den Anforderungen an ein fachärztliches Attest im Rahmen der Prüfung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.32) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind eigenen Angaben
folge irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und christlicher Glaubenszugehörigkeit. Sie reisten ihren Angaben nach am 26.01.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erstmals am 29.01.2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 24.07.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 04.02.2003 - 3 K 19/02. A - abgewiesen.
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten in keiner Weise glaubhaft machen können, aus dem Zentralirak
stammen. Dies folge bereits aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen in seinem dialektanalytischen Gutachten vom 23.12.2002, das
dem Ergebnis gelange, dass die Kläger keinen irakischen Dialekt sprächen und daher nicht aus dem Zentralirak stammen könnten. Schließlich sei auch der Umstand, dass die Kläger
m Nachweis ihrer Herkunft aus dem Irak offensichtlich gefälschte Personalpapiere benutzt hätten, wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.12.2002 ebenfalls festgestellt habe, allein geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftslegende endgültig
zerstören. Als Nichtiraker hätten sie daher auch keine relevanten Verfolgungsmaßnahmen durch den irakischen Staat
befürchten. Dass den Klägern in ihrem wahren Herkunftsstaat, den sie nicht offenbart hätten, politische Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten, sei von ihnen weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 3 Der gegen dieses Urteil von den Klägern gestellte Antrag auf
lassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Saarlandes vom 1.4.2003 -2Q 107/03-
rückgewiesen.
r Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Feststellung, dass es sich bei dem Irak um das Herkunftsland der Kläger handele könne ersichtlich nicht getroffen werden. Randnummer 4 Ein am 17.07.2007 gestellter Folgeantrag, der
Begründung darauf verwies, die Kläger seien irakische Staatsangehörige, blieb erfolglos. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde wegen fehlender Änderung der Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 04.02.2003 -3 K 19/
bezeichneten Zielstaats gebeten. Randnummer 6 Mit Schreiben der Beklagten vom 17.02.2011 wurden die Kläger über die Eröffnung eines Wiederaufnahmeverfahrens und darüber unterrichtet, dass als Zielstaat Armenien ermittelt worden sei.
gleich wurde den Klägern Gelegenheit
r Stellungnahme binnen eines Monats nach
gang gegeben. Das Schreiben wurde den Klägern am 14.3.2011
gestellt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 25.03.2011 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger und bat um Fristverlängerung; die Frist
r Stellungnahme wurde um 3 Wochen verlängert. Unter dem 19.07.2011 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine „ärztliche Bescheinigung
r Vorlage beim Sozialamt“ des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 19.05.2011 vor, in der u.a. ausgeführt wird, die Klägerin
2. sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die tägliche Bedarfsmedikation vorzurichten und selbständig einzunehmen. Da sie nach dem Wohnortwechsel des Sohnes allein
sammen mit ihrem Ehemann lebe und beide wegen schlechter Sprachkenntnisse nicht in der Lage seien, die medizinische Versorgung
übernehmen, wäre es aus ärztlicher Sicht sinnvoll, wenn die Eheleute gemeinsam mit ihrem Sohn den Wohnort wechseln könnten. Randnummer 8 Mit Schreiben der Beklagten vom 23.11.2012 wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger um abschließende Stellungnahme bis
m 07.12.2012 (Posteingang) gebeten; diese Frist wurde nochmals auf den 14.12.2012 verlängert. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 17.12.2012 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Die mit Bescheid der Beklagten vom 24.07.2001 erlassene Abschiebungsandrohung wurde dahingehend konkretisiert, dass die Kläger für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht kommen sollten, in die Republik Armenien abgeschoben werden. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28.12.2012
gestellt. Randnummer 10 Die Kläger haben am 11.01.2013 die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 11 Sie machen geltend, sie seien irakische Staatsangehörige. Es sei ein irakischer Pass vorgelegt worden. Dass es sich dabei um einen so genannten Proxypass handele, sei belanglos. Im Übrigen sei auch für den Sohn des Klägers ein irakischer Reisepass vorgelegt worden. Die Vorort-Ermittlungen der deutschen Botschaft in Eriwan seien nicht transparent und daher auch nicht geeignet, den Nachweis ihrer armenischen Staatsbürgerschaft
führen. Sie hätten niemals in Armenien gelebt. Im Übrigen sei die Klägerin
2. schwer krank. Sie benötige ständige Pflege durch ihre Angehörigen, wobei diese Pflege überwiegend von der deutschen Verlobten des Sohnes geleistet werde. Der Kläger
1. könne seine Ehefrau aufgrund seines Alters nicht pflegen; er sei auch nicht in der Lage, den gemeinsamen Haushalt
führen. Im Übrigen seien die Kläger mittellos und könnten weder bei einer Rückkehr in den Irak noch bei einer Rückkehr nach Armenien die für sie lebensnotwendigen Medikamente erwerben. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2012
verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Randnummer 14 Die
r mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt unter Berufung auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.12.2012, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.08.2013 verwiesen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der ebenfalls wie die Dokumentationen der Kammer Armenien Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die
lässige Klage, über die trotz Ausbleibens der - ordnungsgemäß geladenen – Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden kann, ist nicht begründet. Randnummer 19 Die Kläger haben
dem gemäß § 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Randnummer 20 Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das
sätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert 1 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324/330 (
G- wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung) vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324/330 (
G- wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung) . Randnummer 21 Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen 2 vgl. BVerwG, Urteile vom
verstehen, sondern im Sinne einer
sammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die
mutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung 3 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden
ständen, also bei existentiellen Gesundheitsgefahren 5 vgl. statt vieler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
erwarten ist 6 vgl. BVerwG, Urteil vom
gänglich ist 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 -1 C 1.02- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 -1 C 1.02- . Randnummer 28 Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Randnummer 29 Nach der Auskunftslage gewährt die medizinische Versorgung in Armenien , auf dieses Land ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufes seit dem Jahre 2001 abzustellen 8 zwischen den Beteiligten ist durch das Urteil des VG des Saarlandes vom 04.02.2003 -3 K 19/02.A- rechtskräftig entschieden, dass sie nicht aus dem Irak stammen. In diesem Verfahren haben sie
dem gefälschte irakische Papiere vorgelegt. Auch hat das vom Bundesamt im Asylerstverfahren eingeholte Sprachgutachten vom 16.04.2001 bestätigt, dass die Kläger einen Dialekt sprechen, der in den kurdischen Gebieten Armeniens gesprochen wird (Bl. 73 der Akte 2635419-499). Ihre Herkunft aus Armenien wird
dem durch die für das Gericht in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Vorortermittlungen der Deutschen Botschaft in Eriwan bestätigt, die
deren Auskunft vom 24.01.2011 geführt haben (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte). Die Botschaft der Republik Armenien hat daher im Rahmen des deutsch-armenischen Rückführungsabkommens für die Kläger als armenische Staatsangehörige auch ein Certificate of return ausgestellt (Bl. 349 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes). Die Kläger haben hiergegen nichts vorgebracht, was die Annahme ihrer irakischen Staatsangehörigkeit stützen könnte. Der von dem Kläger
1. vorgelegte Proxypass der Serie G ist ohne weitere Erklärungen und Unterlagen, die nicht vorliegen, hierzu nicht geeignet (vgl. in diesem
sammenhang auch den Untersuchungsbericht des LKA vom 29.04.2008, Bl. 244 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes sowie die Verfügung des Gerichts vom 18.02.2013, Bl. 63 der Gerichtsakte). Dabei ist auch in den Blick
nehmen, dass die von ihrem Sohn vorgelegte irakische Identitätskarte eine Totalfälschung ist (vgl. den Untersuchungsbericht des LKA vom 29.04.2008, Bl. 254 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamte).
dem ist die von dem Sohn vorgelegte Ausstellungsbescheinigung
seinem irakischen Proxypass eine Fälschung (vgl. den Untersuchungsbericht des LKA vom 20.03.2013, Bl. 391 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes). zwischen den Beteiligten ist durch das Urteil des VG des Saarlandes vom 04.02.2003 -3 K 19/02.A- rechtskräftig entschieden, dass sie nicht aus dem Irak stammen. In diesem Verfahren haben sie
dem gefälschte irakische Papiere vorgelegt. Auch hat das vom Bundesamt im Asylerstverfahren eingeholte Sprachgutachten vom 16.04.2001 bestätigt, dass die Kläger einen Dialekt sprechen, der in den kurdischen Gebieten Armeniens gesprochen wird (Bl. 73 der Akte 2635419-499). Ihre Herkunft aus Armenien wird
dem durch die für das Gericht in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Vorortermittlungen der Deutschen Botschaft in Eriwan bestätigt, die
deren Auskunft vom 24.01.2011 geführt haben (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte). Die Botschaft der Republik Armenien hat daher im Rahmen des deutsch-armenischen Rückführungsabkommens für die Kläger als armenische Staatsangehörige auch ein Certificate of return ausgestellt (Bl. 349 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes). Die Kläger haben hiergegen nichts vorgebracht, was die Annahme ihrer irakischen Staatsangehörigkeit stützen könnte. Der von dem Kläger
1. vorgelegte Proxypass der Serie G ist ohne weitere Erklärungen und Unterlagen, die nicht vorliegen, hierzu nicht geeignet (vgl. in diesem
sammenhang auch den Untersuchungsbericht des LKA vom 29.04.2008, Bl. 244 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes sowie die Verfügung des Gerichts vom 18.02.2013, Bl. 63 der Gerichtsakte). Dabei ist auch in den Blick
nehmen, dass die von ihrem Sohn vorgelegte irakische Identitätskarte eine Totalfälschung ist (vgl. den Untersuchungsbericht des LKA vom 29.04.2008, Bl. 254 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamte).
dem ist die von dem Sohn vorgelegte Ausstellungsbescheinigung
seinem irakischen Proxypass eine Fälschung (vgl. den Untersuchungsbericht des LKA vom 20.03.2013, Bl. 391 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes). , den Klägern Schutz vor eventuellen wesentlichen Gesundheitsverschlechterungen 9 insoweit wird
r Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die
treffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2012 verwiesen; die dort
r Grundlage der Entscheidung gemachten Auskünfte decken sich mit denen des Gerichts. insoweit wird
r Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die
treffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2012 verwiesen; die dort
r Grundlage der Entscheidung gemachten Auskünfte decken sich mit denen des Gerichts. . Randnummer 30
dem rechtfertigen die von ihnen vorgelegten Arztbriefe 10 s. Bl. 100 und 101 der Gerichtsakte s. Bl. 100 und 101 der Gerichtsakte nicht die Annahme von Krankheiten, mit deren wesentlichen Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung
rechnen wäre. Sie begründen auch keine Pflicht
weiterer gerichtlicher Sachaufklärung. Randnummer 31 Grundsätzlich gilt in diesem
sammenhang mit Blick auf die Vorlage von Attesten und deren Beurteilung durch die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 11 vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris , dass diese in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess zwar regelmäßig Anlass
weiterer Sachaufklärung geben, da eine Pflicht der Beteiligten
r Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, ebenso wie eine Beweisführungspflicht regelmäßig
verneinen ist. Randnummer 32 Jedoch ist regelmäßig
fordern, dass das vorgelegte fachärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Dies gilt mit Rücksicht auf dessen Unschärfen und vielfältige Symptome insbesondere bezogen auf das Krankheitsbild einer Angststörung/ Posttraumatischen Belastungsstörung. Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung, die grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen auch für andere vom Ausländer geltend gemachte Erkrankungen anzuwenden sind, ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. . Randnummer 33 Werden Atteste vorgelegt, die den vorbeschriebenen Anforderungen genügen, ist grundsätzlich eine eigene medizinische Sachkunde des Gerichts, insbesondere
einer abweichenden Bewertung von Schwere und Ausmaß der attestierten Erkrankung,
verneinen und darf die Gefahr der möglichen Verschlimmerung der Erkrankung des Betroffenen bei Rückkehr in sein Heimatland oder Herkunftsgebiet nicht ohne weitere gerichtliche Aufklärung verneint werden. Diese hat, auch ohne dass es eines förmlichen Beweisantrages des Betroffenen bedarf, grundsätzlich in Form der Einholung fachärztlicher Gutachten oder Stellungnahmen
erfolgen 13 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris. . Randnummer 34 Vorliegend haben die Kläger indes keine Attest über das Vorliegen von Erkrankungen, insbesondere einer generalisierten Angststörung (ICD F 40.0, 41.1) bei der Klägerin
2., vorgelegt, die diesen Anforderungen entsprechen. Randnummer 35 Die vorgelegten Schreiben der psychologischen Praxis vom 04.01. und 17.07.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger werden den dargelegten Standards nicht gerecht. Randnummer 36 In den Attesten geht der Arzt als Grund für die von der Klägerin
2. geschilderte Symptomatik („die Patientin berichtete von Angst und Panik mit der klassischen Symptomatik“) von Alpträumen von der Ermordung ihrer Schwester und von dem mehrfachen Missbrauch durch den Vater aus. Solche Angaben hat die Klägerin
2. im Verlaufe des nunmehr fast zwölf Jahre langen Verfahrens aber nicht gemacht. Ging der Arzt bei seiner Diagnose danach schon nicht von einem – gemessen am Vortrag der Kläger in den bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren –
treffenden Sachverhalt aus, so kann seiner Diagnose schon deshalb nicht gefolgt werden. Die Atteste erscheinen
dem in medizinischer Hinsicht wenig aussagekräftig, da sie überwiegend nur pauschale Angaben über die Berichte der Klägerin
2. enthalten, nicht aber eine - auf der Basis einer Einzelexploration mit Anamnese und Befunderhebung - nachvollziehbare fachärztliche Diagnose. Anhaltspunkte für die Thematisierung eines im Heimatland erlebten Traumas der Klägerin
2., die das zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis einer erneuten lebensbedrohenden Angststörung im Rückkehrfall begründen könnten, lassen sich den Bescheinigung auch nicht entnehmen. Randnummer 37 Die hausärztlichen Atteste der Praxis vom 03.01. und 17.07.2013 entsprechen ebenfalls nicht den oben genannten Anforderungen. Sie legen schon nicht dar, ob und in welcher Form in
kunft eine Behandlung erforderlich ist. Außer dem Umstand, dass die Kläger in hausärztlicher Betreuung sind und sich der Gesundheitszustand der Klägerin
2. in den letzten Jahren verschlechtert habe, sie sei stets auf die Hilfe Dritter angewiesen, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte auf eine
rzeit erforderliche weitere Therapieform und/oder eine erforderliche
künftige Behandlung; solche haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. Selbst was den Klägern im Falle einer Nichtbehandlung drohen könnte, ist den ärztlichen Bescheinigungen nicht
entnehmen. Randnummer 38 Danach war die Klage, da auch ansonsten keine Abschiebungsverbote vorliegen, insoweit wird
r Begründung auf die
treffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2012 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11,711 ZPO. Fußnoten 1) vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324/330 (
G- wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung) 2) vgl. BVerwG, Urteile vom
dem gefälschte irakische Papiere vorgelegt. Auch hat das vom Bundesamt im Asylerstverfahren eingeholte Sprachgutachten vom 16.04.2001 bestätigt, dass die Kläger einen Dialekt sprechen, der in den kurdischen Gebieten Armeniens gesprochen wird (Bl. 73 der Akte 2635419-499). Ihre Herkunft aus Armenien wird
dem durch die für das Gericht in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Vorortermittlungen der Deutschen Botschaft in Eriwan bestätigt, die
deren Auskunft vom 24.01.2011 geführt haben (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte). Die Botschaft der Republik Armenien hat daher im Rahmen des deutsch-armenischen Rückführungsabkommens für die Kläger als armenische Staatsangehörige auch ein Certificate of return ausgestellt (Bl. 349 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes). Die Kläger haben hiergegen nichts vorgebracht, was die Annahme ihrer irakischen Staatsangehörigkeit stützen könnte. Der von dem Kläger
1. vorgelegte Proxypass der Serie G ist ohne weitere Erklärungen und Unterlagen, die nicht vorliegen, hierzu nicht geeignet (vgl. in diesem
sammenhang auch den Untersuchungsbericht des LKA vom 29.04.2008, Bl. 244 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes sowie die Verfügung des Gerichts vom 18.02.2013, Bl. 63 der Gerichtsakte). Dabei ist auch in den Blick
nehmen, dass die von ihrem Sohn vorgelegte irakische Identitätskarte eine Totalfälschung ist (vgl. den Untersuchungsbericht des LKA vom 29.04.2008, Bl. 254 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamte).
dem ist die von dem Sohn vorgelegte Ausstellungsbescheinigung
seinem irakischen Proxypass eine Fälschung (vgl. den Untersuchungsbericht des LKA vom 20.03.2013, Bl. 391 der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes). 9) insoweit wird
r Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die
treffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2012 verwiesen; die dort
r Grundlage der Entscheidung gemachten Auskünfte decken sich mit denen des Gerichts. 10) s. Bl. 100 und 101 der Gerichtsakte 11) vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris 12 ) vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. 13) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.