VO (Verordnung nach § 60 SGB XII). Zwar sind in diesen Vorschriften Hilfsmittel - insbesondere ein Notebook/Laptop - nicht ausdrücklich benannt. Eine Hilfe für eine angemessene Schulbildung kann jedoch unstreitig auch durch die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Betracht kommen (vgl. Behrend in: jurisPK, SGB XII, § 92 Randnr. 27.1), da darunter alle Maßnahmen zu fassen sind, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angestrebten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern, um so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 54 Randnr. 33, mwN). Zwar hatte das BVerwG in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung vom 05.06.1975 (V C 5.74) noch entschieden, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (dort: Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei, wenn der Antragsteller diese Geräte ausschließlich für den Schulbetrieb verwenden möchte, da § 40 Abs. 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Spezialregelung für Hilfsmittel enthielt, die Hilfen für eine angemessene Schulbildung, für die § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG galt, gerade nicht umfasst hatte. Diese gesetzliche Regelung wurde jedoch zum 01.01.2005 nicht in das SGB XII übernommen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R), so dass dieses Urteil des BVerwG die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht stützen kann. Randnummer 22 Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII umfasst jedenfalls nach § 12 Nr. 3 EinglVO ausdrücklich auch eine Hilfe zum Besuch einer Realschule, wenn zu erwarten ist, dass der behinderte Mensch das Bildungsziel erreichen wird. Nachdem im vorliegenden Fall nicht in Frage steht, dass die schulischen Leistungen des Klägers den Besuch einer Realschule nicht rechtfertigen würden, ergibt sich aus § 12 EinglVO, dass alle Hilfen zu gewähren sind, die das Ziel verfolgen, eine angemessene Schulbildung im vorgenannten Sinne zu erreichen. Der Erreichung dieses Ziels ist nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII durch unterstützende Hilfe seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers Rechnung zu tragen, indem er eine entsprechende Hilfe bewilligt. Als eine solche kommt auch die Versorgung mit einem Notebook/Laptop in Betracht, da maßgeblich für die Zuordnung zu einer Hilfe allein der Zweck der Leistung ist, so dass bei schulischer Zweckbestimmung ein Anspruch in Betracht kommt (Wehrhan in: jurisPK-SGB XII, § 54 Randnr. 50.9). Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass das Notebook erforderlich ist, um die Schulbildung des Klägers, der hier eine Realschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht, zu ermöglichen (vgl. nur Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 04.07.2013). Es ist dabei unerheblich, ob dieses Notebook auch außerhalb der Schule Verwendung finden könnte. Denn jedenfalls ist dieses erforderlich, um es dem Kläger zu ermöglichen, überhaupt dem Unterricht zu folgen, am Unterricht teilnehmen zu können und somit letztendlich ihm eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Es reicht daher insgesamt, wenn der schulische Nutzen im Vordergrund steht, um den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr.
VO zu erfüllen. Zudem benutzt der Kläger das Notebook auch ausschließlich für die Schule, in der er es nach Unterrichtsschluss belässt, da er für den privaten Bereich einen eigenen Computer zur Verfügung hat. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht des Beklagten schließt auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um ein handelsübliches Notebook handelt und somit dieses ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr.
VO nicht aus. Aus dem Wortlaut der angeführten Vorschriften ergibt sich nicht, dass es sich um ein „schulspezifisches“ Hilfsmittel handeln muss. Entscheidend ist vielmehr, dass der entsprechende Gegenstand bzw. das konkrete Hilfsmittel geeignet und erforderlich ist, eine angemessene Schulbildung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen (vgl. § 12 EinglVO; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.11.2010 - L 5 KR 23/10). Dies ist hier eindeutig der Fall, da ohne das Notebook das Sehbehinderten-Lesesystem, das von der Beigeladenen dem Kläger bewilligt wurde, nicht einsetzbar wäre, wie alle Beteiligten ausdrücklich erklärt haben. Randnummer 24 Dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Notebook steht auch nicht der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII; vgl. auch Wehrhan in: jurisPK, SGB XII, § 54 Randnr. 8) entgegen. Der Kläger erhält die erforderliche Hilfe insbesondere nicht von anderen Verpflichteten. Der Schulträger stellt ihm weder ein Notebook noch einen Computer zur Verfügung, um das Sehbehinderten-Lesesystem nutzen zu können. Eine Anspruchsgrundlage des Klägers hierfür ist auch nicht ersichtlich (nach § 45 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland - SchoG - könnten allenfalls Beförderungskosten übernommen werden). Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob ein Hilfesuchender einen Anspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhält (BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02, mwN), was hier nicht der Fall ist. Demgemäß könnte der Kläger auch nicht auf einen Anspruch gegen die Beigeladene verwiesen werden. Ein solcher Anspruch wäre im Übrigen auch nicht gegeben, da die Leistungspflicht der Beigeladenen gerade deshalb ausscheidet, weil es sich hier um ein handelsübliches Notebook handelt, das nicht behinderungsspezifisch umgebaut oder ausgestattet ist, wie die Eltern des Klägers im Erörterungstermin vom 04.07.2013 glaubhaft dargelegt haben und sich auch aus den in den Akten befindlichen Unterlagen der Fa. St. ergibt. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Notebook/Laptop in handelsüblicher Ausstattung ohne behindertengerechte Sonderausstattung kein Hilfsmittel iSd § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), da diese Vorschrift solche Hilfsmittel ausdrücklich von der Leistungspflicht der Krankenversicherung ausschließt, die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (vgl. BSG, Urteile vom 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R und vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R, m.w.N.). Randnummer 25 Nachdem es sich bei dem Notebook somit um eine Hilfe zur angemessenen Schulausbildung iSd §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr.
VO handelt, findet nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII eine Anrechnung von Vermögen nicht statt. Eine Einkommensberücksichtigung erfolgt nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 SGB XII. Bei den Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-6 SGB XII ist dabei nach § 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII die Kostenbeteiligung auf die Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen beschränkt, wobei bei dem Hilfebedürftigen konkret eine tatsächliche Ersparnis hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhalts vorliegen muss. Eine lediglich „fiktive Haushaltsersparnis“ ist nicht zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem insbesondere Behrend in: jurisPK, SGB XII, § 92 Randnr. 25, 34 ff, mwN). Randnummer 26 Gemessen hieran hat im vorliegenden Fall keine Einkommensanrechnung zu erfolgen, da nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, dass solche Kosten des Lebensunterhalts iSd § 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII überhaupt erspart worden sind. Der Kläger ist auch nicht in einer Einrichtung iSd § 92 Abs. 1 SGB XII untergebracht, sondern besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Realschule als Regelschule. Randnummer 27 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Eine Kostenerstattung bezüglich der Beigeladenen hält der Senat nicht für sachgerecht, da diese keinen Antrag gestellt hat. Randnummer 29 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.