Hochschulzulassung - Humanmedizin - Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang von Lehrveranstaltungen - hier: zusammengefasste Seminare Leitsatz Bleibt der tatsächliche Umfang von Lehrveranstaltungen in der Hochschulwirklichkeit deutlich hinter dem Umfang zurück, der zur Ermittlung des Curricularanteils dieser Lehrveranstaltungen und zur Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt ist, so ist dies bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
(14)Gruppen von jeweils den selben Lehrpersonen bestritten und zu den Veranstaltungsterminen jeweils die selben Patienten vorgestellt werden, überhaupt zutrifft, zu bemerken: Der Umstand, dass bei Veranstaltungen mit begrenzten Teilnehmerzahlen der Lehrstoff in mehreren Gruppen „parallel“ vermittelt wird, ist keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Praktika „Einführung in die klinische Medizin“ und „Biologie für Mediziner“, sondern gilt letztlich für alle Kleingruppenveranstaltungen, in denen – wie typischerweise im Studiengang Humanmedizin – die Kohortengröße eines Semesters die festgelegte Teilnehmerzahl der einzelnen Veranstaltungen überschreitet. Gleichwohl führt das kapazitätsrechtlich nicht zu Abschlägen beim Lehraufwand wegen Wiederholung des Lehrstoffes. Insoweit muss gesehen werden, dass die Regelungen zur Kapazitätsermittlung notwendig modellhaft, das heißt auch typisierend und pauschalierend ausgestaltet sind, was im Übrigen auch – wie bereits in anderem Zusammenhang angesprochen – kapazitätsfreundliche, letztlich aber doch fiktive Annahmen wie den Grundsatz der horizontalen und auch der vertikalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen innerhalb einer Lehreinheit einschließt. Was die hier in Rede stehenden, durch die Beteiligung von Lehrpersonen zweiter Lehreinheiten gekennzeichneten Lehrveranstaltungen anbelangt, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, soweit es um die Bestimmung des anteiligen Verhältnisses des Lehraufwandes geht, etwaige Aufwendungsersparnisse durch Wiederholungen in den einzelnen Gruppen sowohl beim Lehrpersonal der Vorklinischen wie auch beim Lehrpersonal der Klinisch-praktischen Lehreinheit auftreten würden. Von daher kann nicht angenommen werden, dass Wiederholungen des Lehrstoffes in mehreren Gruppen zu einer Verschiebung des anteiligen Verhältnisses der Lehrleistungen führte, die von den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten erbracht werden.“ Randnummer 34 Die Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren haben keine Umstände aufgezeigt, die Anlass geben könnten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Randnummer 35 2. Curricularanteile zusammengefasster Seminare (a); Umfang zusammengefasster Seminare (
- b)Randnummer 36 Die von den im Rubrum aufgeführten Antragstellern thematisierte Zuordnung der zusammengefassten Lehrveranstaltungen „Klinisch-chemisches und Klinisch-biochemisches Seminar“ sowie „Klinisch-biophysikalisches und Klinisch-physiologisches Seminar“ lässt keine Rechtsfehler erkennen, die zur Feststellung zusätzlicher Kapazität führen (a). Allerdings werden diese Seminare in einem zeitlichen Umfang durchgeführt, der hinter den entsprechenden Ansätzen der Curricularanteile in der Kapazitätsberechnung zurückbleibt (b). Randnummer 37
- a)Nach den Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin (Teil II, „Curricularanteile“) wird das „Klinisch-chemische und Klinisch-biochemische Seminar“ zu 67 Prozent dem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zugerechnet; 33 Prozent dieser Lehrveranstaltung sind Dienstleistung der Lehreinheit „Chemie“. Dem entspricht es, dass ausweislich der von der Antragsgegnerin auf entsprechende Anforderung des Gerichts vorgelegten Gruppen- und Raumverteilung für jede der 15 Gruppen drei von neun Terminen des Seminars von Lehrpersonen der Fachrichtung „Chemie“ und die übrigen sechs von Lehrpersonen der Fachrichtung „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ bestritten werden. Von den insgesamt 12 Terminen des zusammengefassten „Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminars“ werden vier von Lehrpersonen der Fachrichtung „Biophysik“ (Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin) und acht von Lehrpersonen der Fachrichtung „Physiologie“ veranstaltet. Diese Verteilung der Lehrleistungen in den beiden genannten Seminaren entspricht im Übrigen den jeweiligen Anteilen, die die vormals selbständigen Lehrveranstaltungen „Klinisch-biophysikalisches Seminar“ und „Klinisch-chemisches Seminar“ (jeweils 1 SWS) einerseits und die ebenfalls selbständigen Veranstaltungen „Klinisch-physiologisches Seminar“ und „Klinisch-biochemisches Seminar“ (jeweils 2 SWS) vor ihrer Zusammenfassung hatten Randnummer 38 vgl. Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, Seite 106, Anlage zu § 2 Abs. 4 Studienordnung, Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO. Randnummer 39
- b)Allerdings hat der die Verteilung der Curricularanteile der zusammengefassten Seminare auf die beteiligten Lehreinheiten betreffende Einwand der im Rubrum aufgeführten Antragsteller, der der Sache nach die Beanstandung enthält, der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit bei diesen zusammengefassten Seminaren sei zu hoch angesetzt, im Rahmen der durch ihn veranlassten Sachaufklärung den Befund erbracht, dass diese zusammengefassten Seminare offenbar nicht in dem Umfang durchgeführt werden, der in der Aufstellung „Curricularanteile“ der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (und auch in der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003, a.a.O.) zum Ansatz gebracht ist. Das gilt insbesondere für das zusammengefasste „Klinisch-chemische und Klinisch-biochemische Seminar“. Dieses Seminar ist in die genannte Aufstellung „Curricularanteile“ der Kapazitätsberechnung mit einem Umfang von insgesamt drei SWS eingestellt und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung einer Betreuungsrelation von g = 20 und eines Anrechnungsfaktors von 1 ein Curricularanteil von 0,1500 ermittelt, von dem 67 Prozent (0,1000) der Vorklinischen Lehreinheit und 33 Prozent (0,0500) der Fachrichtung „Chemie“ zugeordnet sind. Die Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 20.2.2003 sieht insoweit noch ein „Klinisch-biochemisches Seminar“ im Umfang von zwei SWS sowie ein „Klinisch-chemisches Seminar“ im Umfang von einer SWS als selbständige Veranstaltungen vor, die mittlerweile zu der verbundenen Veranstaltung im Umfang von drei SWS zusammengefasst wurden. Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung wurde das in Rede stehende verbundene Seminar im Wintersemester 2012/13 mit insgesamt neun Terminen in 15 Gruppen durchgeführt, wobei, da es für die Bestimmung des Curricularanteils auf die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden ankommt, die Anzahl der neun von jedem der Studierenden zu besuchenden Termine maßgeblich ist. Da jeder Seminartermin 150 Minuten dauert, ergibt sich ein Gesamtumfang von (150 x 9 =) 1.350 Minuten, der bei Zugrundelegung eines Umfanges von 45 Minuten je Lehrveranstaltungsstunde zu insgesamt 30 Lehrveranstaltungsstunden führt, aus denen sich bei dem im Kapazitätsrecht üblichen Ansatz von 14 Semesterwochen ein Veranstaltungsumfang von (30 : 14 =) 2,1429 SWS errechnet. Dieser Wert bleibt doch recht deutlich hinter dem für die Ermittlung des Curricularanteils angesetzten Umfang von drei SWS zurück. Allerdings ist der Ansatz von drei SWS prinzipiell zu billigen, da die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002, gültig seit dem 1.10.2003, Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, sowie darüber hinaus weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden verlangt, dieser Gesamtumfang von insgesamt 154 Stunden dann in der Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 20.2.2003, a.a.O., auf näher bezeichnete Seminare, darunter die hier in Rede stehenden Seminare als vormals selbständige Veranstaltungen, im Gesamtumfang von 11 SWS (= – bei Zugrundelegung von 14 Semesterwochen – 154 Stunden) verteilt ist und hierin eine gleichsam normative Konkretisierung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße (Vorklinische) Ausbildung gesehen werden muss. Dementsprechend gehört auch ein hier kombiniertes „Klinisch-chemisches und Klinisch-biochemisches Seminar“ im Umfang von drei SWS zu denjenigen Veranstaltungen, deren Besuch gemäß des Einleitungssatzes der Anlage zur Studienordnung des Studienganges Medizin vom 20.2.2003, a.a.O., bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist. Aber auch wenn danach der Ansatz eines „Klinisch-chemischen und Klinisch-biochemischen Seminars“ im Umfang von drei SWS mit entsprechendem Curricularanteil in der Kapazitätsberechnung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, kann jedenfalls bei einer Unterschreitung dieses Ansatzes in dem vorliegend festgestellten Ausmaß unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die „Hochschulwirklichkeit“ nicht ausgeblendet werden. Diese ist eben dadurch gekennzeichnet, dass die Kapazitätsberechnung unter Einbeziehung eines drei SWS entsprechenden Curricularanteils der in Rede stehenden Veranstaltung erstellt wurde, von dem 67 Prozent dem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zugerechnet werden, obwohl nur Lehrleistungen im Umfang von insgesamt rund 2,1429 SWS erbracht werden, was in Wirklichkeit zu einem deutlich geringeren Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit und dementsprechend zu einer höheren Kapazität führte. Das ist nicht hinnehmbar, zumal die Antragsgegnerin, die durch die gerichtliche Nachfrage auf die Problematik hingewiesen wurde, nichts vorgetragen hat, was darauf hinweist, dass Studierenden wegen einer die Vorgaben der Studienordnung unterschreitenden Ausbildung die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung verweigert worden wäre. Randnummer 40 Ist danach das zusammengefasste „Klinisch-chemische und Klinisch-biochemische Seminar“ mit einem Umfang von 2,1429 statt mit 3 SWS in die Kapazitätsberechnung einzustellen, so reduziert sich sein Curricularanteil von 0,15 auf (2,1429 : 20 =) 0,1071. Hiervon entfallen 67 Prozent auf den für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit. Daher sind als eigene Leistung dieser Lehreinheit statt 0,1 nur noch 0,0718 in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit reduziert sich danach um (0,1 – 0,0718 =) 0,0282 von 1,8833 auf (1,8833 – 0,0282 =) 1,8551. Randnummer 41 Ebenfalls nicht in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Umfang wird das zusammengefasste „Klinisch-biophysikalische und Klinisch-physiologische Seminar“ durchgeführt, allerdings fällt hier die Abweichung vom „Soll“ der Aufstellung „Teil II, Curricularanteile“ und der Anlage zur Studienordnung des Studiengangs Medizin vom 20.2.2003, a.a.O., deutlich geringer aus. Auch dieses Seminar ist in der vorgenannten Aufstellung und – noch aufgeteilt in die früher selbständigen Veranstaltungen „Klinisch-physiologisches Seminar“ und „Klinisch-biophysikalisches Seminar“ - in der Studienordnung mit insgesamt drei SWS angesetzt. Durchgeführt wird die zusammengefasste Veranstaltung in 12 Terminen. Auf die durch die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der im Rubrum aufgeführten Antragsteller veranlasste Nachfrage des Gerichts vom 2.7.2013 hin, wie der Ansatz von drei SWS für die in Rede stehenden verbundenen Seminar erreicht werde, hat sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, die Berechnung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Hinblick darauf zu beanstanden, dass keine Umrechnung von Zeit- in Unterrichtsstunden erfolgt sei. Einer Darlegung, dass der in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachte Umfang von drei SWS erreicht wird, ist freilich nicht erfolgt. Auch aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5.6.2013 vorgelegten Unterlagen (Anlage 9: Veranstaltungsplan und Auflistung der einzelnen Seminartermine des zusammengefassten „Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminars“) lässt sich der zeitliche Umfang der Veranstaltung nicht ableiten. Allerdings ist dem Stundenplan für das 4. Fachsemester – Sommersemester 2013 – Randnummer 42 im Internet allgemein zugänglich unter www.uniklinik-saarland.de → Lehre → Humanmedizin → 1. Studienabschnitt → Stundenpläne… Randnummer 43 zu entnehmen, dass die einzelnen Termine im Umfang von jeweils 2,5 Zeitstunden (das heißt 150 Minuten) durchgeführt werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind diese Angaben der weiteren Beurteilung zugrunde zulegen. Hieraus errechnet sich bei 12 Terminen à 150 Minuten ein zeitlicher Veranstaltungsumfang von 1800 Minuten, aus dem sich bei Ansatz einer Lehrveranstaltungsstunde mit 45 Minuten insgesamt (1800 : 45 =) 40 Lehrveranstaltungsstunden und hieraus bei einem im Kapazitätsrecht üblichen Ansatz von 14 Semesterwochen (40 : 14 =) 2,8571 Semesterwochenstunden ergeben. Da dieser „Ist-Wert“ nur relativ geringfügig vom „Soll-Wert“ von drei SWS abweicht und es bei der in den Kapazitätsprozessen vorzunehmenden Nachprüfung nicht um den gleichsam minutengenauen Nachweis des tatsächlichen Umfangs der in die Kapazitätsberechnung eingehenden Curricularanteile gehen kann, und ferner von dieser Abweichung lediglich 67 Prozent dem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen sind, ist insoweit die Frage aufzuwerfen, ob die hier in Rede stehende Differenz überhaupt einen entsprechend geringeren Ansatz in der Kapazitätsberechnung rechtfertigt. Das bedarf indes aus Anlass der hier in Rede stehenden Beschwerdeverfahren keiner näheren Beurteilung, da sich – wie zu zeigen ist – die Abweichung beim „Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminar“ nicht in einem weiteren Studienplatz niederschlägt. Randnummer 44 Für die Berechnung ist zunächst davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Lehrangebot von 259,7911 DS aufgrund des Ergebnisses der vorliegenden Beschwerdeverfahren unverändert bleibt, insbesondere nicht höher anzusetzen ist. Randnummer 45 Bei einem semesterlichen Lehrangebot von 259,7911 DS errechnet sich ein Jahreswert von 519,5822 DS. Wird dieser Wert durch den um infolge des geringeren Ansatzes für das „Klinisch-chemische und Klinisch-biochemische Seminar“ auf 1,8551 reduzierten Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit dividiert, errechnen sich 280,083122 Studienplätze (vor Schwund). Geteilt durch den Schwundfaktor von – unbeanstandet – 0,9707 ergeben sich rechnerisch 288,53726 und aufgerundet 289 Studienplätze. Wird zusätzlich die Abweichung beim „Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminar“ berücksichtigt, ergibt sich folgende Berechnung: Werden gegenüber dem Ansatz von 3 SWS – wie dargelegt – lediglich 2,8571 SWS tatsächlich durchgeführt, ergibt sich ein Curricularanteil dieser Veranstaltung von (2,8571 : 20 =) aufgerundet 0,1429. Die Differenz zum „Soll“ von 0,15 beträgt danach 0,0071. Hiervon entfallen 67 Prozent, das heißt gerundet 0,00476 auf die Vorklinische Lehreinheit. Dem entsprechend reduziert sich der Curriculareigenanteil dieser Lehreinheit von 1,8833 auf (1,8833 – 0,00476 =) 1,87854. Randnummer 46 Wird der hinter den „Soll-Werten“ von jeweils drei SWS zurückbleibende tatsächliche Umfang beider zusammengefasster Seminare in die Gesamtberechnung eingestellt, so ergibt sich ein Curriculareigenanteil der Vorklinik von (1,8833 – 0,0282 – 0,00476 =) 1,85034, auf 4 Stellen gerundet von 1,8503. Wird das Lehrangebot von (auf das Gesamtjahr bezogen) 519,5822 DS durch den (reduzierten) Curriculareigenanteil von 1,8503 dividiert, so ergibt sich eine Studienplatzzahl (vor Schwund) von 280,8097065 und nach Schwund von rechnerisch (280,8097065 : 0,9707 =) 289,28577, abzurunden auf 289 Studienplätze. Randnummer 47 Das bedeutet, dass beide Betrachtungen im Ergebnis zu einer Studienplatzzahl von 289 führen. Randnummer 48 3. Forderung nach einer umfassenden Überprüfung der tatsächlich erbrachten Lehrleistungen Randnummer 49 Soweit die im Rubrum aufgeführten Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 1.7.2013 die – pauschale – Forderung erheben, Randnummer 50 „nachzuweisen und glaubhaft zu machen, welche Lehrleistungen in welchem Umfang tatsächlich erbracht werden und wie damit die Curricularberechnung ausgefüllt wird“, Randnummer 51 kann im Ergebnis dahinstehen, ob hierin überhaupt eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Darlegung eines Beschwerdegrundes gesehen werden kann. Jedenfalls erweist sich diese Forderung als verspätet, da sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO an das Gericht herangetragen worden ist und auch nicht gleichsam als Vertiefung in dem – „rechtzeitigen“ – Beschwerdevortrag angelegt ist, der sich auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezieht, streng genommen lediglich deren Aufteilung auf verschiedene Lehreinheiten thematisiert und dem im Übrigen lediglich im Wege der erweiternden Auslegung die Rüge entnommen werden kann, dass diese konkret bezeichneten Lehrveranstaltungen nicht in dem im Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit berücksichtigten Umfang tatsächlich durchgeführt werden. Randnummer 52 4. Kapazitätswirksame Verlosung eines weiteren Studienplatzes („284.“ Studienplatz) Randnummer 53 Der Senat sieht keinen Grund, die auf der Grundlage einer am 22.11.2012 erfolgten Verlosung vorgenommene Vergabe eines weiteren, des „284.“ Studienplatzes nicht als kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Es muss der Hochschule unbenommen bleiben, erkannte Fehler ihrer Kapazitätsberechnung selbst zu korrigieren und hieraus resultierende zusätzliche Studienplätze zu vergeben. Das kann – wenn die Korrektur „rechtzeitig“ erfolgt - im Wege einer Nachmeldung im Zentralen Vergabeverfahren geschehen, oder auch – wenn die Hochschule erst nach dessen Abschluss reagiert oder den Fehler erkennt – wie hier im Wege der Verlosung unter noch nicht zum Zuge gekommenen Studienbewerbern, die sich um Zulassung im „außerkapazitären Verfahren“ beworben haben. Immerhin sieht auch die Bestimmung des § 10 Abs. 8 VergabeVO Stiftung SL die Vergabe von nach dem Nachrückverfahren noch verfügbar gebliebenen oder verfügbar gewordenen Studienplätzen durch das Los vor. Randnummer 54 III. Zusammenfassung Randnummer 55 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass nach dem Ergebnis der von den im Rubrum aufgeführten Antragstellern betriebenen Rechtsmittelverfahren im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 im 1. Fachsemester noch 5 bislang „verschwiegene“ Studienplätze vorhanden sind, die nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors unter diesen Antragstellern zu vergeben sind. Die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf die Vergabe von Studienplätzen im Vorklinischen Studienabschnitt entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Randnummer 56 Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ausgehend von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht nur die von den Beschwerdeführern in der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe zu überprüfen hat, die Verteilung der festgestellten zusätzlichen Studienplätze unter denjenigen Studienbewerbern zu erfolgen hat, die mit ihrem – rechtzeitigen - Beschwerdevorbringen diejenigen Umstände aufgezeigt haben, die zur Feststellung der zusätzlichen Studienplätze geführt haben. Soweit das Vorbringen anderer Beschwerdeführer aus anderen Gründen zur Aufdeckung weiterer Studienplätze geführt hat, sind diese Studienplätze dann unter diesen anderen Studienbewerbern zu verteilen, was gegebenenfalls zu mehreren Verteilungsverfahren führen kann. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die festgestellte Zahl zusätzlich ermittelter Studienplätze hinter den Vorstellungen der Antragsteller zurückbleibt. Randnummer 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Randnummer 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.