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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen 6 UF 148/13 Beschluss Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit der Anrechte aus

Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit der Anrechte aus der allgemeinen Rentenversicherung und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung Leitsatz Anrechte bei der HZV können nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden, da sie nicht Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG sind. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG St. Ingbert,

  1. Juni 2013, 4 F 244/12 S Tenor
  2. Auf die Erstbeschwerde der – und die Zweitbeschwerde der wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom
  3. Juni 2013 – 4 F 244/12 S – in Ziffer II.,
  4. Absatz der Beschlussformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der umlagefinanzierten – Abteilung zugunsten der Antragsgegnerin auf ein dort einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 4,5334 Entgeltpunkten, bezogen auf den
  5. Oktober 2012, übertragen.
  6. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
  7. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, schlossen am
  8. Mai 1993 die Ehe. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am
  9. November 2012 zugestellt. Randnummer 2 Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort allein hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Antragstellers bei der –(fortan:) angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im
  10. Absatz im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers aus der umlagefinanzierten zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,5334 Entgeltpunkten, bezogen auf den
  11. Oktober 2012, auf deren Konto Nr. ... bei der (im Weiteren:) übertragen. Randnummer 3 Hiergegen wenden sich die und die mit ihren Beschwerden, mit denen sie übereinstimmend beantragen, den angegriffenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Übertragung des auszugleichenden Anrechts des Antragstellers bei der nicht auf ein Konto der Antragsgegnerin bei der, sondern auf ein bei der zu errichtendes Konto erfolgt. Randnummer 4 Die anderen Beteiligten haben hiergegen keine Einwände erhoben. II. Randnummer 5 Beide Beschwerden, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der bestehenden Anrechts des Antragstellers – insoweit allerdings umfassend – angefallen sind (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschlüsse vom
  12. Juli 2012 – 6 UF 60/12 –, juris, und vom
  13. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655), sind nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Insbesondere ist auch die beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 610). Randnummer 6 Die Rechtsmittel sind begründet und führen zur teilweisen Abänderung der beanstandeten Entscheidung nach Maßgabe der Entscheidungsformel. Randnummer 7 Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht zwar seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom
  14. Mai 1993 bis zum
  15. Oktober 2012 zugrunde gelegt. Zu Recht hat das Familiengericht auch auf der Grundlage der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der vom
  16. Februar 2013 das dort bestehende Anrecht des Ehemannes im Wege der internen Teilung und bezogen auf den
  17. Oktober 2012 als Ehezeitende in Höhe von 4,5334 Entgeltpunkten ausgeglichen. Randnummer 8 Mit Erfolg erstreben beide Beschwerden allerdings übereinstimmend, dass diese Entgeltpunkte auf ein bei der HZV zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau und nicht auf ihr bestehendes Versicherungskonto bei der übertragen werden. Denn wie die Beschwerdeführer unwidersprochen und mit der Senatsrechtsprechung in Einklang stehend (Senatsbeschluss vom
  18. April 2013 – 6 UF 67/13 –, juris) ausführen, handelt es sich bei der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung um eine spezielle Zusatzversicherung, deren Anrechte nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden können, da sie nicht gleicher Art i.S. des § 10 Abs. 2 VersAusglG sind. Randnummer 9 Nach alledem sind diese Anwartschaften unter entsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf ein bei der erst noch zu errichtendes Konto der Antragsgegnerin zu übertragen. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Randnummer 11 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung des Familiengerichts im Scheidungstermin vom
  19. Juni 2013 und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur noch ein Anrecht gegenständlich ist. Randnummer 12 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.