Intendantenvertrag: Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung Leitsatz 1. Der Anstellungsvertrag des Intendanten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist im Allgemeinen als privatrechtlicher Dien
§ 7Abs.
7 des Folgevertrages von 2006 gestützt. Sie hat insoweit selbst dargelegt, dass sie in ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehefrau nicht als Witwe im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist (Bl. 68 d. A.). Als Witwe wird nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes bezeichnet (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl. Bd. 30 S. 232). Dementsprechend wird die – richtige – Feststellung des Landgerichts, dass sich für die Klägerin kein Anspruch aus § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 bzw. den entsprechenden Regelungen in § 7 Abs.
§ 7Abs.
7 des Folgevertrages von 2006 ergibt (Bl. 98 d. A.), nicht angegriffen. Randnummer 29
- b)Die Berufung meint allerdings, ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ergebe sich auf der Grundlage des § 7 Ziffer 8 des Dienstvertrags in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung der Beklagten. Das trifft nicht zu. Randnummer 30
- aa)Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt (BGHZ 160, 83, 86). Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber – bei Abwägung aller Gesichtspunkte – nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält (BGHZ 160, 83, 87). Randnummer 31
- bb)Nach diesen Maßstäben hält die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung, dass § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung vorliegend nicht anwendbar ist (Bl. 99 d. A. unten), einer Überprüfung durch den Senat stand. Das Landgericht hat bei der Auslegung des Dienstvertrags zu Recht auf die nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen und im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellten Auslegungsgrundsätze verwiesen (Bl. 99 Abs. 5, 97 d. A.). Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Verträge sind hiernach so auszulegen, dass ihr Inhalt dem von beiden Parteien vernünftigerweise (objektiv) gemeinsam gewollten Sinn und Zweck entspricht. Im Zweifel ist dabei auf den unter den konkreten Umständen üblichen Sinn des Erklärten abzustellen, weil sich jeder Vertragsteil aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den üblichen Sinn verlassen können soll, solange kein hiervon abweichender gemeinsamer Wille erkennbar ist. Zu werten sind hierbei neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens auch die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 2002, 1260, 1261; Senat OLGR 2007, 113). Bei der Auslegung ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH NJW 1998, 2966). In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003). Randnummer 32
- cc)Das Landgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze mit Recht angenommen, dass § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 bzw. § 7 Abs.
§ 7Abs.
7 des Folgevertrages von 2006 als Anspruchsberechtigte für die Hinterbliebenenversorgung abschließend die Witwe und die Kinder des Intendanten aufzählen. Mit der ausdrücklichen Regelung der Anspruchsberechtigten im Dienstvertrag bestand für die Vertragsschließenden ersichtlich kein Bedürfnis für eine Ausweitung infolge einer erweiternden Bezugnahme auf die Versorgungsordnung (vgl. Senat OLGR 2007, 113, 114). Die anschließende Verweisung auf die Versorgungsordnung („Im Übrigen“) erweitert deshalb nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten über den im Dienstvertrag genannten Personenkreis hinaus, sondern gewinnt nur als Auffangklausel Bedeutung, falls die individualvertraglichen Bestimmungen keine (spezielleren) Regelungen enthalten (Bl. 100 d. A.). Die auf Grund des Dienstvertrags gegebenen Ansprüche werden also durch die Versorgungsordnung nicht erweitert, sondern nur näher ausgestaltet. Randnummer 33 dd) Demgegenüber macht die Berufung geltend, in § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 sei für den Fall des Ablebens des Intendanten auf die Hinterbliebenenversorgung der Versorgungsordnung verwiesen, ohne dass einzelne Regelung dieser Versorgungsordnung benannt oder ausgeschlossen worden seien. Hätten die Vertragsparteien bewusst eine Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten vereinbart, wäre dies zumindest durch ein „nur“ vor „die Witwe und die Kinder“ zum Ausdruck gebracht worden bzw. unter Berücksichtigung der Formulierung in § 7 Nr. 2 des Dienstvertrags von 1996 wäre sogar anzunehmen, dass eine konkrete Abweichung formuliert worden wäre (Bl. 129 d. A. unten). Randnummer 34
(1)Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit auch nach Abschluss der Dienstverträge von 2001 und 2006 – die Berufung legt sich diesbezüglich nicht fest (Bl. 129 d. A. Abs. 2), die Berufungserwiderung hält allein den Dienstvertrag von 2006 für maßgeblich (Bl. 150 d. A.) – noch Ansprüche aus dem Erstvertrag von 1996 hergeleitet werden können. Ein Anspruch ergibt sich für die Klägerin aus keinem der in diesem Punkt wortgleichen Verträge. Randnummer 35
(2)Nach dem Wortlaut in § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 bzw. § 7 Abs.
§ 7Abs.
7 des Folgevertrages von 2006 haben im Falle des Ablebens die Witwe des Verstorbenen und seine Kinder Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach der zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Versorgungsfalles geltenden Versorgungsordnung der Beklagten (Bl. 19 d. A.). Der im Dienstvertrag abstrakt bezeichnete Personenkreis ist auch ohne die Konjunktion „nur“ als abschließend anzusehen. In der vertraglichen Bestimmung wird außer „seine(
- r)Witwe“ und „seine(
- n)Kinder(n)“ niemand Anderes erwähnt. Die geschiedene Ehefrau ist im Dienstvertrag nicht als Versorgungsberechtigte genannt. Mit der weiteren Formulierung „nach der zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Versorgungsfalls geltenden Versorgungsordnung“ wird die Versorgung der im Dienstvertrag genannten Berechtigten näher ausgestaltet. Randnummer 36
(3)§ 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung erweitert ungeachtet der Überschrift des § 9 („Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- bzw. Witwerrente“) den Kreis der Anspruchsberechtigten in zweifacher Hinsicht. Zur Hinterbliebenenversorgung sind demnach unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt die geschiedene Ehefrau und die einer geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehefrau des Verstorbenen, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist (Bl. 27 d. A.). Der gegenüber der Versorgungsordnung engeren Beschreibung der Berechtigten im Dienstvertrag käme keine eigenständige Bedeutung zu, wenn über die ergänzende Bezugnahme auf die Versorgungsordnung zusätzlich andere, im Dienstvertrag nicht genannte Personen zu Anspruchsberechtigten würden. Falls die Vertragsparteien dieses Ergebnis gewollt hätten, wäre an Stelle der abgestuften Verweisung in § 7 des Dienstvertrags eine einfache Verweisung auf den Abschnitt „Hinterbliebenenversorgung“ in der Versorgungsordnung zu erwarten gewesen. Auch im Rahmen der Auslegung einer Versorgungszusage ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH NJW 1998, 2966). Randnummer 37
(4)Die Berufung meint weiter, die Auslegung des Landgerichts würde für das – hier nicht im Streit stehende – Sterbegeld zu einer nicht gewollten Anspruchsbeschränkung führen. Demnach hätten die Parteien im Dienstvertrag den Bezug von Sterbegeld durch andere Personen als durch Witwe und Kinder ausgeschlossen, obwohl nach der Versorgungsordnung der Kreis der möglichen Bezugsberechtigten weitere Personen umfasse und es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe liege, dass z. B. im Falle eines Flugzeugabsturzes der gesamten Familie an sonstige Berechtigte Sterbegeld ausbezahlt werden sollte (Bl. 130 d. A. Abs. 2). Dazu ist zu festzustellen, dass die Regelung des Sterbegeldes in § 14 Abs. 1 der Versorgungsordnung als nacheinander Bezugsberechtigte unter anderem den überlebenden Ehegatten (lit.
- a)und die leiblichen Abkömmlinge (lit. b), nicht aber den geschiedenen Ehegatten nennt (Bl. 29 d. A.). Dass der geschiedenen Ehefrau kein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, entspricht somit bereits der Rechtslage nach der Versorgungsordnung. Im Übrigen führt die Versorgungsberechtigung der Witwe und der Kinder, aber nicht der geschiedenen Ehefrau, auch in dem von der Berufung gebildeten Beispielsfall des Flugzeugabsturzes der gesamten Familie nicht zu unangemessenen Ergebnissen. § 14 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung sieht nämlich für den Fall des Versterbens einer versorgungsrentenberechtigten Witwe die entsprechende Anwendung des Abs. 1 vor; nach Abs. 2 Satz 2 sind dann (nacheinander) die in Abs. 1 lit. b bis f genannten Personen, also unter anderem die Verwandten der aufsteigenden Linie (lit.
- d)und die Geschwister und Geschwisterkinder (lit. e). Randnummer 38
(5)Entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 130 d. A. Abs. 1) spricht die Streichung der in § 7 Nr. 2 Satz 2 des Dienstvertrags von 1996 (Bl. 18 d. A.) enthaltenen Regelung in § 7 Abs. 2 des Dienstvertrags von 2001 (Bl. 21 d. A.) nicht dafür, dass bei Abschluss des Dienstvertrags von 2001 ein konkreter Anlass bestanden hätte, eine über § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags vermittelte Anspruchsgrundlage aus § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung ausdrücklich auszuschließen. Wie die Berufungserwiderung einsichtig dargelegt hat, war die in § 7 Nr. 2 Satz 2 des Dienstvertrags von 1996 (Bl. 18 d. A.) enthaltene Bestimmung deswegen nicht in den Dienstvertrag von 2001 zu übernehmen, weil bereits eine volle Amtsperiode abgelaufen und damit die abweichende Regelung der Bemessungsgrundlage für das versorgungsfähige Entgelt bis zum Ablauf des zweiten Jahres der Laufzeit gegenstandslos war (Bl. 150 d. A. Mitte). Ein auch nur ähnlicher Änderungsbedarf ergab sich für den Kreis der Versorgungsberechtigten nicht. Auf Grund des Wortlauts des Dienstvertrags und der von dem Justitiar der Beklagten schriftlich erklärten Rechtsauffassung hätte für den Verstorbenen vielmehr umgekehrt Veranlassung bestanden, eine die Klägerin einbeziehende Versorgungsregelung in den Dienstvertrag von 2001 aufzunehmen, weil andernfalls davon auszugehen war, dass dieser bei seinem Ableben keine Hinterbliebenenversorgung auf Grund der Versorgungsordnung gewährt würde. Randnummer 39
(6)Die erstinstanzlich erfolgte Anhörung der Klägerin als Partei hat keine Gesichtspunkte ergeben, die für einen auf Versorgung der geschiedenen Ehefrau gerichteten Willen des Verstorbenen sprechen könnten. Die Klägerin hat erklärt, bei Abschluss des ersten Dienstvertrags sei sie noch mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen. Beim Abschluss sei über Einzelheiten nicht geredet worden, insbesondere nicht über die Begriffe geschiedene oder verwitwete Ehefrau. Dazu habe damals kein Anlass bestanden (Bl. 86 d. A. Abs. 1). Diese eigene Darstellung der Klägerin spricht dagegen, dass der Verstorbene und die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen über den ersten Dienstvertrag von 1996 über die Versorgung der Witwe und der Kinder hinaus auch die Versorgung der geschiedenen Ehefrau in Betracht gezogen hätten. Anlässlich des Scheidungsverfahrens ist auf der Grundlage der Erklärung der Klägerin nicht über die Regelungen des Dienstvertrags oder darüber wie die Versorgung geregelt werden sollte gesprochen worden (Bl. 86 d. A. Abs. 2). Mit Blick auf die Höchstbetragsregelung beim Zusammentreffen von Witwen- und Waisenrenten in § 13 Versorgungsordnung (Bl. 29 d. A.) liegt es fern, dass der Verstorbene trotz des Scheidungsverfahrens und der nur über Anwälte geführten Kommunikation eine Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Ehefrau zu Lasten der Hinterbliebenenversorgung der neuen Ehefrau und der Kinder aus zweiter Ehe gewollt hätte. Ein Interesse der Beklagten an der Versorgung auch der geschiedenen Ehefrau ist erst recht zu verneinen. Randnummer 40
(7)Fehl geht die Auffassung der Berufung, das Landgericht hätte das Ergebnis seiner Auslegung unter dem Aspekt des Vertrags zu Lasten Dritter würden müssen (Bl. 140 d. A. Abs. 4). Die Einbeziehung bestimmter Personen in die Hinterbliebenenversorgung eines Dienstvertrags und die Nichteinbeziehung anderer Personen stellt keine Belastung dieser anderen Personen im Rechtssinne dar. Die abstrakte Berechtigung der Klägerin auf Grund des Dienstvertrags von 1996 war auf die Dauer der Ehe mit dem Verstorbenen begrenzt. Sah aber schon dieser erste Vertrag keine Versorgung der geschiedenen Ehefrau vor, so konnte die inzwischen geschiedene Klägerin durch den Abschluss der Folgeverträge von 2001 und 2006 nicht belastet werden. In Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung wurde der bereits bestehende Vertrag unverändert übernommen. Randnummer 41
- ee)Ferner rügt die Berufung ohne Erfolg, das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass Versorgungsregelungen zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau durchaus gebräuchlich seien, wie gesetzliche Regelungen z. B. in § 22 BeamtVG oder § 25 VersAusglG verdeutlichten (Bl. 131 d. A. Abs. 4). Die von der Berufung beispielhaft angeführten gesetzlichen Regelungen sind im Streitfall nicht unmittelbar anzuwenden und in den Dienstverträgen des Verstorbenen nicht erwähnt. Randnummer 42
- ff)Schließlich rügt die Berufung, das Landgericht verkenne den Status der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger und unterlasse eine Auseinandersetzung mit den daraus resultierenden Grenzen der Vertragsfreiheit, die den Parteien des Dienstvertrags aus dem öffentlich-rechtlichen Kontext gesetzt seien (Bl. 132 d. A. Mitte). Da sich deswegen auch der Kreis der Versorgungsberechtigten an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiere, sei die Beklagte nicht frei gewesen, diesen Kreis willkürlich enger oder weiter zu ziehen. Bei der Versorgungsordnung handele es sich um eine satzungsgemäß zu Stande gekommene Kollektivregelung, deren nachträgliche individualvertragliche Abänderung zu Lasten Dritter vor dem Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Versorgungszwangs ausgeschlossen sei (Bl. 134 d. A.). Diese Betrachtung greift zu kurz. Randnummer 43
(1)Gemäß § 34 Abs. 1 Gesetz Nr. 1490 – Saarländisches Mediengesetz (SMG) vom
- Februar 2002 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- September 2012 (Amtsbl. I S. 406) wird die Intendantin oder der Intendant auf die Dauer von sechs Jahren vom Rundfunkrat gewählt. Laut § 32 Abs. 2 Nr. 1 SMG gehört zu den Aufgaben des Verwaltungsrats der Abschluss des Dienstvertrags mit dem Intendanten. Konkrete Vorgaben für den Inhalt dieses Vertrags enthält das Gesetz nicht. Randnummer 44
(2)Im Schrifttum zum ZDF-Staatsvertrag wird mit Recht angenommen, dass der Anstellungsvertrag des Intendanten ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Anstalt weder eine Beamtenstellung noch eine beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Stellung des Intendanten begründet. Es handelt sich vielmehr um einen privatrechtlichen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Dieser Dienstvertrag begründet kein Arbeitsverhältnis und unterliegt damit nicht den Regeln des Arbeitsrechts, da sich die Tätigkeit des Intendanten nicht in arbeitsrechtstypischer persönlicher Abhängigkeit vollzieht (Bosman in Fuhr, ZDF-Staatsvertrag 2. Aufl.
(1985)§ 19 III). Für den Intendanten des Saarländischen Rundfunks als Anstalt des öffentlichen Rechts gilt auf Grund der insoweit vergleichbaren Regelungen nichts Anderes; denn auch im SMG ist ein Dualismus zwischen der – näher geregelten – Organstellung des Intendanten (§ 35 Abs. 1 SMG) und seinem – nur durch Nennung des Dienstvertrags erwähnten – Dienstverhältnis angelegt. Ausdruck dieses Dualismus zwischen Organstellung und Dienstverhältnis ist es, dass der Gewählte allein durch die Wahl keinen automatischen Anspruch auf Abschluss eines Dienstvertrags erwirbt (Bosman in Fuhr, aaO § 19 IV 1). Randnummer 45
(3)Die Ausführungen der Berufung zur Ausgestaltung des Intendantenamts im SMG (Bl. 132 f. d. A.) betreffen die Organstellung, nicht den Inhalt des Dienstverhältnisses des Intendanten, welcher, wie bereits ausgeführt, im Gesetz nicht vorgegeben ist. Die von der Berufung angeführte erforderliche Unabhängigkeit des Intendanten (Bl. 133 d. A. Abs. 4) wird erkennbar nicht dadurch berührt, dass eine Hinterbliebenenversorgung für seine Witwe und seine Kinder, nicht aber auch für seine geschiedene Ehefrau gewährt wird. Damit ist weder eine Schlechterstellung des Intendanten gegenüber den auf Grund der Versorgungsordnung Berechtigten verbunden (nachstehend 3.1), noch wäre eine gegenüber dem Dienstverhältnis als Verwaltungsdirektor geänderte Versorgung unzulässig (nachstehend 3.2). Randnummer 46 (3.1) Nach § 1 der Versorgungsordnung gilt diese für Arbeitnehmer der Beklagten, die unter den Manteltarifvertrag fallen bzw. auf die dessen Versorgungsbestimmungen anzuwenden sind, sofern sie bereits vor dem 31.12.1966 bei der Beklagten in einem festen, unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, das bei Eintritt des Versorgungsfalls noch besteht (Bl. 24 d. A.). Keine dieser Voraussetzungen ist für den Intendanten der Beklagten gegeben, so dass eine unmittelbare Anwendung der Versorgungsordnung ausscheidet. Die Rechtsstellung des Intendanten ist von derjenigen der unmittelbar von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitnehmer verschieden. Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Zeit gewählt und ist kein Arbeitnehmer der Beklagten, sondern leitet die Beklagte unbeschadet der Rechte anderer Organe selbstständig und unter eigener Verantwortung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SMG). Seine Vergütung richtet sich nicht nach dem Manteltarifvertrag. Randnummer 47 (3.2) Hinsichtlich des Dienstvertrags des Verstorbenen als Verwaltungsdirektor vom 06.04.1990 hat die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass nach § 1 Versorgungsordnung diese nur dann Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem 31.12.1966 bei der Beklagten in einem festen, unbefristeten Arbeitsverhältnis stand (Bl. 80 d. A. Mitte), weshalb der Dienstvertrag von 1990 nicht unter die Versorgungsordnung gefallen sei. Allerdings hatte der Verstorbene nach § 9 Abs. 3 des Dienstvertrags vom 06.04.1990 Anspruch auf Versorgung nach den bei der Beklagten geltenden Bestimmungen (Bl. 84 d. A.). Welche anderen Bestimmungen als die Versorgungsordnung dies sein sollten, hat keine der Parteien vorgetragen. Davon abgesehen bietet aber das SMG keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Intendant, der zuvor als Verwaltungsdirektor der Beklagten tätig war, in keinem Punkt eine Veränderung gegenüber seiner bisherigen Versorgung als Arbeitnehmer im neu abzuschließenden Intendantendienstvertrag erfahren dürfte. Randnummer 48 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. Randnummer 49 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.