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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 475/12 Beschluss Bewilligung von Leistungen für das Studium; unverzüglicher Fachrichtungswechsel § 7 A

Bewilligung von Leistungen für das Studium; unverzüglicher Fachrichtungswechsel Leitsatz

  1. Allein die Teilnahme an Vorlesungen ist nicht ausreichend ein ordnungsgemäßes Studiums anzunehmen, denn zu einem solchen gehört auch das Erbringen von Prüfungsleistungen. (Rn.3)
  2. Es ist dem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten, sich unter Verzicht auf weitere Ausbildungsförderung beurlauben zu lassen, um - etwa eine gesundheitliche Problematik, die möglicherweise einer Fortsetzung des Studiums entgegensteht - abklären zu lassen. (Rn.3) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
  3. März 2013, 3 D 24/13, Beschluss Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Die Klage, mit der die Klägerin begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 zu verpflichten, ihr Leistungen in gesetzlicher Höhe für ihr Betriebswirtschaftslehrestudium zu bewilligen, hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO). Randnummer 2 Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die streitgegenständlichen Bescheide, insbesondere den Widerspruchsbescheid, verwiesen werden. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 3 Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich vorgenommen hat. Der Klägerin ist es nicht gelungen, die für diese Wertung sprechenden Indizien, nämlich dass sie im zweiten Semester kaum und im dritten Fachsemester keinerlei Prüfungsleistungen erbracht hat, zu widerlegen. Selbst wenn der Umstand, dass die Klägerin im dritten Semester an keinem Praktikum teilgenommen hat, darauf zurückzuführen sein sollte, dass ihr dies von ihrem Arzt angeraten worden ist, sprechen die fehlenden Prüfungsanstrengungen der Klägerin gegen ein ordnungsgemäßes Studium zumindest im dritten Fachsemester. Sie hat sich weder zu den nach dem Studienverlaufsplan vorgesehenen Klausuren 1 Vgl. die Anlage zur Bescheinigung über bisher erbrachte Leistungen der TU vom 24.01.2012 (Bl. 10 d. Beiakte) Vgl. die Anlage zur Bescheinigung über bisher erbrachte Leistungen der TU vom 24.01.2012 (Bl. 10 d. Beiakte) angemeldet noch hat sie an diesen teilgenommen, noch hat sie versucht, die Klausuren, die sie in den vorherigen Fachsemestern nicht bestanden hatte, nachzuholen. Allein die Teilnahme an Vorlesungen ist nicht ausreichend, um ein ordnungsgemäßes Studium im dritten Fachsemester anzunehmen, denn zu einem solchen gehört neben der Teilnahme an Vorlesungen auch das Erbringen von Prüfungsleistungen. Dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich im dritten Semester zu Prüfungen anzumelden und diese zu absolvieren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat sie eingeräumt, dass sie sich gegen Ende des dritten Semesters, aber noch vor den Abschlussklausuren für dieses Semester, bereits entschlossen hatte, nach dem dritten Semester das Studienfach zu wechseln und deshalb, statt an den Abschlussklausuren teilzunehmen, bereits an Vorlesungen in BWL teilnahm. Schließlich vermag auch der Hinweis darauf, dass es ihr mit dieser Vorgehensweise möglich gewesen sei, die wahre Ursache für ihre vermehrten Migräneanfälle herauszufinden, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass bereits nicht nachvollziehbar ist, wieso entsprechende Erkenntnisse nicht schneller auf anderem Weg - etwa durch medizinische Tests - zu erzielen gewesen wären, wäre es der Klägerin auch zumutbar gewesen, sich unter Verzicht auf weitere Ausbildungsförderung für das dritte Semester beurlauben zu lassen, um herauszufinden, ob der verstärkte Kontakt mit Chemikalien für ihre gesundheitliche Situation verantwortlich war. Auf diese Weise wäre einerseits ihrem berechtigten Interesse an einer möglichen Fortführung ihres Wunschstudiums andererseits aber auch den Interessen der Allgemeinheit am sinnvollen Einsatz von Ausbildungsförderungsleistungen Rechnung getragen worden. Mit ihrer Vorgehensweise hat sie dagegen gegen die ihr obliegende Pflicht, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen, verstoßen. Fußnoten 1) Vgl. die Anlage zur Bescheinigung über bisher erbrachte Leistungen der TU vom 24.01.2012 (Bl. 10 d. Beiakte)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.