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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 325/13 Beschluss Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung; Ausfertigung und Bekanntmachung eines Baul

Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung; Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bauleitplanes; Verbrauchermarkt; Verkehrszunahme im Bereich eines Kinderspielplatzes Leitsatz 1. Zu Möglichkeiten und Gren

§ 214Abs. 4 Bau

GB OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, BRS 76 Nr. 200, m.z.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, betreffend einen Fall, in dem die Bekanntmachung über 40 Jahre nach dem Satzungsbeschluss erfolgte vgl. allgemein zu den Grenzen der rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen durch Neubekanntmachung

§ 214Abs. 4 Bau

GB OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, BRS 76 Nr. 200, m.z.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, betreffend einen Fall, in dem die Bekanntmachung über 40 Jahre nach dem Satzungsbeschluss erfolgte müssen nur die mit Fehlern behafteten und die sich daran anschließenden Verfahrensabschnitte (fehlerfrei) wiederholt werden. Ursprünglich fehlerfrei absolvierte Verfahrensabschnitte müssen hingegen nicht erneut durchgeführt werden. Daher unterliegt keinen Zweifeln, dass es bei einer Behebung von reinen Verwaltungsfehlern bei dem abschließenden Inkraftsetzen des Bebauungsplans keiner erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinde- oder hier Stadtrat bedarf. 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB,

  1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,
  2. Auflage 2005, Rn 1165 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
  3. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,
  4. Auflage 2005, Rn 1165 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht regelmäßig auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen abwägungsbeachtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht zwingend entgegen. 16 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32 Nur wenn sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtlage seit der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) so grundlegend geändert hat, dass ein zunächst unbedenkliches Abwägungsergebnis jetzt „nicht mehr haltbar“ erscheint, darf die Gemeinde von der Befugnis nach § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch mehr machen. 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31 Vorliegend ist neben einem relativ geringen Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nicht ersichtlich, inwiefern hier eine derart wesentliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sein sollte. Mit Blick auf das kurz vor der Sitzung des Rates der Kreisstadt A-Stadt am 15.12.2011 eingegangene Schreiben des INNU e.V. bleibt zu ergänzen, dass die genannte Rechtsprechung zu den Grenzen der Korrektur von Ausfertigungsfehlern sicher nicht dazu dient, lange nach Ablauf der dafür bestimmten Frist im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen nachträglich dann doch eine ihnen zuvor nicht zukommende Beachtlichkeit beizumessen. Von daher spricht alles für die wirksame Behebung eines – so er denn vorlag – Fehlers bei der ersten Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans im Dezember
  5. Randnummer 20 Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte auf der Grundlage des – unterstellt – gültigen Bebauungsplans, etwa wegen einer Nichtbeachtung ihrem Schutz dienender Festsetzungen in demselben, machen die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Randnummer 21 Ob der Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Pützwies“ ansonsten Bedenken hinsichtlich seiner Gültigkeit unterliegt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Zum einen wird dies im Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen nicht thematisiert (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und zum anderen ist die Gültigkeit des Bebauungsplans im Ergebnis für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, was die Anfechtung der Baugenehmigung für den REWE-Verbrauchermarkt betrifft, letztlich aller Voraussicht nach auch nicht von Bedeutung. Randnummer 22 Die für den Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die in ihrer Wirksamkeit von der möglichen stattgebenden Entscheidung in dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren 2 C 190/12 nicht berührte Baugenehmigung (§§ 47 Abs. 5 Satz 4, 183 Satz 1 VwGO) zwingend erforderliche Verletzung dem Schutz der Antragstellerinnen dienender materieller Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) 18 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Interesse eines Nachbarn an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N. und vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 – vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Interesse eines Nachbarn an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N. und vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 – lässt sich dem weiteren Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen bei Zugrundelegung des im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich maßgeblichen § 34 BauGB nicht entnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Was die Antragstellerinnen dagegen vorbringen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Randnummer 23 Das gilt zunächst, soweit sie unter Verweis auf ein beigefügtes, mit Nutzungshinweisen hinsichtlich verschiedener Gebäude in der Umgebung versehenes Luftbild (google-earth) erneut geltend machen, dass im Bereich ihres Vorhabens „ein reines Wohngebiet vorliege“. Dem § 34 BauGB, der insgesamt unter Anknüpfung an die faktisch vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks den Gebietscharakter nach dem Maßstab wechselseitiger Prägung der vorfindlichen beziehungsweise gegebenenfalls insoweit noch fortwirkender Nutzungen bestimmt, lässt sich, wenn nicht sicher, so doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit der von den Antragstellerinnen damit in der Sache erneut geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bezogen auf ein „faktisches“ reines Wohngebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO 1990) nicht entnehmen. Die von den Antragstellerinnen ausgemachte und in der eingangs genannten „Luftübersicht“ grafisch eingesetzte „faktische Baugrenze“ von Brotdorf ist sicher nicht geeignet eine solche „Trennlinie“ zwischen zwei aneinander grenzenden faktischen Baugebieten zu beschreiben. Es ist – vorsichtig gesprochen – kaum noch nachvollziehbar, wenn die Antragstellerinnen diese Linie entlang der Grenzen des Raiffeisenmarktes und des Autohauses E. zum bei Erteilung der Genehmigung baufreien Baugrundstück erkennen, damit letzteres beziehungsweise den konkreten Bauplatz für den REWE-Markt (im Bild „B“) im Ergebnis in das von ihnen ausgemachte faktische reine Wohngebiet einbeziehen und hieraus dann für dieses Gelände einen inhaltlich am Nutzungskatalog des § 3 BauNVO 1990 orientierten Erhaltungsanspruch herleiten wollen. Abgesehen von der Frage der bereits vom Verwaltungsgericht erwogenen möglicherweise noch fortprägenden Wirkung der gewerblichen Nutzung des eigenen Grundstücks in Form eines erst im November 2009 gewerberechtlich abgemeldeten Reifenhandels lassen sich dem Luftbild nicht im Geringsten Ansätze für eine derartige „Prägungsgrenze“ entnehmen, die eine sich aufdrängende Bestimmung des bodenrechtlichen Charakters des Baugrundstücks allein durch die Wohnnutzung des Grundstücks der Antragsstellerinnen und der östlich anschließenden Wohngebäude und nicht auch durch die umfangreiche und massive, aller Voraussicht nach zumindest Gewerbegebietscharakter (§ 8 BauNVO 1990) aufweisende Bebauung im südlichen Anschluss an den Bauplatz ausschließen könnte. Daher liegt es eigentlich auf der Hand, dass den Antragstellerinnen der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben nicht zusteht. Randnummer 24 Soweit die Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus geltend machen, dass „die Beschwerdegegner mit keinem Wort darauf eingegangen“ seien, wie sich das durch das Bauvorhaben erzeugte erhöhte Verkehrsvolumen „mit den Sicherheitsinteressen des exakt gegenüberliegenden Kinderspielplatzes vertragen“ solle, ist lediglich zu betonen, dass dieser Aspekt ihre im Anfechtungsstreit und damit auch für einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung – wie erwähnt – allein maßgebliche subjektive Rechtsstellung nicht ansatzweise betrifft. Es handelte sich – wenn hier die behaupteten Defizite vorlägen – um öffentliche (verkehrssicherheitsrechtliche) Belange, deren Wahrung von der Rechtsordnung nicht dem insoweit nicht betroffenen, aber „interessierten“ privaten Nachbarn übertragen ist. Randnummer 25 Der abschließende Hinweis der Antragstellerinnen auf eine – freilich aus ihrer Sicht wegen vermeintlicher „Eindeutigkeit“ der Situation – nicht erforderliche – „Ortsbesichtigung“ gibt lediglich Veranlassung zu dem Hinweis, dass die abschließende Beurteilung der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des vom Antragsgegner genehmigten Verbrauchermarktes am Maßstab von § 34 BauGB besonders in Sinne der Beurteilung der Antragstellerinnen nicht ohne eine allerdings dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht 19 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung möglich ist. Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerinnen zurückzuweisen. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und dadurch auch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 29 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. Urkunde des Notars Dr. X. Y- vom 12.9.2012 (UR.Nr. 1461/2012) betreffend die Bestellung eines „grundbuchlich gesicherten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts“ für die Antragstellerin und den Ehemann und die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamts vom 19.2.2013 2) vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011 3 ) vgl. hierzu das beim Senat anhängige Normenkontrollverfahren 2 C 190/12 4 ) vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 18.6.2012 – 6130-253-2012 – 5 ) vgl. dazu Nr. 4.1 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner 6 ) vgl. dazu Nr. 4.2 im Schreiben des LUA vom 12.6.2012 an den Antragsgegner 7 ) vgl. die Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses Merzig-Wadern vom 4.3.2013 – KRA 105/12 und KRA 106/12 – 8 ) vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – 9 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35 10 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde 11 ) vgl. zu der fehlenden Anfechtungsbefugnis der Inhaber von – lediglich – Wohnrechten gegenüber baurechtlichen Einzelgenehmigungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 – 1 W 7/03 –, BRS 66 Nr. 188; dazu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  6. Auflage 2005, Kp XI Rn 32 12 ) vgl. dazu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37 13 ) vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung 14 ) vgl. allgemein zu den Grenzen der rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen durch Neubekanntmachung

§ 214Abs. 4 Bau

GB OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, BRS 76 Nr. 200, m.z.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, betreffend einen Fall, in dem die Bekanntmachung über 40 Jahre nach dem Satzungsbeschluss erfolgte 15 ) vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Spannowsky/Uechtritz, BauGB,

  1. Auflage 2009, § 214 Rn 141, 142 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 –, BRS 59 Nr. 32, wonach Schritte des vorangegangenen Verfahrens nur dann wiederholt werden müssen, wenn sie ihrerseits durch den Fehler „infiziert“ sind; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,
  2. Auflage 2005, Rn 1165 16 ) vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32 17 ) vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, Beschluss vom 25.2.1997 – 4 NB 40.96 –, BRS 59 Nr. 31 18 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Interesse eines Nachbarn an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N. und vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 – 19 ) vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung

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