Abschiebungsanordnung nach Polen Leitsatz Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen weisen keine systemischen Mängel auf. (Rn.4) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Randnummer 1 Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag, diese „zu verpflichten, von einer Abschiebung des Antragstellers nach Polen Abstand zu nehmen“, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Im vorliegenden Fall ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der statthafte Rechtsbehelf, da die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Antragsteller bereits bekannt gegeben wurde. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen angegriffen werden kann. Randnummer 3 Der somit sinngemäß gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19.06.2013 - 6 K 838/13 - gegen die in dem Bescheid vom 03.06.2013 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Polen ist jedoch unzulässig. Dem Antrag steht die Ausschlussklausel des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach darf eine Abschiebung im Sinne von § 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall soll der Antragsteller in den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat - Polen - abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Mit seinem Eilantrag verfolgt der Antragsteller genau das Rechtsschutzziel, dass von § 34 a AsylVfG verhindert werden soll. Es liegt hier auch keiner der Ausnahmefälle vor, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG - anerkannt sind, in denen sich die Verwaltungsgerichte über das gesetzliche Verbot in § 34 a Abs. 2 AsylVfG hinwegsetzen dürfen. Danach kommt Rechtsschutz nach § 80 oder § 123 VwGO in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Frage stellende Sachlage in dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. 1 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 DVQ 56/09 -, DVBl. 2009, 1304; grundlegend: BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerwGE 94, 49, 99 f. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 DVQ 56/09 -, DVBl. 2009, 1304; grundlegend: BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerwGE 94, 49, 99 f. Art. 34 a Abs. 2 AsylVfG liegt die Annahme zugrunde, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist. Eine Durchbrechung des Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht erfasst wird. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur dann ausgegangen werden, wenn es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, d.h. die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Hierzu ist erforderlich, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. 2 Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C 411/10 - Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C 411/10 - Randnummer 4 Ein solcher Ausnahmefall ist zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in Polen nicht erkennbar. Systemische Mängel im Asylverfahren in Polen lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Berichte des UNHCR, von amnesty international oder anderen Menschenrechtsorganisationen über unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen von Flüchtlingen in Polen liegen nicht vor. Das Bundesamt der Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in den letzten Monaten tausende Tschetschenen über Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, die hier einen Asylantrag gestellt haben, und dass aus diesen Verfahren Anhaltspunkte über systemische Mängel im polnischen Asylverfahren nicht bekannt sind. Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, dass sich einem Bericht des UNHCR vom 10.06.2013 zufolge in Polen 10 % der Personen, die einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, in einer Situation „extremer Obdachlosigkeit“ befänden, betrifft dies nicht das Asylverfahren selbst, sondern die Verhältnisse nach dessen Abschluss. Abgesehen davon verstößt es nicht gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK, wenn anerkannte Flüchtlinge sich ebenso wie polnische Staatsangehörige selbst um eine Unterkunft kümmern müssen. 3 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30969/09 - (M.S.S. ./. Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413
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