Ersatz des Haushaltsführungsschadens: Kompensation einer unter 10% liegenden Beeinträchtigung durch Umorganisation des Haushalts bzw. Einsatz von Hilfsmitteln Leitsatz Es ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht erfahrungswidrig, dass eine unter 10% liegende Beeinträchtigung in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder Einsatz von Hilfsmitteln mit zumutbarem Aufwand schadensvermeidend kompensiert werden kann. (Rn.43) Orientierungssatz Zitierung: Anschluss OLG Köln, 19. November 2012, 19 U 125/12. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 18. Mai 2012, 1 O 168/10 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Mai 2012 – 1 O 168/10 – mit der Maßgabe abgeändert, dass sich die in Ziff. 2) tenorierte Schadensersatzforderung von 17.760 EUR auf 17.234,40 EUR und die in Ziff. 3 zugesprochene Rente von 150 EUR auf 142,50 EUR reduziert. Ziffer 5 des Urteilstenors wird hinsichtlich der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.196,43 EUR auf 569,30 EUR abgeändert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Randnummer 2 Am 30.3.2005 war die Klägerin als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten Fahrzeug ihres Sohnes auf der B 51 unterwegs. In Höhe des Kreuzungsbereichs der wollte der Unfallgegner mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug (damaliges amtliches Kennzeichen:) nach links abbiegen. Er übersah hierbei das entgegenkommende Fahrzeug, so dass es zur Kollision kam. Die vollständige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Randnummer 3 Bei dem Unfall wurde die damals 51-jährige Klägerin erheblich verletzt: Sie erlitt einen Bruch des rechten Schlüsselbeines. Für den Zeitraum von 6-8 Wochen musste sie einen so genannten Rucksackverband tragen. Vom 30. März bis 31.5.2005 war sie zu 100% in der Erwerbsfähigkeit beschränkt. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 31.7.2005 bestand eine 50-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein fachorthopädisches Gutachten der Winterbergkliniken kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % verbleibe. Randnummer 4 Die Klägerin litt fortdauernd unter erheblichen Schmerzen und Einschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenks. Sie hat die Auffassung vertreten, dass zum Ausgleich der erlittenen Schmerzen die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000 EUR angemessen sei. Unstreitig leistete die Beklagte vorprozessual auf das geltend gemachte Schmerzensgeld einen Betrag von 5.000 EUR. Die Differenz bildet den Gegenstand des Klageantrags zu 1). Darüber hinaus hat die Beklagte beginnend mit dem 1.7.2010 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 50 EUR geltend gemacht. Randnummer 5 Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens erhoben. Sie hat hierzu behauptet, dass sie mit ihrem Ehemann, zwei Kindern und einem Enkelkind zum Zeitpunkt des Unfalls eine Wohnung mit einer Größe von 120 m² sowie einer Terrasse bewohnt habe. Eine Spülmaschine und ein Trockner seien nicht vorhanden gewesen. Sie werde auf Dauer in ihrer Haushaltstätigkeit um 20% eingeschränkt bleiben. Insbesondere sei ihr bis heute das Putzen von Fenstern, Gardinen sowie das Einräumen von Gegenständen in Oberschränke nicht möglich. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von zehn Euro für eine Ersatzkraft hat die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum bis zum 30.6.2010 in Höhe von 12.960 EUR geltend gemacht, wobei sie eine Haushaltstätigkeit in gesunden Tagen von 4 h pro Tag in Ansatz gebracht hat. Ab dem 1.7.2010 hat die Klägerin eine monatliche Haushaltsführungsrente von 150 EUR geltend gemacht. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz (Haushaltsführungsschaden) in Höhe von 17.760 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 9 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 1.7.2010 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 600 EUR jeweils im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31.12.2019 sowie rückständige Rente seit dem Verkehrsunfall vom 30.3.2005 für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 30.6.2010 in Höhe von 12.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 10 4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.3.2005 resultieren; Randnummer 11 5. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung nicht anzurechnende Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts in Höhe von 832,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Randnummer 13 Die Beklagte hat behauptet, dass bei der Klägerin lediglich eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10% gegeben sei. Eine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%, jedenfalls aber eine Minderung in Höhe von lediglich 10% sei wegen der gegebenen Kompensationsmöglichkeiten außer Betracht zu lassen. Randnummer 14 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 17.760 EUR nebst Zinsen zu zahlen und der Klägerin beginnend mit dem 1.7.2010 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 150 EUR zugesprochen. Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.3.2005 resultieren. Schließlich hat das Landgericht der Klägerin 1.196,63 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 15 Im Berufungsrechtszug steht nunmehr lediglich die Position „Haushaltsführungsschaden“ im Streit, soweit der ausgeurteilte Betrag 2.654,62 EUR übersteigt. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass die Beklagte einen Stundenverrechnungssatz von 7,50 EUR und bei 100%-iger Minderung der Haushaltsführung einen zu ersetzenden Zeitaufwand von 27,1 Wochenstunden akzeptiert. Die Berufung der Beklagten wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Landgerichts, wonach eine hundertprozentige Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung für die Dauer von zwei Monaten unstreitig sei. Bereits in der Klageerwiderung habe die Beklagte den Eintritt eines Haushaltsführungsschadens vollumfänglich bestritten. Aufgrund der vorliegenden Verletzungen könne zu keinem Zeitpunkt von einer Einschränkung im Bereich "Haushaltsführung, Planung" ausgegangen werden, weshalb der Schluss auf eine 100-prozentige Einschränkung in der Haushaltsführung allein schon deshalb nicht trage. Randnummer 16 Darüber hinaus fehle es an hinreichenden Feststellungen für die Annahme einer 50-prozentigen bzw. einer dauerhaften 20-prozentigen Beeinträchtigung: Das Landgericht nehme auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug, der sich jedoch lediglich auf die Angaben der Klägerin gestützt habe. Hierbei habe es sich jedoch um streitigen Parteivortrag gehandelt. Insbesondere seien die Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar, soweit bei der Ernährung, der Zubereitung von Speisen und beim Geschirrspülen Einschränkungen vorhanden seien. Der Sachverständige habe sich bei seiner Einschätzung auf Tabellen gestützt, ohne die konkrete Situation im Haushalt der Klägerin zu beleuchten. Zu dieser konkreten Situation habe die Klägerin allerdings bereits nicht hinreichend vorgetragen. Randnummer 17 Auch die Ausführungen des als Zeuge vernommenen Ehemanns der Klägerin seien nicht geeignet, die Entscheidungsfindung zu stützen, da Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage bestünden: So sei es wenig glaubhaft, dass der Zeuge vor dem Unfall absprachegemäß keinerlei Hausarbeit verrichtet habe, obwohl er bereits berentet und daher zuhause gewesen sei. Diese Untätigkeit scheine schon deshalb lebensfremd, weil der Zeuge andererseits bereit gewesen sei, den gesamten Haushalt alleine zu führen, sofern die Klägerin wieder einer Tätigkeit nachgegangen wäre. Randnummer 18 Unter Annahme einer maximal 20-prozentigen Minderung in der Haushaltstätigkeit rechtfertige auch diese Beeinträchtigung die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens nicht. Denn es sei der Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht zuzumuten, den Ausfall in diesem geringen Umfange durch Einsatz von technischen Hilfsmitteln und auch durch Mithilfe von Familienangehörigen zu kompensieren. Dies sei zwischenzeitlich auch geschehen: So habe die Klägerin einen Geschirrspüler angeschafft. Auch werde die Klägerin bei schweren Haushaltstätigkeiten, insbesondere beim Bügeln unterstützt. Zumindest zwischenzeitlich werde die Haushaltstätigkeit unter den Eheleuten hälftig geteilt, weshalb für die Zeit ab dem 1.8.2005 kein weiterer Haushaltsführungsschaden verbleibe. Randnummer 19 Weiterhin sei hinsichtlich des zu Grunde zu legenden Stundensatzes lediglich der TVöD in der Entgeltgruppe 2 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Dieses Entgelt habe sich im Jahr 2006 auf 6,85 EUR, im Jahr 2008 auf 7,28 EUR und im Jahr 2010 auf 7,57 EUR belaufen. Randnummer 20 Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten habe das Landgericht der Klägerin mehr zugesprochen, als diese beantragt habe. In jedem Falle sei auf die berechtigte Nebenforderung die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 627,13 EUR anzurechnen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 18.5.2012 - 1 O 168/10 - die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Randnummer 23 1. Schadensersatz in Höhe von mehr als 2.654,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.8.2010, Randnummer 24 2. ab dem 1.7.2010 eine vierteljährlich im Voraus vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 150 EUR jeweils im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31.12.2019, Randnummer 25 3. Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.8.2010 zu zahlen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, wonach die von der Klägerin erstinstanzlich vorgetragenen körperlichen Einschränkungen von der Beklagten lediglich pauschal, mithin prozessual unwirksam bestritten worden seien. In jedem Falle seien die Beeinträchtigungen der Klägerin durch die gutachterlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen als bewiesen anzusehen. Die Ausführungen der Klägerin basierten auf den Ergebnissen der im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Beklagten eingeholten ärztlichen Berichte. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sei die Aussage des Zeugen glaubhaft. Denn es sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge selber aufgrund eines schweren Arbeitsunfalls, welcher eine erhebliche Einschränkung seines Armes hervorgerufen habe, verrentet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Haushaltsführung in erster Linie immer durch die Klägerin wahrgenommen worden. Randnummer 30 Eine Mithilfe von Familienangehörigen könne nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese auch tatsächlich stattgefunden habe. Randnummer 31 Schließlich sei der vom Landgericht zu Grunde gelegte Stundenverrechnungssatz von zehn Euro unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urt. vom 18.10.2011 - 4 U 400/10-119) nicht zu beanstanden. Randnummer 32 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 23.7.2012 (GA II Bl. 230 ff.) und der Berufungserwiderung vom 17.8.2012 (GA II Bl. 239 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 11.7.2013 (GA III Bl. 253 ff.) Bezug genommen. II. A. Randnummer 33 Die zulässige Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung bedarf hinsichtlich der Hauptsache nur insoweit einer Korrektur, als sich die ab dem 1.8.2005 dauerhafte Beeinträchtigung in der Haushaltsführung unter Berücksichtigung der bereits vor dem Unfall geleisteten Mitarbeit ihres Ehemanns auf einen prozentualen Anteil von 15% reduziert. Randnummer 34 1. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung steht außer Streit. Die Beklagte greift den ausgeurteilten Haushaltführungsschaden nur teilweise an. Nach der Antragstellung (Ziffer 1) und dem Inhalt der Berufungsbegründung akzeptiert die Beklagte den ausgeurteilten Haushaltsführungsschaden, soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.654,42 EUR verurteilt hat. Nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Erläuterungen bezieht sich die Summe auf den Zeitraum vom 30.3.2005 bis zum 31.7.2005. Für diesen Zeitraum hat das Landgericht einen Haushaltsführungsschaden von 3.600 EUR zugesprochen und ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin vor dem Unfallereignis täglich 4 Stunden Hausarbeit verrichtete. Mit Blick auf den in diesem Zeitraum für nachgewiesen erachteten 100-prozentigen Ausfall hat das Landgericht unter Zugrundelegung eines erstattungsfähigen Stundenverrechnungssatzes von 10 EUR einen Haushaltsführungsschaden von 2.400 EUR und im anschließenden Zeitraum bis zum 31.7.2005 1.200 EUR zuerkannt. Randnummer 35 2. Mit diesem selbständigen Anspruch setzt sich die Berufungsbegründung nur insoweit auseinander, als sie die Höhe der zugesprochenen Stundenvergütung als überzogen rügt. Demgegenüber finden sich hinsichtlich dieses Zeitintervalls keine qualifizierten Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, wonach der auszugleichende Haushaltsführungsschaden auf der tatsächlichen Grundlage zu liquidieren war, dass die Klägerin in gesunden Tagen Haushaltsführung im Umfang von 4 Stunden täglich leistete. Im Umfang der Anfechtung bleibt die Berufung ohne Erfolg, da die tatrichterliche Schätzung der zu erstattenden Stundenvergütung nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsrahmen des § 287 ZPO keine Rechtsfehler erkennen lässt. Die Schätzung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats: Randnummer 36
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