Verfahrenspflegschaft: Vergütung des in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts Leitsatz 1. Die in dem Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen getroffene Anordnung, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt werde, hat nur zur Folge, dass der Verfahrenspfleger - in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der unentgeltlichen Führung des Amtes (vgl. § 277 Abs. 2 FamFG, § 1836 Abs. 1 und 3 BGB) - überhaupt eine Vergütung beanspruchen kann. Eine Aussage darüber, nach welchen Vorschriften sich die Vergütung bemisst - nach VBVG oder nach RVG -, ist mit dem Zusatz "berufsmäßig" nicht verbunden. (Rn.13) 2. Soweit nicht in dem Bestellungsbeschluss die richterliche Feststellung getroffen wurde, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, kann der als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt nicht generell seine Vergütung nach dem RVG berechnen. Die Vergütung hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dies bedeutet, dass nur dann, wenn sich der Vorgang als rechtlich schwierig erweist, eine Liquidation nach dem RVG zugestanden werden kann. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Homburg, 15. März 2013, 10 XIV 2791 Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,-- € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit Beschluss vom 22.02.2013 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen bis längstens 08.03.2013 angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin bestellt mit dem Zusatz, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt werde. Randnummer 2 Unter dem 11.03.2013 hat die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer Gebühr gemäß Nr. 6300 VV RVG nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 228,48 € beantragt. Randnummer 3 Nach Anfrage bei dem Abteilungsrichter, ob eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich gewesen sei, was dieser verneint hat, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts mit Beschluss vom 15.03.2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Vergütung nach dem RVG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann. Doch habe der zuständige Richter die Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren verneint. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 02.04.2013 „Beschwerde, hilfsweise Erinnerung“ eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.03.2013 dem Kostenfestsetzungsantrag stattzugeben, hilfsweise in der genannten Angelegenheit die Beschwerde zuzulassen. Randnummer 5 Sie ist der Auffassung, dass allein der Richter, der ihre Bestellung angeordnet hat, auch die Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätigkeit beurteilen könne; daher sei die Verneinung der Erforderlichkeit der anwaltsspezifischen Tätigkeit im Nachhinein durch einen anderen Richter rechtlich nicht haltbar. Vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Laie in gleicher Lage einen Anwalt hinzugezogen hätte, so dass die Vergütung nach den Bestimmungen des RVG festzusetzen sei. Randnummer 6 Daraufhin hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts eine dienstliche Erklärung des Richters eingeholt, der die Entscheidung über die Anordnung der Verfahrenspflegschaft getroffen hat, ob die Verfahrenspflegerin wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin bestellt worden sei. Dieser Richter hat in seiner Stellungnahme vom 11.06.2013 erklärt, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit sei lediglich erfolgt, da die Verfahrenspflegschaft nicht ehrenamtlich geführt werden sollte, ohne dass hierdurch die Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit festgestellt worden sei. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 11.06.2013 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat er die Beschwerde zugelassen mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; eine einheitliche Auslegung bzw. Umsetzung der BGH-Entscheidungen erscheine erforderlich. II. Randnummer 8 1. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist zulässig. Randnummer 9 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss bestimmt sich das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin nicht nach den Bestimmungen des § 85 FamFG i.V.m. den §§ 104, 567 ff ZPO. Vielmehr richtet sich die Vergütung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen nach den Vorschriften der §§ 318, 277, 168 FamFG. Folglich unterliegt das Beschwerdeverfahren den Vorschriften der §§ 58 ff FamFG (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Auflage, § 168 Rnr. 33). Demnach wäre gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ein Beschwerdewert von 600,-- € zu fordern, der vorliegend nicht erreicht ist. Doch hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss zulässigerweise (vgl. Keidel/Meyer-Holz, § 61 FamFG Rnr. 34 und § 58 FamFG Rnr. 9; BayObLG FamRZ 2004, 304; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 216) die Beschwerde zugelassen. An diese Entscheidung ist das erkennende Gericht gebunden (§ 61 Abs. 3 S. 2 FamFG). Randnummer 10 2. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Randnummer 11 Zutreffend hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass ein als Rechtsanwalt tätiger Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den Sätzen des RVG beanspruchen kann, wenn er in begründetem Vertrauen auf die bei seiner Bestellung getroffene Feststellung des Amtsrichters, seine Tätigkeit sei als speziell anwaltliche Tätigkeit zu werten, sein Amt übernommen und geführt hat oder wenn er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.11.2010, Az XII ZB 244/10, und Beschluss vom 12.09.2012, AZ XII ZB 543/11). Randnummer 12 Beide Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt: Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.