Haftung des Abschlussprüfers: Zurücktreten des Sorgfaltspflichtverstoßes bei vorsätzlicher Bilanzfälschung des Geschäftsführers; unterbliebene Einblicknahme in den virtuellen Datenbestand Leitsatz 1. Eine Haftung des Abschlussprüfers wegen Missachtung der ihm aus § 323 Abs. 1 S. 1 HGB obliegenden Pflichten tritt hinter eine der zu prüfenden Gesellschaft zuzurechnende vorsätzliche Bilanzfälschung des Geschäftsführers vollständig zurück, solange der Pflichtverstoß des Abschlussprüfers die Grenze zur groben Fahrlässigkeit nicht erreicht. (Rn.37) 2. Es stellt keinen groben Fehler im vorgenannten Sinne dar, wenn der Abschlussprüfer von der Routine der vorangegangenen Jahre nicht abweicht und er die Funktionsweise des Warenwirtschaftssystems sowie dessen konkreten Einsatz nicht durch unmittelbaren Einblick in den virtuellen Datenbestand überprüft. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 30. Mai 2011, 9 O 493/09 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2011 – 9 O 493/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) die beklagte aus deliktischer und vertraglicher Rechtsgrundlage auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Die Beklagte wurde durch Gesellschafterbeschluss der Gemeinschuldnerin vom 25.7.2005 zur Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2005 bestimmt und sodann von der Geschäftsführung mit der Pflichtprüfung des Abschlusses und des Lageberichts beauftragt. Die Prüfung fand zwischen März und Juni 2006 statt. Unter dem 23.6.2006 erstattete die Beklagte einen Bericht und erteilte uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Anlage K1). Das Honorar der Prüfung betrug 60.005,35 EUR. Randnummer 3 Im April 2007 erstattete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Selbstanzeige wegen umfangreicher Bilanzmanipulationen, insbesondere bezüglich des vorhandenen Vorratsvermögens sowohl hinsichtlich des Mengengerüstes als auch der Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Selbstanzeige vom 9.4.2007 (Anlage K2), die schriftliche Einlassung des Geschäftsführers vom 3.6.2008 zur gegen ihn erhobenen Anklage (Anlage K4) und seine undatierte Stellungnahme Anlage K5 verwiesen. Unmittelbar danach stellten die Geschäftsführer Insolvenzantrag über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, woraufhin der Kläger mit Beschluss vom 11.6.2007 zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt wurde. Randnummer 4 Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.6.2008 – 2 KLs 6/08 – wurde der Geschäftsführer wegen unrichtiger Darstellung in Bilanzen in fünf Fällen und wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Randnummer 5 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte zur Insolvenzmasse Schadensersatz bezüglich des Insolvenzverschleppungsschadens wegen nicht ordnungsgemäßer Prüfung des Jahresabschlusses und unterbliebener Aufklärung über die Insolvenzreife der Gemeinschuldnerin schulde; hilfsweise begehrt er Ersatz des für die Prüfung des Jahresabschlusses gezahlten Honorars zur Insolvenzmasse und trägt insoweit vor, dass die Beklagte ihren Leistungspflichten bei der Abschlussprüfung nicht nachgekommen sei, weshalb die Beklagte in Höhe der Gebührenrechnung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Randnummer 6 Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, sämtliche Aussagen zur Ordnungsgemäßheit des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2005 seien unzutreffend gewesen und hätten nicht in den Prüfbericht aufgenommen werden dürfen. Aufgrund erheblicher Bilanzierungs- und Buchungsfehler hätte zudem kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden dürfen. Dieser hätte vielmehr aufgrund offenkundiger und aufdeckbarer Bilanzfälschungen des Geschäftsführers gänzlich versagt werden müssen. Randnummer 7 Der Kläger hat behauptet, bei den Inventuren der Jahre 2004 und 2005 sei die Beklagte, wenn überhaupt, nur sporadisch anwesend gewesen und habe sich auf die Bestandsmitteilungen der Lagerhalter verlassen. Eine Überprüfung der Transitware sei nie erfolgt. Im Zuge der Bilanzerstellung seien lediglich Ausdrucke angefordert worden, die nachgewiesen hätten, dass die Mengen erst in der Folgeperiode zugebucht worden seien. Die Beklagte habe nicht auf einem Systemausdruck bestanden. Sie habe sich vielmehr mit einem Ausdruck über das Programm Excel zufriedengegeben. In diesem Programm habe der Geschäftsführer F. die Warenströme so angepasst, dass sie zu den behaupteten Beständen gepasst hätten. Die Beklagte habe – wie auch schon in den Jahren zuvor – die Stichproben so gezogen, dass eine Überprüfung des unteren Preissegments vollständig unterblieben sei. Demgegenüber hätte es der Beklagten oblegen, zumindest stichprobenartig zu überprüfen, ob die ihr vorgelegten Abverkaufszahlen der Realität entsprochen hätten. Sie hätte sich hierzu entweder die Ausgangsrechnungen vorlegen oder einen Abgleich mit den Daten aus dem System Navision vornehmen müssen. Randnummer 8 Den erheblich erhöhten Bestand habe die Beklagte noch zusätzlich überhöht bewertet. Verbindlichkeiten gegenüber der, einem nahestehenden Unternehmen, in Höhe von umgerechnet 2,199 Millionen EUR seien nicht ausgewiesen worden. In der Bilanz sei so ein Eigenkapital von 5,834 Millionen EUR ausgewiesen, was um 15,251 Millionen EUR zu vermindern gewesen wäre. Bei einem derartigen Vorgehen hätte sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 9,417 Millionen EUR ergeben, weshalb die Gesellschaft überschuldet gewesen sei. Hätte die Beklagte ihre Pflichten als Abschlussprüferin nicht – so die Auffassung des Klägers – grob fahrlässig verletzt, hätten die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin spätestens Ende Juni 2006 einen erfolgreichen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Durch die nicht rechtzeitige Antragstellung sei ein Insolvenzverschleppungsschaden in Höhe von ca. 15,062 Millionen EUR entstanden. Der Stand der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin habe sich zum 30.6.2006 auf 60,243 Millionen EUR belaufen. Inzwischen beliefen sich die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen auf einen Betrag von 84,113 Millionen EUR. Randnummer 9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Jahresabschlüsse und Lageberichte seitens der GmbH vorsätzlich fehlerhaft aufgestellt worden seien und der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Daher sei bei der Abwägung der wechselseitigen Mitverschuldensanteile eine Schadensersatzforderung mindestens in Höhe von 1 Million EUR begründet. Aus der Zusammenschau der eklatanten Pflichtverletzungen ergebe sich ferner eine Haftung nach § 826 BGB. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zur Insolvenzmasse der denjenigen Insolvenzverschleppungsschaden zu ersetzen, der infolge nicht ordnungsgemäßer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1.1.2005 bis 31.12.2005 und infolge der unterbliebenen Aufklärung der Geschäftsführer der über deren Insolvenzreife zum 31.12.2005 in der Zeit vom 24.6.2006 bis 1.6.2007 entstanden ist; Randnummer 12 hilfsweise , Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, das Honorar für die Prüfung des Jahresabschlusses der zum 31.12.2005 in Höhe von 60.005,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zur Insolvenzmasse zu ersetzen. Randnummer 14 Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Randnummer 15 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er weder bestimmt noch bestimmbar sei. Sie habe die Abschlussprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und den Bestätigungsvermerk ordnungsgemäß erteilt. Sie habe eine vollständige Mengenprüfung durchgeführt, indem sie die von dem Lagerverwalter gemeldeten Daten mit der Gesellschaft abgestimmt habe, was einen Lagerbestand von tatsächlich 1.016.437 Stück ergeben habe. Im Rahmen der Prüfung habe sie die Preise stichprobenartig geprüft; auf diese Weise seien 70 % der Vorräte preislich überprüft worden. Eine überhöhte Bewertung sei nicht erfolgt. Randnummer 16 Auch sei die Gesellschaft zum 31.12.2005 nicht insolvenzreif gewesen; bis 2006 habe noch eine positive Fortbestehensprognose bestanden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer bei Kenntnis einer Insolvenzreife spätestens zum 30.6.2006 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hätte. Randnummer 17 Ein Mandat für eine Überschuldungsprüfung, eine Fortführungsprognose oder Insolvenzreifeanalyse habe nicht bestanden. Randnummer 18 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine etwaige fahrlässige Pflichtverletzung des Abschlussprüfers hinter vorsätzlichem Handeln von Mitarbeitern der geprüften Gesellschaft zurücktrete. Die Gesellschaft müsse sich das betrügerische Verhalten ihres Geschäftsführers in vollem Umfang zurechnen lassen, wohingegen eine Haftung der Beklagten Dritten gegenüber nach § 323 Abs. 1 S. 3 HGB ausgeschlossen sei. Randnummer 19 Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und des hilfsweise geltend gemachten Honorarrückzahlungsanspruchs beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Sie ist des Weiteren der Auffassung, dass die gemäß Ziffer 9 Abs. 3 der Allgemeinen Auftragsbedingungen vereinbarte Ausschlussfrist von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und anspruchsbegründendem Ereignis bereits 2007 abgelaufen sei. Randnummer 20 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 21 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Randnummer 22 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Aufklärungspflicht der Beklagten nicht deshalb entfallen sei, weil der Geschäftsführer die Überschuldung der Gesellschaft gekannt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass der Mitgeschäftsführer B. keine Kenntnisse besessen habe und folglich aufklärungsbedürftig gewesen sei. Randnummer 23 Sodann habe sich das Landgericht bei der Gewichtung der der Beklagten vorgeworfenen Verstöße nicht mit dem Vortrag des Klägers befasst, dass die Beklagte die Manipulationen ohne nennenswerten Aufwand hätte aufdecken können, wenn sie eine direkte Systemüberprüfung durchgeführt hätte und zumindest in Einzelfällen Daten aus dem zertifizierten Warenwirtschafts- und Buchhaltungssystem der Gemeinschuldnerin gezogen hätte. Dies stelle ein gravierendes Versäumnis der Beklagten dar. Randnummer 24 Gleiches gelte für die unterlassene Überprüfung der in der Reichweitenanalyse eingestellten Abverkaufszahlen. Auch hier hätten die korrekten Daten im Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssystem ermittelt werden können. Randnummer 25 Darüber hinaus seien verschiedene andere Manipulationen des Geschäftsführers ohne Eingriff in die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin erfolgt. Auch habe sich das Landgericht mit zahlreichen der Beklagten vom Kläger vorgeworfenen Vertragsverletzungen nicht befasst. Dies gelte im Einzelnen für die Vorhersehbarkeit der gezogenen Stichproben, für die fehlerhafte Aktivierung der Kosten für Software und Lizenzen, die fehlerhafte Überprüfung der Herstellungskosten, die Prüfung der angeblichen Schwimm- und Transferware, den Abwertungsbedarf bei RMA- bzw. B-Ware sowie die nicht ausreichende Berücksichtigung des Wertverlustes technisch überalterter und gebrauchter Geräte. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre es für die Beklagte unschwer möglich gewesen, eine Saldenbestätigung bei der einzuholen, die die Manipulation aufgedeckt hätte, dass der Geschäftsführer eine Verbindlichkeit gegenüber der als zu niedrig angegeben habe. Bei der betroffenen Gesellschaft handele es sich um eine deutsche GmbH. Zwar stamme die streitgegenständliche Zahlung aus Asien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass seitens der Beklagten die Möglichkeit bestanden habe, bei der eine Saldenbestätigung in Bezug auf die behauptete Höhe der Verbindlichkeit einzuholen. Da auch der Geschäftsführer Geschäftsführer der gewesen sei, hätte dieser eine falsche Saldenbestätigung nicht unterschrieben. Randnummer 27 Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass der Mitgeschäftsführer und die anderen Gesellschafter dem Geschäftsführer umfassend vertraut hätten, habe das Landgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt, sondern den Sachverhalt unterstellt. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.5.2011 – 9 O 493/09 – nach Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu erkennen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (GA III Bl. 397 ff.), der Berufungserwiderung (GA III Bl. 432 ff.), den Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.1.2013 (GA III Bl. 480 ff.) sowie den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 7.2.2013 (GA III Bl. 534 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.12.2012 (GA III Bl. 460 ff.) Hinweise erteilt und aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.3.2013 (GA III Bl. 575 ff.) durch Vernehmung von Zeugen unter Mithilfe eines Sachverständigen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27.6.2013 (GA III Bl. 606 ff.) verwiesen. II. A. Randnummer 34 Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen ein für den Kläger günstigeres Ergebnis rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). B. Randnummer 35 Die Feststellungsklage ist unbegründet: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger der im Feststellungsantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, da der Beklagten bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dieser geringfügige Sorgfaltsverstoß tritt jedoch in der Haftungsabwägung nach § 254 BGB hinter das vorsätzliche, schwere Verschulden des Geschäftsführers F. vollständig zurück. Randnummer 36 1. Der Wirtschaftsprüfer ist seinem Auftraggeber aus § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er bei der Erstellung des Abschlussberichts die ihm aus §§ 317 ff. HGB resultierenden Pflichten, insbesondere die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB normierte Pflicht zur gewissenhaften Prüfung, verletzt hat. Das Landgericht hat hinsichtlich der vom Kläger detailliert behaupteten Pflichtverletzungen keine Tatsachenfeststellung getroffen, sondern hat die Haftung der Beklagten stattdessen wegen überwiegenden Mitverschuldens verneint. Dem ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen: Randnummer 37 Zwar muss sich die den Prüfauftrag erteilende Gesellschaft das Verschulden ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Ein Verschulden des Geschäftsführers ist mithin auch bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB von Relevanz (BGHZ 183, 323, 338; 68, 142; 68, 142; Urt. v. 8.2.1952 – I ZR 92/51, NJW 1952, 537). Hierbei ist es im Grundsatz anerkannt, dass ein vorsätzliches Mitverschulden des Gläubigers den Verschuldensanteil des Schuldners vollständig entfallen lassen kann. Jedoch darf bei der Gewichtung der Mitverschuldensanteile im vorliegenden Fall nicht außer Betracht bleiben, dass der dem Wirtschaftsprüfer übertragene Prüfauftrag auch darauf gerichtet war, Fehler in der Rechnungslegung aufzudecken und daraus resultierende Schäden von der Gesellschaft abzuwenden (BGHZ 183, 323, 339). Diese Zweckbestimmung des Auftrags lässt es gerechtfertigt erscheinen, die vollständige Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte Prüfung gegenüber einem vorsätzlich handelnden Geschäftsführer nur dann zurücktreten zu lassen, wenn dem Wirtschaftsprüfer einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Demgegenüber ist eine anteilige Haftung des Wirtschaftsprüfers im Regelfall schon dann nicht mehr zu verneinen, wenn der Sorgfaltsverstoß des Wirtschaftsprüfers die Grenze zur groben Fahrlässigkeit erreicht, ohne sie bereits zu überschreiten (BGHZ 183, 323, 340; vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2012 – III ZR 224/10, MDR 2012, 765). Randnummer 38 Wie schwer der der Beklagten vorgeworfene Sorgfaltsverstoß tatsächlich wiegt, bedarf einer eingehenden Würdigung der behaupteten Vertragsverletzungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme übersteigt der der Beklagten anzulastende Sorgfaltsverstoß jedoch die Grenze der leichten Fahrlässigkeit noch nicht. Randnummer 39 2. Bevor jedoch auf die der Beklagten vorgeworfenen Sorgfaltsverstöße eingegangen wird, ist herauszustellen, dass die fehlerhafte Feststellung des Jahresabschlusses in erster Linie auf dem Verhalten des Geschäftsführers F. beruht, der mit ganz erheblicher krimineller Energie darauf hinwirkte, die wahre wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin zu verschleiern: Randnummer 40 So hat der Zeuge ausgesagt, dass er der Zeugin auf Anfrage Excel-Tabellen vorgelegt habe, die er selbst zuvor manipuliert habe. Diese Manipulationen hätten zum einen den Niedrigpreissektor betroffen, in dem der Zeuge Aufschläge bis zu 40 % in die Excel-Tabellen aufgenommen habe. Soweit die Zeugin im Rahmen der Abschlussprüfung zu einzelnen Waren Artikelstammblätter angefordert habe, habe er – um Widersprüche zu den überreichten Excel-Tabellen zu vermeiden – auch diese Artikelstammblätter gefälscht. Bei diesen Fälschungen habe er das äußere Erscheinungsbild der „echten“ Stammblätter beibehalten. Auf den gefälschten Artikelstammblättern seien unter anderem auch die Kosten für Software-Lizenzen als bereits geschuldet deklariert worden, obwohl die Lizenzgebühren nach dem Inhalt der korrespondierenden Verträge erst mit dem Verkauf der Waren fällig geworden seien. Hinsichtlich der Schwimm- und Transferware habe er Waren als nicht eingegangen deklariert, obwohl die Waren in dem Bestand der Lager bereits vorhanden gewesen seien. Randnummer 41 Der Senat hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Sie belegt, dass der Zeuge planvoll und zielgerichtet auf vorsätzliche Weise die Zeugen in die Irre führte. Das Verhalten besaß – wie die strafrechtliche Verurteilung zeigt – nicht nur eine strafrechtliche Relevanz. Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist von besonderer Bedeutung, dass der Zeuge dazu in der Lage war, die Unterlagen spontan zu manipulieren. So hat er davon berichtet, dass die in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin anwesende Zeugin Sch. ihn mitunter gebeten habe, bestimmte Artikelstammblätter vorzulegen. Auf diese Anforderung habe er sodann – gewissermaßen im Nachbarbüro – die Artikelstammblätter spontan verfälscht und diese der Zeugin etwa 20 Minuten später vorgelegt. Randnummer 42 Das Verhalten des Zeugen zeugt von einer gewissen Unverfrorenheit. Zumindest enttäuscht es das im sozialen Kontakt und auch im Geschäftsverkehr essenzielle gegenseitige Vertrauen, auf dessen Einhaltung die Zeugin auch bei Erfüllung des Prüfauftrags sich verlassen durfte. Randnummer 43 3. Hinter dieses grobe Verschulden tritt ein möglicher Sorgfaltsverstoß der Zeugin Sch. bei der Ausführung der Jahresprüfung, den sich die Beklagte gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, vollständig zurück. Randnummer 44
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