Haftung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen einem Wartepflichtigen und einem dem ersten Vorfahrtberechtigten nachfahrenden Kraftfahrzeug beim Linkseinbiegen; Bestimmung der Rahmengebühr Leitsatz
§ 516Rn.
10). Randnummer 36
- Das Landgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 8 Abs. 2 StVO und gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG) in Höhe von 6.881,31 € nach Maßgabe einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 zuerkannt. Randnummer 37 a) In dem angefochtenen Urteil wird zutreffend von einem Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1 ausgegangen (Bd. II Bl. 378 d. A.), § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung (Bd. III Bl. 456 d. A.) ist der Zurechnungszusammenhang dieses Verkehrsverstoßes nicht durch die (behauptete) Vollendung des Einbiegevorgangs unterbrochen worden. Das Landgericht hat gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend festgestellt, dass die Beklagte zu 1 die Vorfahrt des Zeugen und der Drittwiderbeklagten zu 1 missachtet und so knapp vor dem Pkw des Zeugen in den eingebogen ist, dass der Zeuge nur noch durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß mit dem querenden Beklagten-Pkw vermeiden konnte (Bd. II Bl. 378 d. A. Mitte). Der Wartepflichtige darf den Vorfahrtberechtigten weder gefährden noch wesentlich behindern, selbst wenn dieser mit stark überhöhter Geschwindigkeit herankommt. Eine geringfügige Behinderung wie Gaswegnehmen darf er ihm zumuten, aber nicht ein nicht ganz ungefährliches Ausweichen oder Bremsen (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht
- Aufl. § 8 StVO Rn. 38). Die Vorfahrtverletzung ist ausreichend festgestellt, wenn der Vorfahrtberechtigte „nicht nur völlig gefahrlos bremsen musste“, d. h. nicht aus Überängstlichkeit, sondern bei verkehrsgerechter Abwägung der Gefahrenlage bremste, ohne dass es darauf ankommt, ob die Maßnahme bei nachträglicher mathematischer Berechnung erforderlich war (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker,
Rn. 42). Infolge der Vorfahrtverletzung durch die Beklagte zu 1 kam es zur Vollbremsung des Zeugen, zur Ausweichreaktion der Drittwiderbeklagten zu 1 und schließlich zur Kollision. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 1 löste somit eine zum Unfall führende Kettenreaktion aus. Randnummer 38
- b)Auf der anderen Seite fällt dem Kläger, wie das Landgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ausgeführt hat, zur Last, dass die Drittwiderbeklagte zu 1 zu schnell bzw. mit zu geringem Abstand gefahren oder unaufmerksam gewesen ist, weshalb ihr das erforderliche rechtzeitige Abbremsen nicht gelungen ist (Bd. II Bl. 379 d. A. Abs. 3). Randnummer 39
- aa)Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Zur Bemessung des Abstands gilt als Faustregel, dass der Abstand so viele Meter wie die halbe Tachometerzahl betragen soll (OLG Frankfurt OLGR 2007, 532, 533; Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 27 Rn. 11). Auf Grund der Formulierung „in der Regel“ sind Ausnahmen mit geringerem Abstand möglich im geballten Stadtverkehr beim Anfahren bei Grün und beim Fahren in dicht aufgeschlossenen Kolonnen (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker,
§ 4St
VO Rn. 12). Ob ein solcher Ausnahmefall hier überhaupt vorliegt, kann dahinstehen. Die Zulässigkeit eines verkürzten Abstandes setzt jedenfalls eine stets gespannte Aufmerksamkeit und höchste Bremsbereitschaft voraus (OLG Hamm Schaden-Praxis 1998, 199), an der es die Drittwiderbeklagte zu 1 nach dem Unfallhergang hat fehlen lassen. Ein verkehrsbedingtes plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGHSt 17, 223, 225; BGH NJW-RR 2007, 680, 681 Rn. 6). Diesen Zusammenhang blendet die Berufung aus, wenn sie meint, wo eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands zulässig sei, führe dies nicht grundsätzlich zu einem Mitverschulden des Auffahrenden (Bd. III Bl. 423 d. A. unten). In den Fällen zulässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands hat der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs die von ihm selbst zu verantwortende Verkürzung des Bremswegs durch stets gespannte Aufmerksamkeit und höchste Bremsbereitschaft zu kompensieren. Der Kläger hat solche Vorsichtsmaßregeln der Drittwiderbeklagten zu 1 nicht behauptet, und sie liegen mit Blick auf den Unfallmechanismus auch fern. Randnummer 40 bb) Ob, wie das Landgericht meint, für unaufmerksames, zu schnelles oder zu dichtes (Auf-) Fahren der Drittwiderbeklagten zu 1 bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht (Bd. II Bl. 379 d. A.), kann im Streitfall dahinstehen. In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, der Anscheinsbeweis greife nur ein, wenn eine Teilüberdeckung von Heck des vorausfahrenden und Front des nachfolgenden Fahrzeugs gegeben sei, anderenfalls fehle die Typizität (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker,
§ 4St
VO Rn. 24 m. w. Nachw.). Eine Teilüberdeckung an der Front des Kläger-Fahrzeugs und am Heck des Pkw des Zeugen lässt sich hier nicht feststellen. Im vorliegenden Fall steht aber das pflichtwidrige Verhalten der Drittwiderbeklagten zu 1 auf Grund der gemäß § 529 ZPO bindend festgestellten Tatsachen und des Unfallhergangs fest. Randnummer 41
(1)Die Berufung macht insoweit geltend, die Drittwiderbeklagte zu 1 sei nach links in den noch freien Fahrbahnraum auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, weil ihr dies in der konkreten Gefahrensituation als bestmögliche Reaktion auf das plötzliche und unvermittelte Abbremsen des Vorausfahrenden erschienen sei. Die tatsächliche Reaktion des von einer Gefahrensituation überraschten Verkehrsteilnehmers könne diesem nicht zum Verschulden gereichen, wenn er sich aus nachträglicher Sicht vielleicht besser zum Bremsen als zum Ausweichen hätte entscheiden sollen (Bd. II Bl. 422/423 d. A.). Diese Betrachtung greift zu kurz. Das Landgericht hat im Wesentlichen zutreffend ausgeführt, die Drittwiderbeklagte zu 1 hätte Geschwindigkeit, Abstand und Bremsreaktion so einrichten müssen, dass sie in der Lage gewesen wäre, den Pkw BMW Mini hinter dem vollbremsenden Pkw VW Golf des Zeugen abzubremsen, ohne die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen. Zwar trifft es zu, dass sich der Abstand der Drittwiderbeklagten zu 1 zum Pkw des Zeugen vor dessen Vollbremsung nicht mehr rekonstruieren lässt (Bd. III Bl. 423 d. A. Mitte). Der Unfallhergang belegt jedoch hinreichend, dass es dem sich der Beklagten zu 1 an erster Stelle nähernden, unmittelbar kollisionsgefährdeten Zeugen gelungen ist, seinen Pkw bis zum Stillstand abzubremsen und einen Zusammenstoß zu vermeiden. Die Drittwiderbeklagte zu 1 hat es hingegen trotz zumindest teilweiser Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht vermocht, eine Kollision zu vermeiden. Nach der von ihr selbst angefertigten und vom Kläger vorgelegten Skizze stand sie im Zeitpunkt des Zusammenstoßes links neben dem Pkw des Zeugen (Bd. I Bl. 14 d. A.). Dass es, wie die Berufung meint, die bestmögliche Reaktion auf das plötzliche und unvermittelte Abbremsen des Vorausfahrenden darstellen soll, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, erschließt sich für den Senat nicht. Angemessener Abstand und angemessene Geschwindigkeit sowie die geforderte Aufmerksamkeit gebieten es im Grundsatz, dass auch und gerade im Stadtverkehr das nachfolgende Fahrzeug hinter dem unvermittelt bremsenden vorausfahrenden Fahrzeug auf der gleichen Spur und nicht erst unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn unfallvermeidend abgebremst werden kann. Randnummer 42
(2)Ohne Erfolg rügt die Berufung, die Ausweichreaktion lasse nicht den Schluss zu, der Drittwiderbeklagten zu 1 sei ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen (Bd. III Bl. 423 d. A. Abs. 2). Der Kläger selbst hat in der Klageschrift dargelegt, während der Zeuge den Zusammenstoß durch eine – nach Darstellung des Klägers reflexartig eingeleitete – Vollbremsung gerade noch habe verhindern können, habe die Drittwiderbeklagte zu 1 die gefährliche Situation erst zeitlich versetzt aus ihrer Sichtposition aus weiterer Entfernung zum Geschehen wahrgenommen und deshalb reflexartig das Lenkrad nach links gerissen, um dem vor ihr notbremsenden Pkw des Zeugen auszuweichen (Bd. I Bl. 3 d. A. Mitte). Demnach ist die Drittwiderbeklagte zu 1 ausgewichen, weil („deshalb“) sie die gefährliche Situation „zeitlich versetzt“ wahrnahm. Als Führerin des nachfolgenden Fahrzeugs hätte sie allerdings nicht erst reagieren dürfen, als sie die gefährliche Situation vor dem Fahrzeug des Zeugen aus ihrer Sichtposition wahrnahm, sondern als der Zeuge seinerseits die Vollbremsung einleitete. Randnummer 43
- cc)Der Umstand, dass die Drittwiderbeklagte zu 1 entweder den gemäß § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Pkw nicht eingehalten hat oder aber nicht aufmerksam genug war (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 StVO), hat maßgeblich zu dem Unfallgeschehen beigetragen und ist deshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des Sicherheitsabstands Auffahrunfälle vermeiden soll und der Schutz des § 4 StVO deshalb in erster Linie dem Vorausfahrenden zugutekommt. Die Einhaltung des Abstands dient nämlich nicht allein dem Schutz des Vorausfahrenden. Die Vorschriften der StVO haben den Zweck, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Die hierfür aufgestellten Regeln beruhen auf der durch Erfahrung und Überlegung gewonnenen Erkenntnis, welche typischen Gefahren der Straßenverkehr mit sich bringt und welches Verkehrsverhalten diesen Gefahren am besten begegnet. Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalls in den Bereich des Möglichen rückt. Auch § 4 Abs. 1 StVO dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Vorschrift soll nicht nur Auffahrunfälle vermeiden, sondern bezweckt auch, die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahrbahn zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren zu ermöglichen. Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2007, 680, 681 Rn. 9). Randnummer 44
- c)Die Beklagten machen sich darüber hinaus in der Berufungserwiderung hilfsweise zu eigen, was in der Berufungsschrift vorgebracht werde, nämlich dass die Drittwiderbeklagte zu 1 anstatt zu bremsen ausgewichen sei, um den Zeugen zu überholen und dabei von dem Pkw der Beklagten zu 1, der sein Abbiegen längst beendet habe, überrascht worden sei (Bd. III Bl. 456 d. A. Mitte). Dazu ist zu bemerken, dass es eine entsprechende Darstellung in der Berufungsbegründung nicht gibt. Der Kläger behauptet eine Ausweichreaktion der Drittwiderbeklagten zu 1 und keinen Überholvorgang. Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung darüber hinaus unter Beweisantritt behaupten, die Drittwiderbeklagte zu 1 habe sogar noch beschleunigt und versucht, an dem bremsenden Fahrzeug des Zeugen überholend vorbeizukommen, ist dieser Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Randnummer 45
- d)Die Berufung rügt, das Landgericht habe sich über die Zurechnung eines schuldhaften pflichtwidrigen Verhaltens der Drittwiderbeklagten zu 1 gegenüber dem Kläger überhaupt keine Gedanken gemacht, obwohl dies vom Kläger angesprochen und thematisiert worden sei (Bd. III Bl. 425 d. A. Abs. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 46
- aa)Der Kläger hat am Anfang seiner Klagebegründung selbst dargelegt, dass er Halter des von der Drittwiderbeklagten zu 1 geführten Pkw ist (Bd. I Bl. 2 d. A. unten). Auch in dem von ihm vorgelegten Haftpflichtschadengutachten ist er als Fahrzeughalter bezeichnet (Bd. I Bl. 21 d. A.). Dazu passt es, dass der Kläger in der Verkehrsunfallanzeige vom 17.02.2010 als Halter vermerkt ist (Beiakte Bl. 9 Mitte). Da der Kläger nach eigenem Vortrag selbst Kfz-Sachverständiger ist (Bd. I Bl. 5 d. A. unten), liegt eine fehlerhaftes Verständnis der Haltereigenschaft fern. Dementsprechend hat insbesondere die Beklagte zu 1 in der (Dritt-) Widerklageschrift vom 22.07.2010 dargelegt, (auch) der Kläger und die Drittwiderbeklagten hafteten auf Grund des schuldhaften Verstoßes der Drittwiderbeklagten zu 1 gegen § 4 StVO (Bd. I Bl. 126 unter II). Randnummer 47
- bb)Der – von den Beklagten bestrittene (Bd. III Bl. 457 d. A. unten) – Sachvortrag in der Berufungsbegründung, der Kläger sei Eigentümer, aber nicht Halter des Fahrzeugs gewesen (Bd. III Bl. 425 d. A. Mitte), ist demgegenüber neu und nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich nicht gegeben sind. Soweit die Berufung – ohne Benennung eines konkreten, im ersten Rechtszug gehaltenen Sachvortrags – geltend macht, die Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens sei vom Kläger angesprochen und thematisiert worden, ist ein erstinstanzliches Bestreiten der vom Kläger selbst vorgetragenen Haltereigenschaft nicht festzustellen. Stattdessen hat er in dem auf die Widerklage eingereichten Schriftsatz vom 21.09.2010 eine Mitverursachung oder ein Mitverschuldensanteil der Drittwiderbeklagten zu 1 bezweifelt (Bd. I Bl. 143 d. A. unten). Entsprechendes gilt für die Schriftsätze vom 29.03.2011 (vgl. Bd. I Bl. 169 bis 177 d. A.) und 07.07.2011 (vgl. Bd. II Bl. 230 f. d. A.). Überdies hat das Landgericht im Termin vom 14.09.2011, in dem der Kläger persönlich anwesend war (Bd. II Bl. 241 d. A.), darauf hingewiesen, dass dem Kläger sowohl die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs als auch nicht widerlegtes Mitverschulden der Fahrerin anzulasten sei (Bd. II Bl. 246 d. A. unten). Daraufhin hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.09.2011 eingehend Stellung genommen (Bd. II Bl. 252 ff. d. A.), ohne die zuvor von ihm selbst vorgetragene Haltereigenschaft zu bestreiten. Randnummer 48
- e)Für den Ausgleich gemäß § 17 StVG ist unerheblich, ob – wie hier – mehrere gesetzliche Haftungsgründe zusammentreffen (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 17 StVG Rn. 2). Bei der Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist die Abwägung auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH VersR 1998, 474, 475; NJW-RR 2007, 680, 681 Rn. 8). Das Landgericht hat alle Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile abgewogen und in nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Umstände des Einzelfalls der Vorfahrtverletzung der Beklagten zu 1 höheres Gewicht beigemessen als der Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten zu 1 (Bd. II Bl. 380 d. A. Mitte). Die Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der in ähnlichen Fällen angenommenen Haftungsverteilung angemessen (vgl. z. B. OLG Frankfurt OLGR 2007, 932, 933 f.: 70 v. H. zu Lasten des Wartepflichtigen). Randnummer 49 3. Zutreffend hat das Landgericht die außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers nur auf der Grundlage des berechtigten Gegenstandswerts von 6.881,31 € und eines Rahmensatzes von 1,3 für die Geschäftsgebühr für ersatzfähig erachtet. Die Berufung stellt zwar nicht in Frage, dass Bemessungsgrundlage für die zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten grundsätzlich der Betrag der berechtigten Schadensersatzforderung ist. Sie hält aber zu Unrecht die berechtigte Forderung für höher (dazu bereits vorstehend unter 2) und die geltend gemachte Geschäftsgebühr mit einem Ansatz von 1,5 für erstattungspflichtig. Randnummer 50
- a)Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war; denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH NJW 2012, 2813, 2814 Rn. 8). Überdurchschnittlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die vorgerichtliche Tätigkeit auf die Ermittlung und Geltendmachung von Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis mit erheblichen Schadensfolgen erstreckt (Senat OLGR 2009, 549, 550). Randnummer 51
- b)Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einem Durchschnittsfall auszugehen. Die mit der Klageschrift vorgelegten Anwaltsschreiben vom 27.01.2010 (Bd. I Bl. 17 ff. d. A.), 04.02.2010 (Bd. I Bl. 46 ff. d. A.), 12.02.2010 (Bd. I Bl. 55 f. d. A.) und 22.02.2010 (Bd. I Bl. 57 ff. d. A.) rechtfertigen nicht die Einstufung als umfangreiche und schwierige Angelegenheit. Randnummer 52
- aa)Der Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach § 14 Abs. 1 RVG bei der Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalls abstellt, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind (BGH NJW-RR 2007, 420, 421 Rn. 12). Dementsprechend kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen (BGH NJW-RR 2007, 420, 421 Rn. 13). Umgekehrt kann von der Zahl und der Art der Anspruchsschreiben an den Haftpflichtversicherer oder den Schädiger persönlich nicht stets auf Umfang und Schwierigkeit der Klärung der Sach- und Rechtslage geschlossen werden. Randnummer 53
- bb)Im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO ist nicht festzustellen, dass bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen wären. Mit dem Anwaltsschreiben vom 21.01.2010 ist gegenüber der Beklagten zu 2 die anwaltliche Vertretung angezeigt und die Vollmacht des Klägers vorgelegt worden (Bd. I Bl. 15 d. A.). Das Anwaltsschreiben vom 27.10.2010 gibt die Schilderung des Unfallhergangs durch die Drittwiderbeklagte zu 1 wieder und enthält eine Abrechnung des Sachschadens; beigefügt sind das Haftpflichtschadengutachten und die Rechnung des Sachverständigen sowie die Gebührennote (Bd. I Bl. 17 ff. d. A.). Insoweit fällt auf, dass bereits in diesem ersten Anspruchsschreiben für die Geschäftsgebühr der Satz von 1,5 angegeben ist (Bd. I Bl. 18 d. A.). Weiter wurden mit dem Anwaltsschreiben vom 04.02.2010 lediglich die Reparaturkostenabrechnung übermittelt und die Schadensaufstellung (vgl. Bd. I Bl. 18 und 46 d. A.) sowie die Gebührenrechnung des Rechtsanwalts (vgl. Bd. I 45 und 54 d. A.) entsprechend abgeändert. Mit dem Schreiben vom 12.02.2010 wurde eine Mietwagenrechnung übermittelt und der Gesamtschadensbetrag entsprechend erhöht (Bd. I Bl. 55 d. A.). Sodann wurde mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2010 die Beklagte zu 1 persönlich zur Zahlung aufgefordert (Bd. I Bl. 57 ff. d. A.). Randnummer 54
- cc)Das von der Berufung angeführte Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2, welches „hinter vernünftigen Erfordernissen weit zurück“ bleiben soll (Bd. III Bl. 428/429 d. A.), ist mit Umfang und Schwierigkeit bei der Ermittlung und Geltendmachung von Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis mit erheblichen Schadensfolgen nicht vergleichbar und rechtfertigt keine Erhöhung gegenüber dem Durchschnittsfall der Sachschadenregulierung. Der Vortrag der Berufung, regelmäßig würden von der Beklagten zu 2 sogar lediglich irgendwelche Beträge überwiesen, ohne dass der Zahlungsempfänger auch nur erahnen, geschweige denn nachlesen könne, auf welche Schadenspositionen nun welche Regulierungsleistungen erfolgten, was dazu führe, dass bei dem die Regulierung betreibenden Rechtsanwalt zusätzliche Arbeitsmengen entstünden (Bd. III Bl. 429 d. A.), gewinnt im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (Bd. II Bl. 375 d. A. oben) erbrachte die Beklagte zu 2 gemäß Schreiben vom 03.03.2010 (Bd. I Bl. 104 d. A.) an den Kläger eine einzige, als Vorschuss zur beliebigen Verrechnung durch sie deklarierte Zahlung von 4.500 €, welche von Seiten des Klägers durch Anwaltsschreiben vom 11.03.2010 (Bd. I Bl. 109 f. d. A.) zurückgewiesen und auch zurückgezahlt wurde. Randnummer 55
- c)Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dem Rechtsanwalt stehe ein nicht justiziabler Ermessensspielraum von 20 v. H. zu (Bd. III Bl. 427 d. A. Mitte). Ist die Gebühr – wie im vorliegenden Fall – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Senat OLGR 2009, 549, 550). Auch die so genannte Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, greift nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen. Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, nach der eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG bis zum 2,5-fachen der Gebühr nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen im billigen Ermessen des Anwalts steht, während es bei der Regelgebühr von 1,3 verbleibt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 207; BGH NJW 2012, 2813, 2814 Rn. 11). Zu dem von der Berufung als Beleg für die gegenteilige Auffassung zitierten Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 08.05.2012 (VI ZR 273/11, NJW-RR 2012, 887 Rn. 4 f.) ist in dem Revisionsurteil desselben Senats vom 05.02.2013 (VI ZR 195/12, AnwBl 2013, 295 Rn. 9) ausdrücklich ausgeführt worden, soweit dem Urteil vom 08.05.2012 etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, werde daran nicht festgehalten. Randnummer 56 4. Der Zinsanspruch ergibt sich, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 57 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach Teilrücknahme der Berufung kann wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit nur einheitlich mit den anderen Kosten des Rechtsmittels in dem die Instanz abschließenden Urteil entschieden werden (Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozeß 3. Aufl. Teil B Rn. 626). Trägt ein Rechtsmittelkläger – wie hier die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 – die Kosten nicht, müssen Kostenquoten gebildet werden (Anders/Gehle,
Rn. 627), und zwar nach dem Wertanteil des zurückgenommenen Anspruchs (vgl. BGH NJW-RR 1996, 256; Anders/Gehle,
Rn. 404, 627). Randnummer 58
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 59
- Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.