Ausweisung assoziationsberechtigter Ausländer - hier: sorgeberechtigter Vater nach Haftentlassung Leitsatz 1. Der bloße Wunsch eines Ausländers, nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Bezie
Art. 8EMRK.
Eine gegenwärtige und zugleich hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich aus seinem weiteren Aufenthalt nicht. Er sei Erstverbüßer, zeige in der Haft ein „einwandfreies Vollzugsverhalten“ und habe eigeninitiativ begonnen, seine Alkohol- und Drogenproblematik aufzuarbeiten. In seinem letzten Strafverfahren sei er geständig gewesen. Die zuvor erfolgten Verurteilungen hätten fast ausnahmslos im Verkehrsbereich gelegen und seien im „untersten Strafbereich“ anzusiedeln gewesen. Der „2/3-Termin“ datiere auf August 2013. Da eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung der notwendigen Gefährdungsprognose entgegenstehe, seien das weitere Vollzugsverhalten sowie die Vollstreckung abzuwarten und eine Ausweisung bereits deshalb unzulässig. Randnummer 6 Im Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Aussetzungsanträge zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, nach der allein möglichen summarischen Prüfung begegneten weder die Ausweisung noch die Abschiebungsandrohung rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Ausweisung habe der Antragsgegner in seinem Bescheid zutreffend erkannt, dass der Antragsteller über ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, deshalb nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne und dass die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen zulässig sei. Dazu sei erforderlich, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten Anlass zur Ausweisung gebe. Bei seiner Ermessensentscheidung habe der Antragsgegner sämtliche Fallumstände eingestellt und sei fehlerfrei davon ausgegangen, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller nach seiner Haftverbüßung erneut insbesondere betäubungsmittelrechtliche Straftaten mit der für diese Prognose erforderlichen Wahrscheinlichkeit begehen werde. Ebenso beanstandungsfrei habe der Antragsgegner die persönlichen Umstände in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen und unter Berücksichtigung von Art.
Art. 8EMRK bewertet.
Der Hinweis des Antragstellers auf sein hier lebendes Kind sei nicht geeignet, die dahingehenden Erwägungen des Antragsgegners als ermessensfehlerhaft anzusehen. Der Antragsteller habe in keiner Weise dargelegt oder glaubhaft gemacht, wie sich sein Verhältnis zu dem Kind gestalte. Einen irgendwie gearteten Kontakt zu dem Sohn, dessen Name und Geburtsdatum aus den Akten nicht hervorgehe und auch nicht mitgeteilt worden sei, habe der Antragsteller in keiner Weise, geschweige denn substantiiert, dargelegt. Allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit könne der Antragsteller nichts für sich herleiten. Daher bestünden auch keine Bedenken gegen die Erwägungen des Antragsgegners, die sich in der Annahme erschöpften, dass der Sohn inzwischen sechs Jahre alt sei, so dass es ihm möglich sei, die Situation zu verstehen, und dass der bedingt durch die Inhaftierung des Antragstellers mit einer Trennungssituation vertraut sein müsse. Die in der Widerspruchsbegründung enthaltene Behauptung, dass er sowohl mit der Mutter des Sohnes als auch mit diesem in der Haft regelmäßig Kontakt habe, treffe nach den bei den Akten befindlichen Stellungnahmen der Leiterin der JVA S. nicht zu. Von dem Kind und dessen Mutter, einer Frau Anna S., sei bei den dort geschilderten Kontakten an keiner Stelle die Rede. Erweise sich die Ausweisung als rechtmäßig, so bestünden auch keine Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung. Randnummer 7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, dessen Reststrafe mit Wirkung vom 5.8.2013 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. II. Randnummer 8 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.7.2013 – 10 L 572/13 –, mit der er seine Anträge auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 19.3.2013 verfügte Ausweisung und die für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung beigefügte Abschiebungsandrohung weiter verfolgt, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens. Randnummer 9 Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 19.3.2013 unterliegt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die darin enthaltene, trotz der Verwirklichung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf die assoziationsrechtliche Stellung des Antragstellers nach Art. 7 und 14 ARB 1/80 und wegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebotene weitergehende Beurteilung der für beziehungsweise gegen eine Ausweisung des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis nicht als verfehlt oder unverhältnismäßig bezeichnet werden kann. Der Antragsgegner hat zumindest vertretbar das Vorliegen einer durch sein Verhalten, insbesondere die wiederholt abgeurteilten Rauschgiftdelikte, zuletzt wegen Handeltreibens mit „harten“ Drogen in nicht geringer Menge trotz einschlägiger Vorstrafen, begründeten tatsächlichen und hinreichend schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht und seiner Ausweisung zwingend entgegenstehende Belange des Antragstellers aus den Art.
Art. 8EMRK verneint.
Dabei wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere auch was den rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers seit der Wiedereinreise im Alter von 12 Jahren
(1989)angeht, ausführlich dargelegt und in die Erwägungen einbezogen. Darauf muss hier nicht in den Einzelheiten eingegangen werden. Randnummer 10 Der für den Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche Sachvortrag im Beschwerdeverfahren befasst sich in erster Linie mit den Fragen, ob zum einen ein Umgangsinteresse mit dem 2007 geborenen Sohn unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine von der Entscheidung des Antragsgegners abweichende Beurteilung gebietet und ob zum anderen der Umstand, dass der Antragsteller offenbar Gesprächstermine bei einer Suchtberatungsstelle in V. wahrnimmt, eine abweichende Einschätzung der vom Antragsgegner angestellten Prognose einer Gefahr seiner erneuten Straffälligkeit in der Zukunft rechtfertigt und in dem vorgenannten Sinne zwingend für seinen Verbleib im Deutschland spricht. Beides ist nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu verneinen. Randnummer 11 Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss „das besonders geschützte Familienverhältnis … zu seinem Kind nicht berücksichtigt beziehungsweise unzureichend gewichtet“. Dieser Einwand trifft nicht zu. In der angegriffenen Entscheidung wurde der dem Gericht zu dieser Thematik unterbreitete Sachverhalt – eindeutig – „berücksichtigt“. Dabei wurde zunächst auf die insoweit richtigen Darlegungen in dem Ausweisungsbescheid verwiesen und hinsichtlich der „Darlegungen des Antragstellers“ (vgl. ab Seite 3 unten) – bezogen auf den damaligen Erkenntnisstand zu Recht festgestellt, dass dessen bis dahin völlig unsubstantiierter Vortrag nicht geeignet sei, die Erwägungen des Antragsgegners als ermessenfehlerhaft einzustufen, weil er allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit nichts für sich herleiten könne. Das ist ohne Zweifel richtig. Randnummer 12 Ungeachtet der vom Antragsteller (erst) im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Konkretisierungen rechtfertigt auch der gegenwärtige Erkenntnisstand keine durchgreifend andere Beurteilung. Danach kann entgegen seiner Behauptung insbesondere nicht von einem seinerseits „ausgeübten Umgangsrecht“ oder gar vom Bestehen einer „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn ausgegangen werden. Letztlich unstreitig ist vielmehr sogar, dass der Antragsteller spätestens seit seiner Inhaftierung im März 2012 bis heute, also seit über eineinhalb Jahren überhaupt keinen persönlichen Umgang oder Kontakt mehr mit dem Sohn hatte. Dem Vorbringen ist nicht einmal zu entnehmen, dass er mit ihm auch nur telefoniert hätte. Randnummer 13 Das bedarf keiner Vertiefung hinsichtlich der Haftzeit bis August 2013, wobei das Verwaltungsgericht bereits – unwidersprochen – in seinem Beschluss darauf hingewiesen hat, dass die damalige abweichende Behauptung eines regelmäßigen Kontakts „auch in der Haft“ nach Aktenlage der Justizvollzugsanstalt nicht zutraf. Hiervon abweichend lässt sich der Antragsteller heute – den fehlenden Kontakt letztlich einräumend – dahingehend ein, dass er entschieden habe, dass ihn das Kind nicht in der Haft habe erleben sollen, weswegen er ihm mitgeteilt habe, dass er „noch mal auf Montage arbeiten gehe“. Ob das nun die Wahrheit ist, kann letztlich dahinstehen. Inzwischen unstreitig gab es jedenfalls während der gesamten Zeit seines Aufenthalts im Gefängnis keinerlei – nicht einmal telefonischen oder schriftlichen – Kontakt zu dem Kind. Randnummer 14 Im Hinblick darauf, dass sich dem erst im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichten Protokoll über die nicht öffentliche Sitzung des AG V. vom 7.10.2011 entnehmen lässt, dass das Kind damals positiv auf die Begegnung mit dem unstreitig nicht sorgeberechtigten Antragsteller reagierte, hat der Senat den im August aus der Haft entlassenen Antragsteller trotz der geschilderten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner nunmehrigen Darstellung aufgefordert, mitzuteilen, ob er gegenwärtig einen Umgang mit dem Sohn habe und wie sich dieser gestalte. Als Ergebnis der Anfrage lässt sich festhalten, dass der Antragsteller angegeben hat, auch nach der Haftentlassung bis heute „keinen Umgang“ mit dem Kind gehabt zu haben. Ob das nun – wie er behauptet – darauf zurückzuführen ist, dass die nach M. verzogene Kindesmutter, die inzwischen einen anderen Familiennamen trägt, ein Umgangsrecht des Antragstellers „bewusst untergräbt“, oder nicht, ändert nichts an der Feststellung, dass der Antragsteller seit mindestens März 2012 keinen Kontakt mehr mit dem Kind hatte. Daher würde die vom Antragsgegner geplante Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht in eine tatsächlich gelebte „familiäre“ Lebensgemeinschaft, sofern man ihr einen regelmäßigen Umgang gleichsetzen wollte, eingreifen. Dass der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen Versuche einer Anbahnung des Umgangs auf der Grundlage der im Jahre 2011, also Monate vor seiner Inhaftierung vor dem Familiengericht getroffenen, wegen der Haft letztlich durch Verschulden des Antragstellers zunächst obsolet gewordene Umgangsvereinbarung nicht in gleichem Maße als schutzwürdig ansieht, ist auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG nicht grundsätzlich verfehlt. Lediglich der Wunsch eines Ausländers, nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, kann eine – fehlende – Beistandsgemeinschaft nicht ersetzen und daher der Abschiebung nicht entgegenstehen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats sogar bei sorgeberechtigten Vätern. 3 vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, und vom 20.7.2012 – 2 A 387/11 –, SKZ 2013, 74, Leitsatz Nr. 45 vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, und vom 20.7.2012 – 2 A 387/11 –, SKZ 2013, 74, Leitsatz Nr. 45 Da die dahingehenden Versuche des Antragsstellers offenbar bisher ohne Erfolg geblieben sind, gilt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Dass sich aus einem – was sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen lässt – nach der erwähnten Vereinbarung vom Oktober 2011 möglicherweise bis Anfang März 2012, praktizierten Umgangsregelung bezogen auf den heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf eine „bestehende Lebensgemeinschaft“ schließen lässt, bedarf keiner Vertiefung. Folgerichtig geht es dem Antragsteller ausweislich des Schreibens seines Rechtsanwalts an die Kindesmutter vom Anfang dieses Monats auch um eine „Besuchsanbahnung“. Das zeigt bereits, dass hier ein Kontakt zunächst überhaupt erst wieder aufgebaut werden soll. Zumindest insofern ist übrigens, ohne dass das hier einer Vertiefung bedürfte, die Strafvollstreckungskammer wohl nicht von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen. 4 vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 2, wo es unter anderem heißt, dass der Antragsteller „außerdem regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung“ unterhalte vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 2, wo es unter anderem heißt, dass der Antragsteller „außerdem regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung“ unterhalte Randnummer 15 Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass er sich auf Empfehlung einer „für ihn zuständigen Sozialtherapeutin“ von der AktionsGemeinschaftDrogenberatung e.V. in V. zur Teilnahme an einer ambulanten Therapie bereit erklärt 5 vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 3 vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 3 und diese auch bereits im September 2013 aufgenommen habe, 6 vgl. die in Ablichtung zur Akte gereichte Bescheinigung der AGD vom 12.9.2013 über einen am selben Tag durchgeführten ersten Gesprächstermin vgl. die in Ablichtung zur Akte gereichte Bescheinigung der AGD vom 12.9.2013 über einen am selben Tag durchgeführten ersten Gesprächstermin rechtfertigt das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ein Ausländer, der – wie der unter anderem wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilte Antragsteller – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. 7 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 – 2 B 433/11 –, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 – 2 B 352/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr.- 35, vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 – 2 B 433/11 –, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 – 2 B 352/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr.- 35, vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75 Ob der diesbezügliche Sachvortrag in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2.9.2013 im vorliegenden Verfahren grundsätzlich (noch) zu berücksichtigen war oder nicht, kann daher dahinstehen. Sollte es sich so verhalten, dass der Antragsteller, was die Ausführungen im Strafurteil vom April 2011 8 vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –, dort Seite 3, wonach bei ihm im Zeitpunkt der Verhandlung keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –, dort Seite 3, wonach bei ihm im Zeitpunkt der Verhandlung keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand und die während der Haft durchgeführten Tests nahe legen, in Wahrheit gar nicht rauschmittelabhängig ist, so könnten im Übrigen aus einer dennoch stattfindenden Therapierung letztlich gar keine Rückschlüsse auf einen so zu erreichenden Ausschluss einer Wiederholungsgefahr gezogen werden. Vielmehr würde das bedeuten, dass die wiederholt einschlägigen Straftaten, von deren Begehung seit 1995 9 vgl. insoweit die Auflistung auf den Seiten 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 19.3.2013 vgl. insoweit die Auflistung auf den Seiten 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 19.3.2013 er sich nicht durch die Androhung einer Aufenthaltsbeendigung, die Geburt seines Sohnes und sonstige soziale Beziehungen zu seiner Familie und – vor allem – nicht durch die dafür verhängten Strafen hat abhalten lassen, nicht im Zusammenhang mit einer sein Verhalten beeinflussenden Sucht standen. Randnummer 16 Auch auf der Grundlage des Beschwerdevortrags des Antragstellers hat es das Verwaltungsgericht daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt, seinem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entsprechen. III. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 18 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Randnummer 19 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Niederlassungserlaubnis vom 6.2.2007 – 58468578 – 2 ) vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 – 3) vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, und vom 20.7.2012 – 2 A 387/11 –, SKZ 2013, 74, Leitsatz Nr. 45 4 ) vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 2, wo es unter anderem heißt, dass der Antragsteller „außerdem regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung“ unterhalte 5 ) vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 3 6 ) vgl. die in Ablichtung zur Akte gereichte Bescheinigung der AGD vom 12.9.2013 über einen am selben Tag durchgeführten ersten Gesprächstermin 7 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 – 2 B 433/11 –, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 – 2 B 352/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr.- 35, vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75 8 ) vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –, dort Seite 3, wonach bei ihm im Zeitpunkt der Verhandlung keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand 9) vgl. insoweit die Auflistung auf den Seiten 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 19.3.2013