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LG Saarbrücken 3. Zivilkammer 3 O 110/12 Urteil Rückabwicklung eines Kaufvertrages: Mangelhaftigkeit einer Windkraftanlage infolge eines Montagefehler

Rückabwicklung eines Kaufvertrages: Mangelhaftigkeit einer Windkraftanlage infolge eines Montagefehlers Orientierungssatz Die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag richtet sich danach auf welcher der beiden Leistungen bei einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Maßgeblich sind dabei die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis zwischen Lieferung und Montage und die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. (Rn.30) (Rn.31) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe der Windkraftanlage, montiert als Twinset, bestehend aus 2 Windturbinen mit Wechselrichter, die sich auf dem Dach des Wohnhauses ..., ... befinden, an den Kläger 8.953,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz europäischen Zentralbank seit 18.5.2012 sowie 718,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagtenseite wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche aus einem Vertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage auf seinem Wohnhaus geltend. Randnummer 2 Die Parteien schlossen Anfang April 2011 telefonisch einen Vertrag über die Lieferung und Montage der streitgegenständlichen Windkraftanlage, die aus 2 Windturbinen besteht. Die Anlage wurde am 20.4.2011 errichtet. Randnummer 3 Ein Funktionstest konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden. Randnummer 4 Die zuvor erteilten Teilrechnungen der Beklagten (Anlagen K2 und K3) über insgesamt 8.953,10 € wurden durch den Kläger ausgeglichen. Randnummer 5 Im Dezember 2011 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass eines der Windräder offenbar einen Lagerschaden habe, weil der Dachstuhl vibriere. Randnummer 6 Nach einigen Kontakten der Parteien setzte der Kläger Nachbesserungsfrist bis zum 3.2.2012 (Anlage K5). Randnummer 7 Am 1.3.2012 teilte der Kläger der Beklagten weiterhin mit, dass auch das zweite Windrad nun unrund laufen würde (Anlage K 7). Randnummer 8 Es wurde eine weitere Frist bis zum 18.3.2012 gesetzt (Anlage K 9). Randnummer 9 Mit Schreiben vom 21.3.2013 erklärte der Klägervertreter den Rücktritt vom Vertrag (Anlage K 10). Randnummer 10 Der Kläger ist der Ansicht, es liege ein Werkvertrag vor, aus dem Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Windkraftanlage, montiert als Twinset, bestehend aus 2 Windturbinen mit Wechselrichter, die sich auf dem Dach des Wohnhauses ..., ... befinden, an den Kläger 8.953,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz europäischen Zentralbank seit 18.5.2012 sowie 718,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, Randnummer 13 2. festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie ist der Ansicht, es liege kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor. Randnummer 17 Die Windkraftanlage sei ordnungsgemäß eingebaut worden, insbesondere habe bei Gefahrübergang kein Mangel vorgelegen. Randnummer 18 Zudem seien Ansprüche des Klägers verwirkt und verjährt. Randnummer 19 Sie ist der Ansicht, der Klageantrag zu 2) sei unzulässig. Randnummer 20 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens. Randnummer 21 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist begründet. Randnummer 23 Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß dem Klageantrag zu 1) auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Windkraftanlage gemäß den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zu. Randnummer 24 Auch der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. 1. Randnummer 25 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 8.953,10 € gegenüber der Beklagten zu. Randnummer 26 Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Rücktritt des Klägers aufgrund der Mangelhaftigkeit der Windkraftanlage aus den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.

  1. a)Randnummer 27 Vorliegend ist ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung gegeben. Randnummer 28 Der Vertrag ist nicht als Werkvertrag zu werten. Randnummer 29 Die Einordnung als Werklieferungsvertrag gemäß § 651 BGB ist unerheblich, da sie ebenfalls zur Anwendung der kaufvertraglichen Vorschriften führt. Randnummer 30 Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag oder Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Randnummer 31 Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (BGH, Urteil vom 3.3.2004, VIII ZR 76/03, Leitsatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 10 ff. = BauR 2004, 995 ff., für eine Solaranlage). Randnummer 32 Eine Einordnung als Werkvertrag kommt in Betracht, wenn nicht nur die Eigentumsübertragung geschuldet ist, sondern ein wesentlich über diese Sache hinausgehender Erfolg, der dem Vertrag das Gepräge gibt (Landgericht Hannover, Urteil vom 22.1.2010, 2 O 302/07, Juris Rn. 57 für eine Windkraftanlage). Randnummer 33 Je mehr der Wareneinsatz im Vordergrund steht und je weniger individuelle Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertrages prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (BGH aaO, Juris Rn. 10; OLG Schleswig, Urteil vom 7.9.2007, 4 U 156/06, Ziff. 1a). Randnummer 34 Im vorliegenden Fall wurde ein Komplettpreis für die Lieferung und Montage der Windkraftanlage angeboten, so dass ein Wertverhältnis dieser Leistungen nicht direkt bestimmt werden kann. Randnummer 35 Aus dem Vorbringen im Verfahren ergibt sich jedoch, dass die Montage relativ kurzfristig, spätestens in 1 bis 2 Tagen abgeschlossen war. Angesichts des Gesamtpreises von rund 9.000 € ist diese Leistung im Verhältnis zum Wert der Anlage daher untergeordnet. Randnummer 36 Eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Klägers als Besteller lag nicht vor (vergleiche zu einer möglichen Einordnung als Werkvertrag in einem solchen Fall: BGH aaO Juris Rn. 12). Randnummer 37 Zwar konnte bei der Errichtung der Anlage nicht – wie bei großen Windparks – auf vorgefertigte und gegebenenfalls vom Hersteller gelieferte oder standardmäßig genau beschriebene Fundamente zurückgegriffen werden. Randnummer 38 Die Windkraftanlage musste auf dem Dach des Anwesens des Klägers befestigt werden, was eine Untersuchung der örtlichen Verhältnisse und der Lage der tragenden Balken voraussetzte. Randnummer 39 Trotzdem handelte die Beklagte offenbar nach einer Montageanleitung, die der Windkraftanlage standardmäßig beigefügt war. Die Anpassung der Montage an die örtlichen Gegebenheiten war nach dem Vorbringen der Parteien nicht derartig aufwändig, dass sie das Gepräge des Gesamtvertrages bestimmen würde.
  2. b)Randnummer 40 Die Windkraftanlage ist mangelhaft. Randnummer 41 Dies folgt aus dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... vom 21.3.2013 (Blatt 93 ff. der Akte). Randnummer 42 Dieser gab an, dass eine Turbine einen deutlichen Lagerschaden habe (Seite 4 des Gutachtens, Blatt 96 der Akte). Randnummer 43 Die von dem Sachverständigen beschriebene Veränderung des Rotorkopfes ist aus den Bildern 2 und 3 des Gutachtens ersichtlich. Randnummer 44 Der Sachverständige ging davon aus, dass die Fixierung der Windanlagen auf der Dachstruktur „offensichtlich nicht fachgerecht vollzogen“ worden sei (Seite 5 des Gutachtens, Blatt 97 der Akte). Randnummer 45 So hielt er fest, dass bei den starken Windverhältnissen während des Ortstermins bereits mit bloßem Auge ersichtlich war, dass die Masten der Windkraftanlage sich bewegten. Von Hand konnten Schwingungen von 10-15 cm an der Turbinenoberkante bewirkt werden (Seite 6 des Gutachtens, Blatt 98 der Akte). Randnummer 46 Er vertrat die Ansicht, dass die Generatoren keine bzw. nur kleine Auslenkungen erfahren dürften (Seite 8 des Gutachtens, Blatt 100 der Akte). Randnummer 47 Die Angaben des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Randnummer 48 Es gibt keinen Anlass zu Zweifeln an seinen Schlussfolgerungen. Randnummer 49 Er hat zwar in der Zusammenfassung lediglich angegeben, dass es „möglich“ sei, dass durch die Art der Installation der Defekt der Anlage verursacht wurde. Randnummer 50 Auf Seite 5 unten des Gutachtens hat er jedoch die Fixierung als offensichtlich nicht fachgerecht bezeichnet. Randnummer 51 Schon allein diese fehlerhafte Montage wäre ein Mangel der Anlage. Randnummer 52 Sollte die Befestigung nicht für den Lagerschaden verantwortlich sein, muss die Anlage fehlerhaft geliefert worden sein. Randnummer 53 Der Sachverständige hat zwar nur einen Lagerschaden an einer Turbine festgestellt. Randnummer 54 Er hat in diesem Zusammenhang jedoch angegeben, dass aufgrund der in seinen Augen nicht ordnungsgemäßen Befestigung auch die zweite Turbine wahrscheinlich einen frühzeitigen Lagerschaden erleiden werde (Seite 9 des Gutachtens, Blatt 101 der Akte). Randnummer 55 Vor allem stellen die beiden Turbinen aber eine Einheit dar, die auch als eine Windkraftanlage durch die Beklagte in den Teilrechnungen (Anlagen K2 und K3) bezeichnet wurde. Randnummer 56 Die Anlage war auf den Betrieb beider Turbinen ausgelegt, so dass ein Weiterbetrieb mit nur einer Turbine, an der zudem nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Schaden zu erwarten ist, nicht vertragsgemäß ist. Randnummer 57 Der Vertrag bezog sich auf das Komplettpaket des Twinsets. Randnummer 58 Die fehlerhafte Befestigung beruht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten, die diese zu vertreten hat. Randnummer 59 Sofern die Beklagte einen Montagefehler mit Nichtwissen bestritten hat und ebenso bestritten hat, dass der Kläger an der Befestigung nie etwas habe ändern lassen, ist dies unzulässig bzw. unsubstantiiert. Randnummer 60 Die Beklagte ist in der Lage, die Art und Weise der Montage näher darzulegen. Randnummer 61 Dies hat sie nicht getan. Randnummer 62 Sie kann die Art der Montage nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie diese selbst ausgeführt hat. Randnummer 63 Sie hatte zudem die Möglichkeit, bei dem Ortstermin des Sachverständigen anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen, ob die Befestigung der Windkraftanlage noch so ist, wie sie damals von ihr ausgeführt und zurückgelassen wurde. Randnummer 64 Dies hat sie nicht getan. Randnummer 65 Zudem hatte der Sachverständige Fotos (Bilder 6 und 7 des Gutachtens, Blatt 99 der Akte) von dem Dachboden gefertigt, auf denen die Balken zu sehen sind. Randnummer 66 Die Beklagte hätte anhand dieser Fotos zumindest angeben können, an welchen Punkten sie die Anlage befestigt haben will. Randnummer 67 Einfaches Bestreiten, dass die Befestigung unverändert sei, ohne nähere Darlegungen, in welcher Art und Weise die ursprüngliche Befestigung gestaltet war und wie sie sich verändert haben solle, ist daher unerheblich.
  3. c)Randnummer 68 Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor. Randnummer 69 Es kann dahinstehen, ob bereits ein Schaden an den Lagern der Turbinen vorlag oder dieser sich erst im Laufe der Zeit entwickelte. Der Sachverständige hat klar einen Montagefehler festgestellt, der einen Mangel der gelieferten Windkraftanlage darstellt. Randnummer 70 Es genügt insoweit allein die fehlerhafte Anbringung, auch wenn die gelieferte Kaufsache keinen Mangel davonträgt (Westermann in Münchner Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 434 Rn. 36). Randnummer 71 Diese Fehlerhaftigkeit war unmittelbar bei Gefahrübergang vorhanden.
  4. d)Randnummer 72 Der Kläger hat fruchtlos Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Randnummer 73 Er hat sodann über seinen Prozessbevollmächtigten eine Rücktrittserklärung abgegeben. Randnummer 74 Der Beklagte schuldet damit nach § 346 Abs. 1 BGB die Herausgabe der geleisteten Vergütung, gemäß § 348 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Windkraftanlage. Randnummer 75 Ein Ausschluss des Anspruchs wegen Verwirkung ist nicht dargetan oder ersichtlich. Randnummer 76 Auch eine Verjährung von Ansprüchen nach § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB (2 Jahre ab Montage, damit frühestens April 2013) nicht in Betracht. 2. Randnummer 77 Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Randnummer 78 Zwar ergibt sich die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht aus § 256 ZPO, da die Feststellung des Verzuges ein Rechtsverhältnis im Sinne dieses Paragraphen darstellt. Randnummer 79 Allerdings ist eine entsprechende Feststellungsantrag bezüglich Annahmeverzug der Gegenseite bei Zug-um-Zug-Leistungen wegen der §§ 756, 765 ZPO zuzulassen (BGH, Urteil vom 28.10.1987, VIII ZR 206/86, 3. Orientierungssatz, zitiert nach Juris, und Juris-Rn. 21 f. =WM 87, 1496). Randnummer 80 Aufgrund des Rücktritts des Klägers war die Beklagte zur Entgegennahme der Windkraftanlage verpflichtet. Randnummer 81 Auf die entsprechende Fristsetzung der Klägerseite vom 31.3.2012 (Anlage K 10) hat die Beklagte nicht reagiert. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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