Wohnraummiete: Schadenersatzpflicht des Mieters bei Auszug nach Annahme einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückstands und Nachzahlung Leitsatz Akzeptieren die Mieter eine ursprünglich berechtige fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstands, befreit sie eine Nachzahlung im Sinne des § 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB nicht von ihrer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Vermieter hinsichtlich entgangener Miete bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine potenzielle ordentliche Kündigung ihrerseits wirksam geworden wäre. (Rn.15) (Rn.16) Der Vermieter ist für die Ausnahme des § 9b Heizkostenverordnung darlegungs- und beweispflichtig. (Rn.19) Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 542,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.6.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 83,53 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 18.5.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite zu 1/5, die Beklagtenseite zu 4/5. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietvertrag für das Anwesen X Straße in H.. Randnummer 2 Der Kläger ist der frühere Vermieter der Beklagten, die mit Mietvertrag vom 20.7.2004 die im 2. Obergeschoss des bezeichneten Anwesens belegene Wohnung zu einem Mietpreis von monatlich 410,-- EUR zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 100,-- EUR sowie die zur Wohnung gehörende Garage zu einem Mietpreis von monatlich 40,-- EUR angemietet hatten. Randnummer 3 Der Kläger hat das Mietverhältnis hinsichtlich Wohnung und Garage mit Schreiben vom 9.1.2012 wegen Verzuges der Beklagten mit den Mietzahlungen Dezember 2011 und Januar 2012 fristlos gekündigt. Das Kündigungsschreiben hat der Kläger den Beklagten am 9.1.2012 persönlich übergeben. Am 12.1.2012 haben die Beklagten dann die rückständigen Mieten bezahlt. Am 26.1.2012 teilte die beklagte Ehefrau dem Kläger mit, dass man die fristlose Kündigung gleichwohl akzeptiere und zum 1. März 2012 aus der Mietwohnung ausziehe. Der Auszug der Beklagten ist sodann am 29.2.2012 erfolgt. Dem Kläger ist eine Neuvermietung von Wohnung und Garage zum 1. April 2012 gelungen. Randnummer 4 Mit der Klage beansprucht der Kläger zunächst 450,-- EUR als Nettomiete für die Wohnung und die Garage. Er begründet diesen Anspruch mit einem Schadenersatz nach berechtigter fristloser Kündigung. Weiterhin ist er der Auffassung, dass durch die Heilung gemäß § 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB die Kündigung unwirksam geworden sei, sodass das Mietverhältnis fortgesetzt worden sei. Es hätte daher den Beklagten oblegen, dass Mietverhältnis erneut unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Das hätten die Beklagten jedoch nicht getan. Randnummer 5 Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, ihm stünden weitere Nebenkosten für die Mietmonat März 2012 zu. Es handele sich um verbrauchsunabhängige Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 221,61 EUR. Sie ergeben sich aus verbrauchsunabhängigen Nebenkosten für Müll, Grundsteuer, Allgemein Strom und Gebäudeversicherung für März 2012 in Höhe von 35,36 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 186,25 EUR. Die Heizkosten setzen sich zusammen aus Grundkosten nach Wohnfläche in Höhe von 57,05 EUR und nach Gradtagszahlen berechneten Verbrauchskosten in Höhe von 116,11 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, diese Kosten seien von den Beklagten als Schadenersatz zu tragen. Er behauptet, eine Zwischenablesung zum Auszugstermin Ende Februar 2012 sei nicht möglich gewesen. Dies sei erst bei 400 Gradtagszahlen möglich. Der Januar habe 170 und der Februar 150 Gradtagszahlen. Nach den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Heizkostenverteilung wäre eine Ablesung nicht zu einem verwertbaren Ergebnis gekommen. Nach der Gradtagstabelle komme man auf 17,0 Heizeinheiten. Die Beklagten wurden mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26. April 2013 und 28. Mai 2013 erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung der Klagebeträge aufgefordert. In der Anleitung der Firma M. zur Abrechnung heißt es, Zwischenablesungen an Verdunstungsheizkostenverteilern könnten nur dann gemacht werden, wenn von der Abrechnungsperiode mindestens 400 Gradtagszahlen und höchstens 800 Gradtagszahlen verstrichen seien. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 671,61 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2013 zu zahlen. Randnummer 8 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 120,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2013 zu bezahlen. Randnummer 9 Die Beklagten beantragen, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie sind der Auffassung, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, indem er zu spät eine Anzeige geschaltet habe und sich nicht um Nachmieter gekümmert habe. Sie sind der Ansicht, der Kläger hätte eine Zwischenabrechnung durchführen müssen. Randnummer 12 Das Gericht hat am 25.9.2013 mündlich verhandelt und die Parteien informatorisch gehört. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Randnummer 14 1. Der Kläger hat Anspruch auf 450,-- EUR an entgangener Miete. Randnummer 15
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