das Landgericht gemeint hat - auch nicht der Umstand entgegen, dass die Darlehensvaluta von der Klägerin unmittelbar an den Fahrzeugverkäufer ausgezahlt wurde. Dies entsprach der Auszahlungsanweisung in dem von der Beklagten und ihrer Schwester am 30.10.2002 unterzeichneten Darlehensvertrag. Hierdurch wurden indessen weder die Beklagte noch ihre Schwester zu bloßen
haftenden einer fremden Darlehensschuld. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle (a. a. O., Rdnr. 26) darauf abgestellt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall die dortige Darlehensnehmerin die zunächst ihr zur freien Verfügung ausgezahlte Darlehensvaluta dazu verwendet habe, diese ihrem Stiefsohn zur Verfügung zu stellen. Das ist jedoch weder der entscheidende Gesichtspunkt noch steht dies
dem in jener Entscheidung
geteilten Sachverhalt (a. a. O., Rdnr. 2) in vollem Umfang in Einklang. Danach wurde nämlich die Darlehensvaluta von der dortigen Bank lediglich zum Teil - wenn auch in größerem Umfang - an die dortige Darlehensnehmerin und ihren Ehemann ausgezahlt, zu einem kleineren Teil aber auch unmittelbar an den Stiefsohn der Darlehensnehmerin und dessen Ehefrau. Um den entscheidenden Gesichtspunkt handelt es sich insoweit deshalb nicht, weil die Beklagte und ihre Schwester auch durch die Anweisung, die Darlehensvaluta unmittelbar an den Fahrzeugverkäufer auszuzahlen, gleichberechtigt über die Verwendung des Darlehens entschieden haben. Randnummer 25 cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil in der Selbstauskunft vom 30.10.2002 (GA 59) die Schwester der Beklagten als „Kreditnehmer 1/Leasingnehmer“, die Beklagte hingegen als „Kreditnehmer 2/Selbstschuldnerischer Bürge“ bzw. in der Unterschriftszeile als „
antragsteller/selbstschuldnerischer Bürge“ bezeichnet werden. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Beklagte ihrem eigenen Vorbringen zufolge nicht lediglich der Darlehensschuld ihrer Schwester beitreten sollte, sondern beide Schwestern gleichberechtigte Darlehensnehmer sein sollten. Aus demselben Grund kann auch daraus, dass die Klägerin in der Fahrzeugtauscherklärung vom 20.1.2005 (GA 63) lediglich die Schwester der Beklagten als „Kunden“ bezeichnet hat, nicht geschlossen werden, dass in Wirklichkeit lediglich die Schwester der Beklagten, nicht aber die Beklagte selbst Darlehensnehmerin des Vertrags vom 30.10.2002 sein sollte. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Darlehensraten aufgrund einer lediglich von der Schwester der Beklagten erteilten Einzugsermächtigung ausschließlich von deren Girokonto abgebucht wurden. All diese Umstände würden die Kreditnehmereigenschaft der Beklagten allenfalls dann in Frage stellen, wenn es um ein im ausschließlichen Interesse ihrer Schwester aufgenommenes Darlehen ginge, was aber dem eigenen Vorbringen der Beklagten zufolge, wonach das Darlehen im Interesse des gemeinsamen Vaters, der selbst nicht Darlehensnehmer ist, aufgenommen wurde, gerade nicht der Fall ist. Schließlich steht auch der Umstand, dass der Vater der Beklagten deren Behauptung zufolge die vom Konto ihrer Schwester eingezogenen Darlehensraten jeweils zuvor auf dieses Konto eingezahlt hat, ihrer Eigenschaft als Darlehensnehmerin des Vertrags vom 30.10.2002 nicht entgegen. Träfe diese Behauptung zu, würde das lediglich die Behauptung der Beklagten stützen, das Darlehen sei von ihr und ihrer Schwester im Interesse des gemeinsamen Vaters aufgenommen worden, was aber - wie ausgeführt - ihrer Darlehensnehmereigenschaft nicht entgegensteht. Randnummer 26 dd) Für den Darlehensvertrag vom 25.2.2008 gilt hinsichtlich der Darlehensnehmereigenschaft der Beklagten keine andere rechtliche Beurteilung als für denjenigen vom 30.10.2002, da der Darlehensvertrag vom 25.2.2008 nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils lediglich denjenigen vom 30.10.2002 ablöste. Randnummer 27
darlehensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrags gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (vgl. BGH NJW 1989, 1665 ff. Rdnr. 12; NJW 2001, 1414 ff. Rdnr. 9; NJW-RR 2004, 924 f. Rdnr. 19; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2002, 578 ff. Rdnr. 7 f.; OLG Celle OLGR Celle 2006, 14 ff. Rdnr. 10 ff.; jeweils zit. nach juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 138 Rdnr. 36; Pamp in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rdnr. 92). Abgesehen hiervon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller
darlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 924 f. Rdnr. 19, zit. nach juris). Dazu waren die Beklagte und ihre Schwester, die nach ihren eigenen Angaben in ihrer Selbstauskunft vom 30.10.2002 (GA 59) zusammen über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.670,-- € (700,-- € + 970,-- €) verfügten und damals unstreitig noch bei ihren Eltern wohnten, indes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags vom 30.10.2002 im Hinblick auf die damaligen Monatsraten in Höhe von 271,-- € ohne Weiteres in der Lage. Ob dies auch noch bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 25.2.2008 der Fall war, ist ohne Belang, da dieser Vertrag lediglich der Ablösung des Darlehensvertrags vom 30.10.2002 bei gleichzeitiger Reduzierung der Monatsraten diente. Randnummer 30 3. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag vom 25.2.2008
Schreiben vom 21.9.2010 gemäß § 498 BGB wirksam wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Gegen die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Hauptforderung in Höhe von zunächst 10.614,52 € sind Bedenken weder ersichtlich noch werden solche von der Beklagten geltend gemacht. Die am 5.7.2011 erfolgte Zahlung in Höhe von 100,-- € führte gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Reduzierung der Hauptforderung auf 10.514,52 €. II. Randnummer 31 Die geltend gemachten Verzugszinsen sind gemäß § 497 Abs. 1 BGB i. V.
1 BGB gerechtfertigt. Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 4% hinsichtlich der Verzugszinsen in Höhe von 35,60 € ergibt sich aus § 497 Abs. 2 BGB i. V.
Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V.
8 EGZPO. Randnummer 33 Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.