UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder
entsprechenden Landesgesetz unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 und der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zum UVPG. (Rn.46)
Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 im Abschnitt 2.5 des Landesentwicklungsplans (LEP) Teilabschnitt Siedlung sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt Saarbrücken) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. (Rn.79)
Einzelhandelsgutachten auch auf Käufer aus L ausgelegt, wobei eine Kaufkraftabwerbung in Höhe von 26 % des geplanten Gesamtumsatzes von 5,23 Mio. €, also von insgesamt 1,36 Mio. €, geplant sei. Daher solle mehr als ein Viertel des Gesamtumsatzes „überörtlich akquiriert“ werden. Das Lärmgutachten gehe irrtümlich davon aus, dass die D-Straße nur ein allgemeines Wohngebiet sei. Es gebe eine „klare innerörtliche Baulinie“ zwischen den an der H Straße angesiedelten Gewerbebetrieben und der sich anschließenden reinen Wohnbebauung. Die zu erwartenden erheblichen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Größe des Vorhabens mit 1.400 qm „Grundfläche“ seien für die Nachbarn unzumutbar. Der geplante „Koloss“ kollidiere offensichtlich mit den vorhandenen Einfamilienhäusern. Die Frage hinsichtlich der „Einfügung“ des Vorhabens müsse nicht einmal ansatzweise gestellt werden. Ferner komme es zu Eingriffen in den Wasserhaushalt und in die Natur. Das am südlichsten Punkt des Planungsgebiets gelegene stehende Gewässer, das Lebensraum für zahlreiche geschützte Tiere und Pflanzen biete, werde zerstört. Darüber hinaus könne das Planungsgebiet nach der vorgesehenen Versiegelung der Oberfläche seine Funktion als „Sickerbecken für Oberflächenwasser in dem Feuchtgebiet“ nicht mehr erfüllen. Das Wasser werde sich angrenzende Nachbarflächen zur Versickerung suchen. Die wegen der Auswirkungen des Vorhabens notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Das falle umso mehr ins Gewicht, als die Vorhabenträgerin mit dem von ihrer Komplementärin, der AP Geschäftsführungs-GmbH aufgebrachten Stammkapital von 25.000,- € derartige Schäden finanziell nicht abdecken könne. Randnummer 9 Mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.12.2011 hat sich auch die Interessenvertretung für nachhaltige Natur- und Umwelterziehung (INNU e.V.) gegen das Vorhaben gewandt und unter Verweis auf unrichtige Aussagen im Umweltgutachten die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets Schilfgürtel“ beantragt. Randnummer 10 In seiner Sitzung am 15.12.2011 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einem in der Beschlussvorlage enthaltenen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie dem Durchführungsvertrag zu und beschloss dann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ als Satzung. Randnummer 11 In dem Abwägungsvorschlag heißt es speziell zu den Einwendungen der Antragstellerin, der Vorhabenträger habe eine Baugrunduntersuchung durchführen lassen. 8 vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“) vgl. hierzu das Baugrundgutachten des Erdbaulaboratoriums Saar, Beratende Ingenieure Heimer & Bastgen GmbH, Institut für Erd- und Grundbau nach DIN 1054 vom 8.9.2011, sowie den auf die Bedenken der Antragstellerin und anderer Einwender bezogene Ergänzung vom 12.9.2011 („Aktenvermerk 2“) Der Markt werde ohne Unterkellerung gebaut. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei nicht zu befürchten. Bei tiefgreifend schlechten Untergrundverhältnissen seien Tiefengründungen und Untergrundverbesserungen in Form von Rüttelstopfverdichtungen/Schotter möglich. Aus Bodenuntersuchungen bei dem Autohaus E im Jahr 1986 sei bekannt, dass unter oberflächigen Auffüllungen humose Lehme mit einzelnen Torf- und Sandschichten zu erwarten seien. Der Übergang zu den unterlagernden Kiesen und Kiessanden sei dort in einer Tiefe von ca. 2,50 m erfolgt. Die Gründungsvarianten seien in dem Baugrundgutachten vom 8.9.2011 im Einzelnen dargestellt. Von daher seien insoweit auch keine Schäden am Gebäude der Antragstellerin zu erwarten. Die „Sumpfsituation“ sei bekannt. In der Bestandsaufnahme im Grünbereich würden Feuchtigkeitsindikatoren wie Segge und Mädesüß genannt und es werde auf Vernässungsbereiche hingewiesen. Hinsichtlich der angesprochenen Probleme beim Lärmschutz sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden, in dem alle relevanten Schallquellen, insbesondere die Schallabstrahlung durch im Freien stattfindende Vorgänge und Tätigkeiten, erfasst worden seien. Das gelte für den Kundenparkplatz mit Einkaufswagenbox, das Rangieren von Lkws und Lieferwagen, Verladetätigkeiten und technische Einrichtungen. Zur Berechnung seien die DIN 18005 und die TA Lärm herangezogen worden. Bereits im Vorfeld seien Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Richtwerte ermittelt und dann bei der Planung berücksichtigt worden. So sei unter anderem im Nachtzeitraum ausschließlich eine Anlieferung von Zeitschriften mit einem Kleinlieferwagen über die Zu-/Ausfahrt Richtung D-Straße möglich und ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Da für angrenzende Bereiche keine Bebauungspläne vorlägen, sei der Flächennutzungsplan herangezogen worden. Dieser weise südlich und östlich des geplanten Marktes eine gemischte Baufläche und westlich des Einkaufsmarktes eine gewerbliche Baufläche aus. Bei den schalltechnischen Berechnungen sei als „worst case“ dabei ein durchgehender Betrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angesetzt worden, auch wenn im Saarland die Öffnungszeit um 20 Uhr ende. Es werde von 800 Kunden pro Tag ausgegangen, davon 75 % mit dem PKW, woraus sich ein tägliches Verkehrsaufkommen von rund 600 Fahrzeugen beziehungsweise 1.200 PKW-Bewegungen ergebe. Zusätzlich werde in den Zeiten von 5 Uhr bis 6 Uhr und von 22 Uhr bis 23 Uhr von jeweils 10 Fahrzeugbewegungen für Mitarbeiter beziehungsweisen die ersten oder letzten Kunden ausgegangen. An der Rampe im Westen des Areals sei von einer Anlieferung durch 4 Lkw, 6 Lieferwagen und von einer Zeitschriftenanlieferung durch einen Kleinlieferwagen auszugehen. Der Backshop werde einmal täglich durch einen Lieferwagen bedient. An der östlichen Seite befinde sich die Frischfleischanlieferung, die durch 2 Lkw am Tag angedient werde. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden und die Forderung der TA-Lärm hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums erfüllt sei. Was den Einwand eines mangelnden Bedarfs für den neuen Markt angehe, sei dem in der Begründung des Plans enthaltenen Einzelhandelsgutachten zu entnehmen, dass der Stadtteil B bislang unterversorgt sei und sich durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters die Nahversorgung für die Bevölkerung erheblich verbessere. Die Verkehrssituation sei in der verkehrsgutachterlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Für den Anschlussknoten D-Straße liege die Spitzenbelastung noch unter 100 Pkw/E/h, so dass keine eigenen Leistungsberechnungen durchzuführen seien. Die geplante Festsetzung einer Obergrenze bei der Grundflächenzahl von 0,8 sei für einen Lebensmittel-Vollsortimenter üblich. Randnummer 12 Der Bebauungsplan wurde am 21.12.2011 ortsüblich bekannt gemacht. 9 vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011 vgl. dazu das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/52/43 vom 21.12.2011 Randnummer 13 Er übernimmt nachrichtlich die „Bahnfläche“ und erfasst am nordwestlichen Ende des Geltungsbereichs einen kleineren Streifen der D-Straße und im Südosten einen etwa 58 m langen Abschnitt der P Straße. Er weist ferner ein einheitliches Sondergebiet mit jeweils durch Baugrenzen definierten getrennten Baufenstern auf Teilflächen der Parzellen Nr. 143/2, Nr. 146/1 und Nr. 146/2 für den Markt und auf Teilen der Parzellen Nr. 209/1 und Nr. 211/1 für das „Bistro“ (Nutzfläche „ca. 200 qm“) aus. Ausweislich der beiden Nutzungsschablonen wurden jeweils Grundflächenzahlen von 0,8 und maximale Gebäudehöhen von 13 m (Markt) beziehungsweise 9,50 m („Bistro“) festgesetzt. Die Begründung für den Bebauungsplan geht nach einer Beschreibung der „Bestandsituation“ insbesondere hinsichtlich der biologischen Gegebenheiten auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsgutachten ein, 10 vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011) vgl. die Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieurgruppe Kohns PLAN GmbH Neunkirchen (Juli 2011) wonach das Ansiedlungsvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht positiv zu bewerten sei. Die ausreichende Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität seien für das prognostizierte Jahr 2025 nachgewiesen. Auch der Landesbetrieb für Straßenbau habe insoweit keine Einwände erhoben. Die Begründung geht ferner auf ein Einzelhandelsgutachten 11 vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011 vgl. das Einzelhandelsgutachten der isoplan Marktforschung vom 16.6.2011 ein, das sich auch mit den einschlägigen landesplanerischen Vorgaben für den großflächigen Einzelhandel beschäftigt und im Ergebnis auf eine wesentliche Verbesserung der Nahversorgung in dem „bislang unterversorgten Stadtteil“ B der Antragsgegnerin verweist. Der Standort am Rande des bestehenden Ortszentrums von B sei in die vorhandene Bebauung integriert. Darüber hinaus werden die bereits im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage für den Stadtrat angesprochenen Boden- und Lärmgutachten erläutert (ab Seite 11). Bei der Beschreibung der Auswirkungen der Festsetzungen und der Abwägungsentscheidung heißt es zu dem letztgenannten Punkt unter anderem, bezüglich der Lärmimmissionen sei darauf geachtet worden, dass die Zufahrt von der D-Straße aus unmittelbar neben der gewerblichen Nutzung auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite der liege. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Einkaufsmarktes die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden eingehalten würden, so dass unter dem Aspekt keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Randnummer 14 Im März 2012 teilte die Beigeladene zu 2) der Antragsgegnerin mit, dass der „vorhabenbezogene Grundbesitz“ am 27.12.2011 an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei. 12 vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin vgl. das Schreiben vom 18.3.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin Nachdem diese die Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag erklärt hatte, 13 vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin vgl. das Schreiben vom 23.4.2012 an das Bau- und Umweltamt der Antragsgegnerin stimmte der Stadtrat dem Wechsel des Vorhabenträgers im Mai 2012 zu. 14 vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3) vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 10.5.2012 (TOP 3) Im Juni 2012 vereinbarten die Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 1) vor einem Notar in Ergänzung im Februar beziehungsweise März 2012 geschlossener Kaufverträge, dass von den Übernahmeerklärungen hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht die Herstellungsverpflichtung für das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro“) betroffen sei. 15 vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012 vgl. die Vereinbarung Urkundenrollen-Nr. …/2012 des Notars Dr. K vom 4.6.2012 In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.6.2012 an den Notar heißt es, der Inhalt der Urkunde werde „hiermit genehmigt“. Randnummer 15 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 14.6.2012 eingegangen. Sie verweist auf ihr Wohnrecht und auf die Stellung als Eigentümerin der Parzelle Nr. 215/1, woraus ihre Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren folge. In der Sache macht sie geltend, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich bereits aus formellen Gründen. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan heraus entwickelt worden. Bei lediglich Rahmen setzenden Regelungen im Bebauungsplan werde der Durchführungsvertrag weitgehend seines Sinns beraubt. Aus dem Durchführungsvertrag in seiner geänderten Form ergebe sich keine klare Abgrenzung der „territorialen Verantwortlichkeiten“ der Beigeladenen bei der Binnenerschließung und der Herstellung des Gehwegs. Im Widerspruch zum Ortsrecht der Antragsgegnerin sei insoweit auch nur eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der erstmaligen Herstellung vereinbart. Die inzwischen vom Stadtrat erteilte Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 in der Sitzung am 29.8.2013 sei unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung erfolgt. Die Planung sei unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden, weil das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Die gebotene allgemeine Vorprüfung sei nicht durchgeführt worden. Bereits aus der „Vorprüfung“ aufgrund der Angaben im Umwelt- und im Bodengutachten und aus dem Inhalt des Schreibens des Naturschutzvereins INNU e.V. vom 14.12.2011 gebe sich der im Übrigen seit langem bekannte Charakter des Planbereichs als Feuchtgebiet und „schützenswerter Sumpf“. Der INNU e.V. habe „umfangreiche geschützte Tierbestände“ festgestellt. Im Gutachten der agsta Umwelt GmbH sei jedoch lediglich die Rote-Liste-Art Mauereidechse angesprochen worden. Daher sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt worden. Auch die „Verbundstruktur“ mit dem durch B fließenden S Bach, die eine „großflächige Biotop-Struktur“ bilde, sei nicht erfasst worden. Daher sei die Antragsgegnerin nicht von einem zutreffenden Verständnis der Biotopmerkmale gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen. Aufgrund des Verbunds mit dem Habitat des S Bach-Gebiets ergebe sich, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach § 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 Punkt 2.3.7 zum UVPG haben könne. Daher hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Antragsgegnerin weise Rechtsfehler auf. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht zu seiner Unwirksamkeit führende Mängel auf. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihre Umsetzung sei objektiv unmöglich. Zunächst sei nicht klar, ob die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 nur für die festgelegten Baugrenzen als mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche oder für das gesamte Plangebiet inklusive Zufahrts- und Parkflächen gelten solle. Im erstgenannten Fall sei die Vorgabe nicht realisierbar, da das gesamte Baufenster mit dem Markt überbaut werden solle. Im zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans seien durch Pfeile nur die Baugrenzen als Sondergebiet definiert.
Textteil solle aber das gesamte Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden. Der Plan entspreche nicht dem Gebot der Normklarheit. Sofern die Sondergebietsausweisung das gesamte Plangebiet erfassen solle, seien
NVO 1990 auch die Parkplätze und die Zufahrten zu berücksichtigen. Warum für die Bestimmung der GRZ von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgesehen werden sollte, obwohl diese ausdrücklich im Textteil des Plans in Bezug genommen würden, erschließe sich nicht. Aus dem Vorhabenplan ergebe sich, dass für den Teilbereich des Verbrauchermarktes 80 Parkplätze gebaut werden sollten. Auf dem Plan seien aber nur 74 Stellplätze ausgewiesen. Nach der Garagenverordnung sei jeweils eine Fläche von 3 m auf 5 m anzusetzen. Das ergebe einschließlich der Zufahrt und des Gebäudes eine überbaute Grundstücksfläche von 6.849 qm bei einer Gesamtfläche des „Vorhabens von ca. 7.080 qm. Das entspreche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,97 und nicht von 0,8. Für den Bereich des Bistros mit einer reinen Verkaufsfläche von 200 qm ergebe sich bei einer Gesamtfläche von 1.820 qm eine gemäß Vorhabenplan überbaute Fläche von 830 qm. Jedoch berücksichtige der Vorhabenplan weder gesondert auszuweisende, hier aber nicht ausgewiesene Stellplätze, noch die Zuwegung zum Bistro, noch Gehwege für Fußgänger. Die Ungereimtheiten des Vorhabenplans auf dem vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Bebauungsplan seien umso erstaunlicher, als Bestandteil der Planungsakte auch Unterlagen zu einer Planungsalternative seien, auf denen der Geltungsbereich um ihr Grundstück Nr. 215/1 und die Restfläche der Parzelle Nr. 143/2 ausgedehnt sei und die daher eine tatsächliche Umsetzung des Vorhabens möglich machen würden. Dies würde die Realisierung von 14 Parkplätzen für das Bistro und der 85 Stellplätze für den Markt erlauben. Die zweigeteilte Abbiegespur sowohl in Richtung A-Stadt als auch in Richtung L sei Grundvoraussetzung für die in den Abwägungsvorgang einbezogene Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 gewesen. Des Weiteren wäre so auch noch Platz für „acht Hochstämme“. Der nunmehrige Geltungsbereich reiche aufgrund des Zuschnitts der Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 nicht aus, um die für das Bistro erforderlichen 14 Parkplätze nebst Zuwegung zu realisieren. Deren „vollumfängliche“ Inanspruchnahme insoweit würde zu einer Grundflächenzahl im „Bistrobereich“ von 1,0 führen. Die objektive Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Festsetzung bedinge auch die objektive Unmöglichkeit der Umsetzung der Vorgabe für Anpflanzungen nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen, insbesondere bei Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Grenzabstände. Für 94 Stellplätze seien danach zwölf Hochstämme zu pflanzen. Eine objektive Unmöglichkeit ergebe sich ferner daraus, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin der im Plangebiet liegenden Parzellen Nr. 242/8 und Nr. 1969/162 sei. Die Planung verstoße auch gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB.
in Abschnitt 2.5.2 des Teilabschnitts Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) kodifizierten Konzentrationsgebot (Z 42) sei das Vorhaben nur in Ober-, Mittel- oder Grundzentren zulässig. Dagegen sei die Versorgung der Bevölkerung in nicht-zentralen Gemeindeteilen („Nahbereich“) auf die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auszurichten. Die insoweit erforderliche Ausnahmeerlaubnis der Landesplanungsbehörde liege nicht vor; die dafür notwendigen Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt. In dem Einzelhandelsgutachten werde festgestellt, dass im Stadtteil B für die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege eine Verkaufsfläche von insgesamt 443 qm vorliege. Bezogen auf die weiteren Ortsteile sei in dieser Warengruppe sogar eine geringfügige Überversorgung festzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads seien nur die nicht zur Kernstadt zählenden Ortsteile der Antragsgegnerin miteinander vergleichbar. Deren jeweiliger Versorgungsgrad sei ins Verhältnis zu setzen. Das Gutachten der Firma Isoplan vom 16.6.2011 setze zur Ermittlung der prozentualen Verkaufsflächen auch die Kernstadt der Antragsgegnerin, ein Mittelzentrum, an. Es sei klar, dass sich so ein „Untergewicht“ bei den Ortsteilen ergebe. Die Grundversorgung sei ebenso gesichert wie in den anderen untergeordneten Ortsteilen. Auch diesen werde zugemutet, ihren Bedarf in der 3 km entfernten Kernstadt zu decken. Eine Ausnahme für die Ansiedlung eines Vollsortimenters „mit 1.600 qm Verkaufsfläche“ liege daher nicht vor. Zudem sei auch die diesbezüglich für eine Auslastung erforderliche Mantelbevölkerung nicht vorhanden. Das Gutachten gehe von einer durchschnittlichen Umsatzerwartung in Höhe von 5,14 Mio. € aus, was um 31 % und damit erheblich von den Umsatzerwartungen des Betreibers in Höhe von 3,53 Mio. € abweiche. Ferner wende der Gutachter bundesdeutsche Durchschnittssätze an, obwohl in dem Gutachten von einem begrenzten Einzugsgebiet und einer unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kaufkraft die Rede sei. Insoweit sei erstaunlich, dass für den im Mai 2012 in der Innenstadt der Antragsgegnerin angesiedelten größeren REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm eine Umsatzerwartung von 5,87 Mio. € ausgegeben werde. Das entspräche einer gleichen Flächenproduktivität, obwohl dem geplanten Markt in B nur die Kaufkraft der Einwohner dieses Stadtteils (3.733) und der Ler Ortsteile B (1.543), R
Baugrundgutachten zur Untergrundverbesserung erhebliche Mengen an Schotter aufgefüllt werden müssten, seien auch das künftige Niveau des Parkplatzes und die daran anknüpfende Höhenfestlegung für die Gebäude nicht definiert. Die Frage der Vorklärung des von dort in den S Bach abfließenden Oberflächenwassers sowie die Aufstellung des Trennsystems unter der D-Straße in den EVS-Sammler sei nicht Gegenstand des Durchführungsvertrags. Schließlich verstoße der Plan auch gegen die Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 6 BauGB und gegen das Abwägungsgebot. Die Lärmschutzbelange seien nicht fehlerfrei ermittelt worden. Zunächst seien die Folgen des Zu- und Abgangsverkehrs des Bistros, insbesondere was das Grundstück Nr. 215/1 angehe, überhaupt nicht untersucht worden. Bei einem geplanten Verkehrsaufkommen von 1.200 PKWs am Tag und den damit einhergehenden Abgas- und Lärmimmissionen sowie der im Winter vorhersehbaren Streusalzbelastung der unmittelbaren Umgebung sei die kleingärtnerische Nutzbarkeit nicht mehr gegeben. Das Gutachten gehe ferner unzutreffend von dem Schutzniveau eines Mischgebiets aus, obwohl im östlichen und nordöstlichen Anschluss faktisch reine Wohnbebauung vorliege. Die dort geltenden Richtwerte seien nicht eingehalten. Auch ein adäquater Sichtschutz sei in die Abwägung nicht einbezogen worden.
Vorhabenplan seien die Anlieferzone und die Lagerräume für Fleisch und Kühlwaren direkt neben ihrer Grenze vorgesehen. Lösungen der dadurch entstehenden Immissionsprobleme seien nicht vorgesehen. Zwar sei früher auf dem Grundstück Nr. 153/1 ein Reifenhandel betrieben worden, der aber 2009 aufgegeben worden sei. Der Planbereich stelle daher faktisch eine „innerörtliche Baulinie“ zwischen einem Mischgebiet und einem reinen Wohngebiet dar. Daher wären Immissionsrichtwerte von 50/35 dB(A) und nicht von 60/45 dB(A) zugrunde zu legen gewesen. Insoweit liege ein Abwägungsmangel hinsichtlich der für ihre Person angenommenen fehlenden Beeinträchtigung vor. Auch seien die Berechnungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf die vom Projektträger genannten, wesentlich zu niedrigen Kundenzahlen stützten, unzutreffend. Der Gutachter verwende für die Berechnung der Lärmbelästigung ausschließlich die Angaben des Projektträgers und berücksichtige nicht die geltenden Erfahrungswerte und Standards für die Verkehrserzeugung und den induzierten Kundenverkehr, die zu einem potenziell wesentlich höheren Verkehrsaufkommen und damit zu erhöhten Lärmimmissionen führten. Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch das Rangieren der Lkws und Lieferwagen sowie der Verladetätigkeiten stütze sich das Gutachten auf die zu niedrigen Angaben des Projektträgers. Ferner seien die Auswirkungen auf das Grundstück Nr. 215/1 nicht ermittelt worden. Dieses werde künftig nicht mehr als Bauland nutzbar sein und damit erheblich entwertet. Gleiches gelte für ihr Wohnrecht im Gebäude auf der Parzelle Nr. 153/1. Insgesamt sei also eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in die Abwägung eingeführt worden, die auch offensichtlich und ausweislich der Begründung auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Untersuchung basiere auch insoweit auf falschen Ausgangsdaten, als nur der Markt, nicht aber auch das geplante Bistro berücksichtigt worden sei. Daher wäre von einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 qm auszugehen gewesen, was
„Standardverfahren“ HSVV auch wegen des Synergieeffekts ein erheblich größeres Kundenaufkommen, nämlich 1.600 bis 1.920 statt der im Verkehrsgutachten angenommenen 1.400 bis 1680 pro Tag, erwarten lasse. Die Untersuchung basiere auch auf der Annahme, dass für die untergeordnete Ausfahrt zur P Straße getrennte Fahrstreifen für Rechts- und Linksabbieger vorgesehen seien. Nur unter dieser Prämisse werde die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität des dieses „Anschlussknotens A“ befürwortet.
Vorhabenplan, der dem Bebauungsplan beigefügt sei, sei jedoch lediglich eine untergeordnete Zufahrt vom Parkplatz zur P Straße ohne getrennte Fahrstreifen vorgesehen. Der Bebauungsplan sei daher aufgestellt worden, ohne dass die „verkehrsrechtlichen“ Aspekte einer einspurigen Zufahrt untersucht worden seien. Das sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten basiere auch auf der unrichtigen, vom Bauträger vermittelten, aufgrund der Lage des Marktes aber unrealistischen Annahme, dass 25 % der Kunden, also 400 bis 480 Kunden den Markt zu Fuß besuchten. Die Mehrzahl der insgesamt 3.722 Einwohner von B konzentriere sich auf das am anderen Ortsende gelegene, fußläufig etwa 2 km entfernte Neubaugebiet.
Baugrundgutachten (dort Punkt 9.2, Seite 10) sei die auf dem Plangelände vorgefundene Torfschicht sehr problematisch und könne zu Schäden an der vorhandenen Bebauung führen. Ihr Wohnhaus sei direkt mittels einer „schwimmenden“, etwa 80 cm dicken Betonplatte auf den Wasser führenden Schichten gegründet. Daher könne es bei einer Belastung der Geländeoberfläche im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens zu Setzungen und Rissbildungen an ihrem Haus kommen. Das gelte auch für das vorgeschlagene Verfahren zur Untergrundverbesserung im Rüttelstopfverfahren, bei dem Schotter großflächig in den Boden „hinein gerüttelt“ werde. Hierzu werde im Gutachten trotz der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken keine Aussage getroffen. Auch das führe zu einem Abwägungsdefizit. Seit Beginn der Bauarbeiten sei ihr Anwesen „erheblich feuchter“ geworden. Das Haus sei „voller Putzrisse“. Feuchtigkeit dringe ein. Auch in der Garage seien Schäden nachweisbar. Dadurch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Durch die Vorgabe im Textteil, dass über eine Länge von 50 m eine Grenzbebauung zulässig sei, würden die Abstandsflächenvorschriften zu Lasten des angrenzenden, mit ihrem Wohnrecht belasteten Anwesens außer Kraft gesetzt. Zur Festsetzung einer maximalen Höhe des Marktgebäudes von 13 m sei festzuhalten, dass die maximal 6,50 m hohe Umgebungsbebauung „um das Doppelte überragt“ würde, was eine erhebliche „Verschattung“ und eine „erdrückende Wirkung“ zur Folge hätte, zumal keinerlei Abstandsflächen einzuhalten seien. Das sei ebenfalls nicht untersucht worden. Wegen der umfangreichen Bodenversiegelung sei ein Abfluss des Oberflächenwassers auf ihr Grundstück mit entsprechenden Schadensfolgen zu erwarten. In der Abwägung sei auch die Eigenschaft des Geländes als schützenswertes Biotop verkannt worden. Das „Gutachten“ gehe ferner mit keinem Wort auf Auswirkungen des Bauvorhabens für die „bestehenden Nahversorger“, unter anderem 2 Metzger, 2 Bäcker, einen Gemüseladen, einen Drogeriemarkt und Apotheken, ein. Diesen werde durch den Vollsortimenter die „Lebensgrundlage“ entzogen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach Realisierung des Marktes zunächst die bestehenden Einzelhändler schließen und 2 bis 3 Jahre später nach Feststellung der Unrentabilität des Marktes dieser selbst geschlossen werde, was den Zusammenbruch der gesamten lokalen Versorgungsinfrastruktur zur Folge habe. Randnummer 16 Nachdem der Senat die Antragsgegnerin auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan hingewiesen hatte, ist der Plan am 25.4.2013 erneut ausgefertigt und am 1.5.2013 durch neuerliche ortsübliche Bekanntmachung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. In seiner Sitzung vom 29.8.2013 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin auch der Änderung des Durchführungsvertrags vom Juni 2012 zu. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 den am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 1.5.2013 erneut rückwirkend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 20 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie besitze lediglich ein schuldrechtliches Wohnrecht für Teile des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 153/1. Ein solches Wohnrecht vermittle dem Inhaber keine Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das Bauplanungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen und ziele darauf ab, die einzelnen Grundstücke im Wege der Eigentumsinhaltsbestimmung einer im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Da baurechtlicher Nachbarschutz in diesem Bereich auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhe, hätten nur die Eigentümer eines Nachbargrundstücks beziehungsweise in eigentumsähnlicher Weise Berechtigte eine schutzwürdige Position. Die Antragstellerin wende sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dessen Besonderheit gegenüber der so genannten „Angebots-Planung“ liege darin, dass er sich auf ein bestimmtes Projekt beziehe und der in die Planung einzubindende Vorhabenträger eine Durchführungsverpflichtung übernehme, also in dinglicher Weise Zugriff auf die betroffenen Grundstücke haben müsse. Das lege es nahe, auch in dem Zusammenhang für die Antragsbefugnis die erwähnte Repräsentationstheorie zugrunde zu legen. Im Ergebnis dasselbe gelte für die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende, lediglich kleingärtnerisch genutzte Parzelle Nr. 215/1 der Antragstellerin. Dabei handele es sich um einen schmalen, nicht für eine Bebauung geeigneten Grundstücksstreifen. Insoweit seien Beeinträchtigungen bei der nur gelegentlichen, gegenüber Wohnnutzungen weniger „lärmsensiblen“ Gartenarbeit von Frühjahr bis Spätsommer durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Eine – wie hier – nur unwesentliche Verkehrszunahme vermittle keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide an keinem nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Fehler. Die im Juni 2012 grundstücksbezogen vereinbarte teilweise Übertragung der Durchführungsverpflichtung auf die Beigeladene zu 2) sei rechtlich unbedenklich. Eine Zustimmung des Stadtrats dazu sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl zwischenzeitlich erteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und die eingeholten Gutachten hätten bestätigt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmauswirkungen und der grünordnerischen Festsetzungen dargelegt worden. Aus einer Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH ergebe sich vielmehr, dass in den Monaten April und Mai 2011 eine Bestandserfassung vorgenommen worden sei. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sei nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Unter anderem sei der Anteil an Stickstoff liebenden („nitrophilen“) Störarten sowie einzelner Ruderalisierungsanzeiger sehr hoch. Auch sei die Fläche als Weidefläche benutzt worden und es fehle der typische Aufwuchs an Schilf. Ein Biotopverbund mit dem S Bach liege ebenfalls nicht vor. Der Bereich werde durch eine Straße, einen Spielplatzbereich sowie eine gewerblich genutzte Fläche vom Bachsystem getrennt. Die Stellungnahme des INNU e.V vom 14.12.2011 wäre selbst bei einer unterstellten inhaltlichen Richtigkeit nach § 4a Abs. 6 BauGB für die Beschlussfassung unbeachtlich. Das gelte zumindest deswegen, weil insoweit weitere Nachforschungen hätten angestellt werden müssen. Der Stadtrat habe dieses Schreiben daher zu Recht nicht berücksichtigt. Die dort aufgeführten Arten seien nach der Stellungnahme der agsta Umwelt GmbH auch abgehandelt worden. Die Einschätzung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, sei nachvollziehbar im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolge aufgrund einer lediglich überschlägigen Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe. Der Einwand, dass die festgesetzte GRZ von 0,8 nicht eingehalten werden könne, sei nicht zutreffend. Dem auf dem Planteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltenen Vorhabenplan sei die Anordnung der geplanten Stellplätze zu entnehmen. Dasselbe gelte für die Grünflächen, die nicht überbaut werden sollten. Dabei handele es sich insgesamt um rund 1.800 qm und damit um 20 % der Sondergebietsfläche (Verbrauchermarkt und Bistro) aus der Zahl der Stellplätze und der Festsetzung „1 Hochstamm pro 8 Stellplätze“ ergebe sich ferner eine Anzahl von 10 anzupflanzenden Bäumen, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zwingend innerhalb der Stellplatzfläche anzuordnen seien. Der Einwand greife auch deswegen nicht durch, weil sie – die Antragsgegnerin –
GB hier nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Eine strikte und unmittelbare Bindung an § 19 BauNVO bestehe auch dann nicht, wenn die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – sofern es um die Grundflächenzahl gehe – Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Bezug nähmen. Vielmehr sei durch Auslegung der Plansatzung das planerisch Gewollte zu ermitteln. Eine Auslegung der Festsetzungen dieses Plans ergebe, dass der § 19 BauNVO nicht unmittelbar und strikt bindender Maßstab für die Zulässigkeit des Planvorhabens sei. Den textlichen Festsetzungen sei unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, dass nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO für das Sondergebiet eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt werde. Sie habe sich bei der GRZ an den Höchstgrenzen orientiert, die der § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete vorsehe. Hinsichtlich der „ganz anderen Frage“, wie die GRZ zu ermitteln sei, verwiesen jedoch die planerischen und die textlichen Festsetzungen des Plans gerade nicht auf den § 19 BauNVO, was wegen § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht zu beanstanden sei. Daher gelte hier nicht der § 19 Abs. 4 BauNVO. Eine Berücksichtigung der Parkplätze und der Zufahrten habe sie ersichtlich nicht gewollt. Das bestätigten auch die Ausführungen in der Begründung unter der Nr. 5.
GB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, 33 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon im Aufstellungsverfahren ihre – bis heute – zentralen Einwände gegen das den Gegenstand der Planung bildende Vorhaben hinsichtlich des Sumpfgebietscharakters des Baugrundes, unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Liefer- und Kundenverkehr sowie eines aus ihrer Sicht fehlenden Bedarfs für einen solchen Einzelhandelsmarkt speziell in B erhoben. B. Randnummer 34 Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der in der Sitzung am 15.12.2011 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene, inzwischen durch Neubekanntmachung vom 1.5.2013 rückwirkend (erneut) in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ leidet nicht an den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. 34 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 Randnummer 35 1. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich zunächst nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Solche ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das bundesrechtliche Vorgaben insoweit ergänzende Kommunalrecht des Landes, was die Ausfertigung der Satzung anbelangt. Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans 35 vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37 vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, BRS 71 Nr. 37 kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren. Das ist hier geschehen. Der Frage, ob die im Dezember 2011 erfolgte Ausfertigung des Plans wegen einer Nichtbeachtung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung 36 vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung vgl. hierzu etwa Bitz, Anmerkungen zu dem vorgenannten Normenkontrollurteil, SKZ 2008, 38, 42 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag, braucht nach der am 1.5.2013 von der Antragsgegnerin vorgenommenen (ordnungsgemäßen) Neubekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Verbrauchermarkt P“ nicht mehr nachgegangen zu werden. Randnummer 36 2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die speziellen verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass vorhabenbezogener Bebauungspläne (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) greifen im Ergebnis nicht durch.
GB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Träger des Vorhabens auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Durchführung des Vorhabens sowie der notwendigen Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich vertraglich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet. 37 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223, wonach diesen Anforderungen in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann genügt ist, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der vom Vorhabenträger und vom Eigentümer unterschrieben ist, und das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebot ermächtigt wird Diese Anforderungen waren bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllt. Randnummer 37 Der Durchführungsvertrag „zum Vorhaben- und Erschließungsplan“ wurde – inzwischen unstreitig – vor dem Satzungsbeschluss am 15.12.2011 geschlossen. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin in dem Zusammenhang zunächst das Fehlen eines inhaltlich ausreichend konkreten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hierzu enthält der § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine weiteren Vorgaben. Solche ergeben sich mittelbar aus der Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan durch die Aufnahme in den Satzungsbeschluss Bestandteil des Bebauungsplans wird. Diesen Anforderungen genügt im konkreten Fall die auf der Planurkunde befindliche zeichnerische Darstellung des in dem § V 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrags (Teil II) beschriebenen Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Plan (nur) als „Vorhabenplan“ (nicht auch ausdrücklich als „Erschließungsplan“) bezeichnet worden ist. Aus dieser Planzeichnung geht eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen ist. Das genügt inhaltlich zur Konkretisierung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans, auch die Einzelheiten etwa der Entwässerung des Vorhabens zwingend zu beschreiben. Die Regelung solcher Fragen in Einzelheiten kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das ist vorliegend geschehen. Insofern kann auf den zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Entwässerungsplan vom 20.4.2012 (Plannummer 08) verwiesen werden. Die Beschreibung des Vorhabens in Teil II des Durchführungsvertrags (§ V 1 Abs. 1 DV) enthält dazu unter c) die Feststellung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen öffentlicher Träger bereits vorhanden sind. Daran anknüpfend sieht der Entwässerungsplan unter anderem die Benutzung des EVS-Hauptsammlers (DIN 1100) und – hinsichtlich des Niederschlagswassers – in den „vorhandenen Bach“ (S Bach) vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vorklärung von in den S Bach eingeleiteten Abwässern, der Modalitäten des Anschlusses an die vorhandenen Kanalisationseinrichtungen und des angeblichen Abfließens von Niederschlagswässern vom Parkplatz auf ihr Grundstück. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details technischer Anforderungen vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre auch nicht sinnvoll, da dem Vorhabenträger insoweit Spielräume verbleiben sollen und letztlich sogar müssen, ohne dass hierzu stets Änderungen des Bebauungsplans notwendig wären. Randnummer 38 Ob die nach Erlass des Bebauungsplans im Jahr 2012 durch die nachträglichen Änderungen des Durchführungsvertrags geschaffene gegenwärtige Vertragssituation hinsichtlich der Durchführungsverpflichtung noch den rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, kann im Ergebnis dahinstehen. Diese Vereinbarungen unterliegen – ihre Wirksamkeit, insbesondere was die „Rückübernahme“ der Ausführungspflicht für das „Bistro“ durch die Beigeladene zu 2) angeht, unterstellt – zwar ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung der Pflichten des Vorhabenträgers. Diese lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht mit einem lapidaren Hinweis auf eine „Verdopplung“ in der Schuldnerposition und eine dadurch (sogar) bewirkte Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Gläubigerin des öffentlich-rechtlich vereinbarten Durchführungsanspruchs ausräumen. Unbedenklich war insoweit vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der im März 2012 zwischen der Beigeladenen zu 2) als Projektentwicklerin
Abschluss des Planungsverfahrens und der Beigeladenen zu 1) als interessierter Investorin vereinbarte umfassende Wechsel hinsichtlich der Stellung als Vorhabenträgerin. Ihr hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.5.2012 auch zugestimmt, nachdem die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 23.4.2012 ausdrücklich eine Übernahme aller sich aus dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Durchführungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erklärt hatte. Randnummer 39 Nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zumindest bedenklich ist aber die weitere, davon abweichend im Juni 2012 zwischen den Beigeladenen in notarieller Form getroffene Vereinbarung, dass sich die Übernahme der Herstellungsverpflichtung durch die Beigeladenen zu 1) nicht auf das auf den Parzellen Nr. 211/1 und Nr. 209/1 geplante Gebäude („Bistro/Imbiss“), beziehungsweise auf diesen Teil des im § V 1 Abs. 1 unter a) beschriebenen Vorhabens erstrecke, der die Antragsgegnerin zunächst durch Verwaltungsschreiben, inzwischen auch in Form eines Beschlusses ihres Stadtrats vom 29.8.2013 zugestimmt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung vom Juni 2012 unterstellt – sich damit die Vorhabenträgerschaft für diesen Teil des auch im Bebauungsplan so beschriebenen einheitlichen Vorhabens „verselbständigt“ hat, das heißt letztlich in dem Umfang auf die Beigeladene zu 2) zurück übertragen worden ist. Ein solches Aufspalten in mehrere Vorhabenträger bezogen auf einzelne Bestandteile des „Vorhabens“ ist aber dann rechtlich zweifelhaft, wenn die – im konkreten Fall zwei – unterschiedlichen Träger nicht durch gegenseitige verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich ihrer gegenständlich gesonderten Ausführungspflichten miteinander beziehungsweise (auch) im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinde als Gläubigerin die Verpflichtung für die Realisierung des der Planung zugrunde liegenden einheitlichen Vorhabens insgesamt sicherstellen. Dieses Defizit lässt sich nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin kompensieren, dass sie von jedem der beiden „Träger“ des Vorhabens isoliert seinen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Planung insgesamt einfordern könne. Randnummer 40 Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es schon nach der Formulierung im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft als „Vorhabenträger“ im Sinne von § 12 BauGB in Betracht kommen, 38 vgl. etwa Quaas/Kukk in Schrödter, BauGB,
zuvor Gesagten vom Gesetzgeber nicht gewünschte zusätzliche Probleme bei der Realisierung des Bebauungsplans begründen. Die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit unter Beachtung der hierfür im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird dadurch allerdings nicht tangiert. Insoweit ist die Beigeladene zu 2) bei der Realisierung des „Bistros“ beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der inzwischen auf den gesamten Geltungsbereich bezogenen Begrenzung der Grundflächenzahl in gleicher Weise an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden wie dies die Beigeladene zu 1) wäre, wenn sie Trägerin auch dieses (gegenstandsbezogenen) Teils der Durchführungsverpflichtung geblieben wäre. Randnummer 42 Diese teilweise Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Nachhinein, also
Inkrafttreten der Satzung, betrifft daher nicht das „Vorhaben“ in seiner rechtlichen Realisierungsmöglichkeit, sondern nur die Frage der im Falle einer nur teilweisen Realisierung aus Sicht der Antragsgegnerin eröffneten Reaktionsmöglichkeiten. Die Situation ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem nachträgliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung des Vorhabens selbst zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen abweichen, so dass der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans entfällt und unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit seine nachträgliche Unwirksamkeit im Raum steht. 45 vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32 vgl. den Beschluss vom 17.2.2011 – 2 D 36/09.NE –, BRS 78 Nr. 32 Der Frage eines qualifizierten Zustimmungserfordernisses (auch) des Stadtrats der Antragsgegnerin, zu dessen vorbehaltenen Aufgaben nach § 35 Nr. 12 KSVG unter anderem Erlass und Änderung kommunaler Satzungen gehören, als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer im notariellen Vertrag vom Juni 2012 zwischen den Beigeladenen vereinbarten teilweisen Rückübertragung der Durchführungspflicht hinsichtlich des „Bistros“ wie auch den in dem Zusammenhang seitens der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit im öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 29.8.2013 beschlossenen Zustimmung im Schriftsatz vom 5.9.2013 erhobenen kommunalrechtlichen Bedenken in Bezug auf den § 41 Abs. 3 KSVG muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die bezogen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht bedeutsamen Regelungen in der Beitragssatzung für den Ausbau von Gehwegen. Randnummer 43 3. Die Kombination des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Möglichkeit der Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. 46 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3 Die Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber allgemein die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung durch vereinfachte Planungsverfahren gewährleisten wollte, eröffnet die gegenüber dem „normalen“ Bauleitplanverfahren erleichterte und beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen ausdrücklich auch für die „Wiedernutzbarmachung“ von insbesondere brach gefallenen Flächen in bebauter Ortslage. Dabei bietet sich für räumlich begrenzte Flächen, die künftig für ein bestimmtes Bauvorhaben genutzt werden sollen, die Kombination mit einem über die allgemeine bloße Angebotsplanung hinaus eine Realisierungspflicht begründenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB an. Randnummer 44 Auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sind hier erfüllt.
GB darf ein Bebauungsplan nur dann in diesem Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „Verbrauchermarkt P“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und wurde auch von Seiten der Antragstellerin nicht bestritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste. 47 verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff. verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41; in der Tendenz ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff. Das gesamte Plangebiet weist nach der Begründung zum Bebauungsplan eine Fläche von lediglich ca. 1 ha (10.000 qm) auf. Die durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesenen Baufenster für die Errichtung des Einkaufsmarktes und des Bistros erfassen nur einen Teil des Plangebiets. Randnummer 45 Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001 48 vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2 vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2 eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB
UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder
entsprechenden Landesgesetz 51 vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Der zuletzt genannte Ausschlussgrund des beschleunigten Verfahrens
GB ist hier sicher nicht gegeben. Dass es sich bei dem vergleichsweise kleinen und ringsum von Bebauung umgebenen Gelände – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein besonderes „faktisches“ Schutzgebiet mit europarechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Das ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf das am 14.12.2011, also einen Tag vor der abschließenden Sitzung des Stadtrats und lange nach Ablauf der Einwendungsfrist, eingegangene undatierte Schreiben des INNU e.V., in dem eine ganze Reihe angeblich auf dem Plangebiet „beobachteter“ geschützter Tierarten wie Kamm- und Teichmolch ( triturus cristatus und triturus vulgaris ) die Zauneidechse ( lacerta agilis ), die Mauereidechse ( podarcis muralis) , die Ringelnatter ( natrix natrix ) oder der zu den Tagesschmetterlingen zählende Dukatenfalter ( lycaena virgaureae ) sowie verschiedene Pflanzenarten aufgeführt werden. Dass hier durch die Umsetzung der Planung die Vernichtung eines für die Erhaltung der Arten essentiellen Lebensraums droht, lässt sich daraus sicher nicht herleiten. Randnummer 46 Was die von Seiten der Antragstellerin in dem Zusammenhang reklamierte „Umweltverträglichkeitsprüfung“ angeht, ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG auch in der früheren, hier maßgeblichen Fassung, dass beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist, der allerdings wiederum für die Maßnahmen der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) zwar grundsätzlich auch, aber allenfalls begrenzt auf Randbereiche in Anspruch genommen werden kann. 52 vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff. vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 –, SKZ 2013, 44 ff. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG („A“) allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird. Das ist hier – bezogen auf die Nr. 18.6.2 – der Fall. Der Plan lässt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm zu.
Satz 1 UVPG ist in diesen Fällen im Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund „überschlägiger Prüfung“ unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens vom Ergebnis der danach erforderlichen allgemeinen Vorprüfung (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) abhängt. 53 so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104 so wohl auch Gierke bei Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Bd. II, § 13a Rn 104 Randnummer 47 Die damit notwendige allgemeine einzelfallbezogene Vorprüfung hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich durchgeführt. Die in der Begründung des Bebauungsplans, vor allem in dessen Abschnitt 3.0, enthaltenen Ausführungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens genügen indes inhaltlich den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung nach § 3c UVPG beziehungsweise den insoweit geltenden Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG. Das ist zunächst nicht zweifelhaft, was die im Abschnitt 1 der Anlage 2 zum UVPG als „Merkmale des Vorhabens“ unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 beschriebenen Kriterien angeht, wie dessen Größe (Ziffer 1.1), die vorgesehene Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (Ziffer 1.2), die Abfallerzeugung (1.3) und die unter Umweltgesichtspunkten eher auf industrielle Anlagen zugeschnittenen und daher hier allenfalls am Rande bedeutsamen Merkmale Umweltverschmutzung und Belästigungen (Ziffer 1.4) oder das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien (Ziffer 1.5).
der Anlage 2 zum UVPG ist bei der Vorprüfung ferner die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere bezogen auf verschiedene Schutzgebiete nach Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich, zu beurteilen. Im Rahmen der Planaufstellung wurde das Plangebiet zunächst in seinem Bestand, etwa was Geologie, kleinklimatische Aspekte, Gewässer, Bewuchs und hinsichtlich vorgefundener Tiere angeht, dokumentiert und unter anderem als eine „brach liegende Pferdewiese mit Vernässungsstellen“ vor allem in Richtung Bahntrasse auf dem vom Geltungsbereich nicht mehr erfassten südlichen Teil der Parzelle Nr. 143/2 beschrieben. Die unter der Ziffer 2.3 der Anlage 2 (UVPG) als Indikatoren für die „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ beschriebenen Schutzkriterien zielen in aller Regel auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete oder Denkmäler und sind hier mit Blick auf das Planungsgebiet nicht einschlägig. Mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne der Ziffer 3 (Anlage 2 UVPG), insbesondere auf die Umwelt beziehungsweise hinsichtlich des Verkehrslärms, wurden ebenfalls beschrieben. Aus Sicht des Senats genügen diese Ausführungen in der Planbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, inhaltlich den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne einer „überschlägigen Vorausschau“ 54 vgl. dazu im Einzelnen etwa Dienes in UVPG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.