Nutzungsrecht an einem sog. Erbbegräbnis Leitsatz Nutzungsrechte an einem sog. Erbbegräbnis, die ohne zeitliche Beschränkung erworben wurden, können durch eine Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen
§ 28Abs.
2 FS identischen Norm). vgl. hierzu sowie auch zu den folgenden Ausführungen BGH, Urteil vom 18.9.1957 -V ZR 153/56- in BGHZ 25, 200 f.; BVerwG, Urteil vom 8.7.1960 -VII C 123.59- in: BVerwGE 11, 68 f.; Urteil vom 8.3.1974 -VII C 73.72- in DÖV 1974, 390; Beschluss vom 18.12.2001 -9 BN 5/01-, zitiert nach juris; OVG Lüneburg vom 10.6.1986 -8A 34/86- in KStZ 1989, 52; OVG NRW, Urteil vom 15.11.1991 -19 A1492/88-, zitiert nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1989 -10 C 44/88-, zitiert nach juris (
§ 28Abs.
2 FS identischen Norm). . Randnummer 15 Die nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechts mit der Möglichkeit der Verlängerung gegen erneute Zahlung der Gebühr ist mit höherrangigen Recht vereinbar. Insbesondere greift diese Bestimmung nicht unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot rückwirkend in die Nutzungsrechte an früheren Erbbegräbnissen ein. Randnummer 16 Eine sogenannte echte Rückwirkung, d. h. ein nachträgliches änderndes Einwirken in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände kommt § 28 Abs. 2 FS schon deshalb nicht zu, weil ja gerade bei dessen Inkrafttreten noch bestehende Nutzungsrechte geändert werden sollen. Eine möglicherweise hier vorliegende sogenannte unechte Rückwirkung von Normen, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich eine bestehende Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwerten, ist indessen grundsätzlich zulässig und findet ihre Grenze erst da, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit verfehlt wird 2 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.1.1969, BVerfGE 25, 142, 154; vom 14.1.1987, BVerfGE 74, 129, 155 und vom 5.5.1987, BVerfGE 75, 246,
- Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.1.1969, BVerfGE 25, 142, 154; vom 14.1.1987, BVerfGE 74, 129, 155 und vom 5.5.1987, BVerfGE 75, 246,
- . Randnummer 17 Dies ist hier aber nicht der Fall. Randnummer 18 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass in dem von der evangelischen Kirchengemeinde im Jahre 1932 verliehenen Nutzungsrecht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zu sehen ist. Schon damals herrschte tatsächlicher und -spätestens seit Inkrafttreten des § 2 der preußischen Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom
- April 1933- rechtlicher Bestattungszwang. Dabei spielt es keine Rolle, dass auf dem in Rede stehenden kirchlichen Friedhof wohl keine Friedhofsordnung in Kraft war. Nach damaligem Rechtsverständnis konnte vor Erlass einer Friedhofsordnung die Benutzung eines Friedhofs auch durch (öffentlich-rechtliche) Einzelfallentscheidung geregelt werden 3 vgl. zu alldem ausführlich die überzeugenden Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.4.1989 -10 C 44/88-, denen sich die Kammer anschließt. vgl. zu alldem ausführlich die überzeugenden Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.4.1989 -10 C 44/88-, denen sich die Kammer anschließt. . Randnummer 19 Im Übrigen sind unbeschadet der zum Zeitpunkt seiner Begründung erfolgten Einordnung frühere Erbbegräbnisse aufgrund des inzwischen eingetretenen Wandels der Rechtsauffassung als subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte anzusehen 4 siehe nur OVG NRW, Urteil vom
- 11.1991 -19 A 1492/88- m. W. N. siehe nur OVG NRW, Urteil vom
- 11.1991 -19 A 1492/88- m. W. N. . Randnummer 20 Ein solches öffentlich-rechtliches Sondernutzungsrecht an einem Familiengrab ist nicht unveränderbar. Kraft seiner Anstaltsautonomie ist ein Anstaltsträger nicht nur ermächtigt, Voraussetzungen und Umfang eines solchen Nutzungsrechts erstmals zu regeln. Er ist vielmehr auch befugt, die diesbezüglichen Bestimmungen durch -erstmalige- satzungsmäßige Anstaltsordnung oder durch deren Neufassung abzuändern, und zwar auch dann, wenn er sich diese Befugnis seinerzeit nicht ausdrücklich vorbehalten hatte, solange sich die Neuregelung im Rahmen von Anstaltszweck und Gesetz hält. Ein durch den Anstaltszweck gedecktes sachliches Bedürfnis, die weitere Nutzung der 1932 begründeten Erbbegräbnisrechte von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen, ist schon allein deswegen anzuerkennen, weil zwischenzeitlich die Sach- und Personalkosten für die Anlegung, Unterhaltung und Erweiterung eines Friedhofs allgemein beträchtlich gestiegen sind, einem allzu starken Auseinanderklaffen von Einnahmen und Ausgaben entgegenzuwirken ist, es vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber unbillig wäre, mit den erhöhten Kosten nur die Neuerwerber von Grabstätten oder durch Verwendung allgemeiner Haushaltsmittel nur die Allgemeinheit, nicht aber auch die Inhaber alter Begräbnisrechte zu belasten. Zudem werden die fraglichen Nutzungsrechte durch die Art und Weise ihrer nachträglichen Begrenzung in ihrem Wesenskern nicht beeinträchtigt. Der Wesenskern des Nutzungsrechts an einer hier in Rede stehenden Sondergrabstätte besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Zulassung einer würdigen Ruhestätte auf angemessene Zeit verlangen zu können. Nach § 28 Absatz 2 FS ist gewährleistet, dass frühere Begräbnisrechte mindestens 30 Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zur Bestattung von Familienangehörigen benutzt werden können, wobei auch ein Wiedererwerb möglich ist. Damit haben aber die in Rede stehenden Grabstellen den daran Berechtigten bereits angemessen lange zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen bleibt ihre Zweckbestimmung erhalten, so dass die Neuregelung die Nutzungsrechte an den Gräbern nicht wesentlich beeinträchtigt 5 so in einem vergleichbaren Fall schon OVG NRW, Urteil vom 15.11.1991 -19 A 1492/88- und FN 7 so in einem vergleichbaren Fall schon OVG NRW, Urteil vom 15.11.1991 -19 A 1492/88- und FN 7 . Randnummer 21 § 28 Absatz 2 FS verstößt letztlich auch nicht gegen Art. 14 GG. Selbst wenn man annehmen würde, das öffentlich-rechtliche Sondernutzungsrecht an der Grabstelle stelle eine durch Art. 14 GG geschützte eigentumsähnliche Rechtsposition dar 6 dies verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1989 -10 C 44/88- dies verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1989 -10 C 44/88- , ist in der nachträglichen zeitlichen Begrenzung des Nutzungsrechts keine entschädigungspflichtige Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen. Wie oben bereits dargelegt konnte die Begräbnisstelle angemessen lange genutzt werden; der Wesenskern der daran bestehenden Nutzungsrechte wird durch die eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit gegen Gebührenzahlungen nicht wesentlich beeinträchtigt 7 so schon BVerwG, Urteil vom 8.3.1974 -VII C 73.72- so schon BVerwG, Urteil vom 8.3.1974 -VII C 73.72- . Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) vgl. hierzu sowie auch zu den folgenden Ausführungen BGH, Urteil vom 18.9.1957 -V ZR 153/56- in BGHZ 25, 200 f.; BVerwG, Urteil vom 8.7.1960 -VII C 123.59- in: BVerwGE 11, 68 f.; Urteil vom 8.3.1974 -VII C 73.72- in DÖV 1974, 390; Beschluss vom 18.12.2001 -9 BN 5/01-, zitiert nach juris; OVG Lüneburg vom 10.6.1986 -8A 34/86- in KStZ 1989, 52; OVG NRW, Urteil vom 15.11.1991 -19 A1492/88-, zitiert nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1989 -10 C 44/88-, zitiert nach juris (
§ 28Abs. 2 FS identischen Norm). 2) Vgl. BVerf
G, Beschlüsse vom 21.1.1969, BVerfGE 25, 142, 154; vom 14.1.1987, BVerfGE 74, 129, 155 und vom 5.5.1987, BVerfGE 75, 246,
- 3) vgl. zu alldem ausführlich die überzeugenden Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.4.1989 -10 C 44/88-, denen sich die Kammer anschließt. 4) siehe nur OVG NRW, Urteil vom
- 11.1991 -19 A 1492/88- m. W. N. 5) so in einem vergleichbaren Fall schon OVG NRW, Urteil vom 15.11.1991 -19 A 1492/88- und FN 7 6) dies verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.4.1989 -10 C 44/88- 7) so schon BVerwG, Urteil vom 8.3.1974 -VII C 73.72-