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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 506/13 Urteil Asylrecht: Krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot bei Geltendmachung einer Angststörung/

Asylrecht: Krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot bei Geltendmachung einer Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung Leitsatz Zu den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Rahmen der Prüf

Artikel 1

des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, 2001, Fußnote 54 zu Rdnr. 25 vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 15 Rdnr. 26; Nachweise aus der Rechtsprechung bei UNHCR, „

Artikel 1

des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, 2001, Fußnote 54 zu Rdnr. 25 . Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet 2 BVerfG, Beschl. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92-, juris BVerfG, Beschl. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92-, juris . Randnummer 22 Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 QRL Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit.

  1. a)oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit.
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b). Randnummer 23 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, Art. 4 Abs. 4 QRL. Art. 4 Abs. 4 QRL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Die Qualifikationsrichtlinie modifiziert diese - asylrechtliche - Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 QRL erlitten hat 3 vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09-, NVwZ 2011, 51; EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505 vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09-, NVwZ 2011, 51; EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505 . Der in dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ des Art. 2 lit. e QRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab 4 „real risk“; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 „real risk“; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 ; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit 5 vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O. vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O. . Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei 6 vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010, a. a. O vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010, a. a. O . Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften 7 vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O. vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O. . Randnummer 24 Nach der Überzeugung der Kammer sind die Kläger nicht im oben dargestellten Sinne vorverfolgt aus dem Iran ausgereist. Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt 8 vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85-, NVwZ 1987, 701 vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85-, NVwZ 1987, 701 . Daher hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen 9 vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84-, NVwZ 1985, 658 vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84-, NVwZ 1985, 658 . Für diese Überzeugungsbildung ist wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend. Randnummer 25 Die Kläger haben keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, da sie unter Berücksichtigung und Würdigung ihres gesamten Vorbringens bei der Anhörung vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht keinen zusammenhängenden, in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfrei geschilderten Sachverhalt vorgetragen haben. Randnummer 26 Die Kläger haben ihr Verfolgungsschicksal komplett ausgewechselt. Randnummer 27 Beim Bundesamt der Beklagten haben sie am 06.10.2011 angegeben, ein kurdischer Freund des Klägers zu 1. habe sie regelmäßig besucht; dieser Freund sei ein ausgesprochener Gegner des Regimes gewesen und bei seinem letzten Besuch im Haus der Kläger verhaftet worden. Daraufhin seien die Kläger, die zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus gewesen und von Nachbarn gewarnt worden seien, aus Angst geflohen. Randnummer 28 Im Rahmen der gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 07.03.2013 am 20.03.2013 erhobenen Klage tragen sie mit Schriftsatz vom 04.04.2013 erstmals vor, sie hätten vor dem Bundesamt aus Angst vor einer Abschiebung falsche Angaben gemacht; zudem sei es dem Kläger zu 1. im Zeitpunkt der Anhörung gesundheitlich sehr schlecht gegangen, und er habe sich vollkommen hilflos und überfordert gefühlt. Sie seien geflohen, weil der Kläger zu 1. unter den Verhältnissen im Iran, insbesondere unter der dort herrschenden Korruption, gelitten habe. Er sei insgesamt 22 Jahre im Iran beruflich tätig gewesen (u.a. von September 2000 bis November 2003 als selbständiger Bauunternehmer und ab Dezember 2003 bis zum Februar 2011 bei einem Unternehmen der Elektroindustrie, zuletzt als Leiter der Abteilung für Verwaltung und finanzielle Angelegenheiten) und habe immer wieder Zusammenstöße mit Vorgesetzten gehabt, weil er sich nicht auf korrupte Machenschaften habe einlassen wollen. Dies sei letztlich existenzbedrohend geworden. Mit Schriftsatz vom 08.05.2013 tragen die Kläger vor, sie seien mit Hilfe von Schleppern am 10.09.2011 über den Flughafen Teheran ausgereist, wobei sie für die gefälschten Reisepässe 10.000 $ gezahlt hätten. Das Aufbringen dieser Summe spricht schon allein gegen die behauptete „existenzbedrohende Situation“. Hiergegen spricht zudem der neue und vom bisherigen Klagevortrag wiederum abweichende Vortrag, der Kläger zu 1. habe sich vom 26.10.2000 bis zum 04.04.2002 in Belgien aufgehalten, sei wegen des Todes seines Vaters aber in den Iran zurückgekehrt und habe dann dort als selbständiger Bauunternehmer gearbeitet. Randnummer 29 Nachvollziehbar ist dieses Auswechseln des Vortrags nicht. Selbst wenn der Kläger zu 1. bei der Anhörung vor dem Bundesamt - wie von ihm erstmals im Klageverfahren geschildert - gesundheitlich angeschlagen gewesen wäre, hätte vor dem Hintergrund des doch langen Zeitraums zwischen der Anhörung im Jahre 2011 und der Entscheidung der Beklagten über die Asylanträge im Jahre 2013, die von den Klägern mit Schreiben vom 10.12.2012 (vgl. Bl. 80 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) auch angemahnt wurde, ausreichend Gelegenheit bestanden, den Vortrag richtig zu stellen, was jedoch nicht geschehen ist. Randnummer 30 Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte für einen Erfolg der auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage ersichtlich 10 dies gilt auch mit Blick auf die Asylantragstellung. Allein aufgrund eines solchen Antrages ist bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid des Klägers zu 1. vom 07.03.2013 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). dies gilt auch mit Blick auf die Asylantragstellung. Allein aufgrund eines solchen Antrages ist bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid des Klägers zu 1. vom 07.03.2013 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). . Insbesondere ist der Vortrag des Klägers zu 1. im Klageverfahren, er habe sich inzwischen vom islamischen Glauben abgewandt und Kontakt zur christlichen Kirchengemeinde in A-Stadt gefunden, durch nichts belegt und so nicht entscheidungsrelevant 11 vgl. zum Glaubenswechsel nur das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannte Urteil der Kammer vom 28.03.2013 -3 K 1800/11- vgl. zum Glaubenswechsel nur das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannte Urteil der Kammer vom 28.03.2013 -3 K 1800/11- . Randnummer 31 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Randnummer 32 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Randnummer 33 Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324/330 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG- wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung) vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324/330 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG- wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung) . Randnummer 34 Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen 13 vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85-, Deutsches Verwaltungsblat t (DVBl.) 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86-, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94-; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89u. 1467/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85-, Deutsches Verwaltungsblat t (DVBl.) 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86-, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94-; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89u. 1467/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. . Randnummer 35 Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung 14 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320. . Randnummer 36 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde 15 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96-, BVerwGE 115, 338. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96-, BVerwGE 115, 338. . Randnummer 37 Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, also bei existentiellen Gesundheitsgefahren 16 vgl. statt vieler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04. A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A-. vgl. statt vieler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04. A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A-. . Randnummer 38 Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96–a.a.O. vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96–a.a.O. . Randnummer 39 Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Randnummer 40 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erreichen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betreffenden Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 -1 C 1.02- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 -1 C 1.02- . Randnummer 41 Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Randnummer 42 Nach der Auskunftslage gewährt die medizinische Versorgung im Iran dem Kläger zu 1., nur für diesen werden Erkrankungen geltend gemacht, Schutz vor eventuellen wesentlichen Gesundheitsverschlechterungen 19 vgl. die Auskünfte Nr. 1271, 926, 971, 1068a, 1096, 1119, 1139, 1139a, 1150, 1186a, 1205, 1223, 1231 b der Dokumentation Iran vgl. die Auskünfte Nr. 1271, 926, 971, 1068a, 1096, 1119, 1139, 1139a, 1150, 1186a, 1205, 1223, 1231 b der Dokumentation Iran . Randnummer 43 Zudem rechtfertigt der vom Kläger zu 1. vorgelegte Arztbrief 20 s. Bl. 62, 63 der Gerichtsakte s. Bl. 62, 63 der Gerichtsakte nicht die Annahme von Krankheiten, mit deren Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung zu rechnen wäre. Er begründet auch keine Pflicht zu weiterer gerichtlicher Sachaufklärung. Randnummer 44 Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Vorlage von Attesten und deren Beurteilung durch die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 21 vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris , dass diese in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess zwar regelmäßig Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben, da eine Pflicht der Beteiligten zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, ebenso wie eine Beweisführungspflicht regelmäßig zu verneinen ist. Randnummer 45 Jedoch ist regelmäßig zu fordern, dass das vorgelegte fachärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Dies gilt mit Rücksicht auf dessen Unschärfen und vielfältige Symptome insbesondere bezogen auf das Krankheitsbild einer Angststörung/ Posttraumatischen Belastungsstörung. Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung, die grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen auch für andere vom Ausländer geltend gemachte Erkrankungen anzuwenden sind, ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen 22 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. . Randnummer 46 Werden Atteste vorgelegt, die den vorbeschriebenen Anforderungen genügen, ist grundsätzlich eine eigene medizinische Sachkunde des Gerichts, insbesondere zu einer abweichenden Bewertung von Schwere und Ausmaß der attestierten Erkrankung, zu verneinen und darf die Gefahr der möglichen Verschlimmerung der Erkrankung des Betroffenen bei Rückkehr in sein Heimatland oder Herkunftsgebiet nicht ohne weitere gerichtliche Aufklärung verneint werden. Diese hat, auch ohne dass es eines förmlichen Beweisantrages des Betroffenen bedarf, grundsätzlich in Form der Einholung fachärztlicher Gutachten oder Stellungnahmen zu erfolgen 23 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris. . Randnummer 47 Vorliegend hat der Kläger zu 1. indes kein Attest über das Vorliegen von Erkrankungen vorgelegt, das diesen Anforderungen entspricht. Randnummer 48 In dem Attest geht die Klinik als Grund für die von bei dem Kläger zu 1. attestierte Erkrankung (ausgeprägtes suizidales Syndrom vor dem Hintergrund einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F 32.2, 62.10) davon aus, der Kläger zu 1. sei durch das korrupte politische System im Iran immer wieder in massive Konflikte geraten. Aufgrund seines ausgeprägten Gerechtigkeitssinns und seinem hohen Bestrebens, die Würde und Freiheit jedes einzelnen Mensch zu achten, sei er in schwere depressive Krisen mit nihilistischen Grübeln und ausgeprägten Gefühlen der Hilf- und Hoffnungslosigkeit und Anspannung und Bedrohtsein geraten. Er habe das System nicht mehr ertragen; zudem habe er befürchtet, dass seine beiden Söhne und seine Familie ebenfalls in erhebliche Schwierigkeiten geraten könnten. So sei er mit seinem jüngsten Sohn nach Deutschland gekommen. Diese Ausführungen der Klinik verkennen, dass der Kläger zu 1. in seinem Asylverfahren ganz unterschiedliche Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht hat und vom Gericht für unglaubwürdig gehalten wird. Das Attest erklärt auch nicht, warum der Kläger zu 1. im Iran über Jahre hinweg von den nunmehr aufgezeigten Symptomen so nicht betroffen war, dort durchgängig gearbeitet hat und auch bei seinem Aufenthalt in Belgien in den Jahren 2000 bis 2002, der in dem Attest nicht einmal erwähnt wird, nicht in ärztlicher Behandlung war. Gingen die Ärzte bei ihrer Diagnose danach schon nicht von einem – gemessen am Vortrag der Kläger im bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – zutreffenden Sachverhalt aus, so kann ihrer Diagnose schon deshalb nicht gefolgt werden. Randnummer 49 Im Übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankungen des Klägers zu 1. vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten im Iran das von der Beklagten allein zu berücksichtigende zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis einer erneuten lebensbedrohenden depressiven Störung im Rückkehrfall begründen könnten, dem Attest ebenfalls nicht entnehmen. Randnummer 50 Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11,711 ZPO. Fußnoten 1) vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 15 Rdnr. 26; Nachweise aus der Rechtsprechung bei UNHCR, „

Artikel 1des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, 2001, Fußnote 54 zu Rdnr. 25 2 ) BVerf

G, Beschl. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92-, juris 3) vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09-, NVwZ 2011, 51; EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505 4) „real risk“; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 5) vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O. 6) vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010, a. a. O 7) vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O. 8) vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85-, NVwZ 1987, 701 9) vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84-, NVwZ 1985, 658 10) dies gilt auch mit Blick auf die Asylantragstellung. Allein aufgrund eines solchen Antrages ist bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid des Klägers zu

  1. vom 07.03.2013 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 11) vgl. zum Glaubenswechsel nur das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannte Urteil der Kammer vom 28.03.2013 -3 K 1800/11- 12) vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324/330 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG- wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung) 13) vgl. BVerwG, Urteile vom
  3. Oktober 1985 - 9 C 20.85-, Deutsches Verwaltungsblat t (DVBl.) 1986, 102, vom
  4. März 1988 - 9 C 278.86-, NVwZ 1988, 838, vom
  5. November 1995 - 9 B 710.94-; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  6. März 1990 - 2 BvR 938/89u. 1467/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. 14) vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  7. November 1991 - 9 C 128.90-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/
  8. 15) vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  9. November 1997 - 9 C 58.96-, BVerwGE 115,
  10. 16) vgl. statt vieler: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
  11. Dezember 2004 - 13 A 1250/
  12. A - und vom
  13. September 2004 - 13 A 3598/04.A-. 17) vgl. BVerwG, Urteil vom
  14. November 1997 - 9 C 58.96–a.a.O. 18) vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 -1 C 1.02- 19) vgl. die Auskünfte Nr. 1271, 926, 971, 1068a, 1096, 1119, 1139, 1139a, 1150, 1186a, 1205, 1223, 1231 b der Dokumentation Iran 20) s. Bl. 62, 63 der Gerichtsakte 21) vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris 22 ) vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. 23) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris.

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