etwa die Berechnungen Bl. 238, 239, 240 d.A. betreffend die Monate Januar bis März 2011) als auch Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX (vgl. Bescheid des Landesamtes vom 15.12.2010 (Bl. 203 d.A.). Ausweislich der Beiakte erhält die Klägerin Leistungen nach dem SGB XII sowohl in Form von Hilfe zur
etwa die Berechnungen Bl. 238, 239, 240 d.A. betreffend die Monate Januar bis März 2011) als auch Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX (vgl. Bescheid des Landesamtes vom 15.12.2010 (Bl. 203 d.A.). entsprechend den gesetzlichen Regelungen Rechnung getragen werde. Die Kosten der Unterkunft würden bei der Kostenbeitragsberechnung nicht nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII berücksichtigt, da diese Kosten in der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet seien. Die weiter aufgeführten Kosten (Versicherungen, Vereins- oder Mitgliedsbeiträge) seien nur teilweise im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII anrechnungsfähig. Versicherungsbeiträge für die Kinder der Klägerin, Rundfunkgebühren, Telefon- und Internetkosten seien nicht anrechnungsfähig bzw. seien als Kosten der allgemeinen Lebensführung anzusehen. Die restlichen Aufwendungen erreichten in ihrer Höhe nicht den Pauschalabzug in Höhe von 25 % des Einkommens (hier: 364,71 €). Die aufgeführten Kosten bezüglich der Besuchskontakte der Tochter der Klägerin fänden auch keine Berücksichtigung, da diese stundenweise im Rahmen der Umgangskontakte erfolgten (§ 94 Abs. 4 SGB VIII). Eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung 3 Bl. 250 d.BA Bd. III Bl. 250 d.BA Bd. III habe ergeben, dass der Klägerin ihr unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt in Höhe von 770,00 € verbleibe. Neben dem Teil des Kostenbeitrages, der als anteiliges Kindergeld in Höhe von 115,50 € unmittelbar durch die RZVK, gezahlt werde, bleibe ein Restbetrag in Höhe von monatlich 159,50 €, der auf das Konto der Kreiskasse der Beklagten zu zahlen sei. Der Rückstand für die Zeit vom Dezember 2010 bis Mai 2011 betrage 957,00 €. Der Betrag sei in angemessenen Raten zu begleichen. Randnummer 3 Der Bescheid wurde der Klägerin persönlich am 28.05.2011 zugestellt. Randnummer 4 Am 06.06.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Randnummer 5 Zur Begründung legte sie zahlreiche Belege für Belastungen vor und machte geltend, sie sei nicht in der Lage, die erhöhten Kosten außerhalb der Heimerziehung zu tragen, so dass eine pauschale Absetzung von Belastungen für sie nicht in Frage käme. In Ihrem Fall müsse eine besondere Härte angenommen werden. Randnummer 6 Der Widerspruch wurde durch den Kreisrechtsausschuss im Landkreis durch Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 zurückgewiesen. Randnummer 7 Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin erhalte Versorgungsbezüge und Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.754,29 €. Ziehe man von diesem Einkommen die in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Belastungen ab, ergebe sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.468,26 €. Von diesem Nettoeinkommen sei ein pauschaler Abzug in Höhe von 25 % (= 367,06 €) in Abzug zu bringen, mit dem gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII die Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen abgegolten seien. Das für die Ermittlung des Kostenbeitrages maßgebliche Einkommen betrage daher 1.094,13 €. Der Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle betrage 275 €. Die von der Klägerin aufgeführten höheren Belastungen aufgrund ihrer persönlichen Lage sowie ihrer körperlichen Beeinträchtigung in Höhe von 554,68 € könnten allenfalls teilweise berücksichtigt werden. Die behinderungsbedingten außergewöhnlichen Belastungen blieben außer Ansatz, da diese bereits bei der Ermittlung der zu zahlenden Steuern durch das Finanzamt berücksichtigt worden seien. Kosten der Unterkunft würden bei der Kostenbeitragsberechnung nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht berücksichtigt, denn diese Kosten seien bereits in die Kostenbeitragstabelle eingearbeitet. Die weiter aufgeführten Kosten lägen ca. 200 € unter der Pauschale von 25 %. In der Regel bildeten 3 % des Nettoeinkommens die Obergrenze für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen. Im Falle der Klägerin seien dies 44,05 €. Versicherungsbeiträge für Kinder, Rundfunkgebühren, Telefon- und Internetkosten seien nicht anrechnungsfähig bzw. als Kosten der allgemeinen Lebensführung anzusehen. Auch die Kosten der Besuchskontakte fänden keine Berücksichtigung, da diese Kontakte stundenweise im Rahmen der Umgangskontakte erfolgten. Die restlichen geltend gemachten Aufwendungen überstiegen den gemachten Abzug in Höhe von 25 % des Einkommens nicht. Die bei der Ermittlung des Kostenbeitrages gemäß §§ 91 ff. SGB VIII anzustellende unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ergebe – wie im Einzelnen ausgeführt wird –, dass der Klägerin der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 770,00 € verbleibe. Randnummer 8 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin eigenen Angaben zufolge am 29.11.2011 zugestellt. Randnummer 9 Mit der am 29.12.2011 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommenen pauschalen Abzüge für ihren behinderungsbedingten Mehraufwand seien nicht gerechtfertigt. Aufgrund ihrer atypischen Sondersituation sei es ihr nicht möglich, statistische Erhebungen oder Gutachten vorzulegen. Sie sehe daher keine andere Möglichkeit, als den von ihr monatlich benötigten Bedarf als solchen auszuweisen und eindringlich die Notwendigkeit dieser Ausgaben zu schildern. Die von der Beklagten vorgenommene überschlägige Bewertung entsprechender Ausgabepositionen als unangemessen bzw. grundsätzlich nicht abzugsfähig sei nicht hinzunehmen. In anderen Bundesländern würden Einzelprüfungen vorgenommen. Ihrer Ansicht nach seien Versicherungen und Mitgliedsbeiträge zu Gunsten der Kinder sehr wohl abzugsfähig, da berücksichtigt werden müsse, dass sie aufgrund ihrer Behinderung gerade kein normales Familienleben mit Ausflügen usw. bieten könne. Wie sie im Einzelnen darlegt 4 Vgl. Bl. 18-22 d.A. Vgl. Bl. 18-22 d.A. verfüge sie bei derzeitigen Einnahmen in Höhe von 1.356,00 € und abzugsfähigen Aufwendungen in Höhe von 802,60 € nur noch über ein Restbetrag in Höhe von 553,40 €. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten höheren Kosten für ihre behindertengerechte Wohnung, die Kosten für die Haushaltshilfe, die Fußpflege und orthopädische Schuhe seien in diesem Kontext angemessen. Die Beklagte könne die Angemessenheit dieser Positionen nicht beurteilen. Bei einer individuellen Berücksichtigung der geltend gemachten tatsächlichen Belastungen falle das maßgebliche Einkommen derart gering aus, dass ein Kostenbeitrag laut Tabelle 0 € betrage und daher eine entsprechende Quotelung von vornherein bereits nicht mehr vorzunehmen sei. Randnummer 10 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist sie auf die im Verwaltungsverfahren bereits schriftsätzlich der Klägerin zugänglich gemachten Erläuterungen (Schriftsätze vom 25.11.2010 und 13.12.2010) und den Ausgangsbescheid vom 25.05,
etwa die Berechnungen Bl. 238, 239, 240 d.A. betreffend die Monate Januar bis März 2011) als auch Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX (vgl. Bescheid des Landesamtes vom 15.12.2010 (Bl. 203 d.A.). 3) Bl. 250 d.BA Bd. III 4) Vgl. Bl. 18-22 d.A. 5) Vgl. oben FN 2 6) Vgl. die Berechnung in der Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2010 (Bl. 27 d.A) 7) Vgl. Ziffer 7 der Anlage 2 zur Klagebegründung 8) http://bdew.de/internet.nsf/id/459D6DBD39199E8CC1257826003B107B/$file/Stromverbrauch_nach_Haushaltsgr%C3%B6%C3%9Fen.pdf 9) 240,- € (Wohnungsmehrkosten) + 24,- € (erhöhte Stromkosten) + 177,- € (Essen) + 73,98 € (Rundfunk pp.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.