r Folge hat. Dieser als "Vorwegnahme der Hauptsache" beschriebene Gesichtspunkt erlangt nur ausnahmsweise in Fällen, in denen die ohne Substanzverlust
bewerkstelligende Beseitigung einer baulichen Anlage von einem konkreten Standort oder - auch nur - einem Abstell- oder Lagerplatz verlangt wird, keine Bedeutung. (Rn.14) 2. Nach dem § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach "Einrichtungen", die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne der §§ 36 bis 43 StVO gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, sollen Eingriffe in die Beschilderung an öffentlichen Straßen - im gravierendsten Fall bis
r Wirkungslosigkeit wegen "Verdeckung" - durch "private Verkehrszeichen" verhindert werden. (Rn.16) 3. Ob ein Verstoß gegen den § 17 Abs. 2 LBO 2004 (juris: BauO SL), wonach Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 (juris: BauO SL) generell gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt
m einen nach der jeweiligen Ausgestaltung der Anlage und
m anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer konkreten Umgebung beurteilen. (Rn.17) 4. In innerstädtischen Bereichen gehören Werbeanlagen im Umfeld von öffentlichen Straßen gewissermaßen
r "Normalität", so dass im Regelfall erwartet werden kann, dass der durchschnittliche und verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in der Lage ist, seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen
widmen. Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht. (Rn.18) 5. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist ferner generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht
bleiben. (Rn.18) 6. Es ist nicht Sache der Gerichte, im Eilrechtsschutzverfahren eine Sachverhaltsaufklärung durch Vorwegnahme einer im Hauptsacheverfahren erforderlichen Beweisaufnahme
betreiben. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 4. März 2013, 5 L 411/13, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2013 – 5 L 411/13 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23.1.2013 wieder hergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, die ein Unternehmen der Außenwerbung betreibt, wendet sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom Januar 2013, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Beseitigung einer Werbeanlage aufgegeben wurde. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr erhobenen Widerspruchs. Randnummer 2 Im Juli 2012 zeigte die Antragstellerin nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO a.F. die beabsichtigte Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen „Monofuß-Werbeanlage“ auf dem im Eckbereich
r E-Straße gelegenen Anwesen Z-Straße 95 (Flurstück Nr. .../8) in H. an. In der unter anderem durch eine fotografische Darstellung, eine Baubeschreibung und eine Konstruktionszeichnung ergänzten Anzeige heißt es unter anderem, es handele sich um einen „modernen Werbeträger in klassischer Ausführung“ im Format einer Werbetafel, die das Stadtbild belebe. Sie werde vom Verbraucher als angenehm empfunden und sei „in unserer modernen Konsumwelt nicht mehr wegzudenken“. Die Anlage sollte in der Z-Straße quer
r Fahrbahn ausgeführt werden. Randnummer 3 In einer Stellungnahme teilte der Saarpfalz-Kreis (Straßenverkehrsbehörde) Ende Juli 2012 mit, dass der Aufstellung der 3,80 m breiten und 2,80 m hohen Werbeanlage in einem Kreuzungsbereich „aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht
gestimmt“ werden könne. Unter Bezugnahme darauf teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 30.7.2012 mit, dass die Errichtung der Werbeanlage an dem genannten Standort an der sehr stark befahrenen Bundesstraße 423 im unmittelbaren Kreuzungsbereich „nicht
lässig“ sei. Randnummer 4 Im November 2012 ersuchte die Antragsgegnerin die Straßenverkehrsbehörde unter Verweis auf die zwischenzeitliche Ausführung der Werbeanlage und eine ihrerseits beabsichtigte Anordnung
r Beseitigung um eine ausführliche Stellungnahme beziehungsweise Begründung „
r straßenrechtlichen Unzulässigkeit wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit“. Randnummer 5 In der entsprechenden Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde vom 4.12.2012 heißt es, der betroffene Kreuzungsbereich Z-Straße/ E-Straße/R-Straße weise nach aktueller Verkehrsmengenkarte eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 21.541 Fahrzeugen auf. Dies sei bezogen auf das Saarland eine der stärksten Belastungen. Auf der B 423 (Z-Straße) seien aus beiden Richtungen je zwei Geradeausspuren, aus Richtung Schw.
sätzlich eine Rechtsabbiegespur und eine Linksabbiegespur markiert. Aus den Seiteneinmündungen (E-- und R-Straße) seien es jeweils drei Fahrspuren für beide Fahrtrichtungen. Die Linksabbieger von der B 423 in die R-Straße seien zeitweise auch mit dem Geradeausverkehr auf der B 423 in Richtung Stadtmitte geschaltet. Die Linksabbiegespur von der R-Straße in die B 423 Richtung Schw. sei mit dem Geradeaus- und Rechtsabbieger aus der E-Straße ebenfalls zeitgleich geschaltet. Dieser Bereich sei
sätzlich durch Vorwegweiser, Wegweisung, Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen „sehr dicht gekennzeichnet“. Eine besondere Verkehrssituation werde durch
r Uniklinik fahrende Rettungsfahrzeuge herbeigeführt. Durch die hohe Verkehrsbelastung, die einzelnen Fahrbeziehungen und die Beschilderung werde von den Verkehrsteilnehmern höchste Konzentration auf den Verkehr gefordert. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 <StVO> dürften Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen glichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen könnten, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken könnten. Das treffe auf die streitige Werbeanlage der Antragstellerin
. Jede Ablenkung von der Verkehrssituation gehe
Lasten der Verkehrssicherheit. Werbeanlagen seien gerade an solchen Kreuzungen für die Sicherheitsbelange im Straßenbereich „nicht vertretbar“. Randnummer 6 Nachdem die Antragstellerin eine vorherige formlose Aufforderung
r Entfernung der Werbeanlage nicht befolgt hatte, forderte die Antragsgegnerin sie durch Bescheid vom 23.1.2013 versehen mit einer Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit auf, die Anlage binnen zwei Monaten nach
stellung
beseitigen, drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an und setzte dieses
gleich aufschiebend bedingt fest. Die Begründung enthält eine
sammenfassende Wiederholung der verkehrsbehördlichen Stellungnahme. Weiter ist ausgeführt, die beleuchtete doppelseitige Werbeanlage führe in dem durch Beschilderungen, Lichtsignalanlagen, Vorwegweiser und Wegweiser sehr dicht gekennzeichneten, stark befahrenen Kreuzungsbereich
einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, von denen an dieser Stelle höchste Konzentration verlangt werde. Dies erhöhe die Gefahr von Verkehrsunfällen und gefährde damit Leben und Gesundheit von Personen, die sich in diesem Kreuzungsbereich befänden. Nach Angaben der Polizeiinspektion H. hätten sich im Jahr 2012 bis Anfang Dezember neun teils schwere Unfälle ereignet. Eine Möglichkeit
r Herstellung rechtmäßiger
stände anders als durch Entfernung der Werbeanlage sei nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage sehe sie – die Antragsgegnerin – sich in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens gezwungen, die Beseitigung anzuordnen. Insoweit handele es sich um das mildeste und auch das „am meisten geeignete Mittel“. Da vor einem Schadenseintritt unverzüglich Abhilfe geschaffen beziehungsweise der Gefahr sofort entgegen getreten werden müsse, sei die sofortige Vollziehbarkeit im Interesse der Wiederherstellung der „Baurechtsordnung“ anzuordnen gewesen. Randnummer 7 Dem Eigentümer des Grundstücks wurde eine ebenfalls mit Sofortvollzugsanordnung versehene Duldungsanordnung
gestellt. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat im Februar 2013 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
r Begründung hat sie ausgeführt, es handele sich um eine „klassische Werbeanlage“, bei der die jeweiligen Plakate aufgeklebt würden und die über keinen automatischen Motivwechsel verfüge. Von ihr gehe keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne könne nur angenommen werden, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erwarten sei, dass durch eine Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werde. Die Gerichte hätten dazu immer wieder festgestellt, dass Anlagen der Außenwerbung in Kern- oder Mischgebieten oder ähnlich genutzten innerstädtischen Bereichen seit langem
m Straßenbild gehörten. Werbeanlagen seien den Verkehrsteilnehmern vertraut und stellten regelmäßig keine Störungs- oder Gefahrenquelle dar. Dies gelte uneingeschränkt für die vorliegend in Rede stehende klassische Werbeanlage im Euronormformat ohne automatischen Bildwechsel. Darüber hinaus sei die Verkehrssituation in der Umgebung überschaubar. Dass es sich nach Darstellung der Antragsgegnerin um eine „stark befahrene“ Straße handele und dass es im Jahre 2012 im Bereich des Standorts
neun Verkehrsunfällen gekommen sei, sei ohne Aussagekraft. Dadurch werde die Frage nicht beantwortet, ob ihre „klassische Werbeanlage“ in einem Kausalzusammenhang mit diesen Unfällen stehen könne. Die Verkehrsabläufe seien durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Auch bei hohem Verkehrsaufkommen handele es sich um eine übliche innerörtliche Verkehrssituation. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin sei auch nicht
befürchten, dass von der Werbeanlage Auswirkungen auf den Verkehr im Sinne von § 33 Abs. 2 StVO ausgehen könnten. Diese verdecke keine Verkehrszeichen.
solchen bestehe nicht einmal eine enge räumliche Beziehung. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin hat ihren Verwaltungsakt verteidigt und
den Einwänden der Antragstellerin vorgetragen, in der von dieser angeführten gerichtlichen Entscheidung des Bayerischen VGH sei eine konkrete Verkehrsgefährdung verneint worden, weil in dem
grunde liegenden Sachverhalt die Werbeanlage anders als im vorliegenden Fall nicht auf einen verkehrlich sehr anspruchsvollen Raum gewirkt habe. Dabei sei es um eine Ein- und Ausfallstraße mit nur einer Spur pro Fahrtrichtung und einer „durchgezogenen Linie“ ohne Einmündungen, Ampelanlagen oder Fußgängerüberwege gegangen, weswegen dort ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit vom Kraftfahrer nicht erwartet worden sei. Durch die die Aufmerksamkeit in besonderer Weise auf sich ziehende und damit ablenkende Wirkung der doppelseitigen beleuchteten Monofußwerbeanlage der Antragstellerin in diesem verkehrlich äußerst anspruchsvollen Raum sei eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs und damit der öffentlichen Verkehrssicherheit gegeben. Die teils schweren Verkehrsunfälle machten deutlich, dass hier eine erhöhte Konzentration erforderlich sei. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin im März 2013
rückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, da die Befolgung einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung in der Regel mit einem Substanzverlust einhergehe, sei das Interesse der Betroffenen an einem vorläufigen Verbleib der streitigen Anlage bis
r Klärung im Hauptsacheverfahren regelmäßig vorrangig vor öffentlichen Interessen an einem sofortigen Vollzug. Abgesehen von den Ausnahmefällen, dass eine Beseitigung ausnahmsweise ohne Substanzverlust erfolgen könne oder bei „frisch errichteten Wochenendhäusern im Außenbereich“ – dort im Hinblick auf deren „Vorbildwirkung“ – könne daher ein bloßer formeller Rechtsverstoß derartige behördliche Anordnungen nicht rechtfertigen. Das verdeutliche auch die Formulierung in § 82 Abs. 1 LBO 2004, wonach die Anordnung voraussetze, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige
stände hergestellt werden könnten. Deswegen sei immer die Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung unter
lassung von Abweichungen nach § 68 LBO 2004/2008 in den Blick
nehmen. Da die hier streitige City-Star-Werbeanlage ohne Substanzverlust beseitigt werden könne, griffen diese Überlegungen vorliegend nicht. Die Kammer gehe davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei. Sie teile – auch aufgrund der Kenntnis der Örtlichkeit – die Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde und der Antragsgegnerin, dass die doppelseitig beleuchtete Werbeanlage im unmittelbaren Kreuzungsbereich mit den Regelungen der §§ 17 Abs. 2 LBO 2004 und 33 Abs. 2 StVO nicht
vereinbaren sei. Die Antragsgegnerin habe
treffend darauf hingewiesen, dass das von der Antragstellerin in Bezug genommene Urteil des Bayerischen VGH einen anderen Sachverhalt betroffen habe. Dass die nachts beleuchtete doppelseitige Werbeanlage quer
r Fahrbahn an einer der am meisten befahrenen Kreuzungen des Saarlandes mit einer – wie auf dem aktuellen Luftbild erkennbar – Vielzahl von Fahrspuren, Fußgängerüberwegen und unterschiedlichen Ampelschaltungen für die unterschiedlichen Fahrtrichtungsspuren geeignet sei, die hier besonders geforderte Konzentration der Verkehrsteilnehmer
beeinträchtigen und deshalb eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sei, bedürfe „keiner vertieften Ausführungen“. Randnummer 11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Randnummer 12 Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.3.2013 – 5 L 411/13 –, mit der sie ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr ergriffenen Rechtsbehelfe gegen die unter dem 23.1.2013 ergangene Beseitigungsanordnung weiter verfolgt, ist begründet. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
Unrecht abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und damit die Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache lassen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend beurteilen. Den Interessen der Antragstellerin ist der Vorrang vor öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der Anordnung vor einer Klärung im Hauptsacheverfahren einzuräumen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 2.4.2013 gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen
mindest Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO 2004 getroffenen Entscheidung. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat
nächst im Ansatz
treffend darauf hingewiesen, dass eine sofortige Vollziehbarkeit bauaufsichtsbehördlicher Beseitigungsanordnungen in aller Regel nicht gerechtfertigt werden kann, wenn deren Befolgung einen irreparablen Verlust von Bausubstanz
r Folge hat. Dieser in der Regel als „Vorwegnahme der Hauptsache“ beschriebene Gesichtspunkt erlangt nur in Fällen, in denen die ohne Substanzverlust
bewerkstelligende Beseitigung einer baulichen Anlage von einem konkreten Standort oder – auch nur – Abstell- oder Lagerplatz verlangt wird, keine Bedeutung. 1 vgl. insoweit
letzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2013 – 2 B 299/12 –, I+E 2013, 39, Lagerung von Siloballen;
m Abstellen von Wohnwägen und Mobilheimen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 62 vgl. insoweit
letzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2013 – 2 B 299/12 –, I+E 2013, 39, Lagerung von Siloballen;
m Abstellen von Wohnwägen und Mobilheimen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 62 Soweit in der erstinstanzlichen Entscheidung in dem
sammenhang ferner darauf verwiesen wird, dass „abgesehen von diesen Fällen“ – also ansonsten – ein „bloß formeller Rechtsverstoß“ den Erlass einer baubehördlichen Beseitigungsanordnung nicht rechtfertigen könne, ist allerdings klar
stellen, dass die Antragstellerin die (damals) geplante Errichtung der Anlage vor der
m 21.12.2012 erfolgten Streichung des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 im
ge der Wiedereinführung von Genehmigungsverfahren für nicht von der Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 LBO 2004 erfasste Werbeanlagen 2 vgl. hierzu insgesamt Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3 ff. vgl. hierzu insgesamt Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3 ff. bereits im Juli 2012 ordnungsgemäß angezeigt und das Vorhaben erst danach, aber ebenfalls noch vor der Gesetzesänderung – und daher „verfahrensfrei“ – ins Werk gesetzt hatte. Sie hat sich daher – was das damals landesgesetzlich vorgegebene Verfahren anbelangt – korrekt verhalten, so dass
mindest von einem „formellen Rechtsverstoß“, der eine geringere Gewichtung der Bauherreninteressen wegen eines so genannten „Schwarzbaus“ rechtfertigen könnte, hier keine Rede sein kann. Es geht daher nicht darum, dass sich die Antragstellerin über das Aussetzungsbegehren
mindest vorübergehend durch die Missachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben erlangte Vorteile gegenüber einem sich „rechtstreu“ verhaltenden Bürger sichern will. Den Interessen von Bauherrinnen und Bauherren, die sich in dem Sinne „rechtstreu“ verhalten haben, kommt insbesondere bei gewerblichen Betätigungen im Ansatz ein wesentlicheres Gewicht
,
mal – wie die Antragstellerin
Recht einwendet – abgesehen von
mindest für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens „entgehenden“ Verdienstmöglichkeiten die Gesamtanlage zwar möglicherweise ohne Substanzverlust „demontiert“ werden könnte, dafür aber auch wieder nachvollziehbar Kosten entstehen, die von der Antragstellerin unwidersprochen auf 1.000,- € veranschlagt wurden. 3 vgl.
einem entsprechenden Ansatz bei den „Beseitigungskosten“ im Rahmen der Streitwertfestsetzung OVG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2010 – 1 B 35/10 –, bei juris vgl.
einem entsprechenden Ansatz bei den „Beseitigungskosten“ im Rahmen der Streitwertfestsetzung OVG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2010 – 1 B 35/10 –, bei juris Auch in solchen Fällen erscheint, ungeachtet des Umstands, dass diese formelle „Legalität“ einem bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten nicht entgegensteht (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung – wenn überhaupt – allenfalls dann gerechtfertigt, wenn gegen deren Rechtmäßigkeit offensichtlich keine oder
mindest – abschließend beurteilbar – keine wesentlichen Bedenken bestehen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Randnummer 15 Da in den Fällen des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 a.F. den Bauherrinnen und Bauherren eine umfassende „eigenverantwortliche“ Pflicht
r Einhaltung der materiellen Anforderungen oblag (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), beschränkt sich die Betrachtung auf materielle Gesichtspunkte. Mit Blick auf die dabei notwendige prognostische Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist insoweit – da die bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO 2004 eine Ermessensentscheidung darstellt – ferner für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich eine Beschränkung auf die von der Behörde im konkreten Fall als entscheidungstragend herausgestellten Gesichtspunkte geboten. Randnummer 16 Insofern unterliegt, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die von der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 23.1.2013 angeführte Verletzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht unerheblichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift dürfen „Einrichtungen“, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne der §§ 36 bis 43 StVO gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Ungeachtet der Frage der Abgrenzung des sachlichen
ständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin als Untere Bauaufsichtsbehörde von demjenigen der beim Saarpfalz-Kreis angesiedelten Straßenverkehrsbehörde (§ 45 StVO) für Anordnungen im Falle des Verstoßes gegen diese Vorschrift, der hier nicht weiter nachgegangen werden soll, sollen durch die Bestimmung Eingriffe in die Beschilderung an öffentlichen Straßen – im gravierendsten Fall bis
r Wirkungslosigkeit – durch „private Verkehrszeichen“ verhindert werden. 4 vgl. in dem
sammenhang etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage 2012, § 33 StVO Rn 6, 7 vgl. in dem
sammenhang etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage 2012, § 33 StVO Rn 6, 7 Dass das im Euronormformat ausgeführte Werbeschild von Verkehrsteilnehmern einem (öffentlichen) Verkehrszeichen „gleichen“ oder mit einem solchen „verwechselt“ werden könnte, erscheint ausgeschlossen. Von der der Vorschrift
grunde liegenden Intention her spricht auch viel dafür, dass darüber hinaus eine „Auswirkung auf den Verkehr“ vom Grundsatz her ebenfalls nur bei einer optischen Überschneidung oder bei einer
mindest festzustellenden räumlichen Nähe
einem öffentlichen Verkehrszeichen und der daraus herzuleitenden Beeinträchtigung seiner durch Allgemeinverfügung verkehrslenkenden Anordnung angenommen werden kann. 5 vgl. hierzu etwa Nolte in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Loseblatt, Band I, Art. 14 BayBO, Rn 11, siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 20.4.2010 – AN 3 K 09.00832 –,
der Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (Art. 14 Abs. 2 BayBO) durch eine aus Sicht der Behörde von amtlichen Wegweisungen ablenkende „Entscheidungswerbung“ mit eigener abweichender Wegweisungsfunktion (verneint) vgl. hierzu etwa Nolte in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Loseblatt, Band I, Art. 14 BayBO, Rn 11, siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 20.4.2010 – AN 3 K 09.00832 –,
der Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (Art. 14 Abs. 2 BayBO) durch eine aus Sicht der Behörde von amtlichen Wegweisungen ablenkende „Entscheidungswerbung“ mit eigener abweichender Wegweisungsfunktion (verneint) Das ergibt sich – insbesondere auch in der Abgrenzung
bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit – aus dem Umstand, dass eine bundesrechtlich auf der Grundlage des Art. 74 Nr. 22 GG ergehende verkehrsrechtliche Normierung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nicht „anlagebezogen“ an außerhalb des Verkehrsraums befindliche Anlagen, von denen konkrete Störungen für den Verkehr ausgehen können, anknüpft, sondern dass sie Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten vorschreibt oder untersagt oder ein solches Verhalten von einschränkenden Maßnahmen abhängig macht. 6 vgl.
r ergänzenden Regelungsbefugnis der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Gefahren, die sich durch Einwirkungen von außen – durch Werbeanlagen – für den Verkehr ergeben können BVerfG, Beschluss vom 9.2.1972 – 1 BvR 111/68 –, NJW 1972, 859 vgl.
r ergänzenden Regelungsbefugnis der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Gefahren, die sich durch Einwirkungen von außen – durch Werbeanlagen – für den Verkehr ergeben können BVerfG, Beschluss vom 9.2.1972 – 1 BvR 111/68 –, NJW 1972, 859 Eine optisch räumliche Verknüpfung mit öffentlichen Verkehrszeichen hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 20.2.2013 ausdrücklich – und insoweit unwidersprochen – in Abrede gestellt und die Antragsgegnerin verweist in ihrem Bescheid auch lediglich allgemein auf eine von der Werbeanlage aus ihrer Sicht ausgehende Ablenkungswirkung. Das Schild befindet sich nach den vorgelegten Anzeigeunterlagen (§ 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) nicht nur vollständig außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums,
dem nach dem § 2 Abs. 2 Nr. 2 SStrG auch der Luftraum über (öffentlichen) Straßen gehört, sondern auf dem an den ausparzellierten Bürgersteig (Flurstück Nr. .../9) angrenzenden privaten Flurstück Nr. .../8 (Anwesen Z-Straße Nr. 95). 7 vgl. dazu den von der Antragstellerin vorgelegten Ergänzungsplan, Blatt 6 der Bauakte vgl. dazu den von der Antragstellerin vorgelegten Ergänzungsplan, Blatt 6 der Bauakte Eine optische „Überlagerung“ mit (öffentlichen) Verkehrszeichen ist auch mit den bei der Bauakte befindlichen Lichtbildern nicht feststellbar,
mindest nicht belegbar. Ob des ungeachtet eine Beeinträchtigung vorhandener öffentlicher Verkehrszeichen in ihrer Wirkung vorliegt, wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren „vor Ort“
klären, wobei hier dahinstehen kann, ob auch im Rahmen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO wegen des Wortlauts („können“) allgemein bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht. 8 vgl.
VO insoweit bejahend BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 – 11 C 44.92 –, NJW 1994, 1082, ebenso
dem außerörtlichen Werbeverbot an Straßen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO VGH München, Beschluss vom 18.7.2008 – 9 ZB 05.365 –, juris vgl.
VO insoweit bejahend BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 – 11 C 44.92 –, NJW 1994, 1082, ebenso
dem außerörtlichen Werbeverbot an Straßen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO VGH München, Beschluss vom 18.7.2008 – 9 ZB 05.365 –, juris Bezogen auf die Tatsachenermittlung durch Beweisaufnahme ist für eine Vorwegnahme des Verfahrens in der Hauptsache kein Raum. Randnummer 17 Soweit man bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten, wie das Verwaltungsgericht es getan hat, wegen des thematischen
sammenhangs ergänzend auf den § 17 Abs. 2 LBO 2004 abstellt, obwohl die Vorschrift, anders die sog. „baupolizeiliche Generalklausel“ des § 3 Abs. 1 LBO 2004, im Bescheid der Antragsgegnerin keine Erwähnung gefunden hat, lässt sich ausgehend von der eingangs erwähnten Gewichtungsvorgabe in solchen Fällen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung hier ebenfalls keine ausnahmsweise Vorrangigkeit der öffentlichen Belange vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis
r Klärung in der Hauptsache von einer gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungsanordnung verschont
bleiben, ermitteln. Nach dem § 17 Abs. 2 LBO 2004 dürfen Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 generell gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden. Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt
m einen nach der jeweiligen Ausgestaltung der Anlage und
m anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer konkreten Umgebung beurteilen. Für die Beurteilung der konkreten Situation im Kreuzungsbereich von Z-, E-- und R-Straße ist es daher wenig ergiebig, auf gerichtliche Entscheidungen
anderen (konkreten) Situationen „
rückzugreifen“. Allgemeine Maßstäbe lassen sich solchen Einzelfallbetrachtungen nur bedingt entnehmen. Das zeigt beispielsweise das von beiden Beteiligten des vorliegenden Verfahrens – seitens der Antragsgegnerin in einer Art Umkehrschluss – für ihre (gegensätzlichen) Auffassungen ins Feld geführte, aus Sicht des Werbetreibenden im Genehmigungsstreit erfolgreiche Urteil des Bayerischen VGH aus dem Jahr 2001. 9 vgl. VGH München, Urteil vom 22.8.2001 – 2 B 01.74 –, juris vgl. VGH München, Urteil vom 22.8.2001 – 2 B 01.74 –, juris Dort ging es zwar um eine von den äußeren Abmessungen her vergleichbare „hinterleuchtete“ Monofußanlage, die allerdings für eine Werbung mit – anders als hier – Bildwechseln in einem bestimmten Zeittakt mit bis
fünf verschiedenen Motiven ausgelegt war („Mega-Light-Werbeanlage mit Bildwechsel“). Diese sollte quer
r Fahrbahn einer verkehrsrechtlich ersichtlich nicht gesondert, etwa durch Ampeln, geregelten, aber viel befahrenen Ein- und Ausfallstraße in den innerstädtischen Bereich angebracht werden, wobei die Behörde in ihrem den Bauantrag ablehnenden Bescheid auf das Erfordernis „erhöhter Aufmerksamkeit“ der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf vorhandene Grundstücksausfahrten für Autohandelsbetriebe und ein Nachtlokal hingewiesen hatte. Diese Verkehrssituation ist auf den hier
r Rede stehenden Bereich nicht „übertragbar“ und es ist auch nicht gerechtfertigt, aus der jeweiligen Sicht passende Einzelaspekte des dortigen Sachverhalts unter Vernachlässigung des Rests für die gebotene Einzelfallbeurteilung des vorliegenden Verfahrens nutzbar
machen. Randnummer 18 Allgemein lässt sich – was den Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt – nur vorausschicken, dass einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen im Umfeld von öffentlichen Straßen gewissermaßen
r „Normalität“ gehören und dass im Regelfall erwartet werden kann, dass der durchschnittliche und verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer 10 vgl. auch in dem
sammenhang Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3, 8, wonach bei solchen Gefährdungsprognosen nicht auf Gefahren abzustellen ist, die sich aus einem möglichen Fehlverhalten diesen Anforderungen nicht genügender Fahrzeugführer ergeben vgl. auch in dem
sammenhang Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3, 8, wonach bei solchen Gefährdungsprognosen nicht auf Gefahren abzustellen ist, die sich aus einem möglichen Fehlverhalten diesen Anforderungen nicht genügender Fahrzeugführer ergeben in aller Regel seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen „Attraktionen“ widmet und dass er dazu auch in der Lage ist. Die Verkehrssituation in – wie hier – zentralen innerstädtischen Bereichen ist heute in aller Regel durch eine Vielzahl von Werbeanlagen und deren Nebeneinander mit Verkehrszeichen geprägt. Werbeanlagen als solche gehören seit langem
m Straßenbild (
mindest) innerstädtischer Gebiete, sind insoweit den Verkehrsteilnehmern vertraut und deswegen regelmäßig auch nicht Quelle einer Ablenkung oder Störung. In diesen Bereichen ist jeder Kraftfahrer immer vor die Notwendigkeit gestellt, aus einer Vielzahl optischer Eindrücke diejenigen
selektieren, die er benötigt, um die jeweilige Verkehrssituation
beherrschen. 11 vgl. hierzu etwa Jeromin, LBauO Rh-Pf,
verringern. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist ferner generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht
bleiben. 12 vgl. in dem
sammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 – BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast
r Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt) vgl. in dem
sammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 – BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast
r Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt) Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht. 13 vgl.
r Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 – 7 A 5203/00 –, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N. vgl.
r Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 – 7 A 5203/00 –, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N. Randnummer 19
r Klarstellung in dem
sammenhang: Bei diesem gewissermaßen empirischen Befund geht es nicht um die Frage, ob die aktuell vorhandene Anzahl von Werbeeinrichtungen in saarländischen Städten, die im Übrigen häufig selbst durch die Vermietung entsprechender Werbeeinrichtungen „am Markt“ sind, unter gestalterischen Gesichtspunkten (§§ 4, 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004) hinnehmbar oder gar wünschenswert ist oder ob sie – nach dem Willen der jeweiligen Kommune ein konkret orts- und ortsbildbezogenes Gegensteuern durch normative Vorgaben der positiven Gestaltungspflege (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004) erfordert. Randnummer 20 Das Werbeschild der Antragstellerin unterscheidet sich von der
vor geschilderten Ausgangslage jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht wesentlich, und zwar weder was seine Art noch was seinen Bezug
r Umgebung anbelangt. Die von der Antragstellerin als „klassisch“ bezeichnete Anlage weist das übliche Format für Werbetafeln auf, ist nur ansprechender gestaltet als die bekannten Euronorm-Schilder, ist aber ebenso wie letztere vorgesehen für die Anbringung der entsprechenden Werbeplakate und ist nicht einmal für den heute bei solchen Einrichtungen durchaus üblichen ständigen Motivwechsel ausgelegt. Die als solche
mindest in innerstädtischen Bereichen ohne weiteres übliche, entgegen der Beschwerdeerwiderung keine „Besonderheit“ bildende Beleuchtung dieser „Standbilder“ auf der Werbefläche erfolgt nach der Baubeschreibung der Antragstellerin durch über dem Metallrahmen an Bügeln angebrachte Leuchtstoffröhren und damit konstant und insbesondere ohne das etwa bei so genannten Videowalls typische, allerdings bei diesen wiederum durch Dimmung der LED in seiner Intensität beeinflussbare „Flimmern“ oder dergleichen. 14 vgl. speziell
r baurechtlichen Beurteilung von Videowalls unter Nachbarschutzgesichtspunkten und der Bedeutung der sog. Licht-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in dem
sammenhang VG Trier, Urteil vom 9.5.2012 – 5 K 1226/11.TR –, BImSchG Rspr § 3 Nr. 156 vgl. speziell
r baurechtlichen Beurteilung von Videowalls unter Nachbarschutzgesichtspunkten und der Bedeutung der sog. Licht-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in dem
sammenhang VG Trier, Urteil vom 9.5.2012 – 5 K 1226/11.TR –, BImSchG Rspr § 3 Nr. 156 Wo hier bei herkömmlich illustrierten Werbeplakaten eine „besondere“ Ablenkungswirkung für die Autofahrerinnen und Autofahrer in der Z-, der E-- oder der R-Straße liegen sollte, erschließt sich nicht. Diese ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht aus der Anordnung des Schildes „quer“
r Fahrbahn, was in diesem Bereich ohnehin notwendig
r Folge hat, dass die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Bereich der beiden letztgenannten Straßen jedenfalls vor einem Abbiegen in die Z-Straße in Fahrtrichtung Stadtmitte das Schild – wenn überhaupt – nur von seiner Schmalseite her bewusst wahrnehmen könnten. Randnummer 21 Was die „Lage“ der Werbeanlage beziehungsweise den dadurch vermittelten Bezug
der konkreten Verkehrssituation anbelangt, so kann nach den Akten auch nicht von einer hierdurch (konkret) hervorgerufenen Verkehrsgefährdung ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Beseitigungsanordnung vom 23.1.2013 auf das – unstreitige – Vorhandensein mehrerer Fahrspuren in allen an der Kreuzung beteiligten Straßen verwiesen und auf eine aus ihrer Sicht bemerkenswerte zeitgleiche Freischaltung verschiedener Fahrtrichtungen über die dort installierten Lichtzeichenanlagen hingewiesen. Darin mag auf der einen Seite der in der Rechtsprechung bei derartigen Einzelfallbetrachtungen häufig thematisierte „anspruchsvolle“ Verkehrsraum gesehen werden. Auf der anderen Seite ist es allerdings sicher so, dass durch derartig differenzierte Ampelschaltungen für die einzelnen Spuren, auch Abbiegespuren, wenn auch „auf Kosten“ der Fahrt- beziehungsweise Standzeiten an der Kreuzung klar „geregelte“ Verkehrsabläufe die Konzentrationsanforderungen gegenüber einem insoweit „ungeregelten“ Bereich deutlich herabgesetzt sind. Solange Verkehrsteilnehmer vor einer roten Ampel stehen, erscheint das im Übrigen ohnehin nicht problematisch. Randnummer 22 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin in Anlehnung an die Stellungnahme der Verkehrsbehörde des Landkreises vom 4.12.2012 darauf hingewiesen hat, dass sich „im genannten Bereich im Jahre 2012 bisher 9 teils schwere Unfälle ereignet“ haben sollen. Eine hieraus ableitbare Verkehrsgefährdung gerade durch die Werbeanlage der Antragstellerin würde voraussetzen, dass deren Errichtung nach allgemeiner Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass durch diese Anlage ein Verkehrsunfall verursacht würde. Ein solcher kausaler Bezug lässt sich aus dem allgemeinen Hinweis, dass es in dem Bereich
mehreren Unfällen gekommen sei, nicht ableiten. Vielmehr wäre hierzu eine Analyse der einzelnen Unfallereignisse nach Ort, Ursache und vor allem ihrem Bezug
dem Werbeschild notwendig, die sich dem Bescheid der Antragsgegnerin nicht ansatzweise entnehmen lässt. Die vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin geben dazu keine weiteren Aufschlüsse. Auch insoweit ist es nicht Sache der Gerichte, im Eilrechtsschutzverfahren eine weitere Sachverhaltsaufklärung
betreiben. Was schließlich den Hinweis anbelangt, dass die Kreuzung auch von
der nahe gelegenen Universitätsklinik fahrenden Rettungsfahrzeugen benutzt wird, ist davon auszugehen, dass im Falle der üblichen Anzeigen der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 5a StVO durch blaues Blinklicht und Signalhorn eine besondere die Aufmerksamkeit verstärkende Wirkung bei anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern eintritt, die wiederum mögliche Ablenkungswirkungen durch neben der Straße auf Privatgelände befindliche Werbeanlagen völlig in den Hintergrund treten lassen dürfte. Randnummer 23 Demnach war der Beschwerde der Antragstellerin
entsprechen. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 26 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. insoweit
letzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2013 – 2 B 299/12 –, I+E 2013, 39, Lagerung von Siloballen;
m Abstellen von Wohnwägen und Mobilheimen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 62 2 ) vgl. hierzu insgesamt Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3 ff. 3 ) vgl.
einem entsprechenden Ansatz bei den „Beseitigungskosten“ im Rahmen der Streitwertfestsetzung OVG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2010 – 1 B 35/10 –, bei juris 4 ) vgl. in dem
sammenhang etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage 2012, § 33 StVO Rn 6, 7 5 ) vgl. hierzu etwa Nolte in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Loseblatt, Band I, Art. 14 BayBO, Rn 11, siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 20.4.2010 – AN 3 K 09.00832 –,
der Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (Art. 14 Abs. 2 BayBO) durch eine aus Sicht der Behörde von amtlichen Wegweisungen ablenkende „Entscheidungswerbung“ mit eigener abweichender Wegweisungsfunktion (verneint) 6 ) vgl.
r ergänzenden Regelungsbefugnis der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Gefahren, die sich durch Einwirkungen von außen – durch Werbeanlagen – für den Verkehr ergeben können BVerfG, Beschluss vom 9.2.1972 – 1 BvR 111/68 –, NJW 1972, 859 7 ) vgl. dazu den von der Antragstellerin vorgelegten Ergänzungsplan, Blatt 6 der Bauakte 8 ) vgl.
VO insoweit bejahend BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 – 11 C 44.92 –, NJW 1994, 1082, ebenso
dem außerörtlichen Werbeverbot an Straßen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO VGH München, Beschluss vom 18.7.2008 – 9 ZB 05.365 –, juris 9 ) vgl. VGH München, Urteil vom 22.8.2001 – 2 B 01.74 –, juris 10 ) vgl. auch in dem
sammenhang Bitz, Videowalls oder der „Siegeszug der flimmernden Wände“ und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3, 8, wonach bei solchen Gefährdungsprognosen nicht auf Gefahren abzustellen ist, die sich aus einem möglichen Fehlverhalten diesen Anforderungen nicht genügender Fahrzeugführer ergeben 11 ) vgl. hierzu etwa Jeromin, LBauO Rh-Pf, 3. Auflage 2012, § 17 Rn 16, wonach die erforderliche konkrete Verkehrsgefährdung jedenfalls bei der „normalen, d.h. unveränderlichen Werbung“ in der Regel nicht angenommen werden kann 12 ) vgl. in dem
sammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 – BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast
r Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt) 13 ) vgl.
r Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 – 7 A 5203/00 –, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N. 14 ) vgl. speziell
r baurechtlichen Beurteilung von Videowalls unter Nachbarschutzgesichtspunkten und der Bedeutung der sog. Licht-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in dem
sammenhang VG Trier, Urteil vom 9.5.2012 – 5 K 1226/11.TR –, BImSchG Rspr § 3 Nr. 156
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.