Erstattung von Abschiebungskosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG 2004 für Überstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland in 2007 Leitsatz
(8)des Präsidialerlasses 61/1999 vom 6.4.1999 vielen Asylsuchenden im Falle der Rückführung nach Griechenland – insbesondere in Anwendung der Dublin II VO, aber auch in anderen Fällen - eine inhaltliche Überprüfung ihrer Asylanträge verwehrte, nachdem das Asylverfahren als „abgebrochen“ galt, weil der Asylsuchende seinen Aufenthaltsort, ohne die zuständigen griechischen Behörden darüber zu informieren, verlassen hatte. Diese Regelung war indes für den Kläger, der in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und daher nicht zu dem gefährdeten Personenkreis mit „abgebrochenem“ Asylverfahren zählte, ohne Bedeutung. Auch Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates (CPT) über festgestellte Missstände in Haftanstalten 15 Vgl. zum Überblick: - englischsprachige – Press Release “Council of Europe Anti-Torture Committee publishes report on Greece“, veröffentlicht am
- 12.2006 Vgl. zum Überblick: - englischsprachige – Press Release “Council of Europe Anti-Torture Committee publishes report on Greece“, veröffentlicht am
- 12.2006 , die bei einer illegalen Einreise durchaus relevant gewesen wären, standen einer Rückführung des Klägers, mit dessen Inhaftierung bei seiner legalen Rückkehr zur Durchführung eines Asylverfahrens mit Zustimmung Griechenlands nicht zu rechnen war, nicht entgegen. Schließlich lag auch in dem – der Sache nach sicherlich bekannten - Umstand, dass die Anzahl der gestellten Asylanträge in Griechenland deutlich im Steigen begriffen war (tatsächlich: 4.469 Anträge in 2004, 9.050 Anträge in 2005, 12.270 Anträge in 2006 16 Pro Asyl, „The truth may be bitter but must be told – „Über die Situation von Flüchtlingen in der Ägäis und die Praktiken der griechischen Küstenwache“ vom Oktober 2007 (Exkurs: Kurzinformationen zum Asylsystem in Griechenland“), S. 30 Pro Asyl, „The truth may be bitter but must be told – „Über die Situation von Flüchtlingen in der Ägäis und die Praktiken der griechischen Küstenwache“ vom Oktober 2007 (Exkurs: Kurzinformationen zum Asylsystem in Griechenland“), S. 30 ), angesichts objektiv fehlender Informationen über konkrete schwerwiegende Defizite bei deren Bewältigung kein triftiger Grund zur Annahme einer Gefährdung des Klägers bei seiner Überstellung. Dies galt auch mit Blick auf die in Griechenland noch nicht erfolgte Umsetzung der grundlegenden Asylrichtlinien (Aufnahmerichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Qualifikationsrichtlinie, Familienzusammenführungsrichtlinie) in nationales Recht, 17 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.4.2007 – C – 72/06 –: Verstoß Griechenlands gegen die Verpflichtungen aus Art. 26 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedsstaaten wegen nicht fristgemäßer Umsetzung. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.4.2007 – C – 72/06 –: Verstoß Griechenlands gegen die Verpflichtungen aus Art. 26 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedsstaaten wegen nicht fristgemäßer Umsetzung. die nach Ablauf der Umsetzungsfrist aber – nur - dazu führte, dass die eindeutigen und nicht an Bedingungen geknüpften Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie direkt anzuwenden waren. Weitergehende Erkenntnisse über die Anwendung des vorhandenen Rechts lagen indes nicht vor. Randnummer 52 Die ersten über die vorgenannten Informationen hinausgehenden kritischen Berichte zur Lage von Flüchtlingen in Griechenland wurden vielmehr erst nach der Abschiebung des Klägers in der zweiten Hälfte 2007 veröffentlicht. So wurde im „Bericht der Delegation des LIBE-Ausschusses über den Besuch in Griechenland (Samos und Athen)“ des Europäischen Parlamentes vom 2.7.2007 auf der Grundlage der Mitte Juni 2007 getroffenen Feststellungen über die Aufnahme von Asylbewerbern und Migranten in Griechenland u.a. die Situation in der alten Hafteinrichtung auf der Insel Samos als unmenschlich kritisiert 18 Ebenfalls bezüglich Samos: Asylmagazin 11/2007: „Griechenland: UNHCR prangert Flüchtlingslager an“ Ebenfalls bezüglich Samos: Asylmagazin 11/2007: „Griechenland: UNHCR prangert Flüchtlingslager an“ sowie Mängel in der Hafteinrichtung in Athen insbesondere hinsichtlich der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen gerügt. (Erst) Ende Oktober 2007 – und damit rund ein halbes Jahr nach der Abschiebung des Klägers - wurde der von ihm zum Beleg der „allgemein bekannten Lage“ in Griechenland herangezogene Pro Asyl-Bericht „The truth may be bitter but must be told“ 19 Pro Asyl- Bericht „The truth may be bitter but must be told – …“ vom Oktober 2007 Pro Asyl- Bericht „The truth may be bitter but must be told – …“ vom Oktober 2007 veröffentlicht, den auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 21.1.2011 20 EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 , in der es um die Rechtmäßigkeit der erst Mitte 2009 erfolgten Abschiebung eines afghanischen Asylsuchenden von Belgien nach Griechenland ging, berücksichtigt hat. Dieser Bericht beruhte auf zwei Pro Asyl-Recherchemissionen im Juli/August und im Oktober 2007 und sein Rechercheschwerpunkt betraf die Frage des Zugangs zum griechischen Territorium, die Aufnahme- bzw. Haftbedingungen für neuankommende Flüchtlinge auf den ostägäischen Inseln Lesbos, Chios und Samos und die besondere Situation von minderjährigen Flüchtlingen; insofern wurden systematische Menschenrechtsverletzungen durch die griechische Küstenwache und die Grenzpolizei und andere Missstände festgestellt. In den „Kurzinformationen zum Asylsystem in Griechenland“ des Berichts wurden vor allem die geringen Aufnahmekapazitäten mit meist sehr schlechten Unterkünften bemängelt und hinsichtlich des – dargestellten - Asylverfahrens selbst außer der häufig erheblichen Verzögerung bei der Erstausstellung der „rosa Karte“ die Asylentscheidung in der ersten und zweiten Instanz im Ergebnis durch eine Behörde, die zentral auch mit Grenzschutzaufgaben und der Verhinderung der so genannten illegalen Einwanderung befasst sei, und die „unter Umständen“ dadurch bedingte extrem niedrige Anerkennungsquote beanstandet. Außerdem wurden Mängel bei Aufnahme und Verfahren für unbegleitete Minderjährige gerügt. Ende 2007 erschien ferner die – vom EGMR in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung 21 EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696 -, Kohlhammer.de EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696 -, Kohlhammer.de vom 21.1.2011 ebenfalls berücksichtigte - UNHCR-Studie zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 22 UNHCR, „Asylum in the European Union. A Study of the Implementation of the Qualification Directive“ vom November 2007 (deutschsprachige Übersetzung des Executive Summary vom Dezember 2007) UNHCR, „Asylum in the European Union. A Study of the Implementation of the Qualification Directive“ vom November 2007 (deutschsprachige Übersetzung des Executive Summary vom Dezember 2007) , die zum Ergebnis gelangte, dass die Rechtspraxis in Griechenland wegen der mangelhaften Begründung der untersuchten schriftlichen – ablehnenden – Entscheidungen nicht nachzuvollziehen sei. Randnummer 53 Ab dem Jahr 2008 wurden dann weitere Berichte veröffentlicht, die belegten, dass sich die Situation der Flüchtlinge offensichtlich zunehmend verschärfte. So wies die Stellungnahme von UNHCR vom 10.1.2008 23 Stellungnahme von UNHCR am 10.1.2008 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main - 630.6.630.2, C-004/08, CH Stellungnahme von UNHCR am 10.1.2008 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main - 630.6.630.2, C-004/08, CH auf eine erhebliche Überlastung der zentralen griechischen Behörde in Athen für die Registrierung von weiterhin gestiegenen Asylanträgen (2007: 25.113 gestellte Asylanträge 24 UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung vom 15.4.2008 UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung vom 15.4.2008 ; geschätzte 40.000 unbearbeitete, noch nicht registrierte Asylanträge) und fehlende Kapazitäten zur Aufnahme einer größeren Zahl von Asylsuchenden in Aufnahmezentren hin. Ausweislich des UNHCR-Positionspapier vom 15.4.2008 gab es Probleme beim Zugang zum Asylverfahren am Flughafen Athen nicht nur für Asylbewerber, deren Asylverfahren als abgebrochen galt, sondern auch für solche, die am Flughafen erstmals einen Antrag stellen wollten und mangels Personals im Asylbereich bis zur Klärung ihres Status „automatisch inhaftiert“ wurden. 25 UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung“ vom 15.4.2008; vgl. Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008 hierzu: „Flughafengewahrsam“ UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung“ vom 15.4.2008; vgl. Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008 hierzu: „Flughafengewahrsam“ Die Überforderung Griechenlands durch die Vielzahl der Asylsuchenden führte dann laut eines - nach einer vom
- bis 28.10.2008 durchgeführten Recherche mit Schwerpunkt Athen erstellten - Berichts von Pro Asyl vom 13.11.2008 26 Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008 Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008 schließlich sogar zu einer – von der Deutschen Botschaft allerdings in Abrede gestellten – Schließung der dortigen zentralen Ausländer- und Asylbehörde vom 21.
- bis 26.10.2008 für Asylantragsteller und deren Obdachlosigkeit als Regel. Dagegen gab es zum Jahresende 2008 ausweislich der Entscheidung des EGMR vom 2.12.2008 – 32733/08 – 27 EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965; anders nunmehr EGMR, Urteil vom 21.
- 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011,413, m.w.N. EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965; anders nunmehr EGMR, Urteil vom 21.
- 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011,413, m.w.N. zwar „Anlass zu einigen Bedenken“ wegen vorliegender Informationen über die Haftbedingungen in Griechenland, aber noch keine triftigen Anhaltspunkte dafür, dass nach Griechenland überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben zu werden, indem sie Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlungen ausgesetzt würden, ohne dass sie in Griechenland wirksame Möglichkeit hätten, beim Gerichtshof eine vorläufige Maßnahme zu beantragen, um das zu verhindern. 2009 wurde dann zunehmend deutlich, dass Asylverfahren in Griechenland an erheblichen strukturellen Mängeln litten und Verstöße gegen Art. 3 EMRK verbreitet waren, 28 vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21.
- 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, „Focus Griechenland – Asylsystem“ vom 23.9.2009 vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21.
- 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, „Focus Griechenland – Asylsystem“ vom 23.9.2009 worauf nicht zuletzt die – nach Interessenabwägung - vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 – hingewiesen hat. Randnummer 54 Zwar lassen die erst nach der Abschiebung des Klägers erstellten Berichte darauf schließen, dass die in ihnen beanstandeten strukturellen Mängel – nicht aber unbedingt ihre mit zunehmender Anzahl der Asylsuchenden steigenden negativen Auswirkungen – auch schon im Frühjahr 2007 vorlagen. Gleichwohl ist festzustellen, dass das Bundesamt nach den zu dieser Zeit zugänglichen Berichten über Asyl- und Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Griechenland keinen Grund zur Annahme hatte, dass dem Kläger bei seiner Überstellung eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Insbesondere hat der Kläger selbst vor seiner Abschiebung am 26.4.2007 keine Umstände vorgetragen, die die Schlussfolgerung hätten rechtfertigen können, in Griechenland, in dem er sich mindestens zwei Monate bis zu seiner Ausreise am 31.12.2006 aufgehalten hatte, herrschten unzumutbare Asyl- und Lebensbedingungen. Bei seiner ersten polizeilichen Befragung am 31.12.2006 hatte er lediglich angegeben, er sei etwa 2 Monate in Athen geblieben, um dort jemanden zu finden, der ihn nach Deutschland schleusen könne; er habe dann einen Schleuser gefunden, der ihm einen ägyptischen Pass besorgt habe. In dieser Zeit habe er mit anderen Kurden in einer Wohnung gelebt. Seine Schwester in Darmstadt habe Geld nach Athen überwiesen. Er wolle in Deutschland Asylantrag stellen, da das in Griechenland nicht möglich gewesen sei. Er habe das auch in Griechenland machen wollen, die Griechen gewährten Kurden aber kein Asyl, sondern schickten sie die Heimat zurück. Auf die ausdrückliche Frage, ob er Gründe vorbringen könne, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstünden, hat er erklärt, er habe nur mit dem iranischen Staat Probleme. Ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am 10.1.2007 hatte er konkret dargelegt, dass er in Athen in der Wohnung eines irakischen Kurden gewohnt habe, der eine Aufenthaltserlaubnis für Griechenland besessen habe. Das von seiner Schwester überwiesene Geld habe er in einer Filiale der Western Union Bank abheben können. Diese Aussagen des Klägers lassen erkennen, dass er zum einen wegen erwarteter besserer Erfolgsaussichten (und der Schwester in Deutschland) nicht in Griechenland, sondern im Bundesgebiet ein Asylverfahren betreiben wollte und den dortigen Aufenthalt von vornherein nur als Übergang bis zur durch Schleuser ermöglichten Ausreise angesehen hat. Zum anderen verdeutlichen diese Ausführungen, dass er offenbar nicht nur ohne größere Probleme in Griechenland Wohnraum finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, sondern - obwohl er in der Wohnung eines aufenthaltsberechtigten Kurden lebte – offenbar keine Kenntnis von dortigen unzumutbaren erniedrigenden Lebensumständen erlangt hatte, denn sonst hätte er bei seiner Anhörung, spätestens aber nach Erhalt des Bescheids vom 5.2.2007 darauf hingewiesen. Im Übrigen sprach angesichts der vom Kläger geschilderten Situation nichts dagegen, dass er nach einer Überstellung erforderlichenfalls auf die früheren Kontakte und die Hilfe seiner Schwester wieder zurückgreifen könnte. Tatsächlich hat der Kläger, der am Tag nach seiner Überstellung einen Asylantrag am Athener Flughafen gestellt hat 29 Bl. 48 Bundesamtsakte 5333282-439 Bl. 48 Bundesamtsakte 5333282-439 , auch nach seiner zweiten Einreise ins Bundesgebiet nichts vorgetragen, was auf eine erlittene gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung hindeuten könnte, sondern sich von Anfang an auf die allgemeine Situation in Griechenland bezogen. Dem entspricht es, dass auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 - bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Situation in Griechenland ausgegangen ist, in der dorthin überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben und dort Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ohne zuvor die Gelegenheit gehabt zu haben, Rechtsschutz gegen eine solche Maßnahme zu beantragen. Das zeigt, dass der EGMR bis 2008 keine Veranlassung sah, generell von einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Lage der Flüchtlinge in Griechenland auszugehen. Die Abschiebungsanordnung war daher rechtmäßig. Randnummer 55 Die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Durchführung der Abschiebung erfolgten einzelnen Maßnahmen, für die in dem angefochtenen Bescheid Kosten in Rechnung gestellt wurden, ist vom Kläger von den gegen die Abschiebungsandrohung vorgebrachten Rügen abgesehen nicht in Frage gestellt worden und begegnet auch ansonsten keinen Bedenken. Gegen Erforderlichkeit und Höhe dieser Kosten im Sinne des § 67 Abs. 1 AufenthG hat der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwände mehr erhoben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bedürfen daher keiner Ergänzung. Randnummer 56 Der angefochtene Bescheid leidet schließlich entgegen der Meinung des Klägers auch nicht an Ermessensfehlern, denn dessen Heranziehung zur Erstattung stand nicht im Ermessen des Beklagten. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass der Leistungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte es nach dem Vortrag des Klägers wegen der Atypik des Falles unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen. Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeiner kostenrechtlicher Grundsätze im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren zu öffentlichen Abgaben. 30 BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326 BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326 Randnummer 57 Schließlich ist, was den Einwand des Klägers, die Geltendmachung dieser Abschiebungskosten verstoße gegen Treu und Glauben („venire contra factum proprium“), nachdem die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch gemacht habe, anlangt, klarzustellen, dass ein solcher Verstoß mit Blick auf den fehlenden Zusammenhang zwischen durchgeführter erster Abschiebung und dem Selbsteintritt offensichtlich ausscheidet. Randnummer 58 Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids hat die Anfechtungsklage somit keinen Erfolg. Randnummer 59 Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 60 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 61 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor. Randnummer 62 Beschluss Randnummer 63 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.735,71 € festgesetzt (§§ 47, 52, 63 GKG). Randnummer 64 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.6.2005 – 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1 2) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6/12 -, InfAuslR 2013, 67; vgl. hierzu Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Mai 2013, § 66 Rdnr. 8ff. 3) Bl. 110 Bundesamtsakte 5238891-439 4) Bl. 308 f. Bundesamtsakte 5333282-439 5) Schreiben vom 3.3.2009, Bl. 335 Bundesamtsakte 5333282-439 6) vgl. etwa Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008; BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281 7) Vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2013, § 66 Rdnr. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2012, § 66 Rdnr. 4; wohl auch VGH Kassel, Beschluss vom 12.6.2012 – 5 A 388/12 -, juris, 8) Vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, § 34a AsylVfG, Rdnr. 8 9) BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49; vgl. auch BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 – 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281 10) EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-441/10 und C-493/10 -, juris 11) EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 – 32733/08 -, NVwZ 2009, 965 12) Vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413 13) UNHCR-Memorandum vom 30.11.2005 14) UNHCR- Positionspapier „Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des ´Abbruchs´ von Asylverfahren“ vom Juli 2007 15) Vgl. zum Überblick: - englischsprachige – Press Release “Council of Europe Anti-Torture Committee publishes report on Greece“, veröffentlicht am
- 12.2006 16) Pro Asyl, „The truth may be bitter but must be told – „Über die Situation von Flüchtlingen in der Ägäis und die Praktiken der griechischen Küstenwache“ vom Oktober 2007 (Exkurs: Kurzinformationen zum Asylsystem in Griechenland“), S. 30 17) Vgl. EuGH, Urteil vom 19.4.2007 – C – 72/06 –: Verstoß Griechenlands gegen die Verpflichtungen aus Art. 26 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedsstaaten wegen nicht fristgemäßer Umsetzung. 18) Ebenfalls bezüglich Samos: Asylmagazin 11/2007: „Griechenland: UNHCR prangert Flüchtlingslager an“ 19) Pro Asyl- Bericht „The truth may be bitter but must be told – …“ vom Oktober 2007 20 ) EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 21 ) EGMR, Urteil vom 21.1.2011 – 30696 -, Kohlhammer.de 22) UNHCR, „Asylum in the European Union. A Study of the Implementation of the Qualification Directive“ vom November 2007 (deutschsprachige Übersetzung des Executive Summary vom Dezember 2007) 23) Stellungnahme von UNHCR am 10.1.2008 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main - 630.6.630.2, C-004/08, CH 24) UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung vom 15.4.2008 25) UNHCR, UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin- II- Verordnung“ vom 15.4.2008; vgl. Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008 hierzu: „Flughafengewahrsam“ 26) Pro Asyl, „The situation in Greece is out of control” vom 13.11.2008 27) EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965; anders nunmehr EGMR, Urteil vom 21.
- 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011,413, m.w.N. 28) vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21.
- 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, „Focus Griechenland – Asylsystem“ vom 23.9.2009 29) Bl. 48 Bundesamtsakte 5333282-439 30) BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 – 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326