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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 1914/11 Urteil Bemessung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags wegen behinderungsbedingter außerge

Bemessung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags wegen behinderungsbedingter außergewöhnlicher Mehrbelastungen Leitsatz Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Belastungen im Rahmen der Kostenbeitragsbe

§ 70ff. SGB XII (Vgl.

etwa die Berechnungen Bl. 238, 239, 240 d.A. betreffend die Monate Januar bis März 2011) als auch Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX (vgl. Bescheid des Landesamtes vom 15.12.2010 (Bl. 203 d.A.). Ausweislich der Beiakte erhält die Klägerin Leistungen nach dem SGB XII sowohl in Form von Hilfe zur

§ 70ff. SGB XII (Vgl.

etwa die Berechnungen Bl. 238, 239, 240 d.A. betreffend die Monate Januar bis März 2011) als auch Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX (vgl. Bescheid des Landesamtes vom 15.12.2010 (Bl. 203 d.A.). entsprechend den gesetzlichen Regelungen Rechnung getragen werde. Die Kosten der Unterkunft würden bei der Kostenbeitragsberechnung nicht nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII berücksichtigt, da diese Kosten in der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet seien. Die weiter aufgeführten Kosten (Versicherungen, Vereins- oder Mitgliedsbeiträge) seien nur teilweise im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII anrechnungsfähig. Versicherungsbeiträge für die Kinder der Klägerin, Rundfunkgebühren, Telefon- und Internetkosten seien nicht anrechnungsfähig bzw. seien als Kosten der allgemeinen Lebensführung anzusehen. Die restlichen Aufwendungen erreichten in ihrer Höhe nicht den Pauschalabzug in Höhe von 25 % des Einkommens (hier: 364,71 €). Die aufgeführten Kosten bezüglich der Besuchskontakte der Tochter der Klägerin fänden auch keine Berücksichtigung, da diese stundenweise im Rahmen der Umgangskontakte erfolgten (§ 94 Abs. 4 SGB VIII). Eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung 3 Bl. 250 d.BA Bd. III Bl. 250 d.BA Bd. III habe ergeben, dass der Klägerin ihr unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt in Höhe von 770,00 € verbleibe. Neben dem Teil des Kostenbeitrages, der als anteiliges Kindergeld in Höhe von 115,50 € unmittelbar durch die RZVK, gezahlt werde, bleibe ein Restbetrag in Höhe von monatlich 159,50 €, der auf das Konto der Kreiskasse der Beklagten zu zahlen sei. Der Rückstand für die Zeit vom Dezember 2010 bis Mai 2011 betrage 957,00 €. Der Betrag sei in angemessenen Raten zu begleichen. Randnummer 3 Der Bescheid wurde der Klägerin persönlich am 28.05.2011 zugestellt. Randnummer 4 Am 06.06.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Randnummer 5 Zur Begründung legte sie zahlreiche Belege für Belastungen vor und machte geltend, sie sei nicht in der Lage, die erhöhten Kosten außerhalb der Heimerziehung zu tragen, so dass eine pauschale Absetzung von Belastungen für sie nicht in Frage käme. In Ihrem Fall müsse eine besondere Härte angenommen werden. Randnummer 6 Der Widerspruch wurde durch den Kreisrechtsausschuss im Landkreis durch Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 zurückgewiesen. Randnummer 7 Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin erhalte Versorgungsbezüge und Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.754,29 €. Ziehe man von diesem Einkommen die in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Belastungen ab, ergebe sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.468,26 €. Von diesem Nettoeinkommen sei ein pauschaler Abzug in Höhe von 25 % (= 367,06 €) in Abzug zu bringen, mit dem gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII die Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen abgegolten seien. Das für die Ermittlung des Kostenbeitrages maßgebliche Einkommen betrage daher 1.094,13 €. Der Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle betrage 275 €. Die von der Klägerin aufgeführten höheren Belastungen aufgrund ihrer persönlichen Lage sowie ihrer körperlichen Beeinträchtigung in Höhe von 554,68 € könnten allenfalls teilweise berücksichtigt werden. Die behinderungsbedingten außergewöhnlichen Belastungen blieben außer Ansatz, da diese bereits bei der Ermittlung der zu zahlenden Steuern durch das Finanzamt berücksichtigt worden seien. Kosten der Unterkunft würden bei der Kostenbeitragsberechnung nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht berücksichtigt, denn diese Kosten seien bereits in die Kostenbeitragstabelle eingearbeitet. Die weiter aufgeführten Kosten lägen ca. 200 € unter der Pauschale von 25 %. In der Regel bildeten 3 % des Nettoeinkommens die Obergrenze für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen. Im Falle der Klägerin seien dies 44,05 €. Versicherungsbeiträge für Kinder, Rundfunkgebühren, Telefon- und Internetkosten seien nicht anrechnungsfähig bzw. als Kosten der allgemeinen Lebensführung anzusehen. Auch die Kosten der Besuchskontakte fänden keine Berücksichtigung, da diese Kontakte stundenweise im Rahmen der Umgangskontakte erfolgten. Die restlichen geltend gemachten Aufwendungen überstiegen den gemachten Abzug in Höhe von 25 % des Einkommens nicht. Die bei der Ermittlung des Kostenbeitrages gemäß §§ 91 ff. SGB VIII anzustellende unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ergebe – wie im Einzelnen ausgeführt wird –, dass der Klägerin der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 770,00 € verbleibe. Randnummer 8 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin eigenen Angaben zufolge am 29.11.2011 zugestellt. Randnummer 9 Mit der am 29.12.2011 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommenen pauschalen Abzüge für ihren behinderungsbedingten Mehraufwand seien nicht gerechtfertigt. Aufgrund ihrer atypischen Sondersituation sei es ihr nicht möglich, statistische Erhebungen oder Gutachten vorzulegen. Sie sehe daher keine andere Möglichkeit, als den von ihr monatlich benötigten Bedarf als solchen auszuweisen und eindringlich die Notwendigkeit dieser Ausgaben zu schildern. Die von der Beklagten vorgenommene überschlägige Bewertung entsprechender Ausgabepositionen als unangemessen bzw. grundsätzlich nicht abzugsfähig sei nicht hinzunehmen. In anderen Bundesländern würden Einzelprüfungen vorgenommen. Ihrer Ansicht nach seien Versicherungen und Mitgliedsbeiträge zu Gunsten der Kinder sehr wohl abzugsfähig, da berücksichtigt werden müsse, dass sie aufgrund ihrer Behinderung gerade kein normales Familienleben mit Ausflügen usw. bieten könne. Wie sie im Einzelnen darlegt 4 Vgl. Bl. 18-22 d.A. Vgl. Bl. 18-22 d.A. verfüge sie bei derzeitigen Einnahmen in Höhe von 1.356,00 € und abzugsfähigen Aufwendungen in Höhe von 802,60 € nur noch über ein Restbetrag in Höhe von 553,40 €. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten höheren Kosten für ihre behindertengerechte Wohnung, die Kosten für die Haushaltshilfe, die Fußpflege und orthopädische Schuhe seien in diesem Kontext angemessen. Die Beklagte könne die Angemessenheit dieser Positionen nicht beurteilen. Bei einer individuellen Berücksichtigung der geltend gemachten tatsächlichen Belastungen falle das maßgebliche Einkommen derart gering aus, dass ein Kostenbeitrag laut Tabelle 0 € betrage und daher eine entsprechende Quotelung von vornherein bereits nicht mehr vorzunehmen sei. Randnummer 10 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist sie auf die im Verwaltungsverfahren bereits schriftsätzlich der Klägerin zugänglich gemachten Erläuterungen (Schriftsätze vom 25.11.2010 und 13.12.2010) und den Ausgangsbescheid vom 25.05,

  1. Sie bekräftigt ihre Auffassung, die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung würden durch andere Sozialstellen wie zum Beispiel Wohngeld, Sozialamt und Landesamt berücksichtigt, so dass eine nochmalige Anrechnung nicht erfolgen könne. Randnummer 15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zugenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 111/10 und der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Da die Beteiligten übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 18 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 19 Die Klägerin wird zu Recht ab dem 01.12.2010 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 275,00 € herangezogen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 25.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Die Berechnung des Kostenbeitrages ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen erfolgen. Randnummer 21 Der unstreitig ohne Rechtsfehler unter Abzug der entrichteten Steuern sowie der Krankenversicherungsbeiträge ermittelte Betrag des berücksichtigungsfähigen Einkommens der Klägerin bildete die Grundlage für die weitere Berechnung. Die von der Klägerin bezogenen Sozialleistungen, die zu ausdrücklich genannten Zwecken erbracht wurden 5 Vgl. oben FN 2 Vgl. oben FN 2 sind dabei zutreffender Weise nicht als Einkommen berücksichtigt worden (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Randnummer 22 Von dem so ermittelten berücksichtigungsfähigen Einkommen abgesetzt wurden die nach § 93 Abs. 3 SGB VIII möglichen Absetzungsbeträge. Im konkreten Fall beschränkte die Beklagte die Absetzung auf die Pauschale in Höhe von 25 % des nach § 93 Abs. 1 u. 2 SGB VIII ermittelten (Netto-)einkommens (§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die berücksichtigungsfähigen Belastungen unter dem Pauschalbetrag bleiben. Randnummer 23 Der von der Beklagten ermittelte Pauschalbetrag in Höhe von 25% beträgt im Falle der Klägerin 367,06 € 6 Vgl. die Berechnung in der Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2010 (Bl. 27 d.A) Vgl. die Berechnung in der Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2010 (Bl. 27 d.A) . In der als Anlage zur Klagebegründung eingereichten Aufstellung (Stand: 01.03.2012) kommt die Klägerin auf insgesamt 802,60 € an Belastungen, die ihrer Meinung nach abzusetzen seien. Randnummer 24 Sind die konkreten Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können erstere abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Die in Betracht kommenden Einzelbelastungen sind indes hier nicht höher als der Pauschalbetrag wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt: Randnummer 25
  2. Sowohl hinsichtlich der eigentlichen Wohnkosten als auch hinsichtlich des Strombedarfs fehlt es mit Blick darauf, dass die von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen an einer hinreichend konkreten Darlegung, welche Mehrkosten tatsächlich zu tragen sind. Die Kosten für die 77 qm große Wohnung der Klägerin liegen mit 540 € incl. Nebenkosten jedenfalls nicht augenscheinlich über den durchschnittlichen Kosten für vergleichbare Wohnung. Die Klägerin selbst hat keine Angaben dazu machen können, wie teuer eine vergleichbare (nicht behindertengerechte) Wohnung ist. 7 Vgl. Ziffer 7 der Anlage 2 zur Klagebegründung Vgl. Ziffer 7 der Anlage 2 zur Klagebegründung Die Klägerin hat außer dem Umstand, dass die Wohnung durch einen Aufzug erreichbar ist und eine offene Bauweise aufweist, auch keine Anhaltspunkte für (insbesondere kostenerhöhende) Sonderausstattungen geliefert. Für eine weitere Aufklärung besteht daher kein Anlass. Der von ihr angesetzte Mehrkostenaufwand von 240 € scheint vielmehr frei erfunden und kann nicht zur Absetzung gebracht werden, zumal die Klägerin offensichtlich insofern durch zweckgebundene (Sozial-) Leistungen aufgrund von §§ 53,54 SGB XII, § 55 SGB IX bereits durch die Allgemeinheit unterstützt wird. Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg auf einen behinderungsbedingten Mehraufwand bei den Stromkosten berufen. Vielmehr liegt der von ihr angegebene Jahresstromverbrauch von 2011 mit 1410,20 kWh unter dem Durchschnitt des Stromverbrauchs für einen Einpersonenhaushalt 8 http://bdew.de/internet.nsf/id/459D6DBD39199E8CC1257826003B107B/$file/Stromverbrauch_nach_Haushaltsgr%C3%B6%C3%9Fen.pdf http://bdew.de/internet.nsf/id/459D6DBD39199E8CC1257826003B107B/$file/Stromverbrauch_nach_Haushaltsgr%C3%B6%C3%9Fen.pdf , der für 2010 bei 2050 kWh lag. Randnummer 26
  3. Zu Recht hat die Klägerin die Kosten für eine Haushaltshilfe mit 0 € angegeben, denn sie erhält insofern vom Amt für soziale Leistungen der Beklagten Leistungen nach §§ 70 ff. SGB XII zur Weiterführung ihres Haushaltes. Von diesen Leistungen ist auch ein wesentlicher Teil der Kosten für den Mahlzeitendienst „Essen auf Rädern“ abgedeckt. Der ihr verbleibende Eigenanteil in Höhe von aktuell 2,87 € pro Mahlzeit also im Monat ca. 86,10 € ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da es sich hierbei nicht um behinderungsbedingte Mehrkosten, sondern gerade um die bei jedem anfallenden Kosten der Lebensführung handelt, die in der Kostenbeitragstabelle hinreichend berücksichtigt sind. Der in der Aufstellung Anlage 1 zur Klagebegründung insofern geltend gemachte Betrag von 177,- € ist daher von den von der Klägerin geltend gemachten Abzugsposten ebenfalls in vollem Umfang abzuziehen. Randnummer 27
  4. Auch die Aufwendungen für Rundfunkgebühren und Telefon bzw. Internet in Höhe von zusammen 73,98 € können nicht vom berücksichtigungsfähigen Einkommen abgesetzt werden. Auch insofern handelt es sich um Kosten der Lebensführung, die im Rahmen der Kostenbeitragsberechnung nicht gesondert erfasst werden können und die nicht behinderungsbedingt erhöht sind. Die Rundfunkgebühren knüpfen an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten an und sind unabhängig vom Umfang der Nutzung. Hinsichtlich der Telefon und Internetkosten hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass sie Verträge mit sog. Flatrates abgeschlossen hat, die also ebenfalls unabhängig vom Umfang der Nutzung fixe Kosten verursachen, die so einem nicht behinderten Kunden des Telekomdienstleisters ebenfalls entstehen. Randnummer 28 Sind damit von den von der Klägerin geltend gemachten Abzugspositionen bereits insgesamt 514,98 € 9 240,- € (Wohnungsmehrkosten) + 24,- € (erhöhte Stromkosten) + 177,- € (Essen) + 73,98 € (Rundfunk pp.) 240,- € (Wohnungsmehrkosten) + 24,- € (erhöhte Stromkosten) + 177,- € (Essen) + 73,98 € (Rundfunk pp.) abzusetzen, bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit der Abzugsfähigkeit der übrigen von der Klägerin angeführten Kosten nicht mehr, da der Restbetrag (287,62 €) deutlich unter dem in Abzug gebrachten Pauschalbetrag von 367,06 € liegt. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,188 Satz 2 VwGO. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Bl. 249 d. BA Bd. III 2) Ausweislich der Beiakte erhält die Klägerin Leistungen nach dem SGB XII sowohl in Form von Hilfe zur

§ 70ff. SGB XII (Vgl.

etwa die Berechnungen Bl. 238, 239, 240 d.A. betreffend die Monate Januar bis März 2011) als auch Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX (vgl. Bescheid des Landesamtes vom 15.12.2010 (Bl. 203 d.A.). 3) Bl. 250 d.BA Bd. III 4) Vgl. Bl. 18-22 d.A. 5) Vgl. oben FN 2 6) Vgl. die Berechnung in der Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2010 (Bl. 27 d.A) 7) Vgl. Ziffer 7 der Anlage 2 zur Klagebegründung 8) http://bdew.de/internet.nsf/id/459D6DBD39199E8CC1257826003B107B/$file/Stromverbrauch_nach_Haushaltsgr%C3%B6%C3%9Fen.pdf 9) 240,- € (Wohnungsmehrkosten) + 24,- € (erhöhte Stromkosten) + 177,- € (Essen) + 73,98 € (Rundfunk pp.)

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