FG kein Raum mehr, wenn der für eine Hauptsachentscheidung erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt ist. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 8. Mai 2013, ZGB-AR 661/13
gehend BGH,
vorheriger Anhörung des Betroffenen - Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 18.06.2013 angeordnet. Es hat den Betroffenen aufgrund seiner unerlaubten Einreise für vollziehbar ausreispflichtig erachtet und die Haftgründe gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG bejaht. Randnummer 4 Das BAMF stellte am 16.5.2013 zunächst ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.
dem dieses Gesuch am 24.05.2013 von Rumänien unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Schweiz zurückgewiesen worden war, stellte das BAMF am 24.5.2013 ein Übernahmeersuchen an die Schweiz und teilte dem Betroffenen mit, dass sein Asylantrag aus diesem Grund nicht „in Behandlung genommen werde“ und das Asylgesuch an die beteiligte Behörde zu richten sei, da die Zurückschiebung in die Schweiz zu erwarten sei. Die Schweiz hat der Wiederaufnahme des Betroffenen drei Tage
dem Ersuchen des BAMF zugestimmt; die Flugüberstellung
Zürich ist vor den 12.06.2013 vorbereitet. Randnummer 5 Gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts hat der Betroffene am 17.5.2013 Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung der Sicherungshaft, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit erstrebt sowie Verfahrenskostenhilfe beantragt. Randnummer 6 Er trägt vor, über Griechenland
Rumänien gelangt und von dort aufgrund körperlicher Übergriffe weiter in die Schweiz gereist zu sein. Aufgrund einer psychischen Erkrankung bedeute die Haft eine besondere Härte. Die beteiligte Behörde habe den Beschleunigungsgrundsatz nicht beachtet, da die Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz und an Rumänien nicht zeitgleich gestellt worden seien. Eine Zurückschiebung
Rumänien wäre aufgrund der dortigen Verhältnisse ohnedies rechtswidrig. Die dem Haftantrag zugrunde liegende Erwartung, wonach die Schweiz auf ein Wiederaufnahmeersuchen antworten sollte, sei bereits am 22.5.2013 verstrichen. Zudem sei die Rückführung in die Schweiz aufgrund des dort bereits abgelehnten Asylantrags nicht durchzuführen. Aufgrund seines bei BAMF gestellten Asylantrags sei die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr illegal. Die Nichtbehandlung seines Antrags sei rechtwidrig. Allein die illegale Einreise genüge für eine Fluchtgefahr nicht. Eine Fluchtgefahr bestehe auch wegen der Erkrankung nicht. Zudem sei das Verfahren zu beanstanden, weil eine relevante Anhörung durch das Amtsgericht nicht erfolgt und der Haftantrag zu kurzfristig übergeben worden sei. Eine Kopie des Haftantrags, der ohnehin rein formularmäßig gefasst sei, sei dem Betroffenen nicht ausgehändigt worden. Randnummer 7 Die beteiligte Behörde hält den Haftantrag für rechtmäßig. Dass der Asylantrag in der Schweiz abgelehnt worden sei, sei im Rahmen der Ermittlungen und der Abfrage der Eurodac-Datei nicht ersichtlich gewesen. Dies habe der Betroffene bei seiner Vernehmung zwar angegeben, es sei aber auch deutlich geworden, dass er ohne die erforderlichen Ausweispapiere durch Europa gereist sei, ohne ernsthaft und dringlich Asyl zu begehren. Stattdessen sei er
Ablehnung des Antrags
eigenen Angaben untergetaucht. Hieraus ergebe sich auch die Fluchtgefahr. Bei der Durchführung weiterer Ermittlungen sei es auch nicht ungewöhnlich, dass es zu Übernahmeersuchen an mehrere Staaten komme. Aus diesem Grund sei auch nur eine Haft im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt und dieser Gesichtspunkt in der Antragsschrift auch ausdrücklich berücksichtigt worden. Der Beschleunigungsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Haftantrag sei ausgehändigt worden. Verzögerungen des Verfahrens seien nicht festzustellen. II. Randnummer 8 Die gemäß § 62 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 427 FamFG vorgelegen haben. Allerdings hätte eine Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht für die Dauer von sechs Wochen ergehen dürfen. Randnummer 9 1. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung und die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft sind allerdings gegeben. Randnummer 10 a) Der erforderliche Haftantrag der hier
G zuständigen beteiligten Behörde befasst sich mit sämtlichen
FG zu behandelnden Gesichtspunkten. Randnummer 11 aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512).
FG muss der Haftantrag durch die Behörde begründet werden. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (vgl. BGH, NVwZ 2010, 1511, 1512). Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, den Abschiebungsvoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und der notwendigen Haftdauer (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG; BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – V ZB 311/10, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, juris, Rn. 9). Die Begründung kann zwar knapp gehalten werden, sie muss aber auf den konkreten Fall zugeschnitten sein, da nur dann dem Gericht die für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. die zu treffende Entscheidung notwendige Tatsachengrundlage vermittelt und der Betroffene in den Stand versetzt wird, sich sachgerecht gegen den Haftantrag zu verteidigen; Leerformeln und Textbausteine genügen daher nicht. Diesen Anforderungen wird der Haftantrag vom 08.05.2013 gerecht. Randnummer 12 bb) Vorliegend sind die die Identität des Betroffenen, seine Wohnsitzlosigkeit und die beantragte Dauer der Freiheitsentziehung bis zum 18.06.2013 angegeben. Randnummer 13 cc) Im Haftantrag ist zudem angegeben, dass der Betroffene ohne die
G erforderlichen Grenzübertrittspapiere von Luxemburg kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und im grenznahen Raum unmittelbar
der Einreise angetroffen worden ist,
dem er bereits zwei Asylanträge in Rumänien und der Schweiz gestellt hat. Danach sind sowohl die Voraussetzungen für die vollziehbare Ausreisepflicht
G als auch für die Zurückschiebung
VfG dargetan. Randnummer 14
der Verhaftung des Betroffenen noch keine solchen Angaben machen, muss sie sich - wie im vorliegenden Fall - darauf beschränken, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen. (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2012, V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10). In diesem Fall genügt bereits die Darlegung, dass die für die Freiheitsentziehung notwendigen Voraussetzungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. § 427 Rn. 6). Diese Darlegung enthält der Haftantrag, da darin ausgeführt ist, dass der Betroffene Asylanträge sowohl in Rumänien als auch in der Schweiz gestellt hat und eine Zurückschiebung
dem in der Dublin II-Verordnung geregelten, fristgebunden Verfahren binnen drei Monaten wahrscheinlich sei. Randnummer 16
VfG, § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG sind ebenso erfüllt. Der Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und damit vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Zurückschiebung entziehen will. Randnummer 19 aa) Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ergeben sich allerdings nicht schon bindend aus der - mit der unerlaubten Einreise des Betroffenen und seinem fehlenden Aufenthaltsrecht begründeten - Zurückschiebungsverfügung der gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zuständigen beteiligten Behörde. Zwar hat der Haftrichter grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die zuständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt, denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei einer - wie hier - auch auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Haftanordnung liegt dies insofern anders, als die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise den unmittelbaren Haftgrund bildet. Ergibt sich diese weder aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Prüfung selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50). Danach ist der Betroffene aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig, denn der Betroffene war bei seiner Einreise
Deutschland nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 AufenthG). Randnummer 20 bb) Zudem ergibt sich aus den in dem Haftantrag angeführten Umständen und der Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene ohne die Anordnung und Vollziehung der Sicherungshaft der Zurückschiebung entziehen würde (vgl. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG). Randnummer 21 In dem Haftantrag ist ausgeführt, dass der Betroffene in Rumänien und der Schweiz einen Asylantrag gestellt und diese Länder dennoch verlassen hat und dass er sich – obwohl er nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines Visums ist – auch in Luxemburg aufgehalten hat, von wo er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zudem hat er gegenüber dem Amtsgericht erklärt, er sei bereits durch ganz Europa gereist und wolle in Deutschland bleiben. Durch dieses Verhalten und seinen erklärten Willen, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, hat der Betroffene den begründeten Verdacht erweckt, dass er sich ohne die Inhaftnahme der Zurückschiebung entziehen würde. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht des Betroffenen steht auch eine von ihm vorgetragene psychische Erkrankung der Fluchtgefahr nicht entgegen. Der Betroffene leidet
dem vom ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 05.06.2013 des Facharztes für Allgemeinmedizin ... zwar unter Depressionen, sein Zustand hat sich indes unter Medikation stabilisiert. Aus dem Arztbrief vom 29.05.2013 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ... ergibt sich, dass die Erkrankung bereits in Tunesien bestanden hat. Sie hat den Betroffenen gleichwohl nicht von der Reise durch Europa abgehalten. Randnummer 23 c) Zudem besteht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG erfüllt sind. Randnummer 24 Vor der Zurückweisung einer Beschwerde, die sich gegen eine Sicherungshaftanordnung richtet, müssen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut geprüft werden. Erscheint eine Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) möglich, darf die Haft nicht aufrechterhalten werden. Die erforderliche Prognose darf nur auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage getroffen werden und hat sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (vgl. BGH, FGPrax 2012, 225 Rn. 12
juris). Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bedarf es zumindest einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Umstände der Freiheitsentziehung (Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich aaO 427 Rn. 6). Randnummer 25 Danach besteht vorliegend eine ausreichende Erwartung dahin, dass der Betroffene zeitgerecht abgeschoben werden kann.
den Angaben des Betroffenen und den Ermittlungen der beteiligten Behörde durch eine Abfrage der Eurodac-Datei waren entweder Rumänien oder die Schweiz den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung zur Rückübernahme des Betroffenen verpflichtet, weil er bereits dort Asylanträge gestellt hat. Bei normalem Verfahrensgang ist davon auszugehen, dass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können. Die Identität des Betroffenen steht fest, und im Rahmen der Zurückschiebung
der Dublin II-Verordnung hat der um Rückübernahme ersuchte Staat die Fristen
2 (sog. Dringlichkeitsverfahren) und Art. 18 Abs. 1, 6 und 7 Dublin II-Verordnung, Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung (ABl. L 222 S. 3) zu beachten.
7 Dublin II-Verordnung gilt die Zustimmung des Staates zur Rückübernahme des Ausländers gar als erteilt, wenn nicht innerhalb der Monats- beziehungsweise Zwei-Monats-Frist eine Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2010 – V ZB 233/10, juris Rn. 13). Da vorliegend überdies die verkürzten Fristen des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b und c Dublin II-Verordnung zur Anwendung gelangen, ist trotz des Umstands, dass zwei Staaten um Wiederaufnahme ersucht werden müssen, mit einer zeitigen Zurückschiebung zu rechnen. Sonstige Hindernisse, wie etwa ein bei den Verwaltungsgerichten anhängiges Verfahren des Betroffenen gegen seine Zurückschiebung bestehen nicht. Randnummer 26
seiner Inhaftnahme gestellt. Die vorherige Antragstellung bei der insoweit unzuständigen beteiligten Behörde genügte nicht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 13 AsylVfG Rn. 9 und § 14 AsylVfG Rn. 12). Randnummer 28
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-Verordnung, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 ff.), und für die Überstellungen
Versäumnisse des in der Bundesrepublik Deutschland für die Auf- und Wiederaufnahmeersuchen und die Modalitäten der Überstellung
ZBV zuständigen Bundesamts sind der für die Beantragung der Haft zuständigen Ausländerbehörde zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - V ZB 111/10, NVwZ 2011, 1214 Rn. 13
juris). Randnummer 31 bb)
diesen Grundsätzen ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt, auch wenn das BAMF zunächst nicht ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, sondern an Rumänien gestellt hat. Randnummer 32 Bereits aus dem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ergibt sich, dass eine Zurückschiebung sowohl in die Schweiz als auch
Rumänien in Betracht zu ziehen war, weil der Betroffene in beiden Staaten Asylanträge gestellt hat. Der Umstand, dass das BAMF daher zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und nicht zeitgleich auch an die Schweiz gestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der Bestimmung in Art. 13 Dublin II-Verordnung, dass für die Wiederaufnahme der Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem der erste Asylantrag gestellt worden ist. Dies war Rumänien. Randnummer 33 In dieser Hinsicht unterscheidet sich die hier zur Entscheidung anstehende Sachlage von derjenigen, die der Entscheidung des Landgerichts München I vom 20.03.2013 (13 T 6193/13) zugrunde gelegen hat und in der das dortige Landgericht eine zeitgleiche Stellung der Wiederaufnahmegesuche für erforderlich gehalten hat. In dem dort zur Entscheidung anstehenden Fall erfolgte die erste Anfrage des BAMF bei dem Mitgliedsstaat, in dem der zweite Asylantrag gestellt worden war. Randnummer 34 Dass Rumänien die hier gegenständliche Wiederaufnahme des Betroffenen unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ablehnen würde, war aufgrund des frühen Ermittlungsstadiums nicht zu erkennen. Auch musste das BAMF trotz einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2.4.2012 (A 9 K 782/12) nicht davon ausgehen, dass eine Rückführung
Rumänien aufgrund dortiger systematischer Asylmängel ohnedies nicht in Betracht kommen könnte. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hinsichtlich der Lage in Rumänien hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 08.04.2013 (AZ: AN 11 E 13.30199, juris Rn. 19) ausdrücklich unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Besserung der dortigen Verhältnisse entgegen gestellt. Demnach durfte auch das BAMF zunächst bei Rumänien für eine Wiederaufnahme
suchen.
der die Wiederaufnahme ablehnenden Mitteilung durch Rumänien hat das BAMF noch am selben Tag ein Gesuch an die Schweiz gerichtet, das binnen drei Tagen positiv beantwortet worden ist, woraufhin die Zurückführung des Betroffenen bereits zwei Wochen später anberaumt worden ist. Randnummer 35
dem Attest des Medizinischen Versorgungszentrums in ... vom 06.06.2013 trotz der von ihm vorgetragenen Erkrankung gewahrsamsfähig. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den vom Betroffenen vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 05.06.2013 und 29.05.2013 feststellen. Randnummer 38 4. Allerdings ist die Anordnung einer Haftdauer von sechs Wochen im Wege der einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt gewesen. Randnummer 39 a)
FG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die Bestimmung erfasst Sachverhalte, in denen die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung zwar noch nicht abschließend festgestellt werden können, vorab aber schon eine einstweilige Regelung benötigt wird. Es handelt sich beim Verfahren der einstweiligen Anordnung um ein selbstständiges Verfahren, das betrieben werden kann, ohne dass ein auf eine dauerhafte Freiheitsentziehung gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist. Erforderlich ist, dass dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung vorliegen. Dabei genügt es, wenn das Gericht hinreichende Anhaltspunkte für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines Lebenssachverhalts hat, der die Freiheitsentziehung rechtfertigt (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, juris Rn. 12 mwN). Randnummer 40 b) Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer noch nicht vollständig festgestellten Tatsachengrundlage ergeht – das war im vorliegenden Fall die Frage, ob der Betroffene
Rumänien oder in die Schweiz zurückgeschoben werden sollte -, verkürzt sie den in Art. 103 Abs. 1 GG gewährten Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie ist
dem Gesetz soweit - aber eben auch nur solange - möglich wie aller Voraussicht
ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht, d.h., für den Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, juris Rn. 16). Ist der für eine Hauptsacheentscheidung erforderliche Sachverhalt indes vollständig festgestellt, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum, da sie die vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen erheblich einschränkt (vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 FamFG). Die danach erforderliche Dauer der im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebten Sicherungshaft hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Randnummer 41 c) Angesichts des hier in Rede stehenden Umstands, dass zunächst zumindest zwei Wiederaufnahmestaaten, nämlich Rumänien und die Schweiz, in Betracht zu ziehen waren, hält die Kammer vorliegend eine Zeitspanne von drei Wochen für die Sachverhaltsermittlung darüber, welche Zurückschiebungsmodalitäten durch das BAMF zu treffen waren, für ausreichend. Randnummer 42 Da das BAMF möglicherweise bei zwei Mitgliedstaaten ein Wiederaufnahmegesuch stellen musste, sind - anders als im Falle der erwarteten Zuständigkeit nur eines Mitgliedstaates - die Modalitäten der Zurückschiebung erst dann ausreichend zu prognostizieren, wenn die Antwort des zunächst ersuchten Mitgliedsstaats vorliegt bzw. dessen Wiederaufnahmeverpflichtung zu erwarten ist. Unter Beachtung der die in Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c genannten Fristen sind hierbei zwei Wochen ausreichend. Hinzukommt eine angemessene, beschleunigte Bearbeitungsdauer durch das BAMF. Demzufolge hätte im Wege der einstweiligen Anordnung die Haft im vorliegenden Fall längstens bis zum 29.05.2013 angeordnet werden dürfen. Randnummer 43 5. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann ohne neuerliche Anhörung des Betroffenen ergehen. Randnummer 44 Die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist dann zwingend erforderlich, wenn das Amtsgericht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - V ZB 12/10, juris Rn. 13), oder eine Anhörung nicht vor der Haftanordnung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 296/10, juris Rn. 16). Beides ist nicht der Fall. Das Amtsgericht hat die für die Anordnung der Haft erforderlichen Umstände anhand des Haftantrags und der vor der Haftanordnung durchgeführten Anhörung des Betroffenen ausreichend festgestellt. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist die Anhörung durch das Amtsgericht inhaltlich ausreichend gewesen, da sich der Betroffene zu allen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung äußern und Stellung nehmen konnte. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sind hingegen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da im Beschwerdeverfahren insoweit keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgetragen worden. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und berücksichtigt die um drei Wochen überlange Dauer der angeordneten Sicherungshaft. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 2 S. 1, 131 Abs. 4 KostO festgesetzt IV. Randnummer 46 Im Hinblick auf die rechtlichen Probleme dieses Falles war dem Betroffenen die beantrage Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 76 FamFG, 114 ff ZPO). Unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er auf die Verfahrenskostenhilfe keine Raten zu zahlen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.