Feststellungsklage für eine bereits errichtete Werbeanlage Leitsatz Eine Klage gerichtet auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer verfahrens- oder genehmigungsfreien baulichen Anlage - hier: Euronormtafel für Wechselwerbung - ist unzulässig, wenn die die Anlage schon errichtet ist. (Rn.18) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit einer auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen bereits errichteten Werbetafel. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 11.05.2011, bei der Beigeladenen eingegangen am 13.05.2011, zeigte die Klägerin an, dass sie die Errichtung einer unbeleuchteten Plakattafel für Wechselwerbung im Euroformat auf dem Grundstück …, Flurstück-Nr. …, Flur … in der Gemarkung … beabsichtige. Die Beigeladene teilte hierauf der Klägerin mit Schreiben vom 17.05.2011 mit, dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen gemäß § 12 LBO nur an der Stätte der Leistung gegeben, im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig ausgeschlossen sei. Sie sehe die bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben. Eine Kopie der Anzeige habe sie an die Untere Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet. Randnummer 3 Daraufhin hat die Klägerin am 05.12.2011 Feststellungsklage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die Feststellungsklage sei statthaft und sie habe ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung. Die Werbeanlage sei gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO ein verfahrensfreies Vorhaben. Festzustellen sei das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Vereinbarkeit der Werbeanlage mit dem öffentlichen Recht. Sie betreibe ein Außenwerbungsunternehmen, das u.A. geeignete Werbeflächen ausfindig mache und diese vermiete oder anmiete. So bestehe ein wirtschaftliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung. Zudem sei nicht auszuschließen, dass sie weitere Werbeflächen in Heusweiler aufstellen wolle, so dass als Feststellungsinteresse auch die Wiederholungsgefahr gegeben sei. Randnummer 4 Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten liege vor, weil die Feststellung die Art und den Umfang der Rechte und Pflichten des Bauherrn sowie derjenigen Stelle betreffe, die gesetzlich zur Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ermächtigt sei. Das Vorhaben beziehe sich auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich die Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück …, Gemarkung …, Flur …, Parzellen …. Es handele sich hierbei auch nicht um eine abstrakte Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht, denn der Beklagte habe durch sein Schreiben vom 17.05.2011 bereits darauf hingewiesen, dass das Vorhaben seiner Ansicht nach gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht verstoße. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Behörde durch ihr Schreiben vom 17.05.2011 bereits ihre Auffassung kundgetan habe, dass das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht unvereinbar sei. Damit müsse sie, sollte sie das Bauvorhaben realisieren, zwangsläufig mit einem repressiven Einschreiten der Behörde rechnen. Sie müsse somit organisatorische und finanzielle Dispositionen mit dem Wissen treffen, dass diese Maßnahmen sofort vom Beklagten mit repressiven Reaktionen beantwortet würden. Dieser Zustand der Rechtsunsicherheit sei ihr nicht zuzumuten. Darüber hinaus würde ihr im Falle einer Beseitigungsanordnung ein finanzieller Schaden drohen, der mit einer späteren Anfechtungsklage nicht mehr ausgeräumt werden könne. Es fehle auch nicht an der subjektiv-rechtlichen Anbindung der Feststellungsklage. Die Vorschriften über verfahrensfreie Vorhaben nach der LBO gäben dem Bauherrn das Recht, sofern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten würden, vom Staat ein Dulden des Vorhabens zu fordern. Darüber hinaus stehe ihr als Mieterin der Grundstücke ein aus Art. 14 GG abgeleitetes Nutzungsrecht zu. Dieses werde durch die unklare Rechtslage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bereits seine ablehnende Haltung hinsichtlich des Grundstücks kundgetan habe, beeinträchtigt. Randnummer 5 Der Feststellungsklage stehe auch nicht die grundsätzliche Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, da sie ihre Individualrechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne. Bisher habe der Beklagte noch keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den sie sich mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte zur Wehr setzen können. Ihr sei nicht zuzumuten, die Werbeanlagen zunächst zu errichten und den Erlass eines Verwaltungsaktes abzuwarten, um dann gegen diesen vorzugehen. Insbesondere führe die Feststellungsklage zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu einer überflüssigen Belastung der Gerichte. Vielmehr könne die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung entfalten und damit eine spätere Anfechtungsklage überflüssig machen. Die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass die Errichtung der Werbetafel zulässig sei, bestehe ebenfalls nicht, da keine Ermächtigungsnorm für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes ersichtlich sei. Randnummer 6 Die geplante Werbeanlage verstoße weder gegen Bauplanungsrecht noch gegen Bauordnungsrecht. Für das zu bebauende Grundstück liege kein Bebauungsplan vor. Faktisch sei das Gebiet als Mischgebiet einzustufen. Es weise eine Bäckerei, einen Friseur, ein Immobilien Büro und mehrere Einzelhandelsunternehmen auf. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienten Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht störten. Zwar seien im allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handelsbetriebe ebenfalls zulässig. Die hier vorhandenen Betriebe überschritten jedoch den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Rahmen. Das Erfordernis des Gebietsbezugs müsse vor allem bei dem Friseur und den verschiedenen Einzelhandelsunternehmen verneint werden. In der Umgebung bestehe ein gleichwertiges Nebeneinander der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung, was charakterisierend für Mischgebiete sei. Die Werbeanlage sei wie ein sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zu behandeln, der in einem faktischen Mischgebiet seiner Art nach zulässig sei. Sie verstoße auch nicht gegen § 12 Abs. 4 LBO, da an Werbeanlagen im Mischgebieten keine zusätzlichen Anforderungen gestellt würden. Es liege auch keine störende Häufung i.S. des § 12 Abs. 2 LBO vor, da hierfür das Vorhandensein mehrerer Werbeanlagen allein nicht ausreiche. Randnummer 7 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 8 festzustellen, dass die Errichtung der Werbetafel auf dem Grundstück Saarlouiser Straße 25, Gemarkung Heusweiler, Flur 07, Parzelle 80/16 gemäß ihrem Antrag vom 11.05.2011 rechtmäßig ist. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er trägt vor, hinsichtlich der Feststellungsklage sei bereits zweifelhaft, ob in Bezug auf das Feststellungsbegehren der Klägerin ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten bestehe. Darüber hinaus sei fraglich, ob derzeit ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt würden, liege bei genehmigungs- bzw. verfahrensfreien Vorhaben primär im Verantwortungs- und Risikobereich des Bauherrn. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine verfahrensfreie Errichtung des Vorhabens erfüllt, weil die Beigeladene nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB beantragt habe. Die Feststellungsklage, soweit es um die Rechtmäßigkeit der Werbetafel gehe, sei gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil die Klägerin ihre Individualrechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte. Das erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung sei zu verneinen. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz ausführe, sei nicht auszuschließen, dass sie weitere Werbeflächen in Heusweiler aufstellen möchte. Dieses Argument spreche hier für das Vorliegen einer Popularklage, sofern sie nicht auf dem Vorhabengrundstück oder dessen unmittelbarer Umgebung weitere Werbeanlagen errichten möchte, da die in diesem Verfahren begehrte Entscheidung für das übrige Gemeindegebiet keine Aussagekraft oder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Werbeanlagen entfalten könne. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen ergebe sich ohne weiteres bereits aus der Gesetzeslage und hierzu ergangener Rechtsprechung. Randnummer 12 Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Randnummer 13 Das Gericht hat die Örtlichkeit am
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