Versorgungswerk für Rechtsanwälte - zur Berechnung der monatlichen Altersrente Leitsatz 1. Steht den Mitgliedern eines Versorgungswerks hinsichtlich der Verbuchung geleisteter Zahlungen ein Bestimmung
§ 367Rdnr.
9, jew. m.w.N. Kerwer in juris PK-BGB, Bd. 2.1, 6. Aufl. 2012, § 366 Rdnr.
§ 367Rdnr.
9, jew. m.w.N. Denn § 366 BGB erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal „aus mehreren Schuldverhältnissen“ jeweils das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelnen Forderungen, soweit sie selbständig sind und im Schuldverhältnis im weiteren Sinn ihre Grundlage haben. 3 Kerwer, a.a.O.,§ 366 Rdnr. 4 Kerwer, a.a.O.,§ 366 Rdnr. 4 Damit handelt es sich bei den jahresbezogen ermittelten und festgesetzten Nachzahlungspflichten um mehrere Schuldverhältnisse im Sinn der Vorschrift. Die Anwendung der §§ 366 und 367 BGB entfällt ausnahmsweise, wenn ihre Geltung einvernehmlich abbedungen oder durch Satzungsregelung wirksam ausgeschlossen ist. 4 Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 22 Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 22 Randnummer 59 Ein solcher wirksamer Ausschluss durch Satzung findet sich erstmals in der am 20.5.2005 5 Amtsbl. S. 760 Amtsbl. S. 760 in Kraft getretenen Regelung des § 24 Nr. 7 VwS, nach deren Satz 2 die Bestimmungsrechte des Mitglieds entsprechend § 366 Abs. 1 BGB sowie § 367 Abs. 2 BGB entfallen. Damit stand das Bestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB dem Kläger ab dem 20.5.2005 nicht mehr zu. Zahlungen, die nicht zur vollständigen Tilgung aller fälligen Beiträge ausreichen, sind seither gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen, wobei bei Bestehen offener Zinsforderungen zudem die Vorgaben des § 367 Abs. 1 BGB zu beachten sind, die von dem satzungsmäßigen Anwendungsausschluss nicht erfasst sind. Randnummer 60 Bis zum 19.5.2005 gab es keine entsprechenden satzungsrechtlichen Sondervorgaben, so dass die Zuordnung von Zahlungseingängen zu offenen Beitrags- und gegebenenfalls Zinsforderungen vorrangig nach Maßgabe des § 366 Abs. 1 BGB und nur für den Fall der Nichtausübung des Bestimmungsrechts in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB, jeweils unter Beachtung des § 367 Abs. 1 BGB, zu erfolgen hat. Demgemäß führten Leistungen des Klägers, die nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreichten, gemäß § 366 Abs. 1 BGB zur Tilgung der Schuld, die er bei der Leistung bestimmt hat. War eine solche Leistungsbestimmung nicht erfolgt, so kommen die Tilgungsbestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung. Randnummer 61 Mithin ist fallbezogen rechtlich zu differenzieren zwischen der Verbuchung der im Zeitraum bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen und der Verbuchung aller späteren Zahlungen, wobei bis einschließlich des Jahres 1993 außer Streit steht, dass der Kläger seinen jährlichen Beitragspflichten jeweils vollständig nachgekommen ist. Randnummer 62 Für die Jahre ab 1994 kann der Ansicht der Beklagten, die Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 2003 bedeute, dass die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Zuordnungen von Beitragszahlungen zu den einzelnen Jahren verbindlich sei, nicht gefolgt werden. Denn in welcher Höhe einem rentenberechtigten Mitglied des Versorgungswerks Altersrente zu zahlen ist, steht erst fest, wenn die Rente berechnet und bestandskräftig festgesetzt ist. Rechenfehler und Rechtsanwendungsfehler, die bei Erstellung des umfangreichen Rechenwerks unterlaufen, unterliegen bis zum Eintritt der Bestandskraft der auf ihnen basierenden Rentenfestsetzung der jederzeitigen Korrektur. Wurden etwa - wie es vorliegend in Rede steht - Zahlungseingänge auf Beitragszeiten verbucht, denen sie nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben nicht hätten zugeordnet werden dürfen, oder wurden Zahlungen auf nicht existente oder bereits verjährte Zinsansprüche verbucht, so ist der Fehler im Rahmen der endgültigen Rentenberechnung zu beheben. Randnummer 63 Die bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen sind – soweit sie nicht wie im Jahr 2004 zu einer Überzahlung geführt haben – jeweils auf das Beitragsjahr des Zahlungseingangs anzurechnen (2.1). Die Leistungen des Klägers, die nach dem 20.5.2005 erfolgt sind, sind – ebenso wie die Überzahlung aus 2004 – nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB vorrangig zur Tilgung offener Rückstände einzusetzen (2.2). Randnummer 64 2.
- Es ist anerkannt, dass der Schuldner sein aus § 366 Abs. 1 BGB resultierendes Recht, eine Tilgungsbestimmung zu treffen, nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent ausüben kann, etwa durch Zahlung des genauen Betrags einer der Schuldsummen oder des unstreitigen Teils einer Forderung. Ebenso kann sich aus sonstigen, dem Gläubiger bekannten Umständen ergeben, worauf der Schuldner seine Leistung erbringen will. 6 Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr 9 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2001 - 22 U 164/00 -, juris Rdnr. 36 Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr 9 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2001 - 22 U 164/00 -, juris Rdnr. 36 In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung „bei der Leistung“ erfolgt. Nachträgliche Erklärungen kommen zu spät, weil die gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei Nichtausübung des Bestimmungsrechts unmittelbar greift und es daher im Nachhinein nichts mehr zu bestimmen gibt. 7 Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr.10 m.w.N. Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr.10 m.w.N. Randnummer 65 Dies vorausgeschickt gilt, dass der Kläger das ihm zum 19.5.2005 zustehende Bestimmungsrecht zwar nie ausdrücklich und eindeutig ausgeübt hat, dass sich aber aus den im Zeitpunkt der Zahlungen gegebenen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass er sein Bestimmungsrecht konkludent dergestalt ausgeübt hat, dass seine Zahlungen auf die Beitragsschuld des jeweiligen Beitragsjahres anzurechnen sind. Randnummer 66 Bis einschließlich 2000 hat der Kläger jeweils monatliche Beträge in Höhe von 3/10 bzw. seit November 1990 4/10 des Regelbeitrags entrichtet, also genau die Zahlungen geleistet, zu denen er sich verpflichtet sah. Zudem waren die Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Beitragspflichten der Jahre 1994 und 1995 bzw. 1996 bis 1999 nicht abgeschlossen, so dass noch ungeklärt war, ob die jeweils erbrachten Zahlungen zur Tilgung der jährlichen Beitragspflicht ausreichten oder nicht. Der Kläger vertrat in diesen Verfahren jedenfalls den Standpunkt, durch seine monatlichen Zahlungen seiner jeweiligen Jahresbeitragspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Randnummer 67 Ab 2001 sind Zahlungseingänge in der bisherigen Regelmäßigkeit nicht mehr zu verzeichnen, wobei freiwillige Zahlungen zum Teil gänzlich ausgeblieben sind. Dennoch ergibt sich aus den jeweiligen Umständen der vom 1.1.2001 bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht in dem Sinn, jeweils auf laufende jährliche Beitragspflichten zu leisten, ausgeübt hat, so dass die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen kann. Randnummer 68 Im Jahr 2001 sind ausweislich der Aufrechnungsbescheinigung vom 26.4.2002 in den Monaten Januar, März und April jeweils Zahlungseingänge in Höhe des vollen Regelbeitrags zu verzeichnen. Weitere Zahlungen erfolgten in diesem Jahr nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 366 Abs. 1 BGB bestimmt haben könnte, dass diese Zahlungseingänge – anders als bis dahin einvernehmlich geschehen – nicht auf die laufende Beitragsschuld aus 2001, sondern auf ältere Beitragsrückstände verrechnet werden sollten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Gerichtsverfahren bezüglich der Beitragsjahre 1994 und 1995 bzw. das Beschwerdeverfahren bezüglich der Jahre 1996 bis 1999 im Jahr 2001 noch nicht abgeschlossen waren und der Kläger diese Verfahren gerade angestrengt hatte, weil er glaubte, nicht zur Zahlung eines höheren als des 4/10-Beitrags verpflichtet zu sein, mit Gewicht dafür, dass es seinem damaligen Willen entsprochen hat, diese Zahlungseingänge auf 2001 anzurechnen. Hinzu tritt, dass die drei in Höhe des Regelbeitrags geleisteten Zahlungen nicht vom Kläger selbst erbracht worden sind, sondern ausweislich seiner in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben vom 23.1., vom 12.
- und vom 17.5.2001 auf entsprechende Abbuchungen seitens der Beklagten zurückgingen. Der Kläger widersprach dem, widerrief seine Einzugsermächtigung und stellte in Aussicht, den 4/10-Beitrag künftig einzeln zu überweisen, was in der unmittelbaren Folgezeit allerdings nicht geschehen ist. Dennoch belegen diese Vorgänge, dass der Kläger damals eine Anrechnung der eingezogenen Beträge auf die von ihm anerkannte 4/10-Beitragspflicht des laufenden Beitragsjahres 2001 wünschte. Somit ist eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bezüglich des Jahres 2001 ausgeschlossen. Randnummer 69 2002 leistete der Kläger eine einzige Zahlung in Höhe von 2600 €. Diese Zahlung erfolgte unter dem Eindruck eines seitens der Beklagten am 10.5.2002 erteilten Vollstreckungsauftrags. Veranlasst durch das Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 24.5.2002 – offenbar zur Abwendung der Vollstreckung – einen Verrechnungsscheck über den genannten Betrag mit dem Bemerken, dieser Betrag möge auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden. Damit handelte es sich bei diesem Zahlungseingang der Sache nach nicht um einen Vollstreckungserlös, sondern um eine zwar durch den Vollstreckungsauftrag motivierte, letztlich aber außerhalb der Vollstreckung bewirkte – und in diesem Sinn „freiwillige“ – Zahlung, für die die allgemeinen Regeln des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten. Demgemäß drängt sich auf, das Schreiben des Klägers vom 24.5.2002 dahin zu verstehen, dass der Betrag von 2600 € zur anteiligen Tilgung seiner Beitragsschuld des Jahres 2002 verwendet werden soll. Denn es entsprach seiner langjährigen Praxis, jeweils auf die laufende jährliche Beitragsschuld, aus seiner Sicht 4/10 des Regelbeitrags, zu leisten. Wenn er zur Zeit der Übersendung des Verrechnungsschecks abweichend hiervon erstmals auf Rückstände aus Vorjahren hätte leisten wollen, hätte dies – um eine wirksame für den Gläubiger erkennbare Tilgungsbestimmung sein zu können – entsprechend deutlich in dem Schreiben vom 24.5.2002 zum Ausdruck kommen müssen. Der Kläger selbst hat erstmals in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 (Seite 3) geltend gemacht, sein Schreiben vom 24.5.2002 enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die 2600 € auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden mögen, und die Beklagte genau wisse, was er hiermit ausgedrückt habe, nämlich dass der Zahlungseingang auf die Jahrgänge 2000 und 2001 zu verbuchen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 14.3.2002 angebliche Rückstände aus den Jahren 1994 bis 2001 zum Gegenstand gehabt habe und er vor der Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 1999 keinesfalls mehr als die bereits gezahlten 4/10-Beiträge habe leisten wollen. Daher habe sein Schreiben dahin verstanden werden müssen, dass er eine Anrechnung auf Rückstände aus 2000 und 2001 habe bewirken wollen. Diese Argumentation, eine entsprechende für die Beklagte verständliche Bestimmung getroffen zu haben, überzeugt nicht. Randnummer 70 Sie steht bereits im Widerspruch zu dem bis dahin seitens des Klägers in Bezug auf die Ausübung des Bestimmungsrechts vertretenen Standpunkt. So hat der Kläger, seit diese Frage im gerichtlichen Verfahren diskutiert wird, durchgängig und dezidiert die Ansicht vertreten, er habe von dem Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB nie – auch nicht in Bezug auf den Zahlungseingang vom Mai 2002 in Höhe von 2600 € (Schriftsatz vom 11.2.2013, Seite 2 f.) – Gebrauch gemacht (Schriftsätze vom 24.8.2011, Seite 1, vom 14.9.2011, vom 19.10.2011, Seite 3 ff., vom 29.2.2012, Seite 4, vom 18.5.2012, Seite 1, und vom 11.2.2013, Seite 1 ff.). Selbst in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 führt er auf Seite 2 noch aus, die Zahlung der 2600 € sei aufgrund der Zwangsvollstreckung erfolgt, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er im Jahr 2002 ein Bestimmungsrecht ausgeübt habe, um sodann – wie ausgeführt – eine Seite später die Ansicht darzulegen, die Beklagte habe seinem Schreiben vom 24.5.2002 eindeutig entnehmen können, dass er bestimmt habe, die 2600 € seien auf Rückstände aus 2000 und 2001 zu verbuchen. Dass derartiger Sachvortrag nicht geeignet sein kann, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, der Kläger habe bei Verfassen des Schreibens vom 24.5.2002 bestimmen wollen, dass der Zahlungseingang – entgegen der bisherigen und einvernehmlichen Praxis – auf Rückstände aus den Jahren 2000 und 2001 zu verbuchen sei, bedarf keiner vertieften Ausführungen. Randnummer 71 Im Ergebnis scheitert die vom Kläger nunmehr gewünschte Anrechnung nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB schlicht daran, dass die 2600 € sich nicht als Vollstreckungserlös darstellen, dem Kläger daher ein Bestimmungsrecht eröffnet war und er von diesem zumindest konkludent wirksam im Sinne einer Anrechnung auf die laufende Jahresbeitragspflicht 2002 Gebrauch gemacht hat. Aus diesem Grund kann der Kläger der Anrechnung der 2600 € auf das Beitragsjahr 2002 nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verbuchung auf die Beitragsschuld 2002 sei gesetzwidrig, weil das Beitragsjahr 2002 in dem Vollstreckungsauftrag vom 10.5.2002 nicht aufgeführt gewesen sei. Denn auf den im Vollstreckungsauftrag bezeichneten Gegenstand der Vollstreckung kommt es angesichts der letztendlich außerhalb der Vollstreckung geleisteten Zahlung nicht an. Randnummer 72 Im Beitragsjahr 2003 erfolgten überhaupt keine Zahlungen, so dass insoweit nicht zu klären ist, ob § 366 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zum Zuge kommt. Randnummer 73 Im Beitragsjahr 2004 hat der Kläger erneut auf die laufende Jahresbeitragspflicht geleistet, indem er vier Einzelzahlungen zu 347,51 € (Mai bis August) sowie im April das Vierfache dieses Betrags und im November den dreifachen Betrag, insgesamt also elfmal den monatlichen 4/10-Regelbeitrag erbracht hat. Dieses Zahlungsverhalten spricht eindeutig gegen die Annahme, sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, vorrangig offene Beitragspflichten aus den Vorjahren zu tilgen. Vielmehr ging es – wie zuvor – um die Begleichung der Schulden des laufenden Jahres. Randnummer 74 Gleiches gilt hinsichtlich des Jahres 2005, in dem er vor dem Inkrafttreten der das Bestimmungsrecht ausschließenden Satzungsneuregelung am 20.5.2005 im Januar ebenfalls 347,51 €, im März 1032,53 € (also annähernd den dreifachen Monatsbetrag, wobei die Abweichung am ehesten durch einen Rechen- oder Schreibfehler bedingt sein dürfte) und Anfang Mai den doppelten Monatsbetrag gezahlt hat und damit einer 4/10-Beitragspflicht jahresanteilig - abgesehen von der Differenz von 10 € - vollständig nachgekommen ist. Dies lässt eindeutig erkennen, dass er die laufenden Beitragspflichten bedienen wollte und sein damals noch bestehendes Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB mithin in diesem Sinn ausgeübt hat. Hierfür spricht zudem, dass er diese Praxis in den nächsten Monaten – wenngleich infolge der Satzungsänderung keine wirksame Anrechnungsbestimmung mehr möglich war – unverändert fortgesetzt hat, indem er den einfachen, zweifachen oder dreifachen 4/10-Regelmonatsbetrag überwiesen hat. Randnummer 75 Nach alldem muss für den Zeitraum bis einschließlich 19.5.2005 davon ausgegangen werden, dass alle geleisteten Zahlungen auf die Beitragsschuld des Beitragsjahres, in dem sie erbracht worden sind, zu verrechnen sind. Da diese Zahlungen seit 1994 – abgesehen von 2004 – nicht ausgereicht haben, das jeweilige Jahresbeitragssoll auszugleichen, sind jährliche Beitragsrückstände entstanden, die nach Maßgabe der Satzung und der Zinsbescheide der Beklagten seit dem 1.
- bzw. 1.2.2002 mit 6 % bzw. 8 % zu verzinsen sind. Randnummer 76 Auf die Entstehung einer Überzahlung im Jahr 2004 wurde der Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 7.9.2006 mit dem Bemerken, das Guthaben sei mit offenen Forderungen verrechnet worden, hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Die Verbuchung des Überschusses richtet sich nach § 366 Abs. 2 BGB. Randnummer 77 2.
- Hinsichtlich aller seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen gilt wie ausgeführt, dass das Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB, das den Mitgliedern des Versorgungswerks bis dahin zustand, kraft der satzungsrechtlichen Neuregelung ausgeschlossen ist, so dass sich bei mehreren offenen Beitragsforderungen der Beklagten nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB entscheidet, auf welche Beitragsforderung ein Zahlungseingang anzurechnen ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich - wie schon erwähnt - auch, zur Tilgung welcher offenen Forderungen der Beklagten der Überschuss aus 2004 einzusetzen ist. Randnummer 78 § 366 Abs. 2 BGB gibt vor, dass zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird. Randnummer 79 Fällig waren ausweislich § 24 Nr. 1 VwS jeweils alle im Zeitpunkt eines Zahlungseingangs offenen Forderungen der Beklagten, so dass dieses Kriterium fallbezogen keine Vorgabe trifft. Randnummer 80 Nächster Grund für eine vorrangige Tilgung ist nach der gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Schulden dem Gläubiger eine geringere Sicherheit bieten als die übrigen Schulden. Insoweit ist unter anderem anerkannt, dass eine Forderung dem Gläubiger eine größere Sicherheit bietet, wenn ein entsprechender Vollstreckungstitel vorliegt. 8 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar,
- Aufl. 2013, § 366 Rdnr. 11 m.w.N.; Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 14 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar,
- Aufl. 2013, § 366 Rdnr. 11 m.w.N.; Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 14 Dieses grundsätzlich im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehende Kriterium des Bestehens eines Vollstreckungstitels hilft indes in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation offener Beitragsforderungen eines berufsständigen Versorgungswerks nicht weiter. Denn insoweit weicht die konkrete Interessenlage von der typischen Interessenverteilung, der § 366 Abs. 2 BGB angemessen Rechnung tragen soll, maßgeblich ab, da die Beklagte des durch die Vorschrift bezweckten besonderen Schutzes nicht bedarf. Zum einen hat sie nach den §§ 13 RaVersorgG SL, 39 VwS, 84 BRAO die Möglichkeit, rückständige Beiträge jederzeit beizutreiben. Hierzu bedarf es einer von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung, die eine Beitreibung nach den Vorschriften ermöglicht, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Zum anderen liegen die Zahlung der Beiträge und die Begleichung rückständiger Beitragspflichten zugleich, wenn nicht primär im Interesse des Mitglieds des Versorgungswerks. Offene Beitragsforderungen belasten ein säumiges Mitglied zunächst mit den aus ihnen resultierenden Zinszahlungspflichten und – sofern die Beitragsforderungen auf lange Sicht nicht beglichen werden – mit entsprechenden Einbußen im Rentenalter, d.h. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Säumigkeit treffen - auch - das säumige Mitglied selbst. Daher bietet das Kriterium der geringeren Sicherheit für den Gläubiger, soweit diese sich daraus ergeben könnte, dass eine Forderung anders als eine oder mehrere andere nicht durch einen Vollstreckungstitel gesichert ist, hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse der vorliegend zu beurteilenden Art kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung der beiderseitigen Interessen. Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB scheidet insoweit aus diesem Grund aus. Denn die Vorschrift enthält eine Auffangregelung, die sich am vernünftigen und daher vermuteten Parteiwillen orientiert. Sie ist deshalb nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung unanwendbar, wenn sie ausnahmsweise zu Ergebnissen führt, die sich mit den berechtigten Interessen der Partei nicht vereinbaren lassen. 9 Kerwer, a.a.O., Rdnrn. 1 und 12 m.w.N. Kerwer, a.a.O., Rdnrn. 1 und 12 m.w.N. Dies gilt für Schuldverhältnisse des öffentlichen Rechts gleichermaßen, wenn § 366 Abs. 2 BGB der durch deren konkrete Ausgestaltung vorgegebenen Interessenlage – wie vorliegend – ausnahmsweise nicht gerecht wird. Randnummer 81 Ferner ist anerkannt, dass unter mehreren ungesicherten Forderungen – was nach Dafürhalten des Senats ebenso für mehrere gesicherte bzw. jederzeit sicherbare Forderungen gelten muss – diejenige dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, die früher verjährt. 10 Palandt, a.a.O., § 366 Rdnr. 11 m.w.N. Palandt, a.a.O., § 366 Rdnr. 11 m.w.N. Indes kann auch dieses Kriterium fallbezogen nicht entscheidungsrelevant sein, weil keine der offenen – teilweise rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten – Beitragsforderungen der Beklagten zur Zeit der maßgeblichen Zahlungseingänge (Überschuss 2004 und Zahlungen aus 2005 bis 2008) vorzeitig zu verjähren drohte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der satzungsrechtlichen Regelung des § 31 VwS ohnehin nur bis zum Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 30.9.2008 zu Zahlungen auf seine Beitragspflichten berechtigt war. Damit beinhaltet das Tatbestandsmerkmal der geringeren Sicherheit für den Gläubiger fallbezogen kein Vorrangkriterium. Randnummer 82 Anders ist dies hinsichtlich des nächsten Merkmals der Lästigkeit der Forderung für den Schuldner. Insoweit ist anerkannt, dass eine Forderung dann lästiger ist, wenn sie höher als die übrigen Forderungen zu verzinsen ist. Gemessen hieran sind die jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsenden Beitragsforderungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den Kläger lästiger als die Beitragsforderungen der übrigen Jahre. Damit sind die seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen vorrangig diesen Beitragsjahren - beginnend mit den insoweit ältesten Forderungen aus 2000 - zuzuordnen. Gleichzeitig ist § 367 Abs. 1 BGB zu beachten, der vorgibt, dass hinsichtlich jedes einzelnen Beitragsjahres zuerst eventuelle in diesem Beitragsjahr entstandene Kosten, dann die aus der Beitragsschuld dieses Jahres resultierenden Zinsforderungen und schließlich die Beitragsrestschuld des Jahres zu tilgen sind. Randnummer 83 Die nach vollständiger Tilgung der Kosten, Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 aufgeworfene Frage, ob als nächstes auf die Beitragsjahre 1994 und 1995 als den Jahren mit den ältesten offenen Forderungen oder zunächst auf die Jahre 1996 bis 1999 sowie 2003 und 2005 bis 2008 als den Jahren mit den – wegen der Verzinslichkeit zu 6 % – lästigeren Forderungen zu verbuchen ist, ist im Ergebnis dahin zu beantworten, dass zuerst die Jahre 1996 bis 1999, dann das Jahr 2003, sodann die Jahre 1994 und 1995 und schließlich 2005 bis 2008 zur Tilgung anstehen. Randnummer 84 Im Verhältnis dieser Beitragsjahre zueinander ist zu berücksichtigen, dass bis einschließlich 2003 rechtskräftige Bescheide über die Höhe der Beitragsforderungen vorliegen. Damit sind die Rückstände aus diesen Jahren für den Kläger lästiger als die Zahlungspflichten aus den Beitragsjahren 2005 bis 2008, hinsichtlich derer die Höhe der Jahresbeitragsschuld nie verbindlich festgesetzt wurde. Die Forderungen aus den Jahren 2005 bis 2008 stehen daher erst zur Tilgung an, wenn alle älteren Beitragsforderungen getilgt sind. Randnummer 85 Hinsichtlich der Beitragsrückstände aus den Jahren 1994 und 1995 gilt, dass diese jedenfalls zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ihnen erstmals anrechnungsfähige Zahlungen des Klägers gegenüber standen, weniger lästig als diejenigen der späteren Jahre 1996 bis 1999 und 2003 waren. Randnummer 86 Zwar ist bezüglich 1994 und 1995 beginnend mit dem Inkrafttreten der satzungsrechtlichen Regelung des § 24 Nr. 5 VwS am 1.1.2002 ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 % entstanden, da nach dieser Vorschrift nachzuzahlende Beiträge ab dem Ersten des Jahres, das dem abgelaufenen Kalenderjahr folgt, mit 6 % jährlich zu verzinsen sind. Diese Zinspflicht erfasst auch am 1.1.2002 offene Beitragsforderungen der Beklagten aus länger zurückliegenden Jahren. Dass die Zinsansprüche für 1994 und 1995 nicht durch Bescheid festgesetzt worden sind, kann nichts an ihrem Entstehen ändern, sondern lediglich zur Folge haben, dass sie der Verjährung unterliegen. Somit waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 zur Zeit der Entstehung der Zinsansprüche am 1.1.2002 genauso lästig wie die ebenfalls mit 6 % zu verzinsenden Rückstände der Jahre 1996 bis
- Randnummer 87 Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass es für die Frage, ob eine offene Beitrags- oder Zinsforderung verjährt ist, nicht auf den Zeitpunkt der wegen aufgetretener Berechnungsfehler notwendigen Neuberechnung einer Altersrente ankommt, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob die offene Forderung zur Zeit des zu verbuchen- den Zahlungseingangs bereits verjährt war oder nicht, ob die zu verrechnende Zahlung also vor Verjährungseintritt bewirkt wurde. Randnummer 88 Welchem Beitragsjahr ein Zahlungseingang zuzuordnen ist und ob er zur Tilgung diesbezüglicher Zins- oder Beitragsforderungen einzusetzen ist, richtet sich nach den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Dies heißt in rechtlicher Hinsicht – wie ausgeführt – zunächst, dass die Verbuchung des Überschusses aus 2004 und aller ab dem 20.5.2005, dem Tag des Inkrafttretens des § 24 Nr. 7 VwS, eingegangenen Zahlungen nach Maßgabe dieser Neuregelung vorzunehmen ist, während alle bis dahin eingegangenen Zahlungen nach altem Satzungsrecht zu behandeln sind. Speziell für die Frage, ob eine Zinsforderung, die nach § 367 Abs. 1 BGB vorrangig zu befriedigen wäre, verjährt ist, bedeutet dies zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Beitragsforderung bzw. eine etwaige ihr zugehörige - nicht förmlich festgesetzte - Zinsforderung im Zeitpunkt der Neuberechnung verjährt ist, sondern dass entscheidend ist, ob zur Zeit des neu zu verbuchenden Zahlungseingangs bereits Verjährung eingetreten war. Ist dies nicht der Fall, so standen sich damals Zahlung und Forderung - sozusagen tilgungsfähig - gegenüber und dies hat zur Folge, dass der Zahlungseingang auch bei einer erst Jahre später erfolgenden Neuberechnung zunächst zur Tilgung der im Zeitpunkt des Zahlungseingangs im Verhältnis zu anderen offenen Forderungen vorrangig zu tilgenden Beitrags- bzw. Zinsforderung einzusetzen ist. Randnummer 89 Die mit 6 % zu verzinsenden Beitragsrückstände aus 1994 und 1995 waren daher für den Kläger bei Auftreten des zuerst zu verbuchenden Überschusses aus 2004 genauso lästig wie seine Beitragsrückstände aus den Jahren 1996 bis 1999, so dass sie im Verhältnis zu diesen wegen ihres Alters vorrangig zu befriedigen gewesen wären. Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis zu den Rückständen aus 2000 bis 2002, denn diese waren jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsen und damit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB lästiger. Randnummer 90 Daher bleibt es dabei, dass es dabei verbleiben muss, dass der Überschuss aus 2004 auf die offene Beitragsforderung aus 2000 anzurechnen ist. Festzuhalten ist auch daran, dass die seitens des Klägers 2005 nach dem Stichtag sowie die 2006 geleisteten Zahlungen vorrangig zur Tilgung der Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 einzusetzen sind. Randnummer 91 Erst nach vollständiger Tilgung der mit 8 % verzinslichen Beitragsschuld des Jahres 2002, die durch einen Teilbetrag der am 19.11.2007 erfolgten Zahlung von 20.000 € bewirkt worden ist, stellt sich die Frage, ob der Rest dieser Zahlung zunächst auf Forderungen aus dem Jahre 1994 und 1995 oder vorrangig auf die Forderungen aus 1996 bis 1999 anzurechnen ist. Von Letzterem ist auszugehen. Randnummer 92 Am 19.11.2007 waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 für den Kläger nicht mehr genauso lästig wie die Forderungen aus den späteren Beitragsjahren. Denn die diesbezügliche Zinspflicht war mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Insoweit sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 VwS vor, dass Ansprüche des Versorgungswerks gegen das Mitglied auf Zahlung der nach der Satzung geschuldeten Beiträge in vier Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, für das der Beitrag geschuldet wird. Die am 1.1.2002 hinsichtlich der rückständigen Beiträge aus 1994 und 1995 entstandenen Zinsforderungen sind somit ausgehend von der vorgegebenen Verjährungsfrist von vier Jahren – mangels Zinsfestsetzung binnen der Verjährungsfrist – mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Dass die zwischen Mitte 2005 und Ende 2006 - mithin vor Verjährung dieser Zinsforderungen - eingegangenen Zahlungen auf die Zinsen und Rückstände der Jahre 1994 und 1995 verbucht werden müssten, lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass zur Zeit dieser Zahlungseingänge die Verjährung der Zinsforderungen beider Jahre absehbar gewesen und daher davon auszugehen sei, die Zinsschuld aus 1994 und 1995 habe der Beklagten eine geringere Sicherheit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB geboten als die übrigen nicht von Verjährung bedrohten Forderungen. Dieser Argumentation steht entgegen, dass die nach § 366 Abs. 2 BGB für die Tilgungsreihenfolge maßgeblichen Kriterien an die einzelne Schuld als solche und deren Verhältnis zu den anderen bestehenden Schulden anknüpfen. Dies schließt es aus, ein Beitragsjahr vorrangig bei der Tilgung zu berücksichtigen, weil die diesbezügliche nicht titulierte Zinsforderung zu verjähren droht. Mithin sind zunächst die Beitrags- und Zinsforderungen der Jahre 1996 bis 1999 und sodann die Beitragsforderungen der Jahre 1994 und 1995 zu tilgen. Randnummer 93 Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den am 22.6.2007 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Zahlungseingang von 3825,79 € – wie im Erörterungstermin besprochen – zur anteiligen Tilgung der Beitragsschuld des Jahres 2006 eingesetzt hat. In der Zwangsvollstreckung findet § 366 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Vielmehr tritt an die Stelle der subjektiven Zwecksetzung des Schuldners das objektive Verfahrensziel, das von Art und Inhalt des Titels abhängt. Nur soweit der Vollstreckungstitel mehrere Verbindlichkeiten ausweist, kann auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. 11 Kerwer.a.a.O., § 366 Rdnr. 20 Kerwer.a.a.O., § 366 Rdnr. 20 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn in der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 15.12.2006, die der zwangsweisen Beitreibung des Betrags von 3825,79 € zugrunde lag, ist als Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme – abgesehen von einem geringfügigen und im Ergebnis zu vernachlässigenden Teilbetrag in Höhe von 3,18 €, dessen isolierte anderweitige Verbuchung der Kläger selbst nicht fordert und hinsichtlich derer nicht zu erwarten ist, dass sie Einfluss auf die Höhe der Altersrente hätte – ausdrücklich das Jahr 2006 bezeichnet. Damit ist dieser Betrag – wie in den mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnungen geschehen – auf Rückstände aus dem Beitragsjahr 2006 anzurechnen. Eine Rentenberechnung nach Maßgabe der späteren vom Kläger präferierten Alternativberechnung – B 13/B 14 – ist ausgeschlossen. Da die Berechnung B 13/B 14 mithin nicht zum Zug kommen kann, geht der weitere Einwand des Klägers, diese Berechnung sei hinsichtlich des Jahres 2003 nicht nachvollziehbar, ins Leere. Randnummer 94 Hinsichtlich der Verbuchung des Vollstreckungserlöses vom 23.4.2008 in Höhe von 4972,78 € bleibt anzumerken, dass nach dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 hinsichtlich eines Betrages von 25.087,55 € Vollstreckungsauftrag erteilt war. Eine Zuordnung dieses Betrages zu Rückständen aus einzelnen Beitragsjahren ist in dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 nicht erfolgt, so dass ein bei der Verbuchung zu beachtendes objektives Verfahrensziel nicht vorgegeben und mithin auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen ist. Diesen entspricht die in der Anlage B 8 vorgenommene Anrechnung auf die Restschuld des Jahres 2003 und einen Teil der Beitragsschuld des Jahres
- Randnummer 95 Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Berechnung gemäß der Anlage B 8 und auf dieser aufbauend der Anlage B 9 den im Einzelnen erörterten satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entspricht, wobei diese nach den Erkenntnissen des Senats rechnerisch richtig umgesetzt sind. Die Berechnung trägt den seitens des Klägers erhobenen Einwänden, soweit sie berechtigt sind, Rechnung. Bedenken gegen dieses Rechenwerk, die nicht Gegenstand der vorstehenden Erörterungen sind, bestehen aus Sicht des Senats nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Randnummer 96 Nach alldem hat die Berufung des Klägers nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1
- Alt. VwGO. Die Einbeziehung und Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - einschließlich der den für erledigt erklärten Verfahrensteil betreffenden Regelung - in den nunmehrigen Kostenausspruch rechtfertigt sich aus der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 98 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 99 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 100 Beschluss Randnummer 101 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG). Randnummer 102 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. zur Problematik der Nichtteilbarkeit einheitlicher Streitgegenstände BVerwG, Urteile vom 13.7.2000 – 2 C 34/99 –, juris, und vom 3.6.2010 - 9 C 4/09 -, juris 2) Kerwer in juris PK-BGB, Bd. 2.1,
- Aufl. 2012, § 366 Rdnr.
§ 367Rdnr.
9, jew. m.w.N. 3) Kerwer, a.a.O.,§ 366 Rdnr. 4 4) Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 22 5) Amtsbl. S. 760 6) Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr 9 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2001 - 22 U 164/00 -, juris Rdnr. 36 7) Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr.10 m.w.N. 8) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 366 Rdnr. 11 m.w.N.; Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 14 9) Kerwer, a.a.O., Rdnrn. 1 und 12 m.w.N. 10) Palandt, a.a.O., § 366 Rdnr. 11 m.w.N. 11) Kerwer.a.a.O., § 366 Rdnr. 20