G, nicht
G (§ 34c Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). (Rn.27) Orientierungssatz Der Antrag von zusammenveranlagten Ehegatten, deren durchschnittliche Steuerbelastung unter 25% liegt, die Besteuerung der Kapitaleinkünfte gem. § 32d Abs. 6 EStG
dem allgemeinen Steuertarif durchzuführen, kann nur einheitlich für sämtliche (inländische und die ausländische) Brutto-Kapitalerträge der Ehegatten gestellt werden. Die
Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG ermittelten ausländischen Steuern also einschließlich der fiktiven Quellensteuer sind auf die tarifliche Einkommensteuer ebenso wie die einbehaltene Kapitalertragsteuer anzurechnen (Rn.26) . Tenor
zahlung der Kläger i.H.v. 10,52 € anfallen würde. Der Beklagte verzichtete auf die Festsetzung dieses Betrages aus verfahrensökonomischen Gründen und wies den Einspruch mit Entscheidung vom
G die unterjährig durch "fiktive" Quellensteuer gewährten Steuervergünstigungen nicht berücksichtigten und das um die gewährten Vergünstigungen erhöhte Steuerbrutto bescheinigten. Bei Ansatz der bescheinigten Bankenzahlen in Zeile 7 der Anlage „KAP“ und Nichtberücksichtigung der Anlage „AUS“ würden die Kläger ihr Recht auf Berücksichtigung der ihnen zustehenden "fiktiven" Quellensteuer und der bereits unterjährig gewährten Vergünstigung durch die Banken durch
belastung der Quellensteuervergünstigung in der Einkommensteuererklärung verlieren. Randnummer 7 Den Klägern könnten die Steuerverkürzung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen durch Anrechnung der (fiktiven) Quellensteuer nicht versagt werden, während man sie Steuerpflichtigen, die nicht den § 32d Abs. 6 EStG beanspruchten, gewähre. Der Gesamtsteuersatz liege bei den Klägern unter 25%. Das Einkommen setze sich hauptsächlich aus Kapitalerträgen zusammen, die wiederum aus Anleihen mit Ansprüchen auf Anrechnung von "fiktiver" Quellensteuer stammten. Wie diese Kapitaleinkünfte zu behandeln seien, sei in den Anwendungsbeschreibungen der Anlage „AUS“ seit 2009 nicht enthalten. Die Benachteiligung der Steuerbürger, die keine 25 % Steuerbelastung erreichten, könne nur durch die Anweisung geheilt werden, dass in den Fällen des § 32d Abs. 6 die Anlage „AUS“ auf Antrag durchgeführt werde. Randnummer 8 In der Einkommensteuererklärung werde der
Doppelbesteuerungsabkommen garantierte Vorteil der Anrechnung "fiktiver" ausländischer Quellensteuer für den Personenkreis ausgehebelt, der unter § 32d Abs. 6 EStG falle. Bei der Berücksichtigung ausländischer Steuern gelte § 34c Abs. 1 EStG sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen sei. Dies führe zu
weisproblemen für den Steuerpflichtigen, dessen Gesamtsteuersatz unter 25% liege. Randnummer 9 Der Gesetzgeber habe den Sachverhalt vergessen. Die weitere Anwendung der Anlage „AUS“ führe nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Steuervorteile, wie eine Modellrechnung zeige. Zudem wäre bei allen Steuerbescheiden bis 2008, bei der die Anlage AUS zwingend abzugeben gewesen sei, in Fällen mit "fiktiver" ausländischer Quellensteuer der Vorteil daraus doppelt gewährt worden. Denn an den Rechenwegen der Anlage „AUS“ habe sich durch die Abgeltungssteuer 2009 nichts geändert. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Randnummer 11 Zum 1. Januar 2009 sei für Kapitaleinkünfte die sog. Abgeltungssteuer von 25 % eingeführt worden (§ 32 d Abs. 1 EStG). Diese werde bei Zufluss der Kapitalerträge von den Kreditinstituten einbehalten, an den Fiskus weitergeleitet und gelte auch für ausländische Einkünfte. Da bei ausländischen Erträgen in der Regel eine Quellensteuer erhoben werde, würden die ausländischen Steuern
Maßgabe des § 32 d Abs. 5 EStG auf die Kapitalertragsteuer angerechnet, um die gleiche Belastungswirkung zu erreichen. Randnummer 12 Es gebe allerdings Staaten, die diese Einkünfte von der Besteuerung ganz oder teilweise freistellten.
der zuvor geschilderten Systematik müsste der steuerfreie Einkommensteil ungemildert der Abgeltungssteuer unterworfen werden, da es insoweit an anrechenbarer ausländischer Steuer fehle. Der Steueranreiz des ausländischen Staates ginge damit verloren. Daher sei in einigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die fiktive Steueranrechnung vereinbart, um den Kapitaltransfer zu erleichtern. Es werde also eine nicht gezahlte Steuer angerechnet. Der Anleger habe den Vorteil, dass seine Erträge mit einem unter der Höhe der Abgeltungssteuer liegenden Satz besteuert würden. Randnummer 13 Bei den Klägern sei z. B. der Zinsertrag i.H.v. 765 € aus Buenos Aires EO-Bonds 2005 zum 18. April 2011 nur mit 10 % Kapitalertragsteuer belegt worden, da die Differenz von 15 % auf anrechenbare fiktive Quellensteuer entfallen sei. Bei dieser Belastung bleibe es, soweit ein Steuerpflichtiger nicht von seinem Recht auf Anwendung des § 32d Abs. 6 EStG Gebrauch mache. Denn aufgrund eines solchen Antrags würden die Kapitaleinkünfte anstelle der Abgeltungssteuer der normalen Besteuerung unterworfen, wenn dies insgesamt zu einer niedrigeren Steuer führe. Randnummer 14 Die Kläger hätten für beide Jahre Anträge
Abs. 1 zu besteuern, für die übrigen Kapitaleinkünfte jedoch die Günstigerprüfung des § 32 d Abs. 6 EStG in Anspruch zu nehmen.
G könne ein Antrag auf Veranlagung aber nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Der Gesetzgeber habe nicht noch eine Ausnahme von der Ausnahme zulassen wollen. Die Anlage AUS sei
Einführung der Abgeltungssteuer bis auf wenige Ausnahmen obsolet geworden. Denn die Anrechnung ausländischer Steuern – auch der fiktiven - erfolge ab 2009 über die Anlage KAP. Zudem sei ein Abzug fiktiver Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte
G nicht mehr möglich. Randnummer 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Randnummer 17 Die Kläger haben mit der Anfechtung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 das richtige Verfahren gewählt. Denn es geht vorliegend um die zutreffende Anwendung des Steuertarifs bei der Festsetzung der Einkommensteuer (§§ 31 ff. EStG), nicht dagegen um Abrechnungsfragen aus bereits verwirklichten Steueransprüchen (§ 218 Abs. 2 AO). Randnummer 18 Die Kläger haben – vertreten durch ihren Bevollmächtigten – beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, ohne Gründe vorzutragen, die eine Aufhebung der Bescheide (§ 100 Abs. 1 FGO) rechtfertigen könnten. Ihr Vortrag zielt vielmehr darauf ab, eine niedrigere Festsetzung der Einkommensteuer zu bewirken (§ 100 Abs. 2 FGO). Der Antrag war deshalb dem Vortrag entsprechend auszulegen. Randnummer 19 II. Die auf den so verstandenen Antrag gestützte Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Einkommensteuer der Streitjahre zutreffend festgesetzt. Randnummer 20 1.
Satz 1 vermindert sich um die
Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern . ....
G für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 % („Abgeltungssteuer“). Die Steuer vermindert sich um die
Absatz 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. Hiernach sind im Falle des Abgeltungstarifs auch „die als gezahlt geltenden Steuern“ („fiktive Quellensteuer“)
Maßgabe des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG von der Abgeltungssteuer abzuziehen.
G sind zwei Anrechnungsgrenzen zu beachten: Randnummer 23 - die Anrechnung der ausländischen Steuer wird auf 25% des einzelnen Kapitalertrags begrenzt und - die ausländische Steuer ist nur in der Höhe anrechenbar, in der sie auf die deutsche Einkommensteuer entfällt, die durch die ausländischen Kapitalerträge ausgelöst wurde. Randnummer 24 2. Der Steuerpflichtige, dessen durchschnittliche Steuerbelastung unter 25% liegt, kann sich zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
G aber auch für den allgemeinen Steuertarif entscheiden (Hervorhebungen durch den Senat): Randnummer 25 1 Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die
ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3 Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. Randnummer 26 Der Antrag kann nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge von Ehegatten gestellt werden. Die
Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG ermittelten ausländischen Steuern – also auch die fiktiven – sind auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG). Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Ehegatten – wie die Kläger - müssen in diesem Fall alle erzielten Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben, um sie dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen. Auf die persönliche Einkommensteuer werden dann sowohl die einbehaltene Kapitalertragsteuer als auch die fiktive Quellensteuer angerechnet. Randnummer 27 3. Beide Steuertarife folgen jeweils den ihnen eigenen Gesetzmäßigkeiten. Einen dritten Tarif sieht die Einkommensteuer nicht vor. Dem Gesetzgeber steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den dieser bei der Abfassung der §§ 31 ff. EStG wohl kaum überschritten haben dürfte. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich ausschließlich
G, nicht
G (§ 34c Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Die Stelle, die die im Ausland erzielten Kapitalerträge auszahlt, hat ausländische Steuern
Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG zu berücksichtigen (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies bedeutet, dass in den Bescheinigungen der Betrag der Kapitalerträge und die
Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG darauf entfallende ausländische Steuer, einschließlich der fiktiven Quellensteuer, anzugeben sind. Randnummer 28 4. Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger nicht für die Anwendung des Tarifs
G, sondern des allgemeinen Steuertarifs
Maßgabe des Absatzes 6 entschieden. Die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer ist damit
dem allgemeinen Tarif (§ 32a EStG) zu ermitteln. Dies hat der Beklagte für beide Streitjahre - auch bezüglich der fiktiven Quellensteuern - in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise getan. Randnummer 29 Er hat unter Ansatz aller Erträge aus den Kapitalanlagen die Einkünfte (Proberechnung 2010: 30.820 €; Bescheid 2011: 33.932 €) und unter Abzug der ausländischen Steuern (inklusive der fiktiven Quellensteuer; Proberechnung 2010: 569 €; Bescheid 2011: 492 €) die festzusetzende Einkommensteuer berechnet (Proberechnung 2010: 5.652 €; Bescheid 2011: 8.112 €). Von der so berechneten Steuer hat er die Kapitalertragsteuer abgezogen (Proberechnung 2010: 7.137 €; Bescheid 2011: 8.037 €) und so die verbleibende Steuer festgestellt (Proberechnung 2010: -1.700 €; Bescheid 2011: - 1.339 €). Die weitergehende Berücksichtigung fiktiver Quellensteuern ist mit der Tarifberechnung
G nicht zu vereinbaren. Randnummer 30 Der Senat kann auch nicht erkennen, inwieweit hierdurch für die Kläger eine Benachteiligung eintreten sollte. Das „Steuerbrutto“ wird – wie auch bei inländischen Einkünften - in vollem Umfang als Kapitaleinnahmen angesetzt. Auf die darauf berechnete Einkommensteuer wird die bescheinigte tatsächliche und fiktive Quellensteuer im Rahmen des § 32 d EStG vollständig angerechnet. Dass der in den Steuerbescheinigungen enthaltene Bruttobetrag der ausländischen Kapitalerträge zu Unrecht um ein Mehrfaches der fiktiven Steuer erhöht sein soll, wie die Kläger in ihrer Modellrechnung darzustellen versuchen, ist für den Senat nicht erkennbar. Eine solche Anweisung ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern zitierten BMF-Schreiben vom 18.12.2009 (IV C 1-S 2401/08/10001, BStBl I 2010, 79). Randnummer 31 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt. Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erschien dem Senat angemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.