Umwegfahrt bei einer Dienstreise - Berücksichtigung der Beiträge an die ZVK bei der Grenzbetragsberechnung - Durchführung von Lerngemeinschaften nur bei beruflicher Veranlassung als Ausbildungskosten abziehbar - Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen Leitsatz Bei einer Dienstreise gelten die Grundsätze des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG, wie sie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Anwendung kommen, nicht. Vielmehr ist die berufliche Veranlassung eines Umwegs nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (Rn.24) . Orientierungssatz 1.Beiträge an die ZVK sind bei der Ermittlung des Grenzbetrags i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Minderposten nur zu berücksichtigen, wenn sie entweder auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen oder zwar freiwillig geleistet werden, aber für einen existentiell notwendigen Versicherungsschutz unvermeidbar sind (Rn.15) . 2. Die Fahrten eines Kindes zur Berufsschule stellen eine Dienstreise dar (Rn.19) . 3. Der Abzug von Verpflegungsmehrsaufwendungen setzt den Nachweis des zeitlichen Umfangs der Abwesenheit von der Wohnung voraus (Rn.18) (Rn.19) . 4. Kosten für die Durchführung von Lerngemeinschaften sind als abzugsfähige Ausbildungskosten zu beurteilen, wenn die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen wird. Da auch häufig nicht nur unter Freunden, Bekannten und Verwandten, sondern auch unter Berufs- und Lehrgangskollegen das Bedürfnis besteht, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen, erfordert die Geltendmachung einer Arbeits- und Lerngemeinschaft einen substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der besuchten Arbeitsgemeinschaft (Rn.32) . Tenor Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist die Mutter des am 4. April 1991 geborenen Kindes C (KiG, Bl. 1). C absolvierte im Streitjahr 2010 eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Kreissparkasse S (KiG, Bl. 21). Randnummer 2 Am 6. Dezember 2010 reichte die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld bei der Beklagten ein (KiG, Bl. 32), der sie die „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen“ von C für 2010 folgen ließ (KiG, Bl. 28 ff.). Mit Bescheid vom 18. August 2011 (KiG, Bl. 60) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für C ab Januar 2010 auf, nachdem Berechnungen der Beklagten (KiG, Bl. 57 f.) ergeben hatten, dass die Einkünfte und Bezüge von C den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hätten. Randnummer 3 Hiergegen legte die Klägerin am 25. August 2011 Einspruch ein (KiG, Bl. 63), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 93 ff.). Randnummer 4 Am 30. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Randnummer 5 Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1), den Bescheid vom 18. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für C für 2010 zu bewilligen. Randnummer 6 Die Klägerin macht geltend, die Einkünfte von C lägen unter dem Grenzbetrag. Die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Die von C geleisteten Beiträge an die ZVK dürften nicht erhöhend in Ansatz gebracht werden. Es handele sich um Pflicht- und nicht um freiwillige Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Überdies seien weitere Werbungskosten zu berücksichtigen (Bl. 6). Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Einbeziehung der Umlage an die ZVK in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag sei aufgrund der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. März 2011 III R 41/09) geboten. Bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei davon auszugehen, dass sich die regelmäßige Arbeitsstätte von C in N befunden habe. Demzufolge könnten die Fahrten zu den übrigen Filialen des Arbeitgebers zwar nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden. Allerdings könnten mangels Nachweises Verpflegungsmehraufwendungen nicht anerkannt werden. Dies gelte entsprechend für die Tage des Besuchs der Berufsschule. Für die diesbezüglichen Fahrtaufwendungen komme lediglich der Ansatz der kürzesten Wegstrecke in Betracht. Im Übrigen fehlten die Nachweise für die rein berufsbezogene Veranlassung der geltend gemachten Lerngemeinschaften. Die Klägerin sei sowohl im Einspruchs- wie auch im Klageverfahren über die zu beachtenden Formalitäten informiert worden. Randnummer 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Einkünfte der Tochter der Klägerin lagen im Streitjahr 2010 über dem für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 Euro. Randnummer 11 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind, das unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG fällt, indessen nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hat. Randnummer 12 Der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 EStG (vgl. dazu BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164; ferner BFH vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BStBl II 2011, 121; vom 25. November 2010 III R 23/10, BFH/NV 2011, 774; vom 19. Mai 2011 III R 41/09, BFH/NV 2011, 1852 m.w.N.). Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind danach bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2; 8 bis 9a; 19, 19a EStG). Die Berücksichtigung von Werbungskosten durch das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung des Kindes zur Einkommensteuer entfaltet hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung keine Bindungswirkung (st. Rspr.; vgl. BFH vom 31. Oktober 2008 III B 109/08, BFH/NV 2009, 160). Randnummer 13 Halbwaisenrenten sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Jahr des Zuflusses als Bezüge des Kindes zu berücksichtigen sind (BFH vom 12. Juni 2006 III B 189/05, BFH/NV 2006, 2055). Vom Bruttobetrag der Bezüge kommt eine Pauschale i.H. von 180 Euro im Jahr in Abzug, es sei denn, dem Kind sind andere wirtschaftlich mit den erzielten Bezügen zusammenhängende Aufwendungen entstanden, die dann anstelle der Pauschale geltend gemacht werden können. Randnummer 14 2. Im Streitfall ist die Beklagte berechtigterweise davon ausgegangen, dass der Grenzbetrag von 8.004 Euro überschritten worden ist. Randnummer 15 2.1. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen, die – wie die Beiträge an die ZVK - weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, bei der Ermittlung des Grenzbetrags i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Minderposten nur zu berücksichtigen, wenn sie entweder auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (vgl. dazu z.B. BFH vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, BFH/NV 2012, 412) oder zwar freiwillig geleistet werden, aber für einen existentiell notwendigen Versicherungsschutz unvermeidbar sind (vgl. dazu z.B. BFH vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251). Randnummer 16 Dem folgend hat die Beklagte zu Recht die von der Tochter der Klägerin an die ZVK gezahlten Beträge nicht mindernd bei der Berechnung der anzusetzenden Einkünfte und Bezüge in Abzug gebracht. Denn für C wurden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt. Darüber hinaus geleistete Beiträge dienen der Vorsorge für künftige Zeiten, nicht aber der existenziell notwendigen Absicherung. Das Gleiche gilt nach Auffassung des Senats im Übrigen auch für die von der Beklagten anerkannte Entgeltumwandlung (i.H. von 1.060 Euro). Auch insoweit werden über die verpflichtend abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge hinaus Gehaltsbestandteile im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge dazu genutzt, Sparvermögen zu bilden. Damit geht der Zweck solcher Leistungen über die seitens der Sozialversicherung nach wie vor gewährleistete Existenzsicherung hinaus. Der BFH hat sogar freiwillige Beiträge eines nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Kindes zu einer Lebensversicherung und zu einer privaten Rentenversicherung mit der Begründung nicht zum Abzug zugelassen, die Zahlungen seien zur Bestreitung des gegenwärtigen Existenzminimums des Kindes nicht erforderlich und somit vermeidbar. Es handele sich um besonders geartete Sparleistungen (BFH vom 19. September 2012 XI R 36/11, juris). Diese Aussage trifft auf die von der Tochter der Klägerin geleisteten Beiträge in gleichem Maße zu. Randnummer 17 Dementsprechend war die seitens der Beklagten in der Einspruchsentscheidung (S. 4 f.) vorgenommene Berechnung der Einkünfte und Bezüge von vornherein zu Lasten der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass ausgehend von den unstreitigen Einnahmen i.H. von 16.029,58 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (2.373,39 Euro) und die – unstreitigen – Werbungskosten (2.750,14 Euro) in Abzug zu bringen waren. Korrigiert errechnet sich letztlich ein um 1.060 Euro („Entgeltumwandlung“) erhöhter Betrag von 9.823,05 Euro (8.763,05 Euro + 1.060 Euro) als gesamte Einkünfte und Bezüge von C. Die Differenz zum Grenzbetrag von 8.004 Euro macht demnach 1.819,05 Euro aus. Randnummer 18 2.2. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von C bedarf gleichfalls der Korrektur zu Lasten der Klägerin. Denn ein solcher Abzug kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit oder regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt in einem bestimmten zeitlichen Umfang beruflich tätig wird (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG). Randnummer 19 Unstreitig stellen die 80 Fahrten von C zur Berufschule dem Grunde nach Dienstreisen statt. Allerdings hat es die Klägerin verabsäumt, den zeitlichen Umfang der Abwesenheit von der Wohnung von C nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wäre an sich erforderlich gewesen (dazu FG Hamburg vom 9. Februar 2010 6 K 228/09, juris), um den berufsbedingten Verpflegungsmehraufwand anerkennen zu können, wie dies die Beklagte – unberechtigterweise - bei der Berechnung der Werbungskosten (zu Gunsten der Klägerin) getan hat (KiG, Bl. 92). Demzufolge ergibt sich für die eigene Berechnung des Senats ein um 480 Euro erhöhter Ausgangswert im Vergleich zur Berechnung der Beklagten (8.763,05 Euro + 1.060 Euro + 460 Euro), mithin ein Betrag von 10.283,05 Euro. Randnummer 20 2.3. Ausgehend von diesem erhöhten Betrag stellt sich der von der Klägerin begehrte Werbungskostenabzug (Bl. 6 ff.) aus der Sicht des Senats wie folgt dar: Randnummer 21
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