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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 335/13 Beschluss Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt § 30 BauGB, § 9 Abs

barschutz gegen Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt Leitsatz Die Grenze des dem

barn unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung durch Lärm

dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist auch bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG)

Maßgabe der einschlägigen technischen Regelwerke, etwa

der auf für die Gerichte mit normkonkretisierender Wirkung versehenen TA-Lärm (juris: TA Lärm) und der diese ergänzenden Vorgaben wie zum Beispiel der Parkplatzlärmstudie, zu bestimmen (hier: Anwohnerklage gegen die Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt). (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,

  1. April 2013, 5 K 60/12, Urteil Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
  2. April 2013 – 5 K 60/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Parzelle Nr. 25/4 in Flur 1 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße) gegen eine der Beigeladenen im Februar 2010 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Vollsortimentmarktes“ mit 142 Stellplätzen 1 vgl. den Bauschein des Beklagten vom 9.2.2010 – 61.63 – Q/00062/09 – vgl. den Bauschein des Beklagten vom 9.2.2010 – 61.63 – Q/00062/09 – auf einem nördlich angrenzenden, bisher überwiegend als öffentlicher Parkplatz genutzten Grundstück (damals Parzellen Nr. 1/16, 20/2, 1673/17, 1672/19 und 17/10). 2 vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Beklagten eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Beklagten eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast Grundlage der Genehmigung bildet der am 21.1.2010 vom Rat der Gemeinde C-Stadt beschlossene und am 28.1.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt,
  3. Teiländerung“. Dieser weist in dem hier maßgeblichen westlichen Teil zur Straße H ein Sondergebiet für einen „Vollsortimentmarkt“ mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm aus.

den textlichen Festsetzungen des Plans ist aus Gründen des Immissionsschutzes unter anderem eine „Überdachung des Anlieferungsbereichs“ des Marktes vorzusehen. 3 vgl. hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“

§ 9Abs. 1 Nr. 24 Bau

GB und die zugehörige Passage auf Seite 11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan vgl. hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“

§ 9Abs. 1 Nr. 24 Bau

GB und die zugehörige Passage auf Seite 11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan Randnummer 2 Die Genehmigungsunterlagen weisen eine Verkaufsfläche von 1.230,18 qm aus. Im Bauschein wird auf eine bei der Bauausführung zu beachtende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz 4 vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 – 3.3/mh/A-110005 – vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 – 3.3/mh/A-110005 – Bezug genommen, aus der sich unter anderem Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Marktes ergeben. Danach dürfen in der K Straße die Richtwerte der TA-Lärm 5 vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503 vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/40 dB(A) für Tag- und

tzeiten nicht überschritten werden und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den

twert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Außerdem darf das Gelände des „Sb-Warenhauses“ während der

tzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht befahren werden, was durch geeignete Vorrichtungen, zum Beispiel eine Schranke, sicherzustellen ist. Speziell bezogen auf den Lieferverkehr wird auf die Beachtlichkeit der in einer bei den Antragsunterlagen befindlichen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 6 vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „R.-Einkaufsmarktes in Q.“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009 vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „R.-Einkaufsmarktes in Q.“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009 enthaltenen „Vorgaben und Lärmschutzmaßnahmen“ verwiesen und insoweit eine baubegleitende Überwachung durch einen Sachverständigen angeordnet.

den Bauvorlagen befindet sich der Anlieferungsbereich am südlichen Ende des geplanten Marktes in der Nähe des Anwesens der Kläger. In den Ansichten ist insoweit eine „Attika Anlieferung“ dargestellt. 7 vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Kläger hin ansteigendes Gelände darstellt vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Kläger hin ansteigendes Gelände darstellt Randnummer 3 Im Juli 2010 8 vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010 vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Randnummer 4 Anfang August 2010 beantragten die Kläger, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom Juli 2010 anzuordnen, und machten geltend, die begonnene Ausführung des Markts entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Unabhängig davon sei der geplante „Vollsortimentmarkt“ an dieser Stelle nicht zulässig. Das

den Auflagen des Beklagten spätestens bei Baubeginn einzureichende Schallschutzgutachten sei nicht vorgelegt worden. Die in dem Bebauungsplan vorgeschriebene Überdachung des Anlieferbereichs sei in den Genehmigungsunterlagen nicht vorgesehen. Darin sei nur ein Bereich von 4 m überdacht dargestellt. Ohne die vom Bebauungsplan geforderte Einhausung werde von den dort rangierenden LKWs ein erheblicher Lärm ausgehen. Randnummer 5 Der Beklagte hat auf das bereits im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte Lärmgutachten vom September 2009 hingewiesen, dessen „Auflagen“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien. Dadurch werde zum Schutz der Anwohner sichergestellt, dass die Richtwerte eingehalten würden. Das Vorhaben entspreche den Vorgaben des Bebauungsplans. Randnummer 6 Die Beigeladene hat auf eine im Oktober 2009 in Anwesenheit des Klägers durchgeführte „Bürgerbenachrichtigung“ und ebenfalls auf das erwähnte Schallschutzgutachten verwiesen. In Absprache mit den Gutachtern sei der Anlieferungsbereich mit einer Überdachung geplant worden, die auf der letzten Seite des Gutachtens dargestellt sei. Randnummer 7 Am 18.8.2010 hat auch die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsanträge der Kläger im August 2010 zurückgewiesen. 9 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – Die dagegen erhobene Beschwerde der Kläger blieb erfolglos. 10 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 – vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 – In der Begründung dieser Entscheidung heißt es unter anderem, das genehmigte Bauvorhaben entspreche der im Bebauungsplan hinsichtlich der zugelassenen Art baulicher Nutzung enthaltenen Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel zur Ansiedlung eines „Vollsortimentmarktes“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es sei auch zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom 9.2.2010 beziehungsweise das dadurch zugelassene Bauvorhaben unter dem von den Klägern geltend gemachten Aspekt einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch den Einzelhandelsbetrieb gegen (sonstige) zum Schutz der Grundstücksnachbarn getroffene Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße oder das für den qualifiziert beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO

(1990)zu entnehmende Gebot

barlicher Rücksichtnahme verletze. Soweit die Kläger eine Nichtbeachtung der im Bebauungsplan genannten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geltend machten und zwar insbesondere, soweit dort eine „Überdachung des Anlieferbereichs“ vorgeschrieben werde, spreche nichts dafür, dass die genehmigte bauliche Ausgestaltung gegen diese Festsetzung im Bebauungsplan verstoße. Für die Beurteilung des Bestehens subjektiver Abwehransprüche gegen das genehmigte Bauvorhaben sei ungeachtet dessen entscheidend, ob die festgesetzten Richtwerte für das Anwesen der Kläger eingehalten würden. Das im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte externe schalltechnische Gutachten gehe wie die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung von einer Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet aus und gelange auch in Bezug auf das Anwesen der Kläger zur Einhaltung der hierfür geltenden Richtwerte von (Tag/

t) 55/40 dB(A)

der TA-Lärm. Bezogen auf den eher „grenzwertigen“ Tageszeitraum hätten sich für das Anwesen C-Straße der Kläger rechnerisch Beurteilungspegel (LrT) zwischen 53,2 dB(A) für das 2. Obergeschoss und 54,1 dB(A) für das Erdgeschoss ergeben, die vom Gutachter in der Ergebnisbetrachtung auf den (zulässigen) Richtwert von 55 dB(A) aufgerundet worden seien. Das Gutachten berücksichtige auch den „Lieferverkehr“ für den Markt auf der Grundlage einschlägiger fachlicher Erkenntnisse. Der beigefügten Karte sei zu entnehmen, dass bei der Lärmprognose für den insoweit zutreffend als neuralgisch eingestuften Anlieferbereich von dessen „Überdachung“ in der in den genehmigten Bauvorlagen dargestellten Form ausgegangen worden sei. Für das Anwesen der Kläger seien prognostisch neben zwei technischen Einrichtungen im südlichen Teil des Gebäudes, unter anderem den dort genehmigten Kühlräumen, und den zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrs auf dem Kunden- und dem Personalparkplatz jeweils gesonderte Teilpegel für Verladungen, Lkw-Rangieren und Rangiervorgänge von Lieferwagen angesetzt und im Ergebnis für alle Rechenpunkte auf dem Anwesen der Kläger eine Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte prognostiziert worden. Anhaltspunkte dafür, dass hier in fachlich unrichtiger Weise oder gar zur „Beschönigung“ von Ergebnissen vorgegangen worden wäre, seien nicht ersichtlich. Eine von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme verweise ausgehend von einer Ausrüstung von zwei der vier im Gutachten in Ansatz gebrachten Lkw mit Kühlaggregaten darauf, dass es bei logarithmischer Addition der insoweit erfahrungsgemäß in Ansatz zu bringenden Teilleistungspegel im Ergebnis in der Summe mit dann 54,4 dB(A) bei einem Wert unterhalb des Aufrundungsbetrags bliebe. Für die

tzeit (Ziffer 6.4 TA-Lärm) sei durch eine gesonderte Auflage im Bauschein ein im Wege technischer Vorkehrungen sicherzustellendes Verbot des Befahrens des Parkplatzes angeordnet worden. Diese Ausführungen hätten entsprechend für das Gebot

barlicher Rücksichtnahme zu gelten. Dessen Anforderungen mit Blick auf einen Schutz vor Lärm würden auch im Bereich immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben im Sinne des § 22 BImSchG durch die einschlägigen technischen Regelwerke konkretisiert. Randnummer 9 Die Widersprüche der Kläger wurden im November 2011 unter Bezugnahme auf die im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen zurückgewiesen. 11 vgl. die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken vom 23.11.2011 – B-59/11 und B-60/11 – vgl. die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken vom 23.11.2011 – B-59/11 und B-60/11 – In der Begründung heißt es unter anderem, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei von einer den jeweiligen Anforderungen und Auflagen entsprechenden Ausführung des Vorhabens auszugehen. Unabhängig davon sei in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Einwand der Kläger entkräftet worden, dass es infolge eines nicht völlig überdachten Anlieferungsbereichs zu höheren Schallimmissionen komme, als in der Baugenehmigung zugrunde gelegt. Die Kläger hätten auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass die zulässigen Grenzwerte überschritten würden. Auch das beträfe indes gegebenenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sondern eröffnete den Klägern allenfalls die Möglichkeit, ein bauaufsichtliches Einschreiten zu initiieren. Randnummer 10 Im Januar 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie geltend gemacht, die Vorgaben in den Auflagen zum Bauschein reichten nicht aus, um die dort genannten Werte einzuhalten. Die tatsächlichen Emissionswerte seien höher als von der Beigeladenen kalkuliert und vom Beklagten erlaubt. Die Kühlaggregate der LKWs und die vorhandenen Tiefkühlräume mit den entsprechenden Aggregaten sowie der beim Rangieren der Fahrzeuge entstehende Lärm führten zu einer Überschreitung des zulässigen Richtwerts. Der Lieferverkehr sei tatsächlich höher als in der schalltechnischen Untersuchung angenommen. Insoweit müsse eine komplette Neuberechnung der Schallschutzwerte erfolgen. Der Betreiber des inzwischen fertig gestellten R.-Marktes halte sich nicht an die Baugenehmigung. Der Umstand, dass der Beklagte dagegen keine Maßnahmen ergreife, zeige, dass die Einhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung seinerseits von vorneherein nicht erwartet worden sei. Eine solche „Scheingenehmigung“ sei aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat ausgeführt, es gebe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung, was den theoretischen Ansatz, die Methodik und das Ergebnis angehe. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im April 2013

Durchführung einer Ortsbesichtigung 12 vgl. dazu die Niederschrift über den Ortstermin vom 6.2.2013 – 5 K 60/12 – vgl. dazu die Niederschrift über den Ortstermin vom 6.2.2013 – 5 K 60/12 – abgewiesen. In der Begründung heißt es, für die Beurteilung einer Verletzung von

barrechten durch die Baugenehmigung sei auf deren Regelungsinhalt abzustellen und nicht auf eine davon gegebenenfalls abweichende Ausführung. Daher komme es in Bezug auf die von dem Einkaufsmarkt ausgehenden Geräuschimmissionen am Wohnhaus der Kläger auf die Plausibilität der Lärmprognose und nicht darauf an, welcher Lärm

der Inbetriebnahme des Marktes tatsächlich messbar sei. Das im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung erstellte Sachverständigengutachten beruhe auf der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt

(2007)sowie auf dem Technischen Bericht zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt
(1995). Das Gutachten lasse keine Fehleinschätzung erkennen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben

den Festsetzungen des Bebauungsplans „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“ zu beurteilen. Anhaltspunkte für dessen Unwirksamkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Diesen Festsetzungen entspreche das Bauvorhaben. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme lasse sich nicht feststellen. Immissionen, die das

dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschritten, begründeten auch insoweit keine

barlichen Schutz- und Abwehransprüche. Dabei komme der normkonkretisierenden TA-Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung sei

deren Regelungskonzept nur Raum, soweit durch „Kann-Vorschriften“ und Bewertungsspannen „Spielräume“ eröffnet seien. Auf dieser Grundlage verletze die Baugenehmigung das Rücksichtnahmegebot nicht. Diese entspreche in den beigefügten Auflagen insbesondere im Hinblick auf die vom Bebauungsplan geforderte Überdachung des Anlieferbereichs den einschlägigen textlichen Festsetzungen. Danach dürften die vom Betrieb einschließlich Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort in der K Straße tagsüber 55 dB(A) und

ts 30 dB(A) nicht überschreiten. Die Auflagen verlangten ferner die Umsetzung der Vorgaben in Kapitel 4 der schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 unter anderem zur Überdachung des Anlieferbereichs, zum Verzicht auf

tanlieferung sowie auf Fahrzeugbewegungen in der

t auch auf dem Personalparkplatz und eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile bei Räumen mit technischen Einrichtungen wie etwa Kühlanlagen. Die schalltechnische Untersuchung gelange zu dem Ergebnis, dass am Anwesen der Kläger die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten seien. Der von diesen befürchtete Geräuschpegel aufgrund des nur teilweise eingehausten Anlieferbereichs liege

dem Schallschutzgutachten innerhalb des rechtlich Zulässigen. Gegen die Bestimmung des Schutzniveaus bestünden angesichts des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Baugebiete keine Bedenken.

dem ergänzenden Gutachten werde der Tagesrichtwert von 55 dB(A) auch unter Berücksichtigung der Kühlaggregate der LKWs nicht überschritten. Randnummer 13 Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Randnummer 14 Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.4.2013 – 5 K 60/12 –, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 9.2.2010 und der Widerspruchsbescheide vom 23.11.2011 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Die Darlegungen begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Verwaltungsgericht eine für den Erfolg der

baranfechtungsklage zwingend erforderliche subjektive Rechtsverletzung der Kläger durch die Baugenehmigung verneint hat, noch die ferner geltend gemachte besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Randnummer 15 Dies gilt zunächst, soweit die Kläger „ernstliche Zweifel“ im vorgenannten Sinne 13 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird erneut daraus herleiten möchten, dass – aus ihrer Sicht – die Erteilung der Baugenehmigung, was die

barrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme (hier § 15 BauNVO 1990) relevante Beurteilung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbeeinträchtigungen ihres Anwesens anbelangt, auf fehlenden beziehungsweise „nicht ordnungsgemäßen“ Ermittlungen der zu erwartenden Geräuschimmissionen an ihrem Anwesen C-Straße beruhten. In dem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen dass die Grenze des dem

barn Zumutbaren im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots auch bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG)

Maßgabe der einschlägigen technischen Regelwerke, hier konkret der TA-Lärm und der diese ergänzenden Vorgaben, zu konkretisieren ist. Davon geht die angefochtene Baugenehmigung aus, wie die in den Bauschein aufgenommenen Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz verdeutlichen, wobei die Kläger keine Einwände gegen das ihrem Anwesen in der K Straße insoweit zugestandene Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets 14 vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503 vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503 erheben. Angesichts des Umstands, dass sowohl im Rahmen der im Aufstellungsverfahren für den – hinsichtlich seiner Wirksamkeit von den Klägern ebenfalls nicht thematisierten – Bebauungsplans „Q 100, Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“ vorgenommenen sachverständigen Ermittlungen als auch in den von den Klägern eingeleiteten gerichtlichen Verfahren bereits eine ausführliche Befassung mit dieser Problematik erfolgt ist, erscheint schon fraglich, ob das sich damit allenfalls beiläufig und wiederholend auseinander setzende Vorbringen im vorliegenden Zulassungsverfahren den diesbezüglichen Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt. Wegen des bloßen pauschalen Hinweises, dass es der Einholung eines (weiteren) überprüfenden Sachverständigengutachtens zu den „Geräuschimmissionen, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Baugenehmigung dargestellt haben“, bedurft habe, weil „die Schallschutzsituation nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden“ sei, kann jedenfalls auf die Begründungen der Entscheidungen im Eilrechtsschutzverfahren und in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Weitergehende Gesichtspunkte, die deren Richtigkeit in Zweifel ziehen könnten, sind damit nicht vorgetragen. Randnummer 16 Das gilt ferner insbesondere für den erneuten – allgemeinen – Hinweis der Kläger, dass die Baugenehmigung nicht die im Bebauungsplan geforderte Überdachung enthalte. Auch diesbezüglich hat der Senat bereits in dem Beschluss vom November 2010 15 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 – vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 – betont, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die in der Südseite des R.-Marktes – zum Grundstück der Kläger hin – vorgesehene 5,45 m hervortretende und (auch)

oben geschlossene Einhausung des von Osten anzufahrenden Anlieferbereichs (Rampe) aus 30 cm starken Betonwänden nicht den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter der Ziffer I.9 auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB entspricht, wo neben anderen aufgrund der Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 für erforderlich befundenen Schallschutzmaßnahmen eine „Überdachung des Anlieferbereichs“ vorgesehen ist. Darüber hinaus lässt sich bereits dieser Entscheidung entnehmen, dass die Kläger unter dem Aspekt des immissionsschutzrechtlichen oder des bauplanungsrechtlichen

barschutzes gegen die Baugenehmigung vom Februar 2010 keinen abstrakten Anspruch auf bestimmte Ausführungsdetails haben, sondern dass es darauf ankommt, ob die Richtwerte der Ziffer 6.1 der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von 55/45 dB(A) an ihrem Anwesen eingehalten werden. Dass es sich dabei sowohl bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans als auch auf den der Erteilung der Baugenehmigung – jeweils also vor der Ausführung des Vorhabens – notwendig um eine prognostische Beurteilung handelte, versteht sich von selbst. Dass gegen die schalltechnische Untersuchung vom September 2009 und auch die im Beschwerdeverfahren vor dem Senat vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Gutachters betreffend den Anlieferverkehr vom November 2010 in fachlich-methodischer Hinsicht oder bezogen auf die Richtigkeit der ermittelten Ergebnisse, die von einer Einhaltung der Richtwerte in Bezug auf das Anwesen der Kläger gelangen, keine durchgreifenden Bedenken bestehen, wurde ebenfalls bereits in dem genannten Beschluss des Senats ausgeführt. Insoweit ist insbesondere bezogen auf das zuvor genannte Argument der Kläger einer aus ihrer Sicht vom Umfang beziehungsweise ihrer Größe her unzureichenden Überdachung nochmals darauf hinzuweisen, dass die im Bauschein vom Februar 2010 genehmigte Ausführung bauwerksbezogen den erwähnten gutachterlichen Beurteilungen, die auch den Anlieferverkehr berücksichtigt haben, zugrunde lag. 16 vgl. die der „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines „R.-Einkaufsmarktes in Q“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009 im Anhang beigefügte Karte mit grafischer Darstellung der zu erwartenden Pegelwerte, in der sich das räumliche Ausmaß der Überdachung in seitlicher Fortführung des zum Anwesen der Kläger hin vorgelagerten Gebäudeteils mit den Kühlräumen eindeutig aus der einen Pegelbereich unter 30 dB(A) kennzeichnenden dunkelgrünen Darstellung ergibt vgl. die der „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines „R.-Einkaufsmarktes in Q“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009 im Anhang beigefügte Karte mit grafischer Darstellung der zu erwartenden Pegelwerte, in der sich das räumliche Ausmaß der Überdachung in seitlicher Fortführung des zum Anwesen der Kläger hin vorgelagerten Gebäudeteils mit den Kühlräumen eindeutig aus der einen Pegelbereich unter 30 dB(A) kennzeichnenden dunkelgrünen Darstellung ergibt Randnummer 17 Sachlich substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit oder die Unvollständigkeit dieser – auch bezogen auf den Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung des Beklagten – allein möglichen Schallprognose lassen sich (auch) dem Vorbringen der Kläger im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht entnehmen. Soweit diese etwa darauf verweisen, dass die im Bebauungsplan geforderten Vorkehrungen „nur dann Sinn machten“, wenn die Einhausung „alle Lärmquellen“ umfasse, verkennen die Kläger erneut, dass der – um in dieser Terminologie zu bleiben – „Sinn“ gerade auch

dem geschilderten

barrechtlichen Ansatz für die Beurteilung nicht darin bestehen kann, Lärmbeeinträchtigungen durch das genehmigte Vorhaben generell ganz oder soweit als möglich auszuschließen. Darauf besteht kein Anspruch. Vielmehr kann das von den Klägern einzufordernde Ausmaß baulicher Schutzvorkehrungen bezogen auf deren Wirkungen nur das Ausmaß umfassen, das erforderlich ist, um an ihrem Wohnanwesen das

der TA-Lärm für Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet zulässige Ausmaß überschreitende Beeinträchtigungen abzuwenden. Davon, dass dies gewährleistet ist, ist der Beklagte

den

vollziehbaren Prognosen bei seiner Genehmigungsentscheidung zu Recht ausgegangen. Dass es sich hierbei um eine – mit den Worten der Kläger – bloße „Scheingenehmigung“ gehandelt hätte, in der nur „auf dem Papier“ eine in Wahrheit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von vorneherein realistischer Weise nicht zu erwartende Einhaltung des den Kläger zugestandenen Schutzniveaus beschrieben wäre, kann

deren Sachvortrag nicht ernsthaft angenommen werden. Dabei kommt es nicht generell darauf an, ob „gerade das Zugfahrzeug

dem Plan nicht eingehaust“ ist, um eine (weitere) Reduzierung des Geräuschpegels zu erzielen, oder wie sich die Situation darstellte, „wenn die Überdachung beispielsweise nur 1 m tief wäre“. Letzteres ist nicht Gegenstand der Genehmigung und daher auch nicht der im vorliegenden Verfahren daran zu orientierenden Beurteilung. Randnummer 18 Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der von ihrem Inhalt nur begrenzt

vollziehbaren Ausführungen der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags zu Beeinträchtigungen durch die Kühlaggregate der bei der Belieferung des Marktes eingesetzten LKWs. So erschließt sich beispielsweise nicht, was die Kläger meinen, wenn sie dem Verwaltungsgericht vorhalten, dieses habe in dem angegriffenen Urteil für sie nicht

vollziehbar ausgeführt, „dass die nicht berücksichtigten Kühlaggregate der LKWs nunmehr keine Rolle mehr spielen“ sollten, oder dass es nicht glaubhaft sei, wenn die Beigeladene behaupte, dass diese Lärmquelle in dem Gutachten mit eingerechnet sei. Bei Lichte betrachtet und bei sorgfältiger Lektüre der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (Seite 11) zu Recht und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom November 2010 festgestellt hat, dass die Bedenken hinsichtlich einer von ihm – dem Verwaltungsgericht – in seiner Eilrechtsschutzentscheidung vom August 2010 angesprochenen fehlenden Berücksichtigung der durch die Kühlaggregate verursachten Geräusche in der ursprünglichen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009, was die Einhaltung der Werte am Grundstück der Kläger angehe, durch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom November 2010 ausgeräumt worden seien. Das hat nichts damit zu tun, dass die Kühlaggregate „keine Rolle mehr spielen“ sollten. Im Gegenteil: In der Stellungnahme des Gutachters vom 8.11.2010 17 vgl. Blätter 137 und 138 der Gerichtsakte 2 B 275/10 vgl. Blätter 137 und 138 der Gerichtsakte 2 B 275/10 wurde,

der Erteilung der Baugenehmigung, eine ergänzende Berechnung speziell für die Auswirkungen der Kühlaggregate an den Belieferungsfahrzeugen vorgenommen. Ausgehend von einem

fachlich anerkannten Vorgaben für die Ermittlung der dabei auftretenden Schallleistungspegel von 90 dB(A) 18 Der Gutachter verweist dazu auf den „Leitfaden zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von LKW“ im Merkblatt Nr. 25 des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen vom August 2000 Der Gutachter verweist dazu auf den „Leitfaden zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von LKW“ im Merkblatt Nr. 25 des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen vom August 2000 gelangt der Gutachter bezogen auf das Anwesen der Kläger – wohlgemerkt: in der Summe – bei logarithmischer Addition zu dem im September prognostizierten Beurteilungspegel von 54,1 dB(A) zu einem Wert von 54,4 dB(A), der

wie vor den zulässigen Tagesrichtwert für allgemeine Wohngebiete nicht erreicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Betrachtung lassen sich dem Vortrag der Kläger nicht entnehmen. Das gilt etwa für den Hinweis, dass es sich um eine „reine Schutzbehauptung“ handele, dass nicht nur Fahrzeuge mit modernen Kühlaggregaten mit dem genannten Schallleistungspegel (90 dB(A)) sondern auch ältere Modelle, beispielsweise „rumänische Kühllaster, Baujahr 1956“ zu berücksichtigen gewesen wären, mit denen die Beigeladene den Markt auch beliefern lassen könnte. Ob es – wie die Kläger befürchten – in diesem Zusammenhang zu „Missständen“ kommen wird oder nicht, kann sicher nicht die Annahme der Rechtwidrigkeit der Baugenehmigung rechtfertigen. Keine Genehmigungsentscheidung für ein Bauvorhaben kann als solche bereits von vornherein generell jeden Missbrauch ausschließen. Die Vermeidung derartiger „Nutzerexzesse“ – so sie denn vorliegen – ist vielmehr im Wege ordnungsbehördlichen Tätigwerdens sicherzustellen. Den Versuch dem präventiv zu begegnen, hat der Beklagte in der Baugenehmigung beispielsweise insoweit unternommen, als der Beigeladenen als Bauerlaubnisnehmerin hinsichtlich der besonders schutzwürdigen

tzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht nur jegliches Befahren des Geländes des „Sb-Warenhauses“, sondern zusätzlich auch ein Ergreifen „geeigneter Maßnahmen“, etwa durch Einbau einer Schranke, aufgegeben wurde, um jegliche Nutzung des Parkplatzes in dieser Zeitspanne zu unterbinden. Ob, wie die Kläger behaupten, die von der Beigeladenen verschiedene Betreiberin sich „nicht an die Baugenehmigung hält“, spielt dabei keine Rolle. Deren Verpflichtung zur Einhaltung der genannten Vorgaben und Auflagen in der Genehmigung für den Einkaufsmarkt steht – wie die entsprechende Verantwortung der Beigeladenen als Bauerlaubnisnehmerin – außer Frage. Das gilt auch für die allgemeine Behauptung, dass die genannten „Lärmwerte“ entgegen der Prognose „tatsächlich überschritten“ würden. Randnummer 19 Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, dass der Fall entgegen der Ansicht der Kläger insoweit auch nicht durch „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gekennzeichnet ist. Das Verwaltungsgericht hat danach insbesondere keinen „Sachverhalt zugunsten der Beigeladenen unterstellt“. Randnummer 20 Da das Vorbringen der Kläger daher insgesamt keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch

§ 162Abs. 3 Vw

GO ist gerechtfertigt, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 23 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Bauschein des Beklagten vom 9.2.2010 – 61.63 – Q/00062/09 – 2 ) vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Beklagten eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast 3 ) vgl. hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“

§ 9Abs. 1 Nr. 24 Bau

GB und die zugehörige Passage auf Seite 11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan 4 ) vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 – 3.3/mh/A-110005 – 5 ) vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503 6 ) vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „R.-Einkaufsmarktes in Q.“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009 7 ) vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Kläger hin ansteigendes Gelände darstellt 8 ) vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010 9 ) vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – 10 ) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 – 11 ) vgl. die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken vom 23.11.2011 – B-59/11 und B-60/11 – 12 ) vgl. dazu die Niederschrift über den Ortstermin vom 6.2.2013 – 5 K 60/12 – 13) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird 14 ) vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503 15 ) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 – 16 ) vgl. die der „Schalltechnischen Untersuchung zum Neubau eines „R.-Einkaufsmarktes in Q“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009 im Anhang beigefügte Karte mit grafischer Darstellung der zu erwartenden Pegelwerte, in der sich das räumliche Ausmaß der Überdachung in seitlicher Fortführung des zum Anwesen der Kläger hin vorgelagerten Gebäudeteils mit den Kühlräumen eindeutig aus der einen Pegelbereich unter 30 dB(A) kennzeichnenden dunkelgrünen Darstellung ergibt 17 ) vgl. Blätter 137 und 138 der Gerichtsakte 2 B 275/10 18 ) Der Gutachter verweist dazu auf den „Leitfaden zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von LKW“ im Merkblatt Nr. 25 des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen vom August 2000

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