← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 303/12 Urteil Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; eigener Anspruch eines einzelnen Mitarbeiters

Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; eigener Anspruch eines einzelnen Mitarbeiters der Gemeinde gegen Gemeinderatsmitglied wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; Prozessführungsrecht der Gemeinde; U

§ 265

ZPO für die Veränderung der materiellen Berechtigung nach Rechtshängigkeit vgl.

§ 265

ZPO für die Veränderung der materiellen Berechtigung nach Rechtshängigkeit noch dem einschlägigen materiellen Recht lässt sich eine Ermächtigung der Klägerin entnehmen, eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ihrer Beschäftigten oder Beamten – in eigenem Namen – gerichtlich geltend zu machen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Bestimmung in § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB, der im Falle einer Beleidigung von Amtsträgern neben dem Verletzten (§ 77 Abs. 1 StGB) auch dem „Dienstvorgesetzten“ (hier: § 59 Abs. 5 Satz 1 KSVG) ein eigenes Strafantragsrecht zur Ausräumung eines strafrechtlichen Verfolgungs- beziehungsweise Prozesshindernisses einräumt, spricht eindeutig gegen eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin für das vorliegende Verfahren. Bei dieser – bezogen auf den § 77 Abs. 1 StGB – Ausnahmevorschrift hat der Gesetzgeber offensichtlich einen Bedarf dafür gesehen, auch dem Dienstvorgesetzten eines im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit mit Beleidigungen überzogenen Amtsträgers eine Befugnis einzuräumen, innerhalb von drei Monaten (§ 77b StGB) die Prozessvoraussetzung Strafantrag für die strafrechtliche repressive Verfolgung der Tat unabhängig von der Stellung eines solchen Antrags durch den betroffenen Amtsträger als dem „Verletzten“ selbst zu erfüllen und so gegebenenfalls die Möglichkeit einer Ahndung einer Straftat zu eröffnen. Da sich entsprechende Vorschriften für den hier zur Rede stehenden Bereich einer Unterlassungsklage gegen wiederholende dienstbezogene beleidigende Äußerungen gegenüber Amtsträgern gerade nicht finden lassen und auch von der Klägerin nicht benannt werden (können), ist davon auszugehen, dass hier auch insoweit keine zulässige Prozessstandschaft für die gerichtliche Geltendmachung der hinsichtlich der materiellen Zuordnung „fremden“ Ansprüchen auf Unterlassung von Äußerungen in Betracht kommt. Randnummer 48 Eine Prozessführungs- respektive Klagebefugnis der Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit lässt sich auch nicht unter dem Aspekt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten begründen. Das Statusrecht auch der Gemeindebeamten ist im Beamtenstatusgesetz geregelt (§ 1 BeamtStG). Nach dessen § 45 Satz 2 BeamtStG „schützt“ der Dienstherr die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Dass der in dem Verfahren unterbreitete entscheidungserhebliche Sachverhalt zwar das beamtenrechtliche Dienstverhältnis betrifft, unterliegt keinen ernsthaften Bedenken. 13 vgl. hierzu allgemein VGH Kassel, Urteil vom 27.4.1994 – 1 UE 2110/90 –, NVwZ-RR 1994, 596 vgl. hierzu allgemein VGH Kassel, Urteil vom 27.4.1994 – 1 UE 2110/90 –, NVwZ-RR 1994, 596 Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Gerichtsbescheid auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Dienstherr beziehungsweise der Dienstvorgesetzte bei Vorliegen von Beleidigungen einzelfallbezogen die ihm vom Strafgesetzgeber ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Stellung eines Strafantrags nach § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB prüfen muss. Darüber hinaus kann es die Schutzpflicht des § 45 Satz 2 BeamtStG auch angemessen erscheinen lassen, einer Beamtin oder einem Beamten im Einzelfall die Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung zum Schutz vor ehrverletzenden Äußerungen Dritter zu erstatten, sofern sich die Betroffenen gegen aus ihrer Sicht individuell ehrverletzende Äußerungen in einem Gerichtsverfahren zur Wehr setzen 14 vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,

  1. Auflage 2011, § 9 Rn 40 vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
  2. Auflage 2011, § 9 Rn 40 und daran – etwa wegen des konkreten Bezugs zu ihrer amtlichen Tätigkeit – ein dienstliches Interesse besteht. 15 vgl. hierzu allgemein VGH Kassel, Urteil vom 27.4.1994 – 1 UE 2110/90 –, NVwZ-RR 1994, 596 vgl. hierzu allgemein VGH Kassel, Urteil vom 27.4.1994 – 1 UE 2110/90 –, NVwZ-RR 1994, 596 Letzteres haben weder Frau S. noch Herr W. getan. Woraus sich in diesem Fall noch weiter gehend eine prozessuale Befugnis der Klägerin als Dienstherrin herleiten lassen sollte, selbst derartige Unterlassungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, erschließt sich allerdings nicht. Das von der Klägerin angeführte Argument hinsichtlich der ausdrücklichen Einräumung von Strafantragsrechten spricht – wie gesagt – sogar dagegen, weil für den hier zur Rede stehenden Bereich des präventiven individuellen Ehrenschutzes eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Prozessführung gerade fehlt. Im Einzelfall kann es auch gute Gründe geben, den Betroffenen selbst allein die Entscheidung zu überlassen, ob sie sich in einem solchen „kontradiktorischen“ Gerichtsverfahren – sei es auch nur als Zeugin oder Zeuge – einer öffentlichen Verhandlung über unter Umständen sehr persönliche Angelegenheiten stellen möchten. Randnummer 49 Was das Argument der „Kostendämpfung“ durch eine eigene „Sammelklage“ hinsichtlich mehrerer Beamter anbelangt, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass dies – wenn überhaupt – ein Argument sein könnte, wenn feststeht, dass mehrere Beamte (Bedienstete) der Klägerin tatsächlich gerichtlich gegen Beleidigungen vorgehen wollen. Hier wurde nicht einmal vorgetragen, dass sich Frau S. und Herr W. mit einer Unterlassungsklage auch nur ernsthaft beschäftigt haben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut unwidersprochen darauf hingewiesen, dass beide auf seinen Hinweis auf das anhängige Verfahren hin erklärt hätten, dass ihnen die Erhebung der Unterlassungsklage seitens der Klägerin nicht einmal mitgeteilt worden sei. Nach der geschilderten vorprozessualen Korrespondenz zwischen dem Beklagten und den beiden Betroffenen scheint es sich daher im Ergebnis eher um einen nachträglich „aufgedrängten“ Ehrenschutz, möglicherweise sogar gegen deren Willen zu handeln. Vertieft werden muss das hier im Zusammenhang mit der nach dem Gesagten im Ergebnis zu verneinenden Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis) nicht. Die Klage war daher mit dem Hauptantrag bereits unzulässig. Randnummer 50
  3. Selbst wenn man demgegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ein eigenes Recht zur Prozessführung zugestehen wollte, ergäbe sich für den konkreten Rechtsstreit vom Ergebnis her nichts anderes. Die von der Klägerin im Klageantrag aufgeführten und beanstandeten Äußerungen erfüllen inhaltlich nicht den Begriff einer von der Freiheit der Meinungsäußerung nicht mehr gedeckten reinen „Schmähkritik“ und begründen daher nicht die diesbezüglich geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Im Bereich des Schutzes der persönlichen Ehre ist allgemein zwischen Tatsachenbehauptungen, die im Falle erweislicher Unrichtigkeit zu widerrufen oder zu unterlassen sind, und Werturteilen zu unterscheiden. Bei diesen handelt es sich um subjektive Meinungsäußerungen, die einer Beurteilung als „wahr“ oder „unwahr“ nicht zugänglich sind und deswegen nur unzulässig sowie zu unterlassen sind, wenn sie eine ehrverletzende Kränkung enthalten. Die hier in Rede stehenden Äußerungen des Beklagten sind eindeutig dem Bereich der Meinungsäußerung zuzurechnen. Man wird kaum ernsthaft eine Beweiserhebung in Erwägung ziehen können zu einer „Tatsachenfrage“, ob Frau S. ab und an „in die Kugel schaut“ oder sonstige okkulte Gegenstände zur Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte nutzt oder ob sie Fähigkeiten eines „Pausenclowns“ besitzt beziehungsweise, ob sie – was auch immer darunter zu verstehen sein sollte – eine „willfährige Quotenfrau“ ist. Randnummer 51 Die Beleidigung im Verständnis des § 185 StGB setzt generell einen rechtwidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung der Person voraus. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene – sicherlich in der Sache zutreffende – Aspekt, dass die Verbreitung elektronischer Äußerungen zu einer anderen Person in heutiger Zeit eine dauerhafte und weiter reichende Publizität mit sich bringt, oder „dauerhaft Spuren“ hinterlässt, ist für die Interpretation dieser Anforderungen allerdings nicht von Bedeutung. Daher sei hier nur ergänzend erwähnt, dass der Verbreitungsgrad einer üblichen e-Mail von der Adressierung durch den Absender abhängt und mit einer allgemein im Internet abrufbaren Information nicht vergleichbar ist. Das mag aber letztlich auf sich beruhen. Handelt es sich nicht um Beleidigungen oder – anders als hier – sogar um unwahre Tatsachenbehauptungen, besteht keine Handhabe, einer solchen Verbreitung wirksam entgegen zu treten. Wo das aber der Fall ist, stellt sich heute indes in der Tat ein im Vergleich zu früher viel größeres Problem, wie solche Aussagen wieder aus „dem Netz“ und damit aus der Welt geschafft werden können. Wollte man das im Übrigen, das legt die Einlassung der Klägerin nahe, für unmöglich halten, ließe sich vielleicht sogar die Frage stellen, was allein mit einer Verurteilung zur „künftigen“ Unterlassung überhaupt gewonnen wäre. Für die Frage der Bewertung konkreter Äußerungen nach den eingangs genannten Kriterien spielt das aber keine Rolle. Randnummer 52 In dem Zusammenhang ist insgesamt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Dieses findet wiederum seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die Vorschriften der § 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 GG) und § 185 StGB gehören. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets verpflichtet, das insoweit eingeschränkte Grundrecht „interpretationsleitend“ zu berücksichtigen. 16 vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07 –, NJW 2008 1793, Bildberichterstattung aus dem Alltagsleben prominenter Personen, Caroline von Monaco IV vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07 –, NJW 2008 1793, Bildberichterstattung aus dem Alltagsleben prominenter Personen, Caroline von Monaco IV Das gilt auch für die vorliegende Unterlassungsklage. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist eine Unterlassungsansprüche begründende Beleidigung seitens des Beklagten durch die von der Klägerin im Klageantrag aufgeführten Aussagen nicht feststellbar. Randnummer 53 Danach geht es hinsichtlich der Stadtamtsrätin S. konkret um folgende Aussagen des Beklagten in e-Mails: Randnummer 54 "Bevor Sie weiter so einen Unsinn verbreiten, empfehle ich dringend, auch tatsächlich zu prüfen. Dazu gehört, dass man sich mit dem Angebot beschäftigt. Wenn Sie Ihre Glaskugel ausnahmslos beiseite schieben ..." Randnummer 55 Der Satz, in dem es übrigens wie im Original korrekt „dringendst“ anstelle von „dringend“ sowie vor allem „ausnahmsweise“ statt „ausnahmslos“ heißt, wird in der entsprechenden elektronischen Nachricht vom 6.10.2011 wie folgt zu Ende geführt: Randnummer 56 „… und die Seite 5, Absatz 2.2 lesen, werden Sie feststellen, dass hier ausdrücklich ausgeführt ist, dass gerade keine Beratungsleistungen (Engineeringaufwand) erbracht wird.“ Randnummer 57 Die Ausführungen stehen nach dem „Betreff“ im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe nach VOF an eine Fa. E. für ein „Prozessmanagementsystem“. Eine Beleidigung liegt darin, wenn man die Äußerung im Zusammenhang sieht, (sicher) nicht. Mit ihr haben sich im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken in ihrem Einstellungsbeschluss vom 15.4.2013 (68 Js 62/12) und – auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin – die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken in dem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.5.2013 (Zs 159/2013) befasst und übereinstimmend bereits einen hinreichenden Tatverdacht (§§ 170 Abs. 2, 203 StPO) verneint. Insoweit wurde auf einen seit jeher durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betonten Vorrang der „Meinungsfreiheit“ insbesondere in politischen Angelegenheiten beziehungsweise in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verwiesen. Dabei seien auch abwertende Äußerungen zulässig und selbst „starke Formulierungen“ zu Personen hinzunehmen, sofern sie nicht im Einzelfall unverhältnismäßig seien. Daher seien die zuvor wiedergegebenen Äußerungen zwar „weit von einer sachlichen Auseinandersetzung entfernt und ehrverletzend, aber wegen ihres Bezugs zum „(kommunal) politischen Bereich … gerade noch von der Meinungsfreiheit“ gedeckt. Diese eher harmlose Äußerung bewegt sich, wenn man sie im Zusammenhang sieht, indes deutlich unterhalb der Schwelle einer von der Meinungsäußerung nicht mehr gedeckten persönlichen Verunglimpfung oder Schmähkritik. Das hat erst recht zu gelten, wenn es – entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – zutrifft, dass diese Einlassung des Beklagten im Zusammenhang damit zu sehen ist, dass Frau S. zuvor ihm gegenüber im Rahmen einer Sitzung zu Angelegenheiten des Haushalts der Klägerin auf seine Frage, ob es in Zukunft zu Budgetüberschreitungen komme, sinngemäß geantwortet haben soll, „da müsse sie erst ihre Glaskugel befragen“. Dadurch würde der – für den Senat bisher nicht ersichtliche Bezug – zu den Formulierungen des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar. Der Hinweis, dass es aus seiner Sicht besser sei, die Glaskugel „ausnahmsweise beiseite zu lassen“, würde zu einer „harmlosen“ Anknüpfung an eine von Frau S. selbst in den Dialog eingeführten (albernen) Begrifflichkeit, ganz sicher fern jeder Art von Beleidigung. Unverständlich bleibt in dem Zusammenhang nur, weshalb dieser Vortrag, der – seine Richtigkeit unterstellt – die Anspielungen auf die Verwendung von „Glaskugeln“ erstmals verständlich machen würde, seitens des Beklagten erst so spät in das Verfahren eingeführt worden ist. Randnummer 58 Im Ergebnis dasselbe gilt für die zweite im Antrag der Klägerin aufgeführte Äußerung des Beklagten gegenüber Frau S.. Sie lautet: Randnummer 59 "Sie haben offenkundig nicht zugehört. Das Befragen von Glaskugeln möge ja für Beamte der Stadt durchaus erquicklich sein, sinnvoller wäre es allerdings, Sachverhalte professionell zu klären." Randnummer 60 Das entspricht zudem nicht der Originalform der ebenfalls einer elektronischen Nachricht, hier vom 28.9.2011 (22.29 Uhr), entnommenen Aussage. Diese enthält den selben Betreff („Prozessmanagement“). Darin heißt es wie folgt: Randnummer 61 „Sehr geehrter Frau S., ich habe in der Sitzung versucht, Ihnen den Anwendungsbereich der VOF, zu erklären. Nun stelle ich in einem Antwortschreiben des Hauptamtes fest, dass Sie offenkundig nicht zugehört haben. Das Befragen von Glaskugeln mag ja für Beamte der Stadt durchaus erquicklich sein, sinnvoller wäre es allerdings Sachverhalte professionell zu klären." Randnummer 62 Anschließend folgen offenbar aus einem Fachbuch oder Kommentar elektronisch herauskopierte Texte zu dem „Begriff der freiberuflichen Tätigkeiten“ mit Rechtsprechungshinweisen. In dieser Form liegt darin bei einer Gesamtschau auch hinsichtlich des Glaskugelsatzes ebenfalls keine Beleidigung im Verständnis des § 185 StGB. Offenbar hat der Beklagte Frau S. als „Gesprächspartnerin“ dabei zumindest fachlich ernst genommen und versucht, ihr durch die rechtlichen Hinweise erneut seine abweichende Rechtsauffassung näher zu bringen. Randnummer 63 Nichts anderes gilt auch für die dritte und die vierte in Bezug auf Frau S. beanstandete Äußerung des Beklagten in seiner elektronischen Nachricht vom 22.9.2011 (23.12 Uhr). Sie knüpfen erkennbar an Aussagen von Frau S. in einer Ausschusssitzung vom selben Tag zu „Vergabeübersichten“ an und lauten: Randnummer 64 "Sie schauen weder in den Haushalt noch ins KSVG noch ins Haushaltsgesetz. Nein Sie befragen eine Kugel und unterstützen Ihren Chef 17 An dieser Stelle hat der Beklagte in seiner elektronischen Nachricht ebenfalls das Wort „offenkundig“ eingefügt. An dieser Stelle hat der Beklagte in seiner elektronischen Nachricht ebenfalls das Wort „offenkundig“ eingefügt. so ziemlich gegen alle Gesetze, die für Sie gelten, zu verstoßen." Randnummer 65 und (…) Randnummer 66 "Sie sind offenkundig eine willfährige Quotenfrau, als Zirkus- oder Pausenclown eignen Sie sich allerdings <auch> nicht". Randnummer 67 Diese Äußerungen sind von ihrem Inhalt vergleichsweise am problematischsten, soweit darin von einem vorsätzlichen Verstoß gegen verschiedene Gesetze beziehungsweise einer entsprechenden Hilfestellung durch Frau S. die Rede ist. Der erste Teil der Äußerung lässt sich jedoch dahingehend interpretieren, dass es dabei um aus subjektiver Sicht des Beklagten vorliegende Rechtsverstöße geht, die auf eine abweichende Interpretation der Gesetzeslage zurückzuführen sind. Auch diese Aussage lässt sich daher nach den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben nicht als ehrverletzende Schmähkritik bewerten. Das gilt im Ergebnis auf für die zweite Aussage. Randnummer 68 Wie weit die von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts tolerierten Grenzen der „freien Meinungsäußerung“ zu Lasten des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes zu ziehen sind, verdeutlichen exemplarisch zwei aktuelle Entscheidungen vom Juli
  4. In dem einen Fall 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.7.2013 – 1 BvR 444/13 –, NJW-Spezial 2013, 569 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.7.2013 – 1 BvR 444/13 –, NJW-Spezial 2013, 569 hatten Mitarbeiter einer Flüchtlinghilfeorganisation einer namentlich benannten Mitarbeiterin einer Ausländerbehörde aus Anlass der Behandlung eines konkreten Falles im Internet einen „Denkzettel für strukturellen und systemimmanenten Rassismus verliehen“ und ihr in dem Zusammenhang – wie sich später herausstellte sogar zu Unrecht – vorgeworfen, sie habe in einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht „absichtlich und bewusst“ vorliegende Fakten, konkret ärztliche Berichte zum Zustand des betroffenen Ausländers, ignoriert, um Gründe für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können. Das stelle eine „unmenschliche, diskriminierende und jegliche Tatsachen ignorierende Umgangsweise mit einem Flüchtling“ dar. Daraufhin hatte das Amtsgericht Potsdam den Tatbestand einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) als erfüllt angesehen und die verantwortlichen „Verleiher“ des Denkzettels entsprechend verurteilt. Das in der Berufungsinstanz zuständige Landgericht hatte das Rechtsmittel der Verurteilten wegen „offensichtlicher Unbegründetheit“ nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat beide Entscheidungen auf ihre Verfassungsbeschwerde hin wegen einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) aufgehoben. Deren Gewicht sei „besonders hoch zu veranschlagen“. In der Begründung heißt es, die Strafgerichte müssten bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen insbesondere und besonders berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen „auch scharf kritisieren zu können“, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehöre. Der Begriff einer nicht mehr tolerierbaren „Schmähkritik“ sei eng zu definieren und auch eine überzogene oder gar „ausfällige“ Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zu einer Schmähung. Hinzutreten müsse, dass es bei der Äußerung nicht mehr um die Sache gehe, sondern dass die Diffamierung der kritisierten Person im Vordergrund stehe. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Auch wenn die Äußerungen in dem dort entschiedenen Fall „scharf und überzogen“ gewesen seien, verlören sie doch nicht „jeden Sachbezug zu dem kritisierten Geschehen“. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erlaube es nicht, den Beschwerdeführern ein „Recht auf polemische Zuspitzung“ abzusprechen. 19 vgl. dazu insbesondere wiederum für den „politischen Raum“ OVG Koblenz, Urteil vom 17.9.1991 – 7 A 10359/91 –, DVBl 1992, 449, zur Zulässigkeit auch einer „deutlichen, überspitzten“ Kritik eines Ratsmitglieds an der Amtsführung des Bürgermeisters, der dabei auch „schärfere Formulierungen“ hinnehmen müsse vgl. dazu insbesondere wiederum für den „politischen Raum“ OVG Koblenz, Urteil vom 17.9.1991 – 7 A 10359/91 –, DVBl 1992, 449, zur Zulässigkeit auch einer „deutlichen, überspitzten“ Kritik eines Ratsmitglieds an der Amtsführung des Bürgermeisters, der dabei auch „schärfere Formulierungen“ hinnehmen müsse Mit der zweiten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht 20 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.2013 – 1 BvR 1751/12 –, MDR 2013, 1070 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.2013 – 1 BvR 1751/12 –, MDR 2013, 1070 ein Unterlassungsurteil des OLG Köln ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit aufgehoben, mit dem einem Beschwerdeführer untersagt worden war, einen Rechtsanwalt als „Winkeladvokaten“ und seine Kanzlei als „Winkeladvokatur“ zu bezeichnen. Auch hier hatte der Betreffende seine „Kritik“ in einer Äußerung zu einem bestimmten Prozess „verpackt“, weswegen seitens des Gerichts auch hier ein „Sachbezug“ bejaht und eine reine Schmähkritik verneint worden ist. Randnummer 69 Für den vorliegenden Sachverhalt beziehungsweise das Unterlassungsbegehren der Klägerin können keine anderen Maßstäbe gelten. Danach ist es im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, bezogen auf die Äußerungen vom 22.9.2011 eine Beleidigung beziehungsweise einen Unterlassungsanspruch (der Betroffenen) anzunehmen. Die elektronische Nachricht des Beklagten vom 22.9.2011 weist ebenfalls eindeutig einen sachlichen Bezug auf. Das wird ohne weiteres deutlich, wenn es einleitend heißt: Randnummer 70 „Sehr geehrte Frau S., Randnummer 71 ich bin ziemlich empört über ihre Ausführungen in der heutigen ASBU-Sitzung. Randnummer 72 Die Einhaltung der Haushaltsvorgaben war früher einmal auch eine Frage der Ehre für den Kämmerer. (…)“ Randnummer 73 Auch diese E-Mail des Beklagten hatte demnach einen sachlichen Bezug zu einer Ausschusssitzung und zu dem dabei behandelten Vergabeverfahren. Zusätzlich handelte es sich in Bezug auf diese Mail hier gewissermaßen im Vergleich zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen (ersten) Fall um einen internen Vorgang zwischen dem Beklagten und Frau S.. Die mit einem Vertraulichkeitshinweis versehene elektronische Nachricht des Beklagten wurde nach der Adressierung nur an sie und an ein Zweitkonto des Beklagten selbst gesandt. Von daher dürfte der Vorgang überhaupt erst durch die daran anknüpfenden, von der Klägerin eingeleiteten Verfahren eine gewisse „Publizität“ erlangt haben. Randnummer 74 Insgesamt ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Wert setzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, die sicher für sich genommen grenzwertigen, vielleicht sogar „flegelhaften“ Aussagen zur „Quotenfrau“ und zur Nichteignung der Frau S. als „Pausenclown“ aus dem Zusammenhang „herauszulösen“, als reine Schmähkritik einzustufen und ihr deswegen einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zuzusprechen. Randnummer 75 Entsprechendes gilt für die von der Klägerin beanstandete Verlautbarung gegenüber dem Stadtamtsrat W.. Dabei geht es nach dem Klageantrag um folgende, nach dem Willen der Klägerin künftig zu unterbindende Äußerung: Randnummer 76 "Ihr Verhalten zeigt einmal mehr, dass Sie charakterlich nicht geeignet sind, das Ihnen anvertraute Amt zu bewältigen." Randnummer 77 Darin kann nach den zuvor dargestellten Maßstäben ebenfalls keine Beleidigung oder „Schmähkritik“ erblickt werden. 21 vgl. in dem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.7.1995 – 1 W 75/94 –, juris, wonach die Bezeichnung eines Beamten als „beruflich überfordert“ im allgemeinen nicht dessen Ehre verletzt vgl. in dem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.7.1995 – 1 W 75/94 –, juris, wonach die Bezeichnung eines Beamten als „beruflich überfordert“ im allgemeinen nicht dessen Ehre verletzt Die entsprechende Nachricht lautet im Volltext, soweit hier von Bedeutung (Auszug): Randnummer 78 Sehr geehrter Herr W., Randnummer 79 ein Stadtratsmitglied hat mir berichtet, dass sie bzw. Bürgermeister P., zur Belustigung des Ausschusses unseren Schriftverkehr bezüglich des heutigen Sitzungstermins, verlesen und zumindest Auszugsweise verlesen oder zitiert haben. Nachdem Sie mir mitgeteilt haben, dass zwischendurch ein korrigierten Sitzungsplan verteilt worden ist, habe ich das ohne zu kontrollieren akzeptiert und meine Beschwerde zurückgezogen. Randnummer 80 Mir ist nicht begreiflich, welches öffentliches Interesses vorhanden sein kann, den Stadtrat über diese Lappalie zu informieren. Vor allem aber bitte ich um Auskunft, wer Ihnen das Recht gibt, ohne meine Zustimmung meine Schreiben zu veröffentlichen. Randnummer 81 Es ist nicht so, dass Sie mich mit ihrem Verhalten tief treffen würden. Nein, vielmehr zeigt Ihr Verhalten einmal mehr, dass Sie charakterlich nicht geeignet sind das Ihnen anvertraute Amt zu bewältigen. Randnummer 82 Vielleicht denken Sie auch einmal darüber nach, welche Wirkungen Ihr Verhalten nach sich zieht. (…)“ Randnummer 83 Es folgen einige vom Zusammenhang her nicht nachzuvollziehende Hinweise auf Sachbeschädigungen am privaten Anwesen des Beklagten, angebliche Reaktionen anderer Stadtratsmitglieder darauf und auf eine mögliche Urheberschaft dieser „politischen Gewalt“ in einem rechtsradikalen Umfeld. Des ungeachtet verdeutlicht das, dass bei Bewertung der Textpassage im Zusammenhang auch hierbei eindeutig ein konkreter Sachbezug gegeben war und keine reine „Schmähung“ oder Verächtlichmachung beabsichtigt war. Randnummer 84
  5. Ferner bestehen nach dem eingangs Gesagten schon mit Blick auf das Vorliegen einer in derartigen Fällen – anders als bei einer strafrechtlichen Ahndung getätigter Aussagen – zu fordernden „Wiederholungsgefahr“ erhebliche Bedenken. Die bei der insoweit gebotenen Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens angeführten Aussagen gegenüber Frau S. und Herrn W. bezogen sich jeweils – wie beschrieben – auf eine ganz konkrete Situation, so dass sich die Frage stellen ließe, ob dem überhaupt ein allgemeiner oder allgemeingültiger Aussagegehalt entnommen werden kann, der eindeutig künftig als Nichtbeachtung eines wie auch immer formulierten, notwendig hinreichend bestimmten Tenors angesehen werden könnte. Diese Fragen wären dann nur in einem „Vollstreckungsverfahren“ zu beantworten. Das kann indes für die Entscheidung ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die elektronische Nachricht des Beklagten an Frau S. und Herrn W. vom 16.1.2012 bereits als „vollzogene“ Entschuldigung des Beklagten im Vorfeld des Prozesses anzusehen ist und ob schon mit Blick darauf eine Wiederholungsgefahr nicht (mehr) angenommen werden könnte. Randnummer 85
  6. Für die mit dem Hauptantrag zu 2) begehrte Verurteilung des Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein „Ordnungsgeld“ in Höhe von „bis zu“ 5.000,- € zu bezahlen, ist vor dem Hintergrund von vorneherein kein Raum. Deswegen kann hier auch dahinstehen, ob neben der für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile zugunsten „der öffentlichen Hand“ in § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Verweisung auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes (VwVG) 22 vgl. das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27.4.1953, BGBl. 1953 I, 157 vgl. das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27.4.1953, BGBl. 1953 I, 157 Raum ist für einen Rückgriff über § 167 Abs. 1 VwGO auf den § 890 ZPO, der die Verhängung von Ordnungsgeldern zur Vollstreckung bei gerichtlichen Titeln betrifft, die eine Unterlassungsverpflichtung enthalten. Das ist auch für andere Verfahrenskonstellationen, konkret die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber Behörden 23 vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 18.3.2013 – 4 S 226/13 –, NVwZ-RR 2013, 737, insbesondere zum einstweiligen Anordnungsverfahren (beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit), und vom 29.8.2012 – 10 S 1085/12 –, DÖV 2013 40 vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 18.3.2013 – 4 S 226/13 –, NVwZ-RR 2013, 737, insbesondere zum einstweiligen Anordnungsverfahren (beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit), und vom 29.8.2012 – 10 S 1085/12 –, DÖV 2013 40 umstritten. 24 vgl. dazu etwa Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  7. Auflage 2011, § 172 Rn 1, ablehnend, außer bei „nachhaltigen“ Weigerungen der Behörde, insoweit unter Verweis auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes vgl. dazu etwa Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  8. Auflage 2011, § 172 Rn 1, ablehnend, außer bei „nachhaltigen“ Weigerungen der Behörde, insoweit unter Verweis auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes Hier spricht einiges dafür, dass im Sinne von § 167 Abs. 1 VwGO in § 169 Abs. 1 VwGO „etwas anderes bestimmt“, und daher ein Rückgriff auf die ZPO insoweit jedenfalls nicht in Betracht kommt. Randnummer 86
  9. Die Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu 3) ergibt sich aus dem zuvor Gesagten. C. Randnummer 87 Die Hilfsanträge sind ebenfalls nicht begründet. Randnummer 88
  10. Mit dem Hilfsantrag zu 1) versucht die Klägerin offensichtlich, der Abweisung ihrer Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis zu entgehen, indem sie aus denselben Äußerungen des Beklagten eine eigene Beleidigung herleiten möchte und beantragt, diesen zu verurteilen, „es zu unterlassen, die A. und ihre Beamten zu beleidigen“. Randnummer 89 Zwar wird man mit Blick auf den § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB davon ausgehen müssen, dass die Klägerin als Kommune oder Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts „beleidigungsfähig“ in diesem Sinne ist und daher – obwohl eine grundrechtliche Verankerung darauf basierender Abwehr- und Unterlassungsansprüche nicht in Betracht kommt (Art. 19 Abs. 3 GG) – einfachgesetzlich auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB oder des 1004 Satz 2 BGB einen entsprechenden „Persönlichkeitsschutz“ einfordern könnte, wenn sie selbst „beleidigt“ worden wäre. 25 vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 31.7.2012 – 15 U 13/12 –, juris, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen kann, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird und ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß §§ 185 ff. StGB strafrechtlicher Ehrenschutz zukommt, der auch zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB auslösen kann, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 83/07–, NJW 2008, 2262(Leck im BKA) vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 31.7.2012 – 15 U 13/12 –, juris, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen kann, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird und ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß §§ 185 ff. StGB strafrechtlicher Ehrenschutz zukommt, der auch zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB auslösen kann, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 83/07–, NJW 2008, 2262(Leck im BKA) Randnummer 90 Bezogen auf juristische Personen des öffentlichen Rechts verfolgen die §§ 185 ff. StGB allgemein das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in ihre Integrität nicht in Frage gestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Gerichtsbescheid indes zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier um Äußerungen des Beklagten geht, die sich – so wie sie in den Anträgen wiedergegeben sind – allein auf die dabei angesprochenen beiden Personen, Frau S. und Herrn W., beziehen, so dass es, anders als im von der Klägerin angeführten, vom VGH Kassel entschiedenen Fall, 26 vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 26.4.1989 – 6 TG 748/89 -, NJW 1990, 1005 vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 26.4.1989 – 6 TG 748/89 -, NJW 1990, 1005 ausschließlich um deren „Ehre“ geht und nicht um die der Klägerin. In dem dortigen Fall hatte der damalige hessische Kultusminister die Auffassung vertreten, die als Klägerin „Ehrenschutz“ einfordernde Behörde komme ihren gesetzlichen Verpflichtungen bei der Erstattung von Kosten zur Schülerbeförderung nicht nach. Dieser Vorwurf richtete sich allein an die betroffene öffentlich-rechtliche Körperschaft, nicht gegen namentlich benannte Mitarbeiter. Auch diese Klage blieb übrigens in der Sache erfolglos. Daher fehlt es hier an der notwendigen unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin als Gebietskörperschaft. Wenn man die Äußerungen des Beklagten ernst nimmt, geht es ihm sogar eher darum, zu verhindern, dass das Ansehen der Klägerin durch die von ihm kritisierten Verhaltensweisen einzelner Mitarbeiter beschädigt wird. Randnummer 91 Im Ergebnis bleibt ferner festzuhalten, dass sich eine einen eigenen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründende „Beleidigung“ aus den von ihr im insoweit inhaltlich dem Hauptantrag zu 1) entsprechenden Hilfsantrag zu 1) aufgeführten Äußerungen auch nicht herleiten ließe. Insoweit wird auf die inhaltliche Würdigung dieser Aussagen des Beklagten Bezug genommen. Randnummer 92
  11. Wegen des Hilfsantrags zu 2) wird auf das oben Gesagte verwiesen. II. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 94 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 95 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Fußnoten 1 ) vgl. hierzu das Schreiben des Oberbürgermeisters der Klägerin an den Beklagten vom 29.11.2011, Blatt 31 der Gerichtsakte 2 ) vgl. hierzu das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 9.1.2012, Blatt 57 der Gerichtsakte 3 ) vgl. den Bescheid vom 15.4.2013 – 68 Js 62/12 – 4 ) vgl. das Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 23.5.2013 – Zs 159/2013 – 5 ) vgl. dazu etwa Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  12. Auflage 2011, § 84 Rn 12 6 ) vgl. hierzu allgemein Bitz in Prütting/Gehrlein, ZPO,
  13. Auflage 2013, § 13 GVG Rn 9 7 ) vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit der Bestimmung bei allgemeinen Leistungs- oder - wie hier – Unterlassungsklagen etwa Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  14. Auflage 2011, § 42 Rn 120 8 ) vgl. hierzu allgemein Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO,
  15. Auflage 2013, § 50 Rn 33 ff. 9 ) vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 17.2.1983 – I ZR 194/80 –, NJW 1983, 1559, („Geldmafiosi“) wonach die Übertragung der Befugnis, ein fremdes materielles Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft), unzulässig ist, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu übertragen, dazu in Widerspruch stünde 10 ) vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.2.1969 – VI ZR 241/67 –, MDR 1969, 652, wonach der Anspruch auf Entschädigung in Geld für „ideelle Unbill“ infolge einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich unabtretbar ist, was einer Geltendmachung auf Grund gewillkürter Prozessstandschaft entgegensteht 11) vgl. den Aktenvermerk des Landespolizeipräsidiums, Polizeibezirksinspektion S. vom 3.7.2012, Blatt 25 der Strafakte 12 ) vgl.

§ 265

ZPO für die Veränderung der materiellen Berechtigung nach Rechtshängigkeit 13 ) vgl. hierzu allgemein VGH Kassel, Urteil vom 27.4.1994 – 1 UE 2110/90 –, NVwZ-RR 1994, 596 14 ) vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,

  1. Auflage 2011, § 9 Rn 40 15 ) vgl. hierzu allgemein VGH Kassel, Urteil vom 27.4.1994 – 1 UE 2110/90 –, NVwZ-RR 1994, 596 16 ) vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07 –, NJW 2008 1793, Bildberichterstattung aus dem Alltagsleben prominenter Personen, Caroline von Monaco IV 17 ) An dieser Stelle hat der Beklagte in seiner elektronischen Nachricht ebenfalls das Wort „offenkundig“ eingefügt. 18 ) vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.7.2013 – 1 BvR 444/13 –, NJW-Spezial 2013, 569 19 ) vgl. dazu insbesondere wiederum für den „politischen Raum“ OVG Koblenz, Urteil vom 17.9.1991 – 7 A 10359/91 –, DVBl 1992, 449, zur Zulässigkeit auch einer „deutlichen, überspitzten“ Kritik eines Ratsmitglieds an der Amtsführung des Bürgermeisters, der dabei auch „schärfere Formulierungen“ hinnehmen müsse 20 ) vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.2013 – 1 BvR 1751/12 –, MDR 2013, 1070 21 ) vgl. in dem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.7.1995 – 1 W 75/94 –, juris, wonach die Bezeichnung eines Beamten als „beruflich überfordert“ im allgemeinen nicht dessen Ehre verletzt 22 ) vgl. das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27.4.1953, BGBl. 1953 I, 157 23 ) vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 18.3.2013 – 4 S 226/13 –, NVwZ-RR 2013, 737, insbesondere zum einstweiligen Anordnungsverfahren (beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit), und vom 29.8.2012 – 10 S 1085/12 –, DÖV 2013 40 24 ) vgl. dazu etwa Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  2. Auflage 2011, § 172 Rn 1, ablehnend, außer bei „nachhaltigen“ Weigerungen der Behörde, insoweit unter Verweis auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes 25 ) vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 31.7.2012 – 15 U 13/12 –, juris, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen kann, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird und ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß §§ 185 ff. StGB strafrechtlicher Ehrenschutz zukommt, der auch zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB auslösen kann, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 83/07–, NJW 2008, 2262(Leck im BKA) 26 ) vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 26.4.1989 – 6 TG 748/89 -, NJW 1990, 1005

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.