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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer 13 S 35/13 Urteil Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn infolge eines Reifensc

Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn infolge eines Reifenschadens Leitsatz 1. Kommt es während der Fahrt auf einer Autobahn zu einem Reifenschaden, bei dem si

§ 23St

VO Rn. 16 m.w.N.). Dem ist der Erstbeklagte gerecht geworden. Randnummer 17

  1. aa)Zwar lässt sich - wie gezeigt - nicht ausschließen, dass das Lösen der Karkasse auf einem Mangel des Reifens beruhte. Allerdings geht dies nicht zu Lasten des Erstbeklagten. Denn es ist anerkannt, dass ein Fahrzeugführer hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Bereifung lediglich zu einer Sichtkontrolle vor Fahrtantritt verpflichtet ist (vgl. OLG Koblenz, VRS 68, 32, 33; OLG Hamm, VRS 84, 182, 189; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 5; OLG Frankfurt, VersR 2000, 1166). Dem ist der Erstbeklagte nach Überzeugung der Kammer nachgekommen. Der Erstbeklagte hat bereits erstinstanzlich bekundet, bei seiner Sichtkontrolle am Unfallmorgen keine Beschädigung des Reifens erkannt zu haben. Diese Angaben hat er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor der Kammer bestätigt. Dem folgt die Kammer. Der Erstbeklagte war in seinem Auftreten wie auch in seiner Schilderung der Fahrtantrittskontrolle sicher, unaufgeregt und durch das Bemühen um eine sachgerechte Aufklärung geprägt. Seine Ausführungen waren detailgeprägt, flüssig, ohne jeglichen Widerspruch und fügten sich ohne weiteres ein in den persönlichen Eindruck, den die Kammer vom Erstbeklagten gewonnen hat. Sie sind im Übrigen auch urkundlich belegt durch den Tagesbericht vom 30.08.2011, wie er zur Akte gereicht worden ist (Bl. 95 d.A.). Bedenken gegen die Richtigkeit der darin gemachten Angaben hat die Kammer nicht. Insbesondere spricht gegen eine nachträgliche Eintragung, wie sie der Erstrichter noch in Betracht gezogen hat, die in jeder Hinsicht nachvollziehbare Darstellung des Erstbeklagten hinsichtlich der betrieblichen Handhabung bzgl. des Ausfüllens und Versendens der Tagesberichte. Dass eine mögliche Beschädigung des Reifens trotz einer Sichtkontrolle nicht erkennbar war, wird schließlich gestützt durch die Angaben der Polizei, die ihrerseits keine erkennbaren Schäden an dem Reifen feststellen konnte (vgl. Polizeivermerk vom 23.11.2011, Bl. 25 der Bußgeldakte). Randnummer 18
  2. bb)Gegen den Erstbeklagten streitet auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden. Randnummer 19 Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, für ein Verschulden des Fahrers spreche ein Anscheinsbeweis, wenn das Fahrzeug während der Fahrt einen Reifen verliert und ein nachfolgendes Fahrzeug bei Dunkelheit auf den auf der Straße liegenden Reifen auffährt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1962, 53; OLG Bamberg, VersR 1976, 889; LG München, ZfS 2007, 76; LG Aschaffenburg, Schaden-Praxis 1995, 69; Diehl, ZfS 2007, 78). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis beim Abspringen eines Zwillingsrades eines Lkw während der Fahrt abgelehnt (BGH, Urteil vom 07.02.1961 - VI ZR 98/60, VRS 20, 408). Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Streitfall hat das Beklagtenfahrzeug keinen Reifen verloren, sondern es ist während der Fahrt zu einem Reifenschaden gekommen, bei dem sich die Karkasse des Reifens gelöst hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kommt ein Anscheinsbeweis, der für ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers streitet, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1965 - VI ZR 61/64, VRS 29, 435, 436; OLG Hamm, VRS 84, 182, 188 f.; OLG Koblenz, VRS 68, 32, 33; a.A. AG Sinzig, ZfS 2011, 381). Denn es fehlt bereits an der für den Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 343/95, VersR 1997, 205; Urteil vom 19.03.1996 - VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 122/12, NJW-RR 2013, 541; Geigel/Knerr aaO Rn. 43 f. m.w.N.). Einen allgemeinen Erfahrungssatz dafür, dass ein Fahrzeugführer seiner Pflicht zur Überprüfung der Bereifung seines Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, wenn es während der Fahrt zu einem Reifenschaden kommt, bei dem sich die Karkasse des Reifens löst, gibt es nicht. Denn es ist ebenso möglich, dass ein Reifenschaden durch eine Beschädigung des Reifens verursacht wurde, die erst während der Fahrt durch äußere Einwirkungen wie etwa auf der Fahrbahn liegende Gegenstände (Nägel, Glassplitter o.ä.; vgl. etwa OLG Koblenz, VRS 68, 32, 33) oder durch Fahrbahnschäden (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2013 - 12 U 66/12, juris) entstanden ist, oder die Beschädigung am Reifen auch bei ordnungsgemäßer Sichtprüfung nicht hätte erkannt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.1965 - VI ZR 61/64, VRS 29, 435, 436). Randnummer 20
  3. b)Der Erstbeklagte hat auch nicht gegen § 15 StVO verstoßen. Randnummer 21
  4. aa)Gemäß § 15 Satz 1 StVO dieser Vorschrift ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn - wie hier - ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden (§ 15 Satz 2 StVO). Randnummer 22
  5. bb)Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Erstbeklagte gerecht geworden. Er hat sofort nach Erreichen des Standstreifens die Warnblinkanlage eingeschaltet und seinen Beifahrer, den Zeugen ..., damit betraut, das Warndreieck in etwa 100 bis 200 m Entfernung hinter dem Fahrzeug aufzustellen. Dass der Zeuge ... das Warndreieck im Zeitpunkt der Kollision möglicherweise noch nicht aufgestellt und damit die Unfallstelle noch nicht abschließend abgesichert hatte, ist dem Erstbeklagten nicht vorzuwerfen. Auch wenn ein Warndreieck so untergebracht werden muss, dass es bei Bedarf sofort gefunden und benutzt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge ... erst seinen Gurt lösen und das Fahrzeug verlassen musste, ferner das Warndreieck hervorholen, aufklappen und in einer Entfernung von 100 bis 200 Metern vor der Unfallstelle aufstellen musste, wobei der Zeuge auf seine eigene Absicherung angesichts des gefahrenträchtigen Autobahnverkehrs und der schwierigen Lichtverhältnisse besonders achten musste (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 100; Urteil vom 17.07.2008 - 12 U 46/07, juris - Kurzwiedergabe in: NJW-Spezial 2008, 618). Angesichts der von den Unfallbeteiligten geschilderten Abläufe war dies vom Zeugen ... in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zwischen dem Liegenbleiben des Fahrzeuges und dem Unfall nicht zu bewältigen. Ausgehend von den Angaben des Erstbeklagten und des Zeugen ... kam es bereits zum Unfall, als der Beklagten-Lkw erst 1 bis maximal 2 Minuten auf dem Standstreifen gestanden hatte. Eine vollständige Absicherung des Beklagten-Lkw auf der Autobahn war in dieser Zeitspanne nicht zu erwarten (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2008, 100; Urteil vom 17.07.2008 aaO). Randnummer 23 4. Auch die Zweitbeklagte als Halterin des Müllfahrzeugs trifft kein unfallursächliches Verschulden. Dem Halter obliegt zwar nach § 31 Abs. 2 StVZO die Pflicht, für einen einwandfreien und betriebssicheren Zustand seiner Kraftfahrzeuge zu sorgen. Durch diese Vorschrift soll im Interesse der Allgemeinheit ein Höchstmaß an Sicherheit dafür gewährleistet werden, dass Fahrzeuge nicht im vorschriftswidrigen Zustand im Straßenverkehr verwendet werden. Falls dem Halter die erforderliche Sachkunde fehlt, ist er gehalten, Personal oder eine erprobte Werkstatt damit zu beauftragen, seine Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit zu überwachen und sie im vorschriftsmäßigen Zustand zu erhalten (OLG Hamm, VRS 84, 182, 185 f.). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann der Zweitbeklagten schon deshalb nicht angelastet werden, weil weder beweissicher festzustellen ist, ob der Reifenschaden überhaupt auf einen Mangel in der Beschaffenheit des Reifens zurückzuführen ist, noch ob etwaige Mängel am Reifen bei sorgfältiger Kontrolle hätten entdeckt werden können (vgl. OLG Hamm, VRS 84, 182, 186 f.). Randnummer 24 5. Demgegenüber hat die Zeugin ... den Unfall schuldhaft verursacht; denn sie hat gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen. Randnummer 25
  6. a)Nach dieser Vorschrift darf der Fahrzeugführer grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Der Kraftfahrer hat überdies auch bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auf unbeleuchtete Hindernisse einzurichten. Fährt er daher - wie hier die Zeugin ... - auf ein solches Hindernis auf, erlaubt dies grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Den Fahrer trifft deshalb der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 06.10.1959 - VI ZR 191/58, NJW 1960, 99; vom 17.11.1964 - VI ZR 188/63, VersR 1965, 88 und vom 23.06.1987 - VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241, jeweils m.w.N.). Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden kann entkräftet werden, wenn die Erkennbarkeit des Hindernisses in atypischer Weise besonders erschwert ist. Der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit nämlich nicht auf solche Hindernisse einrichten, die gemessen an den jeweiligen Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, etwa weil die Erkennbarkeit durch die einen fehlenden Kontrast und/oder eine besondere Lichtabsorption atypisch eingeschränkt ist (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 15.05.1984 - VI ZR 161/82, VersR 1984, 741 und vom 08.12.1987 - VI ZR 82/87, VersR 1988, 412, jeweils m.w.N.). Ist also ein Gegenstand auch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit des Kraftfahrers erst auf eine kürzere Entfernung als die Reichweite seines Abblendlichtes wahrnehmbar, so scheidet ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot regelmäßig aus (vgl. BayObLG, VRS 59, 215 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 09.04.2010 - 13 S 219/09, DAR 2011, 89). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch auf Autobahnen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1984 - VI ZR 161/82, VersR 1984, 741; OLG Koblenz, VRS 68, 32, 34; OLG Hamm, NZV 1990, 231; OLG-Report 2001, 138; OLG Frankfurt, DAR 2001, 163;

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VO Rn. 15, 27, 66 m.w.N.). Randnummer 26

  1. b)Der Kläger hat hier indes den gegen die Zeugin ... streitenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Randnummer 27 Ob die auf der Fahrbahn liegende Karkasse des Lkw-Reifens ein schwer erkennbares Hindernis darstellte, wie es das Amtsgericht angenommen hat (vgl. hierzu bejahend BGH, Urteil vom 15.05.1984 - VI ZR 161/82, VersR 1984, 741 für Reserverad auf der Autobahn; BayObLG, VRS 22, 380 für Reifenprotektor; ebenso OLG Celle, OLG-Report 2007, 854; OLG Frankfurt, VersR 2002, 1568; ablehnend OLG Bamberg, VersR 1976, 889 für auf der Autobahn liegenden Lkw-Reifen; ebenso OLG Nürnberg, VersR 2007, 1137; LG Dortmund, VersR 1976, 200; LG Aschaffenburg, Schaden-Praxis 1995, 69), ist angesichts der erfolgreichen Ausweichreaktion des kurze Zeit vorher passierenden Fahrzeugs des Zeugen ... zweifelhaft. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die Zeugin ... unter den hier gegebenen Umständen nur mit äußerster Vorsicht hätte weiterfahren dürfen und sich auch auf schwer erkennbare Hindernisse hätte einrichten müssen. Randnummer 28
  2. aa)In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. örtliche Straßenverhältnisse, unübersichtliche Kurven u.a., vgl. die Nachweise bei

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VO Rn. 17 f.) und insbesondere bei außergewöhnlichen Verkehrssituationen der Kraftfahrer gehalten ist, langsamer als auf Sicht zu fahren. Dies gilt insbesondere, wenn eine unklare Verkehrslage vorliegt und der Fahrer die vor ihm liegende Entwicklung des Verkehrs nicht sicher beurteilen kann. Vor allem bei Anzeichen eines Unfallgeschehens ist danach eine deutliche situationsadäquate Verlangsamung angezeigt, damit der Fahrer notfalls sofort anhalten kann (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 10.10.2000 - VI ZR 268/99, VersR 2000, 1556; vom 05.05.1992 - VI ZR 262/91, VersR 1992, 890, und vom 23.06.1987 - VI ZR 188/86; Saarl. OLG, MDR 2006, 89; OLG Stuttgart, VRS 113, 86; Kammer, Urteil vom 09.04.2010 - 13 S 219/09, DAR 2011, 89;

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VO Rn. 29, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Randnummer 29

  1. bb)Aufgrund des unstreitig eingeschalteten Warnblinklichts und der Rundumleuchte am Beklagten-Lkw bestand aus Sicht der Zeugin ... eine unklare Verkehrslage, denn sie musste damit rechnen, dass vor ihr ein schwer erkennbares Hindernis, ein Unfall oder sonstige Gefahren auftauchen würden. Ein eingeschaltetes Warnblinklicht hat nicht nur die Funktion, Kollisionen des nachfolgenden Verkehrs mit diesem Fahrzeug zu vermeiden, sondern warnt auch vor Gefahren im Straßenverkehr, die nicht von diesem Fahrzeug ausgehen. Der nachfolgende Verkehr muss aufgrund dessen seine Geschwindigkeit sogleich so weit herabsetzen, dass er auch einer plötzlich auftretenden Fahrtbehinderung wirksam begegnen kann (OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102; OLG Köln, Schadenpraxis 1996, 307; vgl. auch OLG Stuttgart, VRS 113, 86). Dies gilt insbesondere bei Dunkelheit wie hier. Der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, findet insoweit keine Anwendung (OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102). Randnummer 30
  2. cc)Die Zeugin ... wäre danach verpflichtet gewesen, ihre Geschwindigkeit beim Heranfahren soweit zu reduzieren, dass ihr ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich war (vgl. OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102; OLG Stuttgart, VRS 113, 86). Das hat sie bereits nach ihren eigenen Angaben nicht getan. Denn sie hat, obwohl sie den Beklagten-Lkw mit eingeschaltetem Warnblinklicht vor sich gesehen hatte, ihr Fahrzeug nicht abgebremst, sondern lediglich den Fuß vom Gas genommen und ist dann auf die Überholspur gewechselt. Randnummer 31 6. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG zwischen dem Kläger und der Zweit- und Drittbeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin ... ein erheblicher Verschuldensvorwurf trifft (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102; OLG Stuttgart, VRS 113, 86). Andererseits war hier die Betriebsgefahr des Beklagten-Lkw durch die auf der Fahrbahn liegende Reifenkarkasse deutlich erhöht. Randnummer 32
  3. a)Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ist erhöht, wenn durch das Hinzutreten besonderer Umstände die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbundene Gefahr vergrößert wird. Hierzu zählt nicht nur eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise. Vielmehr kommen auch unabhängig von einer vorwerfbar sorgfaltswidrigen Handlung der mit dem Betrieb des Fahrzeugs befassten Personen objektive Umstände in Betracht, die das Gefahrenpotenzial des Fahrzeugs erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 352/03, VersR 2005, 702; Saarl. OLG, OLG-Report 2005, 524;

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VG Rn. 11, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Randnummer 33

  1. b)Eine auf der Überholspur einer Autobahn liegende Karkasse eines Lkw-Reifens stellt insbesondere bei Nacht bereits mit Blick auf die Schwierigkeiten der optischen Wahrnehmung des Hindernisses eine ganz erhebliche Gefahrenquelle für den typischerweise schnellen Autobahnverkehr dar (vgl. Thüring. OLG, DAR 2007, 29; OLG Koblenz, VRS 68, 32, 34; OLG Frankfurt, NZV 1991, 270). Diese Gefahr war hier noch dadurch erhöht, dass die Unfallstelle im Kollisionszeitpunkt noch nicht vollständig abgesichert war. Randnummer 34
  2. c)Die Kammer geht davon aus, dass die deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagten-Lkw unter diesen Umständen nicht vollständig zurücktritt, sondern mit einem Haftungsanteil von 30% zu berücksichtigen ist. Ob eine Mithaftung ausgeschlossen wäre, wenn die Unfallstelle ordnungsgemäß abgesichert gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.02.2004 - VI ZR 218/03, NZV 2004, 243; OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2011, 102), bedarf insoweit keiner Entscheidung. Randnummer 35 7. Danach ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden des Klägers von 4.312,32 € x 30% = 1.293,70 €. Daneben kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV nach Maßgabe einer 1,3-Geschäftsgebühr 136,50 € + 20,00 € (Pauschale) + 29,74 € (MwSt.) = 186,24 € an außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Zinsen sind nach § 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet. III. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 37 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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